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Nr. 480 Ministerrat, Wien, 5. April 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 6. 4.), P. Krauß 9. 4., Bach 7. 4., K. Krauß, Thun, Csorich, Kulmer 7. 4.; abw. Bruck, Thinnfeld, Stadion.

MRZ. – KZ. 1110 –

Protokoll der am 5. April 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Freihafenprivilegium für Venedig

Der Minister des Inneren Dr. Bach eröffnete, daß ihm der Statthalter von Venedig Ritter v. Toggenburg auf Ah. Befehl Sr. Majestät aein Exemplar des Patentsa über den Freihafen von Venedig zugesandt habe1.

Nach dem 2. Artikel dieses Patentes sollen demnächst die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Ah. bewilligten Hafenfreiheit für Venedig (insbesondere die Feststellung der Linie des Feihafens) durch eine besondere Verordnung zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden.

Der Minister Dr. Bach meint, daß diese Frage am besten an Ort und Stelle beraten werden könne, und stellte daher den Antrag, daß unter dem Statthalter Ritter v. Toggenburg eine Kommission niedergesetzt werde, zu welcher die mit dem Vollzuge des Patentes beauftragten Minister des Inneren, der Finanzen und des Handels Abgeordnete zu bezeichnen hätten. Diese Kommission hätte nähere Erhebungen über den Gegenstand der Frage zu pflegen, eine die sämtlichen Interessen gehörig wahrende Umfangslinie des Freihafens (Zollausschlusses) auszumitteln und zur Ah. Schlußfassung vorzulegen.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden2.

II. Bürgermeisterwahl in Steyr

Ebenso erhielt dieser Minister die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Ah. Bestätigung der auf den Gemeinderat Gaffl in der Stadt Steyr gefallenen Wahl zum dortigen Bürgermeister, einen nach der Versicherung des Statthalters allgemein geachteten, loyalen und in jeder Beziehung vertrauenswürdigen Mann3.

III. Militärbequartierungsreglement (3. Beratung)

Bevor der Minister des Inneren zur Fortsetzung des Vortrages über den Entwurf des neuen Bequartierungsreglements für sämtliche Provinzen mit Ausnahme der Militärgrenze schritt, hat er die in der Ministerratssitzung vom 2. d. M. gewünschten Änderungen einiger Paragraphe und die Einschaltung eines eigenen Paragraphes gleich nach dem § 1,|| S. 388 PDF || deren Redaktion und Verbesserung er vorgenommen, vorgelesen, mit deren Textierung sich der Ministerrat einverstanden erklärte4.

Hiernach hätte der neue Paragraph 2 in folgender Art zu lauten: „Die Leitung des Einquartierungs­geschäftes steht den politischen Verwaltungsbehörden zu. Sie haben die darauf bezüglichen Anordnungen zu treffen und denselben nötigenfalls auch durch Anwendung von Zwangsmitteln Vollzug zu verschaffen. Insbesondere haben sie die Gemeinden in der Erfüllung ihrer diesfälligen Verpflichtung zu überwachen und nach Erfordernis das Geeignete zu verfügen. Über vorkommende Beschwerden entscheiden sie im vorgeschriebenen Instanzenzuge.“

Dem § 7 (jetzt 8) wäre noch der Schlußsatz beizufügen: „Über Beschwerden entscheiden die politischen Verwaltungsbehörden.“

Der § 8 (jetzt 9) wäre zu lassen, wie er ist, wogegen der § 10 (jetzt 11) folgende modifizierte Textierung zu erhalten hätte: „Den Gemeinden steht es frei, für die Unterbringung der Truppen und der Dienstpferde eigene Gebäude zu widmen und Kasernen, Quasikasernen, Militärzinszimmer und Stallungen zu erbauen oder auszumitteln. In Orten, wo solche zur Unterbringung des Militärs eigens gewidmete und geeignete Räume bestehen, müssen dieselben vorzugsweise dazu benützt werden. Das gleiche kann für den Umfang ganzer Bezirke oder auch eines Kronlandes stattfinden, und es ist zu solchem Ende die Bildung von Bequartierungsfonds gestattet.“

