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Nr. 489 Ministerrat, Wien, 24. April 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 25. 4.), P. Krauß 25. 4., Bach 5. 5., Bruck, Thinnfeld, Thun 25. 4., Csorich, K. Krauß; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. – KZ. 1492 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 24. April 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Organisierung des Ministerratsbüros

Der Ministerpräsident eröffnete die Ah. Entschließung vom 24. d. [M.], womit die Anträge des Ministerrats wegen Organisierung seiner Kanzlei die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten haben, und ordnete in Ansehung der Beeidigung des Personals das Entsprechende an1.

II. Dampfschiffahrten des Spiridione Gopcevich

Der Handelsminister brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß er wegen Einstellung der von einem sicheren Gopcevich beabsichtigten periodischen Fahrten mit einem Dampfer auf der Donau und einem zweiten azwischen Venedig unda Triest mit förmlicher Briefsammlung und unter grün-weiß-roter Signalflagge die nötigen Verfügungen getroffen habe2.

III. Neues Strafgesetzbuch (8. Beratung)

Fortsetzung der Beratung über den Entwurf des Strafgesetzes3.

Zu § 89. Da im Jahre 1848 der Fall vorgekommen, daß zwar nicht für ausländische, wohl aber für Kriegsdienste in Ungern gegen die österreichische Regierung in Wien etc. geworben wurde, so hat der Kriegsminister die auch allseitig angenommene Abänderung des Ausdrucks „fremde Kriegsdienste“ in jenen „andere, als kaiserlich österreichische“ im Einlagsblatt ad XVI beantragt, und es wurde auf Antrag des Ministerpräsidenten mit Rücksicht auf die etwa von der Regierung selbst bewilligten Werbungen der Beisatz eingeschaltet: „ohne besondere Bewilligung der Regierung“.

|| S. 431 PDF || Zu 131, Einlage ad XVII, wurde über Anregung des Finanzministers der Ausdruck „mit dem Entschlusse, ihn zu töten“ in „mit der Absicht“ etc. geändert.

Dem § 171, II. ward über Antrag des Ministers für Landeskultur ein Zusatz litera d) mit folgendem angehängt: „d) an Mineralien, Werkzeugen oder Gerätschaften im Inneren der Bergwerke, auf Tagbauten, Halden und Aufbereitungswerkstätten“, weil diese Gegenstände wegen der Untunlichkeit ihrer Bewachung den gleichen Schutz des Gesetzes wie die von a–c aufgezählten in Anspruch nehmen.

Aus eben dieser und aus der weiteren Rücksicht der Gefahr für die Sicherheit der Personen etc. beantragten der Finanz- und Handelsminister , daß Diebstähle an Gegenständen der Brücken, Eisenbahnen und Telegraphen (abgesehen von den im 9. Hauptstücke vorgedachten boshaften Beschädigungen dieser Objekte) ohne Rücksicht auf den Wert als Verbrechen zu behandeln seien. Es ward daher auch mit Zustimmung des Justizministers beschlossen, dem § 171 ad I. noch den Zusatz folgen zu lassen: „b) wenn derselbe an Bestandteilen von Brücken, Wasserwerkenb, Eisenbahnen oder Telegraphen verübt wird.“

Im § 185, lit c, wurde vom Justizminister unter allseitiger Zustimmung vor „ein Teil des entwendeten Guts“ das Wort „nur“ der größeren Präzision wegen eingeschaltet.

Der Finanzminister wünschte übrigens in diesem Paragraphen eingangs die nähere Bezeichnung der „Obrigkeit“.

§ 218 wurde über Antrag des Finanzministers unter allseitiger Zustimmung der Unterschied in den Beträgen für die verschiedenen Waffengattungen aufgehoben, und der von dem Beförderer zu erlegende Betrag für jeden Mann mit 100 f. festgesetzt.

Zu § 219 (Einlage XVIII) ward sich durch Stimmenmehrheit für die Hinweglassung des Schlußsatzes: „Wenn sich jedoch etc.“ ausgesprochen, indem es jedenfalls vorzuziehen sein dürfte, das in diesem Paragraphe bezeichnete Verbrechen vom Militärgerichte abtun zu lassen. Ohnehin wird es meist nur in hochverräterischer Absicht verübt, und es würde sonach der Schlußsatz fast in den meisten Fällen die Kompetenz des Militärgerichts aufheben und zu schwer zu entscheidenden Kompetenzkonflikten Anlaß geben.

Der Justizminister (mit welchem sich Graf Thun vereinigte) beharrte dagegen auf dem Schlußsatze mit Beschränkung seiner Bestimmung auf den Hochverrat allein, weil alsdann jeder Anstand sich dadurch behebt, daß das Verbrechen des Hochverrats vor einem eigenen Forum, dem Reichsgerichte, abgeurteilt werden soll, cund Kompetenzkonflikte eher bei der Weglassung als Beibehaltung des Schlußsatzes zu besorgen sindc .

Zu § 234 stellte der Kultusminister die Frage, warum von der älteren Bestimmung über die häusliche Züchtigung bis zum zehnten Jahre abgegangen und das siebente Jahr für die Zurechnungsfähigkeit festgesetzt wurde.

Der Justizminister hätte nichts dagegen, auch wieder zu der alten Bestimmung zurückzukehren, behielt sich aber hierwegen vor, weitere Aufklärung zu geben.

§ 236 wurde statt „von Vergehen etc.“ beliebt „des Vergehens oder der Übertretung“.|| S. 432 PDF ||

Zu § 245 wurde über Antrag des Ministers des Inneren unter allseitiger Zustimmung sowohl der Passus „gegen österreichische Staatsangehörige“ als auch der Schlußsatz: „Der Verurteilte kann etc.“ gestrichen, nachdem die gegenwärtigen politischen Verhältnisse der Regierung es wünschenswert machen können, auch jemand aus seinem Zuständigkeitsorte abzuschaffen, den Heimatsrechten desselben aber beziehungsweise der Verpflichtung seiner Gemeinde hiermit nicht präjudiziert werden soll.

§ 247, c, ward die Strafe auf 100 bis 1000 f. erhöht, und

§ 261 bezüglich des Verfalls der Kaution auf die Regel des § 247 hingewiesen.

§ 272, h, wünschte der Finanzminister statt „Herabwürdigung“ „Angriff“ gesetzt, und der Kultusminister das Wort „Einrichtung“ durch ein anderes ersetzt, in welcher Hinsicht der Justizminister sich eine Stilmodifikation vorbehielt4.

Am 25. April 1851. Schwarzenberg. Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 8. Mai 1851.