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Nr. 484 Ministerrat, Wien, 14. April 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 15. 4.), P. Krauß 16. 4., Bach 18. 4., K. Krauß, Bruck, Thun, Csorich, Kulmer (bei XIII abw.) 16. 4.; abw. Thinnfeld, Stadion.

MRZ. – KZ. 1249 –

Protokoll der am 14. April 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Reichsräteernennung

Der Ministerpräsident teilte dem Ministerrate den Inhalt eines an ihn gelangten Ah. Kabinettschreibens vom 13. d. M. mit, nach welchem Se. Majestät folgende Individuen zu Reichsräten zu ernennen geruhet haben: den gewesenen Präsidenten des galizischen Guberniums Freiherrn v. Krieg, den Sektionschef im Finanzministerium Ritter v. Baumgartner, den Vizepräsidenten des tirolisch-vorarlbergischen Appellationsgerichtes Salvotti, den zweiten Vizekanzler der gewesenen ungarischen Hofkanzlei Grafen Szőgyény, den gewesenen ungarischen Landeskommissär Grafen Zichy, den gewesenen Staatsrat Norbert v. Purkhart, den Sektionschef im Ministerium des Inneren Freiherrn v. Buol und den Fürsten Salm-Reifferscheid-Krautheim1.

II. Aufnahme der Thurn-Taxischen Postverwaltung in den Deutschen Postverein

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck machte die Mitteilung, daß die fürstlich Thurn und Taxischen Posten in den allgemeinen deutschen Postverein aufgenommen, die diesfälligen Verabredungen getroffen und die erforderlichen Bestimmungen festgestellt worden sind2.

III. Behandlung des Guido Freiherr v. Avesani

Derselbe Minister brachte hierauf noch die Reklamation des Avesani, gewesenen Inspektors der lombardisch-venezianischen Eisenbahnen, wegen seiner Bezüge zur Sprache3. Wie die Revolution im lombardisch-venezianischen Königreiche ausbrach, hat die|| S. 406 PDF || dortige provisorische Regierung das Inspektorat der Eisenbahnen aufgehoben. Als diese Eisenbahnen wieder in die Hände der rechtmäßigen Regierung gekommen sind, hat die letztere den Negrelli als Inspektor der Eisenbahnen angestellt4. Bei der Einnahme von Venedig war Avesani Delegat bei der provisorischen Regierung und konnte auf seinen früheren bereits auch anderweitig vergebenen Posten nicht wieder zurücktreten. Es entsteht nun die Frage, was gebührt dem Avesani für die Zwischenzeit, wo die Österreicher nach Venedig gekommen, bis zu dem Zeitpunkte, wo er wieder angestellt worden ist? Strenge genommen würde demselben nur der Quieszentengehalt (bemessen nach seiner Dienstzeit und seinem letzten Gehalte per 3000 f. als Eisenbahninspektor) gebühren. Der Ministerrat hat sich aber zu dem Beschlusse vereiniget, daß für Avesani das Begünstigungsjahr bei Sr. Majestät au. angetragen und daß demselben für die ein Jahr übersteigende Zeit die normalmäßige Quieszentengebühr angewiesen werde.

Der Minister Freiherr v. Bruck wird in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten5.

IV. Notstand der flüchtigen österreichischen Marineoffiziere

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich referierte, es sei ihm von dem Minister des Inneren ein Bericht der kaiserlichen Gesandtschaft in Athen und des österreichischen Konsulates in Patras zugekommen, in welchen die drangvolle Lage der geflüchteten Offiziere der österreichischen Marine, die sich daselbst befinden, geschildert und der Wunsch nach ihrer Befreiung aus diesem Zustande ausgesprochen wird6.

