MRP-1-2-04-0-18510509-P-0496.xml

|

Nr. 496 Ministerrat, Wien, 9. Mai 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 10. 5.), P. Krauß 14. 5., Bach 16. 5., Bruck (bei IX abw.), Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Kulmer 16. 5.; abw. Stadion.

MRZ. 1671 – KZ. 1657 –

Protokoll der am 9. Mai 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Armeereduktion und Pferdekonskription

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich teilte dem Ministerrate mit, welche Reduktionen in der Armee zur Verminderung des Militäraufwandes Se. Majestät zu bewilligen geruhet haben und bemerkte, daß Allerhöchstdieselben noch über einige Punkte sich die Ah. Entschließung vorbehalten, gleichzeitig aber befohlen haben, wegen Konskription der Pferde ein Gesetz zu verfassen und zur Ah. Schlußfassung vorzulegen1. Hinsichtlich dieses letzteren Gesetzes wird der Kriegsminister sich mit dem Minister des Inneren ins Einvernehmen setzen, sowie er auch den oberwähnten Ah. Befehl wegen der in der Armee vorzunehmenden Reduktionen dem Finanzminister mitteilen wird2.

II. Regelung der Salzpreise für den technischen Gebrauch

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß referierte hierauf über die Reglung der Salzpreise für den technischen Gebrauch. Er bemerkte, daß den chemischen Produktenfabriken von den Salinen Hallein und Gmundena das Salz unter bestimmten Vorsichten um mäßige Preise (der Zentner um 1 f. 20 Kreuzer) abgelassen werde3, daß aber diese Wohltat für viele Gewerbe und chemische Produktenfabriken der Monarchie wegen der|| S. 461 PDF || großen Entfernung und wegen der durch diese bedeutend gesteigerten Salzpreise unzugänglich sei. Es seien daher Verhandlungen gepflogen worden, welche Preise für das zu technischen Zwecken erforderliche Steinsalz in Galizien, Ungarn und Siebenbürgen festgesetzt werden könnten4. Die Salzerzeugung geschieht in drei Gruppen, es wird nämlich Sudsalz, Steinsalz und Seesalz erzeugt. Der Antrag der Behörden und des Finanzministers geht dahin, das Sudsalz in Galizien für technische Zwecke nicht um mäßigere Preise abzulassen, da dort Steinsalz im Überflusse vorhanden ist. Was den dafür zu bestimmenden Preis für die gedachten Zwecke anbelangt, so wäre derselbe, da das Ärar sich nur die Stehungs- und Regiekosten vorbehalten würde, mit 25 Kreuzer per Zentner festzusetzen, und ein gleicher Peis für das Steinsalz auch in Ungarn und Siebenbürgen zu bestimmen.

Für das in Pirano und Capo d´Istria erzeugte Seesalz (dessen Stehungs- und Regiekosten sich bei einem Zentner auf 28 Kreuzer belaufen) wäre mit einem kleinen Zuschlage der Preis für den Zentner mit 32 Kreuzer anzunehmen. Hinsichtlich der Festsetzung der Preise für das Viehsalz, wobei übrigens nicht so tief wie bei der Industrie hinabgegangen werden dürfte, sind Verhandlungen im Zuge, und dieser Gegenstand wird nachträglich zur Sprache gebracht werden.

Der Preis des Dungsalzes (Salzabfälle und andere Zusätze) wäre mit 40 Kreuzer per Zentner zu bestimmen. Durch diese Bestimmungen würde die Industrie das Salz um so mäßige Preise erhalten, wie sie im Auslande sind, wo kein Monopol besteht.

Da der Ministerrat diesen Anträgen seine Zustimmung gab, so wird der Finanzminister nun dieselben der Ah. Genehmigung Sr. Majestät unterziehen5.

III. Auszeichnung für Johann Schimm

Der Finanzminister trug weiter an, für den Oberaufseher Johann Schimm die Auszeichnung des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken.

Im Oktober 1849 sind bewaffnete Deserteure des Likkaner Regimentes an der steirischen Grenze von neun Uhr früh bis drei Uhr nachmittags verfolgt worden. Sie stellten sich zur Wehr, bei welcher Gelegenheit ein Gerichtsdiener getötet und andere verwundet wurden. Bei dieser Verfolgung und Einbringung der Deserteure hat sich Schimm durch seine Unerschrockenheit und sein mannhaftes Betragen vorzüglich ausgezeichnet.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden6.

