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Nr. 498 Ministerrat, Wien, 12. Mai 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 13. 5.), P. Krauß 19. 5., Bach 19. 5., Bruck, Thinnfeld 16. 5., Thun, Csorich, K. Krauß, Kulmer 19. 5.; außerdem anw. Kübeck (nur bei I anw.) a ; abw. Stadion.

MRZ. 1704 – KZ. 1661 –

Protokoll der am 12. Mai 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg. Im Beisein des Reichsratspräsidenten Freiherrn von Kübeck.

I. Regelung der Valutaverhältnisse

Der Finanzminister Feiherr v. Krauß bemerkte mit Beziehung auf die gestern im Ministerrate im Beisein des Reichsratspräsidenten Freiherrn v. Kübeck stattgehabten Erörterungen bezüglich der Reglung unserer Valutaverhältnisse und Herstellung der Regelmäßigkeit des Geldumlaufes, insbesondere bezüglich der vom Reichsrate angetragenen vorläufigen Erlassung eines Patentes mit der auf die Beruhigung des Publikums berechneten Zusicherung, daß der Staat nicht mehr als 200 Millionen Gulden Papiergeld herausgeben werde, er habe diese Angelegenheit nochmals reiflich erwogen und die Überzeugung gewonnen, daß die Erlassung des gedachten Patentes füglich vermieden und der beabsichtigte Zweck, nämlich die Beruhigung des Publikums dennoch erreicht werden könnte, wenn ein Artikel über diesen Gegenstand in dem Amtsblatte der Wiener Zeitung erscheinen und das Publikum über den gegenwärtigen Stand der Dinge aufklären würde1. Durch einen solchen Artikel, wozu der Finanzminister den Entwurfb vorgelesen hat, würde der Erfolg der Beruhigung des Publikums erzielt, indem dasselbe erführe, in welchem Stadium sich die erwähnten Finanzmaßregeln befinden, ohne daß dadurch den nachfolgenden Finanzoperationen vorgegriffen und der Freiheit der Bewegung störend in den Weg getreten würde, was bei der vorläufigen Erlassung eines Patentes der Fall wäre.

Der Finanzminister bemerkte weiter, daß jedes Patent eine Verfügung, eine Anordnung, überhaupt etwas enthalten müsse, was den Staatsbürgern irgend eine Verpflichtung oder etwas zu vollziehen auferlegt, was aber bei dem von dem Reichsrate angetragenen, bloß eine negative Zusicherung enthaltenden Patente nicht der Fall wäre. In der Hauptsache sei man ohnedies einig und nur in Ansehung der Form bestehen abweichende Ansichten.|| S. 471 PDF ||

Vielleicht könnte sehr bald das Patent mit allen vorgeschlagenen Finanzmaßregeln erscheinen, wornach das angetragene vorläufige Patent sich vollends als überflüssig darstellen würde.

Der Reichsratspräsident Freiherr v. Kübeck erklärte sich mit dieser Art Publikation nicht einverstanden. Auf diesem Wege, und wenn in dem Artikel des Einverständnisses des Reichsrates mit dem Ministerrate Erwähnung geschähe, würde dem Reichsrate gleichsam das Gesetzgebungsbefugnis eingeräumt, welches ihm doch nicht zusteht; auch könne offiziell durch die Wiener Zeitung nicht wohl etwas derartiges ohne Ah. Genehmigung Sr. Majestät bekanntgemacht werden; ferner schiene ihm ein bloßer Artikel in der Wiener Zeitung der Größe und Würde des Gegenstandes nicht ganz angemessen. Baron Kübeck bemerkte weiter, daß alles, was im Reichsrate vorgeht, als das größte Geheimnis behandelt werde, und daß es nicht wohl anginge, dem Publikum zu sagen, welcher Ansicht der Reichsrat gewesen sei. Wenn daher eine Publikation statthaben sollte, so müsste sich der Reichsratspräsident strenge dagegen verwahren, daß des Reichsrates Erwähnung darin geschehe.