Der Kriegsminister bemerkte, es sei der Feldmarschall Graf Radetzky um seine Äußerung darüber angegangen worden, welcher sich mit Beziehung auf seinen früheren Bericht vom November 1849 dahin ausgesprochen habe, daß er mit Ausnahme von etwa drei Individuen für die Rückkehr der ehemaligen Offiziere der österreichischen Marine (45 an der Zahl) nicht stimmen könne, weil die Marine die erste war, welche abgefallen ist, und man die Rücksicht der Strenge gegen die Rebellen der treuen österreichischen Armee schuldig sei7.

Der Kriegsminister teilte die Ansicht des Feldmarschalls Grafen Radetzky und erbat sich die Weisung des Ministerrates, ob nicht vielleicht bei dem einen oder dem andern, bei denen besonders rücksichtswürdige Umstände eintreten, weitere Erhebungen rücksichtlich der Gestattung ihrer Rückkehr nach Österreich oder einer sonstigen Erleichterung ihrer Lage gepflogen werden dürften. Der Ministerrat hat aber beschlossen, in dieser Angelegenheit vorderhand nichts zu tun, weil, wie bekannt, die Marine zuerst abgefallen ist, und dieser Verrat Strenge erheischt. Kommt eine gelegenere Zeit, so wird vielleicht für den einen oder den anderen etwas geschehen können.

V. Entschädigungsgesuch des Joseph Freiherr v. Bruckenthal

Der Kriegsminister brachte weiter ein ihm zugekommenes, der Ah. Bezeichnung gewürdigtes Gesuch des Baron Bruckenthal zur Sprache, worin dieser bittet, daß ihm für seinen abgebrannten Meierhof bei Hermannstadt eine Entschädigung von 12.000 f. bewilliget werde. In diesem Meierhofe waren gefangene Insurgenten untergebracht, es kam darin Feuer aus und äscherte den ganzen Meierhof ein. Durch die gepflogenen Erhebungen konnte nicht sichergestellt werden, daß die kriegsgefangenen Insurgenten die Ursache der Feuersbrunst waren, obgleich es nicht unwahrscheinlich ist, daß ihre Fahrlässigkeit diesen Brand veranlaßt habe.

Der dem Baron Bruckenthal durch diesen Brand zugegangene Schaden wird auf 9530 f. beziffert, und es wird von den Landesautoritäten angetragen, ihm eine Entschädigung dafür von 7000 f. zukommen zu machen.

Der Kriegsminister findet den Baron Bruckenthal als einen verdienstvollen loyalen Mann aller Berücksichtigung würdig und würde einen Gnadenakt in diesem Falle für gerechtfertiget halten; akann jedoch schon der Folgerungen wegen und der Exemplifikation halber darauf nicht leicht einraten; wonächst auch die Minister des Inneren und der Finanzen erinnertena kann jedoch schon der Folgerungen wegen und der Exemplifikation halber darauf nicht leicht einraten; wonächst auch die Minister des Inneren und der Finanzen erinnerten, daß sie sich schon früher gegen eine Entschädigung in diesem Falle an Baron Bruckenthal aus dem Ärar ausgesprochen haben und bei dieser Ansicht verharren müßten, weil es an jedem Titel fehlt, eine solche Entschädigung, ohne zahlreiche Exemplifikationen hervorzurufen, zu leisten, da sehr viele auf ähnliche Art wie Baron Bruckenthal zu Schaden gekommen sind, im vorliegenden Falle nicht erwiesen ist, daß die gefangenen Insurgenten den Meierhof angezündet haben, und diese Beschädigung höchstens in die Kategorie solcher Schäden von Privaten gezählt werden kann, welche durch einen Truppenexzeß verursacht worden sind und auf welche sonach die für solche Fälle erlassenen Vorschriften ihre Anwendung zu finden hätten.

Die übrigen Stimmführer des Ministerrates erklärten sich mit diesen Ansichten einverstanden8.