Der § 11 (jetzt 12) hat nach dem Wunsche des Kriegsministers folgende Redaktionsverbesserung erhalten: „Bei der dauernden Einquartierung hat die Gemeinde die Wahl, ob sie ihre Kasernen mit den erforderlichen Einrichtungsstücken versehen und deren Erhaltung, Reinigung und Nachschaffung sowie die Beheizung und Beleuchtung übernehmen wolle oder nicht. Im letzteren Falle geschieht dies von der Militärverwaltung, und sind in solchem Falle die gegenseitigen Rechtsbeziehungen jederzeit durch schriftlichen Vertrag festzustellen.“

Im § 13 (jetzt 14) wäre nach dem Worte „sondern“ der Satz einzuschalten: „insofern nicht die Vermittlung der politischen Verwaltungsbehörde eintritt.“ Ferner wäre der Schlußsatz dieses Paragraphes in folgender Art zu modifizieren: „Die Gemeinde hat die Räumlichkeiten auszuwählen, die zur Unterkunft erforderlichen Räume der Truppenabteilung anzubieten und die Zuweisung in die Quartiere nötigenfalls durch Beigebung von Wegweisern zu bewerkstelligen.“

§ 14 (jetzt 15): „das Militär ist gehalten, die ihm von der Gemeinde angebotene entsprechende Unterkunft samt Nebenerfordernissen anzunehmen.“

Der § 16 (jetzt 17) hätte so zu lauten: „Die Gemeinde hat die an sie gestellte Quartierforderung im Inneren der Gemeinde zur Vollziehung zu bringen und die Verteilung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Sie hat nach Erfordernis die etwaigen Miet- oder Beistellungsverträge mit den einzelnen Lokalitätenbesitzern abzuschließen und für die Erfüllung Sorge zu tragen und ist berechtiget, nötigenfalls selbst mit Hilfe der ihr gesetzlich zu Gebote stehenden Mittel, ohne daß eine vorgebrachte Berufung einhaltende Wirkung hat, zu der Unterbringung der Truppen die hiezu geeigneten und verfügbaren Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen.“|| S. 389 PDF ||

Im § 20 (jetzt 21) wären die Eingangsworte: „Aus Rücksichten des Staates, der Religion oder der Humanität“ wegzulassen und der Paragraph hätte so zu beginnen: „Folgende Räume dürfen usw.“

Sub 3. dieses Paragraphes wäre statt der „betreffenden Staatsbehörde“ die nähere Präzisierung zu wählen: „der Staatsbehörde, von welcher der Dienstzweig, dem das Gebäude zugewiesen ist, abhängt.“

Sub 4. hätte die Modifikation einzutreten: „Die Amtsräume bder Gemeindebehördenb “.

Sub 8 (jetzt 9) statt: „nach dem Erkenntnisse der betreffenden Staatsbehörden“ – „nach dem Erkenntnisse der diesem Dienste vorgesetzten Staatsbehörde“.

Zu § 27 (jetzt 28) sprach der Finanzminister Freiherr v. Krauß den Wunsch aus, daß aus dem vorliegenden Gesetze die Namhaftmachung der einzelnen Orte, welche in die eine oder die andere der angenommenen drei Kategorien gehören sollen, wegzulassen und die nähere Bestimmung darüber einer besonderen, cgleichzeitig zu erlassendenc Verordnung vorzubehalten wäre, weil sich die Notwendigkeit und das Bedürfnis herausstellen kann, die Ortschaften in andere Klassen oder Kategorien zu reihen, als sie in dem § 27 gereiht erscheinen, mit welcher Ansicht sich sowohl der Minister des Inneren als die übrigen Stimmführer vereinigten.

Was die für die Kategorien festzusetzenden Preise anbelangt (rücksichtlich welcher in der Ministerratssitzung vom 2. d. M. der Minister des Inneren sich für 20, 15 und 8 Kreuzer, der Finanzminister aber für 18, 12 und 8 aussprach), bemerkte der letztere, daß er für die Bestimmung des Wertes der Quartiere überhaupt eine festere Grundlage gewünscht hätte, welche aber erst dann vorhanden sein wird, wenn die im Zuge begriffene Verhandlung über die bessere Einrichtung der Häusersteuer statt der gegenwärtigen unvollkommenen, wo die Steuer bloß nach der Zahl der Zimmer und der Räume, statt nach dem Werte der Wohnungen bemessen wird, zu Ende gebracht ist. Dann würde man verläßliche Anhaltspunkte für die Veranschlagung des Preises der Wohnungen besitzen, was jetzt noch nicht der Fall sei. Bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge erübrige jedoch nichts anderes, als sich mit der beiläufigen Veranschlagung zu begnügen.