Der Minister des Inneren Dr. Bach bemerkte, daß über den Zweck der in der Rede stehenden Maßregel selbst eine Differenz der Ansichten obzuwalten scheine. Wenn der Reichsratspräsident, wie ihn der Minister aufgefaßt hat, durch die Maßregel nicht bloß Beruhigung des Publikums, sondern eine bestimmte Finanzvorkehrung beabsichtiget, so würde die von dem Finanzminister vorgeschlagene Art der Kundmachung allerdings nicht hinreichen. Ein Artikel in dem cämtlichen Teilec der Wiener Zeitung sei nicht die Form einer Manifestation Sr. Majestät. Wenn es sich aber, wie der Minister glaubt, gegenwärtig noch nicht um eine bestimmte Finanzmaßregel, sondern bloß darum handelt, das Publikum über die schwebende Verhandlung zu beruhigen, dann würde sich die von dem Finanzminister angetragene Kundgebung, wenn sie die vorläufige Genehmigung Sr. Majestät erhalten haben würde, als dem Zwecke vollkommmen entsprechend, nämlich die Beruhigung des Publikums erreichend, darstellen. Der Minister Dr. Bach sprach sich daher gegen die Erlassung eines Patentes aus.

Derselben Ansicht war auch der Justizminister Ritter v. Krauß . Man könne, bemerkte derselbe, nicht wohl über einen Teil definitive Beschlüsse fassen, bevor man noch über das Ganze nicht im Reinen ist. Die von dem Finanzminister angetragene Kundgebung würde zwar keinen verbindlichen Akt darstellen, aber zur Beruhigung des Publikums wesentlich beitragen, um welche es sich vorderhand vorzüglich handelt. Wenn es schon zur Beruhigung des Publikums nach den öffentlichen Blättern gereicht hat, zu vernehmen, daß über die obschwebenden Fragen der Reichsrat vernommen wurde und dieser zeitliched Teilnehmer zu den diesfälligen Beratungen zugezogen hat, umso mehr würde die angetragene Kundmachung diesen Zweck erreichen, zumal das Publikum erführe, daß man sich über die Summe des herauszugebenden Papiergeldes geeiniget hat. Was das eAmtsgeheimnis anbelangt, so kann die Verpflichtung zu dessen Bewahrunge nur so lange bestehen, als der Ministerrat und Se. Majestät es als notwendig erkennen.|| S. 472 PDF ||

Die Minister Edler v. Thinnfeld und Freiherr v. Kulmer f erklärten sich gegen die Einrückung eines Artikels in die Wiener Zeitung und für die Erlassung des vom Reichsrate angetragenen Patentes, vorzüglich aus dem Grunde, weil bei der Erklärung des Reichsratspräsidenten, daß in diesem Artikel des Reichsrates nicht erwähnt werden soll, jener Artikel seinen Zweck, die beabsichtigte Beruhigung des Publikums, ganz verfehlen würde, und weil sie keine Gefahr damit verbunden sehen, wenn schon jetzt und vor der Bekanntmachung der nachfolgenden Finanzoperationen über die denselben zugrunde zu legende Basis eine feste Bestimmung getroffen wird.

Diese letztere Ansicht teilte der Minister Freiherr v. Bruck nicht. Wenn man über die Finanzmaßregeln im allgemeinen nicht im Reinen ist, so könne man auch über einen wesentlichen Teil derselben ohne Präjudiz für die Maßregeln selbst keine definitive Bestimmung treffen, und in dieser Beziehung scheinen ihm die von dem Finanzminister dagegen erhobenen Bedenken gegründet. Die Sache sei übrigens kein Geheimnis mehr, und gestern schon habe man in der Stadt genau gewusst, um was es sich handelt. Er fände daher keinen Anstand dagegen, wenn eine Publikation erlassen würde, worin gesagt wird, daß man sich mit dem Reichsrate über den Gegenstand der Frage beraten und über gewisse Punkte geeiniget habe. Der Minister Freiherr v. Bruck teilt allerdings die Ansicht der oberwähnten drei Stimmführer und des Ministerpräsidenten, daß ohne Erwähnung des Reichsrates der der Wiener Zeitung einzuschaltende offizielle Artikel als eine einseitige Maßregel des Ministerrates den beabsichtigten Zweck der Beruhigung des Publikums nicht vollständig erreichen würde; allein, er sieht keinen Grund ein, warum bei dem oberwähnten öffentlichen Geheimnisse von jener Erwähnung Umgang genommen werden sollte. Durch die Einrückung des Artikels in das offizielle Blatt würde die Beruhigung des Publikums ebenso erreicht werden wie durch das vom Reichsrate beantragte Patent.