VI. Zollfreiheit für Durchfuhrgüter in Tirol und Vorarlberg

Nach den bestehenden Vorschriften werden von den Durchfuhrsgütern, welche von der Seeseite kommen, keine Transitzölle abgenommen, wohl aber von jenen Durchfuhrsgütern, welche zu Lande kommen. Für Tirol und Vorarlberg bestand jedoch die Begünstigung, daß die über die dortigen Grenzen eingehenden und über die venezianische und illyrische Seeküsteb austretenden Durchfuhrsgüter zollfrei behandelt worden sind, welche Begünstigung mit dem Jahre 1850 abgelaufen ist9. Tirol und Vorarlberg bitten nun um die fernere Belassung dieser Zollfreiheit10.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß und der Handelsminister Freiherr v. Bruck sind darin einverstanden, und auch der Ministerrat stimmte ihnen bei, daß für|| S. 408 PDF || Tirol und Vorarlberg die früher bestandene Zollfreiheit für die Durchfuhrsgüter wieder aufleben gemacht und sich nur vorbehalten werde, wenn es die Umstände notwendig machen sollten, wieder auf das System zurückzugehen.

Der Finanzminister hat den Entwurf der diesfälligen kaiserlichen Verordnung vorgelesen, wogegen sich keine Erinnerung ergab11.

VII. Vorschußgesuch des Anton Graf de la Motte

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte hierauf die finanziellen Verhältnisse des Grafen de la Motte, Vizepräsidenten der Statthalterei in Pest, mit dem Bemerken zum Vortrage, daß seine ökonomische Lage früher geordnet und er nur durch seine ämtliche Stellung gezwungen war, sich einzurichten, ein Haus zu machen und zu diesem Ende Schulden zu kontrahieren, welche sich auf ungefähr 40.000 f. belaufen dürften12. Graf de la Motte wünscht nun seine ökonomischen Verhältnisse in Ordnung zu bringen; seine Bitte geht aber nicht dahin, daß man die Schulden für ihn bezahle, sondern, daß ihm nur ein Vorschuß (entweder unverzinslich oder gegen geringere Zinsen) von ungefähr 32.000 f. bewilliget werde, um sich mit seinen Gläubigern auszugleichen. Vom zweiten Jahre an will er zur Tilgung dieses Vorschusses jährlich 3000 f. von seinem in 6000 f. bestehenden Gehalte und 1000 f. Funktionszulage zurücklassen, und sein Vater verbürgt sich für die Sicherstellung dieser Zurückzahlung13. Er will seinen Berganteil in Nagyág zur Deckung geben, an welchem ihm acht Kuxe in einem Schätzungswerte von 46.000 f. eigentümlich gehören.

Der Minister des Inneren erbat sich unter Darstellung der Verdienste des Grafen de la Motte, welcher sich gleich beim Ausbruche der ungarischen Revolution zur Verfügung der Regierung stellte, vorläufig nur die Ermächtigung, die weiten Erhebungen hinsichtlich einer genügenden Garantie für einen dem Grafen de la Motte allenfalls zu bewilligenden Vorschuß zu dem gedachten Zwecke einleiten zu dürfen, wo er dann das Weitere mit dem Finanzminister verhandeln und zum Vortrage bringen würde.

Der Ministerrat hat den Referenten ermächtiget, in diesem Sinne vorzugehen14.

VIII. Venediger Freihafenprivilegium

Der Minister des Inneren bemerkte weiter, daß er bereits in einer früheren Ministerratsitzung den Antrag gestellt habe, welcher auch angenommen wurde, unter dem Vorsitze des Statthalters von Venedig Ritter v. Toggenburg eine Kommission zur schleunigen Ausführung des der Stadt Venedig von Sr. Majestät Ah. gewährten Freihafenprivilegiums, d. i. Feststellung der Linie des Zollausschlusses unter Beiziehung der ihm von den betreffenden Ministerien (des Inneren, der Finanzen und des Handels) bekanntzugebenden|| S. 409 PDF || Mitglieder abzuhalten15. Er bringe diesen Gegenstand neuerdings zur Sprache, weil der oberwähnten Sitzung der Handelsminister Freiherr v. Bruck nicht beigewohnt hat, und füge nur bei, daß dieser Auftrag morgen an den Ritter v. Toggenburg abgehen werde und daß demselben zur Vornahme und Beendigung der gedachten Kommission ein Termin von vier Wochen festgesetzt werden dürfte, wogegen sich keine Erinnerung ergab16.