IV. Erziehungsbeiträge für Natalia Lerch

Die Witwe des Kanzlisten bei dem Tierarzneiinstitute Natalia Lerch, deren Mann nach achtjähriger Dienstleistung gestorben ist, erhielt eine Gnadengabe jährlicher 100 f.|| S. 462 PDF ||

Dieselbe ist wiederholt um Erziehungsbeiträge für ihre zwei Kinder eingeschritten, mußte aber wegen Mangels eines normalmäßigen Anspruches und weil auch keine Ah. Aufforderung zur Erstattung eines au. Vortrages vorlag, jederzeit abgewiesen werden. Gegenwärtig liegt ein Ah. bezeichnetes Gesuch derselben um Bewilligung von Erziehungsbeiträgen für ihre Kinder vor.

Der Ministerrat stimmte dem diesfälligen Antrage des Ministers Grafen Thun bei, für jedes dieser beiden Kinder einen Erziehungsbeitrag von 20 f. jährlich bei Sr. Majestät zu befürworten7.

V. Instruktion für den Gouverneur in Siebenbürgen

Der Minister des Inneren hat die mit Benützung der Bemerkungen der Minister redigierte, diesem Protokolle beigelegte Instruktion für den Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen FML. Karl Fürsten v. Schwarzenberg vorgelesen, worüber nichts weiter zu erinnern gefunden wurde8.

Diese Instruktion wird nun dem Fürsten Carl Schwarzenberg zugemittelt und, es werden Abschriften davon sämtlichen Ministern mitgeteilt werden, damit jeder in seinem Ressort die entsprechenden Aufträge an die unterstehenden Behörden erlassen könne9.

VI. Stiftungsplatzverleihung an Leopold Graf Kaunitz

Derselbe Minister erhielt die Zustimmung des Ministerrates, den elfjährigen, talentvollen und mit sehr guten Zeugnissen ausgestatteten Sohn des verdienstvollen Hofrates der ehemaligen vereinten Hofkanzlei Grafen Kaunitz für die Verleihung eines Teuffenbachischen Stiftungsplatzes in der Theresianischen Akademie Sr. Majestät gegenwärtig zu halten. Nachdem es jedoch bei den Teuffenbachischen Stiftungen vorgeschrieben ist, daß die Nebenauslagen, welche 150 f. bis 200 f. jährlich betragen, aus eigenem entrichtet werden sollen, diese Auslagen aber für den jungen Grafen Kaunitz, dessen Vater, wie bekannt, wegen seiner unglücklichen Heirat in große Schulden geriet und im Konkurse starb, nicht aufgebracht werden können, so wären Se. Majestät gleichzeitig au. zu bitten, diese Nebenauslagen dem Grafen Kaunitz zu bewilligen, wobei sich der Minister des Inneren vorbehält, diesen Zöglingb, sobald ein Stiftungsplatz in der Akademie leer wird, mit welchem auch der Bezug der Nebenauslagen verbunden ist, für diesen Platz Sr. Majestät in Vorschlag zu bringen10.

VII. Todesurteil gegen Joseph Dobozy

Der Justizminister Ritter v. Krauß trug einverständlich mit den sämtlichen Justizbehörden auf Nachsicht der wider Joseph Dobozy wegen Mordes ausgesprochenen Todesstrafe an, wogegen sich keine Erinnerung ergab11.

VIII. Neues Strafgesetz (13. Beratung)

Derselbe Minister las hierauf das von dem Minister des Inneren erhaltene Verzeichnis derjenigen Übertretungen vor, welche (wie z.B. die Beschädigung von Warnungszeichen, Aufnahme der Gesellen ohne Meldung etc. etc.) den Bezirksgerichten zu entziehen und dort, wo Polizeibehörden sind, diesen zur Verhandlung und zum Verfahren zuzuweisen wären12.

Der Justizminister und auch der Ministerrat erklärten sich mit diesem Verzeichnisse in allen Punkten einverstanden.

Hiernach hätte der Artikel V der kaiserlichen Verordnung über die Kompetenz der Strafgerichte in folgender Art zu lauten: Vor die Bezirks-(Einzeln-)gerichte gehört das Verfahren 1. über alle in dem Strafgesetze aufgeführten Übertretungen, insoweit sie nicht der Kompetenz der Sicherheits- oder Gemeindebehörden zugewiesen werden, usw13.

IX. Preßordnung (1. Beratung)

Der Minister des Inneren brachte schließlich noch die neue Preßordnung zum Vortrage14.

Diese Preßordnung soll nach dem Entwurfe für alle Kronländer mit Ausnahme des Militärgrenzgebietes ihre Geltung erhalten. Hinsichtlich der hier erwähnten Ausnahme der Militärgrenze regte der Minister Dr. Bach selbst die Frage an, ob es nicht zweckmäßig und aus politischen Gründen wünschenswert wäre, die neue Preßordnung auch in der Militärgrenze, wo gerade gegen die Übertretungen der Presse keine Vorschriften bestehen, einzuführen.