Der Minister Freiherr v. Bruck bemerkte weiter, daß die Beratung im Reichsrate über den Gegenstand der Frage mit auswärtigen zeitlicheng Teilnehmern stattgefunden habe, und daß diese bei der Erscheinung des vorläufigen Patentes nicht säumen würden, die hweiteren Finanzbestimmungen nach der Wirkung des Patentes zu regeln undh zu ihrem Vorteile auszubeuten, iwodurch also der Erfolg der zu ergreifenden Maßregeln gewissermaßen in ihre Hände gelegt werde, was den Herrn Finanzminister notwendig beunruhigen müsse.i Das Patent, so nackt, wie es da ist, wäre eine Antizipation eines nachträglichen wichtigen Beschlusses, womit sich der Minister Freiherr v. Bruck nicht einverstehen könnte.

Der Minister des Kriegswesens Freiherr v. Csorich jund des Unterrichtes Graf Thunj und des Unterrichtes Graf Thun traten der Ansicht jener Stimmführer bei, welche sich gegen das Patent und für die Einrückung eines Artikels in die Wiener Zeitung mit Erwähnung des Reichsrates erklärten.|| S. 473 PDF ||

Für diese letztere Ansicht ist sonach die Stimmenmajorität des Ministerrates ausgefallen.

Nachdem jedoch der Reichsratspräsident Freiherr v. Kübeck wiederholt erklärte, sich mit dieser Art Kundmachung nicht vereinigen zu können und sich vorbehielt, noch heute einen au. Vortrag an Se. Majestät mit Darstellung der Gründe, welche gegen eine solche Kundmachung sprechen, zu erstattenk,2 fand sich der Finanzminister Freiherr v. Krauß , ungeachtet der für seinen Antrag ausgefallenen Stimmenmajorität des Ministerrates, bestimmt, denselben lediglich aus dem Grunde zurückzuziehen, um nicht schon bei diesem Anlasse mit dem erst unlängst ins Leben gerufenen Reichsrate in einen Konflikt zu geraten lund weil von dem Reichsratspräsidenten der Grundsatz berührt wurde, daß von den Beratungen, die im Reichsrate stattfinden, in öffentlichen Blättern nicht gesprochen werden sollte.l

Der Finanzminister deutete hierauf die Änderungen an, welche in dem Entwurfe des von dem Reichsrate angetragenen Patentes vorzunehmen wären und welche darin zu bestehen hätten, daß in dem 1. Artikel statt „darf“ das Wort „soll“ genommen, und die Worte „solange der Zwangskurs mit denselben verbunden ist“ eingeschaltet werden. Der Artikel 4 hätte ganz wegzubleiben.

Mit diesen Änderungen erklärten sich alle Anwesenden einverstanden. mWorauf der Herr Reichsratspräsident sich entferntem .3

II. Strafrestnachsicht für Joseph Ratz

Der Justizminister Ritter v. Krauß referierte über das von dem Statthalter empfohlene und von dem Obersten Gerichtshofe unterstützte Gnadengesuch der Regina, Maria und Anna Ratz, ihren Bruder Joseph Ratz, welcher wegen seines sträflichen Betragens im Jahre 1848 zur vierjährigen Kerkerstrafe verurteilt wurde und bereits fast zwei Jahre sitzt, den Rest der Strafe nachzusehen. Der Justizminister trägt darauf an, dem Sträflinge zwei Jahre seiner Strafdauer nachzusehen und für diese zwei Jahre, welche er noch zu sitzen gehabt hätte, ihn unter Polizeiaufsicht zu stellen4.