Was die angetragenen Sätze mit 20, 15 und 8 Kreuzer anbelangt, glaubt der Finanzminister, daß man damit zu hoch gegangen sei und daß die von ihm angetragenen genügen dürften. Er äußerte gegen die ersteren Bedenken, nicht allein wegen der großen Auslagen, die sich schon bei Transemen daraus ergeben wird, sondern weil diese höheren Sätze auch bei der stabilen Einquartierung höhere Preise der Wohnungen zur Folge haben werden. Verpflichtet, auf die Verminderung des Staatsaufwandes, so weit als es mit dem Zwecke verträglich ist, hinzuwirken, glaubt der Finanzminister, daß man bei den Sätzen von 18, 12 und 8 Kreuzern umso mehr stehen bleiben dürfte, als in den meisten Provinzen für die Quartiere bisher vom Staate gar keine Vergütung geleistet worden ist und schon die von ihm angetragenen Sätze eine bedeutende Auslage verursachen werden.

Der Minister des Inneren , mit welchem sich auch die übrigen Stimmführer vereinigten, beharrte dagegen bei den Sätzen von 20, 15 und 8 Kreuzern, weil, wie er schon|| S. 390 PDF || früher bemerkte, man in Italien, dTirol, Innerösterreich und Dalmatiend bei diesen Sätzen (wo man sich aber die Gleichstellung mit den anderen Provinzen gefallen lassen müsse) in der Vergütung der Quartiere heruntergegangen ist, die Quartiere in allen größeren Städten der Monarchie teuer sind und weil, wie der Kriegsminister bemerkte, bei der Annahme der geringeren Sätze von 18, 12 und 8 Kreuzern zu besorgen wäre, daß das Militär bei dieser Vergütung nur schlechte Quartiere bekäme.

Das Conclusum fiel daher für die Sätze 20, 15 und 8 Kreuzer aus. eÜbrigens wurde die Einreihung der im Entwurfe genannten Städte für die erste und zweite Kategorie vom Ministerrate gebilliget.e

Rücksichtlich der in dem § 29 (jetzt 30) enthaltenen Bestimmung, nach welcher für die Unterbringung der Mannschaft, wenn sie in einer Gemeindekaserne, Quasikaserne oder Militärzinszimmern stattfindet, für einen Tag und eine Nacht oder wenigstens eine Nacht allein für einen Mann 2 Kreuzer CM. vom Staate bezahlt werden sollen, verkannte der Finanzminister die gute Absicht nicht, daß man durch eine höhere Vergütung an die Gemeinden gegenüber der Vergütung an die einzelnen Quartierträger die ersteren zum Bau von Gemeindekasernen etc. aufmuntern will, welcher Zweck eine größere Auslage allerdings rechtfertige, wobei auch zu berücksichtigen komme, daß in militärischer Beziehung die Unterbringen der Mannschaft in Kasernen wegen der leichteren Erhaltung der Ordnung und Disziplin vor der Bequartierung derselben in einzelnen Häusern einen entschiedenen Vorzug haben dürfte.

Was aber die Ziffer anbelangt, fand der Finanzminister bei dem Umstande, wo dem Quartierträger für einen Tag nur ein Kreuzer vergütet wird, zwei Kreuzer jedenfalls zu viel. Nach seiner Meinung wäre eine Zulage von 50 % für die Gemeinden aus Rücksicht der oberwähnten Zwecke, d. i. eineinhalb Kreuzer statt zwei Kreuzer, vollkommen hinreichend.

Diese Ansicht, welcher die übrigen Stimmführer beitraten, erwuchs zum Beschlusse des Ministerrates, und der Minister des Inneren behielt sich die rechnungsmäßige Verteilung dieser eineinhalb Kreuzer auf das Obdach, für Licht und Holz und für das Bett vor. Ebenso hat der Ministerrat dem weiteren analogen Antrage des Finanzministers zu § 31 beigestimmt, nach welchem die Gebühr für die Unterbringung eines Pferdes samt dem Stallichte etc. statt der angetragenen zwei Kreuzer gleichfalls nur mit eineinhalb Kreuzer zu bestimmen wäre, für welche Abminderung auch der gewonnene Dünger, fder dem Quartierträger bleibtf, mit in Anschlag kommen könne.

Die übrigen Paragraphe des 2. Abschnittes gaben zu keiner Bemerkung Anlaß5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 10. April 1851.