Über die Bemerkung des Justizministers , daß das neue Strafgesetz, welches mit der vorliegenden Preßordnung innig zusammenhängt, für die Militärgrenze bei den dort bestehenden Kriegsgesetzen nicht erlassen werden soll und daß es vielleicht angemessener wäre, für die Grenze ein eigenes modifiziertes Preßgesetz zu erlassen, wurde sich dahin geeiniget, es vorderhand so zu lassen, wie der Minister Dr. Bach angetragen, nämlich die Worte „mit Ausnahme des Militärgrenzgebietes“ einstweilen noch beizubehalten. Ist einmal die Preßordnung beraten und fertig, dann wäre bei dem Kriegsministerium eine Kommission zum Behufe der Beratung niederzusetzen, ob und mit welcher allenfälligen Modifikation der Kriegsgesetze diese neue Preßordnung auch in der Militärgrenze durch die Militärbehörden einzuführen wäre, cwobei der Kriegsminister bemerkt, daß das Preßgesetz sonach jedenfalls bei der ohnehin zusammengestellten Militärgesetzkommission in Beratung genommen wird, um es in das Militärgesetz aufzunehmen, inzwischen aber in der Militärgrenze, so wie überhaupt, die Militärgerichte nach dem allgemeinen Preßgesetz vorzugehen hätten.c wobei der Kriegsminister bemerkt, daß das Preßgesetz sonach jedenfalls bei der ohnehin zusammengestellten Militärgesetzkommission in Beratung genommen wird, um es in das Militärgesetz aufzunehmen, inzwischen aber in der Militärgrenze, so wie überhaupt, die Militärgerichte nach dem allgemeinen Preßgesetz vorzugehen hätten.

Für den Anfang der Geltung dieser neuen Preßordnung wäre, da es nicht wohl anginge, dafür den Tag der Kundmachung des revidierten Strafgesetzes anzunehmen, nach der Bemerkung des Justizministers ein eigener Termin, allenfalls der 1. Juli d. J. festzusetzen.|| S. 464 PDF ||

§ 1 wäre, Zeile 6, statt „und“ das Wort „oder“, und Zeile 10 statt „Gesetzes“ das Wort „Patentes“ zu setzen.

§ 2 wäre, Zeile 2, das eingeklammerte Wort („Verleger“) wegzulassen, weil der Herausgeber und Verleger zwei verschiedene Personen sein können.

Im letzten Satze, 4. Zeile, wäre statt des Wortes „Herausgeber“ das Wort „Verleger“ anzunehmen.

Zu § 3, Zeile 7, wo dem Verleger die Pflicht auferlegt wird, eine Stunde vor der Hinausgabe oder Versendung ein Exemplar bei der Sicherheitsbehörde usw. zu hinterlegen, bemerkte der Justizminister, daß statt der Bestimmung: „eine Stunde vor der Hinausgabe“ zu setzen wäre: „zu der von der Sicherheitsbehörde dem Verleger zu bestimmenden Stunde ein Exemplar usw. zu hinterlegen„, wodurch den Beamten der Sicherheitsbehörde jeder Anlaß zu Schikanen der Verleger benommen sein würde.

Der Minister v. Thinnfeld meinte, daß dem Verleger zur Pflicht zu machen wäre, die Stunde selbst bestimmt anzugeben, wann er das Blatt herausgeben will, und eine Stunde vor dieser bestimmten Zeit wäre das Exemplar bei der Sicherheitsbehörde zu hinterlegen.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß fand zwar gegen die Anordnung: „eine Stunde vor der Hinausgabe usw.“ nichts zu erinnern, meinte aber, daß aus dem Zeitungsexpeditionslokale früher nichts weggesendet werden dürfe, bis die schriftliche Bestätigung der Sicherheitsbehörde über die geschehene Hinterlegung des Exemplars in dem Expeditionslokale oder dort, wo nötig, eingelangt ist.

Der Minister des Inneren konnte sich mit keinem dieser Amendements vereinigen, weil sie nach seiner Ansicht teils der Willkür zu großen Spielraum gewähren würden, teils mit der Postversendung nicht in Einklang gebracht werden könnten und es für die Zeitungsverleger nicht möglich sei, immer die gleiche Stunde einzuhalten.

Bei der hierauf erfolgten Abstimmung vereinigte sich die Stimmenmajorität (die Minister Baron Kulmer, Graf Thun, Baron Csorich und der Ministerpräsident) mit dem Antrage des Ministers Dr. Bach, die Textierung nämlich so zu lassen, wie sie in dem Entwurfe erscheint15.

An der Beratung und Abstimmung über Nr. IX hat der Minister für Handel etc. Freiherr v. Bruck keinen Anteil genommen.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 17. Mai 1851.