Dagegen hält der Justizminister

III. Strafrestnachsichtsgesuch der Verwandten des Ezechiel Cattoni

das weitere Gesuch der Verwandten eines sicheren Cattoni, welcher von dem Schwurgerichte wegen Totschlages in einem Streite erst unterm 30. Dezember 1850 zum fünfjährigen Kerker verurteilt wurde, um Nachsicht der weiteren Strafe zur Gewährung dieser Nachsicht nicht geeignet.|| S. 474 PDF ||

Der Ministerrat fand gegen diese beiden Anträge des Justizminister nichts zu erinnern5.

Ebenso fand der Ministerrat den Anträgen des Finanzministers Freiherrn v. Krauß beizustimmen:

IV. Auszeichnung für Joseph Schmitt

für den Graveur Joseph Schmitt, welcher bereits 52 Jahre mit Auszeichnung dient, noch immer sehr tätig ist und über seine ganze lange Dienstleistung Belobungen aufzuweisen hat, die Auszeichnung mit dem goldenen Verdienstkreuze6 und

V. Auszeichnung für Johann Dornauer und Johann Schäffel

für den Kassediener bei der Universalstaats- und Bankoschuldenkasse Johann Dornauer, dann für den Portier im hiesigen Bankogebäude Johann Schäffel in Ansehung ihres vorzüglichen Benehmens in den März- und Oktobertagen des Jahres 1848 und ihrer mit persönlicher Gefahr an den Tag gelegten Treue und Anhänglichkeit an die bestehende Regierung die Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze mit der Krone von der ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken7.

VI. Einkommensteuerbefreiung der Medaillenzulagen

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß referierte weiter, daß über die Frage, ob die Zulage zu den Tapferkeitsmedaillen der Einkommensteuer zu unterliegen habe oder nicht, mit dem Kriegsministerium eine Verhandlung gepflogen wurde8. Dieses und das Finanzministerium seien über die Sache selbst, nämlich die Freiheit dieser Zulagen von der Einkommensteuer, einverstanden. Nur über die Form bestehe eine Meinungsverschiedenheit. Der Kriegsminister meint, daß diese Sache Sr. Majestät zur Genehmigung vorgelegt werden solle, während der Finanzminister dafür hält, daß der Ministerrat berechtiget sei, diese Verfügung selbst zu treffen, weil nin dem für das lombardisch-venezianische Königreich erlassenen Ah. Patente diese Anordnung bereits enthalten ist9 und kein Grund vorhanden sei, vorauszusetzen, daß es in der Absicht Sr. Majestät gelegen wäre, die Zulagen zu den Tapferkeitsmedaillen im lombardisch-venezianischen Königreiche anders als in den übrigen Teilen der Monarchie zu behandeln.n

Dieser Ansicht zufolge, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte, wäre oin das allgemeine Gesetzblatt die Verordnung des Finanzministeriums aufzunehmen, daß sich nach der oberwähnten Ah. Bestimmung allgemein zu benehmen seio .10

VII. Strafbestimmung für Ankündigung des Verkaufes ausländischer Lotterielose

Hierauf brachte der Finanzminister die Mißbräuche zur Sprache, welche mit ausländischen Lotterielosen, insbesondere mit der Ankündigung derselben, in den hiesigen Zeitungen getrieben werden11.

In der diesfalls mit dem Justizministerium gepflogenen Verhandlung erklärte dieses, daß solche Ankündigungen als Übertretungen der Preßgesetze nicht behandelt werden können, und dieselben sonach lediglich den Gefällsvorschriften anheimzufallen hätten12.