IX. Belohnung zweier Gendarmen

Dem Antrage desselben Ministers, zwei Gendarmen, welche sich bei der Einbringung des gefürchteten Deserteurs Guttenberger besonders hervorgetan haben, die von dem Generalgendarmeriedirektor befürwortete Auszeichnung, und zwar für Johann Haberl mit dem silbernen Verdienstkreuze und für Alois Meixner durch die Ah. Zufriedenheitsbezeugung von der Gnade Sr. Majestät zu erwirken, wurde von dem Ministerrate beigestimmt17.

Ebenso hat sich der Ministerrat mit folgenden Anträgen des Justizministers Ritters v. Krauß einverstanden erklärt, und zwar:

X. Todesurteil gegen den 22 Jahre alten blödsinnigen Mörder Sluga

auf Nachsicht der Todesstrafe für den 22 Jahre alten blödsinnigen Mörder Sluga zu Cilli in Steiermark.

Der Schwurgerichts- und der Oberste Gerichtshof tragen statt der Todesstrafe, der erstere auf eine Kerkerstrafe von zwölf, der Oberste Gerichtshof von 15 Jahren an. Der Justizminister findet diesen letzteren Antrag zur Unterstützung bei Sr. Majestät geeignet18;

XI. Todesurteil gegen Banknotenverfälscher [Ignaz Engel]

auf Nachsicht der Todesstrafe gegen den Banknotenverfälscher [Ignaz Engel].

An diesem Verbrechen haben zwei Sachsen und der genannte Böhme teilgenommen. Die Sachsen wurden in ihrem Lande zu je sechs Jahren Kerkerstrafe, der Böhme aber bei uns zum Tode verurteilt. Der Oberste Gerichtshof trägt auf Begnadigung und auf Substituierung einer zeitlichen Strafe von sieben Jahren an, womit sich der Justizminister einverstanden erklärt19; dann

XII. Taxfreie Verleihung des Charakters eines Oberlandesgerichtsrates für Franz Freiherr v. Werner

auf Ah. Bewilligung des Charakters eines Oberlandesgerichtsrats mit Nachsicht der Taxen für den ersten und ältesten Landsgerichtsrat in Österreich Freiherrn v. Werner, welcher von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes sehr belobt und mit dem Beisatze für diese Auszeichnung warm empfohlen wird, daß Baron Werner schon früher und auch|| S. 410 PDF || bei der letzten Organisierung seines chronischen Augenleides wegen sich entschieden habe, um keine Beförderung einzuschreiten20.

XIII. Neue Auflage des Strafgesetzbuches (6. Beratung)

c Hierauf wurde zur Fortsetzung der Beratung über das zu revidierende Strafgesetzbuch übergegangen21.

Gegen die §§ 58, 59 und 60 ergaben sich keine Bemerkungen.

Die Textierung des § 61 wurde in folgender Art vereinbart: „Wer die Ehrfurcht gegen den Kaiser verletzt, es geschehe dies durch persönliche Beleidigung, durch öffentlich oder vor mehreren Leuten vorgebrachte Schmähungen, Lästerungen oder Verspottungen, durch Druckwerke, Mitteilung oder Verbreitung bildlicher Darstellungen oder Schriften, macht sich des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe schuldig.“