Der Finanzminister bemerkt, daß solche Handlungen (Kundmachungen durch die Zeitungen) im Strafgesetze über Zollübertretungen nicht erscheinen, worin nur die Verbreitung von ausländischen Losen als verpönt aufgenommen ist. Solche Kundmachungen würden nur als Mitschuld an der Verbreitung von ausländischen Losen erklärt werden können. Nun bestehe aber in dem Strafgesetze über die Gefällsübertretungen der Grundsatz, daß die Mitschuld nur in jenen Fällen strafbar sei, wo es das Gesetz ausdrücklich ausspricht. Um nun dem oberwähnten Unfuge zu steuern, wäre die Erklärung durch das Gesetzblatt kundzumachen, daß solche Ankündigungen als Mitschuld an der Verbreitung von ausländischen Losen angesehen und bestraft werden sollen. Der Finanzminister wird mit Zustimmung des Ministerrates in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten13.

VIII. Preßordnung (2. Beratung)

Der Minister des Inneren setzte hierauf seinen Vortrag über die neue Preßordnung fort14.

Im § 5 wären die eingeklammerten Worte (Zum Verlage) wegzulassen, und der zweite Satz hätte nach Weglassung der Worte „Herausgabe und gewerbsmäßige“ so zu lauten: „Diese Bestimmungen sind auch maßgebend für die Erzeugung und Verbreitung von periodischen Druckschriften.“

§ 7. Im dritten Absatze, dritte Zeile, hätten die Worte „oder gewerblichen“ wegzubleiben, auch wäre in diesem Absatze die Bestimmung in geeigneter Art aufzunehmen, daß die darin besprochenen Kundmachungen an den von der Sicherheitsbehörde dazu bestimmten Plätzen ohne besondere Bewilligung dieser Behörden angeschlagen werden dürfen.

§ 11. Im Schlußsatze dieses Paragraphes sind nach den Worten „steht die Entscheidung dem Statthalter des Kronlandes“ die Worte hinzuzusetzen „und im weiteren Zuge dem Minister des Inneren zu“.

§ 12. Im Eingange dieses Paragraphes sind die Worte „verantwortliche und überhaupt jeder auf dem Blatte genannte“ wegzulassen, und Zeile 14 nach dem Worte „Vergehens“ die Worte „oder einer solchen Übertretung“ hinzuzusetzen, und der Schlußsatz hätte kürzer so zu lauten: „Personen, die sich in der Untersuchung oder im Strafverhafte befinden, sind usw.“|| S. 476 PDF ||

§ 13. Im Schlußsatze dieses Paragraphes wären nach dem Worte „Kronlandes“ noch die Worte hinzuzusetzen: „und im weiteren Instanzenzuge dem Minister des Inneren“.

§ 14. ist in der zweiten Zeile statt des Wortes „fünfzigtausend“ das Wort „dreißigtausend“ zu setzen. Hierdurch werden die meisten italienischen Städte, dann Brünn, Grätz, Krakau in die Kategorie der höheren Kautionsleistung fallen, was politisch wichtig ist.

§ 17. Die in diesem Paragraphe enthaltene Bestimmung, daß der in Anklagestand versetzte Herausgeber verpflichtet sei, sich binnen drei Tagen bei der Sicherheitsbehörde und dem Staatsanwalte auszuweisen, daß er nebst der ordentlichen Kaution noch insbesondere jenen Kautionsbetrag zur Kasse erlegt habe, den das Gesetz als höchstes Strafausmaß für das Verbrechen, das Vergehen oder die Übertretung, um derenwillen der gerichtlichen Verfolgung stattgegeben wurde, festsetzt, hat man als unbillig, zu hart und den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht ganz angemessen gefunden, weshalb sich auch mit Zustimmung des Ministers des Inneren dahin geeiniget wurde, jenen Kautionserlag erst bei einer allenfalls nachfolgenden zweiten Anklage, nicht aber schon bei der ersten eintreten zu lassen.

Der Minister des Inneren behielt sich vor, diesen Paragraph darnach angemessen zu modifizieren15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. Mai 1851.