Was den in diesem Paragraphe von dem Justizminister noch angetragenen Zusatz anbelangt: „oder dessen (des Kaisers) Person für die Maßregeln der Regierung verantwortlich darzustellen sucht“, erklärten sich der Justizminister, dann die Minister Freiherr v. Csorich und Freiherr v. Krauß für die Beibehaltung dieses Satzes im Paragraphe, weil dSe. Majestät immer und in jeder Beziehung unverletzlich und nicht verantwortlich ist, dieses heilige Recht geschützt werden muß undd die Darstellung des Kaisers als verantwortlich die öffentliche Ruhe gefährden und diese Darstellung ohne Schmähung, Lästerung oder Verspottung, daher ohne Verletzung der Ehrfurcht gegen den Kaiser geschehen kann, weil eine solche Darstellung die Absicht bergen kann, das Ansehen des Kaisers zu schwächen und, wenn sie aus Veranlassung von Handlungen der Regierung unternommen wird, welche vielen unangenehm sind, ein gefährliches Mittel der Agitation wird, das sonst durch keinen anderen Paragraph des Strafgesetzes als verpönt erscheint.

Dagegen waren die Minister Dr. Bach, Graf Thun, Freiherr v. Bruck und der Ministerpräsident, also die Majora, für die Weglassung des gedachten Satzes, weil, wenn jemand den Kaiser als verantwortlich darstellen wollte (dessen Unverantwortlichkeit schon in der Reichsverfassung ausgesprochen ist), er dadurch und die allenfälligen anderen Umstände jedenfalls die dem Kaiser schuldige Ehrfurcht verletzen und daher schon unter den Paragraph selbst fallen würde.

Der § 62 hat nach dem Ministerratsbeschlusse so zu lauten: „Des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe macht sich ferner schuldig, wer durch öffentlich oder vor mehreren Leuten vorgebrachte Reden, in verbreiteten Schriften, Druckwerken oder bildlichen Darstellungen a) durch Schmähungen oder Verspottungen oder durch Anführung unwahrer oder entstellter Tatsachen zur Verachtung oder zum Hasse wider die Regierungsform, Staatsverfassung oder Staatsverwaltung aufzureizen sucht; b) zum Ungehorsame, zur Auflehnung oder zum Widerstande gegen Gesetze, Verordnungen, Erkenntnisse oder Verfügungen der Gerichte oder anderer öffentlicher Behörden oder zur Verweigerung|| S. 411 PDF || von Steuern oder für öffentliche Zwecke angeordneter Abgaben aneifert oder zu verleiten sucht.“

Hierauf wurde der analoge § 279 besprochen, für dessen Beibehaltung, wie er in dem lithographierten 15. Einlagsblatte zur Seite 47 dargestellt erscheint, sich ausgesprochen wurde.

Zu § 64 bemerkte der Kriegsminister , daß am Schlusse dieses Paragraphes statt des Wortes „Militärbehörden“ das Wort „Militärgerichten“ zu setzen wäre.

Zu diesem Paragraphe wurde ferner nach dem Antrage des Kriegsministers noch folgender Zusatz aufgenommen: „In gleicher Art sind auch andere Einverständnisse mit dem Feinde und sonstige Unternehmungen zu behandeln, welche beabsichtigen, der kaiserlich österreichischen Armee oder einem mit derselben verbündeten Heere einen Nachteil oder dem Feinde einen Vorteil zuzuwenden.“

Zum Schlusse fand sich der Minister des Inneren noch veranlaßt, auf die hohe Dringlichkeit aufmerksam zu machen, mit den Beratungen über das Strafgesetz unausgesetzt fortzufahren und diese Arbeit bald ihrem Ende zuzuführen. In den Provinzen werde die baldige Erlassung des Preßgesetzes sehnlichst gewünscht, und dieses Gesetz könne nicht früher erlassen werden, als bis das gegenwärtige in der Revision begriffene Strafgesetzbuch die Ah. Sanktion Sr. Majestät erhalten haben wird22.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 19. April 1851.