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Nr. 476 Ministerrat, Wien, 26. März 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 27. 3.), P. Krauß 31. 3., Bach 28. 3., K. Krauß, Bruck, Thun, Csorich, Kulmer; abw. Thinnfeld, Stadion.

MRZ. – KZ. 848 –

Protokoll der am 26. März 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Darlehen für den Pester Handelsstand

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte in Erinnerung, daß der Handelsstand in Ungarn im vorigen Jahre ein Darlehen von 500.000 f. von der Bank erhalten habe, welches bereits zurückgezahlt ist. Gegenwärtig schreite dieser Handelsstand um ein Darlehen von fünf Millionen ein1. Die vernommene Bankdirektion ist geneigt, demselben vorläufig mit zwei Millionen zu Hilfe zu kommen aund zu diesem Ende in Pest eine Filialeskomptebank zu errichten. Dera Finanzminister erachtet, daß in diesen Antrag der Bankdirektion einzugehen und dem ungarischen Handelsstand vorläufig zwei Millionen zu gewähren wären. Der Finanzminister findet es notwendig, eine solche Maßregel für Ungarn zu ergreifen, weil der dortige Handelsstand einer Unterstützung notwendig bedarf. Eine Vermehrung der umlaufenden Noten um zwei Millionen würde wegen dieser Maßregel nicht erforderlich sein.

Der Ministerrat fand gegen die Gewährung der oberwähnten Bitte nichts zu erinnern2.

II. Judicium delegatum zur Entscheidung einer noch von Einziehung der galizischen Salzkokturen herrührenden Klage

Weiter brachte der Finanzminister eine Formfrage zur Sprache. Er bemerkte, daß in Galizien bald nach der Erwerbung des Landes die Privatsalzkokturen eingezogen und den Besitzern derselben andere Güter dafür in Tausch gegeben wurden. Aus diesen Verhältnissen seien verschiedene Klagen hervorgegangen, zu deren Schlichtung im Jahre 1792 ein eigenes Judicium delegatum für die Salzangelegenheiten errichtet worden ist. Damals|| S. 363 PDF || bestand das Direktorium, eine Hofstelle für alle Verwaltungszweige. Das gedachte Judicium delegatum wurde im Lande als erste Instanz aus Gubernial- und aus Appellationsräten gebildet. Die zweite Instanz war in Wien und bestand aus Hofräten von der Justiz und politischen Hofstellen. Als später die Hofkammer errichtet wurde, bildeten die zweite Instanz unter dem Vorsitze des Hofkammerpräsidenten drei Räte der galizischen Hofkanzlei und drei Räte der Hofkammer und statt der ersteren später drei Räte der Obersten Justizstelle.

Der Finanzminister bemerkte weiters, daß gegenwärtig noch eine Verhandlung aus jener Zeit, ein gerichtlicher Akt, im Zuge sei, wegen dessen Erledigung allein es nicht notwendig sein dürfte, von dem für solche Angelegenheiten früher bestandenen Institute abzugehen. Nachdem jedoch gegenwärtig alle Hofstellen aufgehoben und Ministerien errichtet worden sind, so wäre es nach seiner Ansicht zur Bildung der zweiten Instanz für jenen Prozeß notwendig, daß der Justizminister den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes angehe, drei Justizhofräte dazu zu bestimmen, und der Finanzminister würde drei Räte seines Ministeriums dazu benennen, und da es den gegenwärtigen Verhältnissen nicht angemessen sein dürfte, daß der Finanzminister den Vorsitz bei jenem Judicium delegatum führe, so würde er einen Sektionschef (den Baron Münch) mit diesem Präsidium betrauen.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden3.

III. Todesurteile gegen Mathias Lellek und Johann Novák

Der Justizminister Ritter v. Krauß trug auf Nachsicht der Todesstrafe und Substituierung einer zeitlichen Strafe dafür für die der Giftmischung schuldig befundenen Mathias Lellek und Johann Novák4, dann

IV. Todesurteile gegen Anton Milobara und Lukas Glavan

für den wegen des Raubmordes zum Tode verurteilten Anton Milobara und Lukas Glavan vorzüglich aus dem Grunde an, weil alle seit mehreren Jahren (1846 und 1847) in Untersuchung standen und abgeurteilt worden sind, die verübten Verbrechen bereits aus dem Gedächtnisse schwanden und die abgeführten Untersuchungen in Ansehung der Gründlichkeit vieles zu wünschen übrig ließen5.

Der Ministerrat fand gegen diese bei Sr. Majestät zu unterstützenden Anträge nichts zu erinnern.

V. Regelung der Justizbehörden in Ungarn und in den übrigen Kronländern

Derselbe Minister besprach hierauf die Reglung der Justizbehörden in Ungarn, welche er hauptsächlich in der Richtung einer nochmaligen reiflichen Erwägung unterzogen habe, ob nicht durch eine solche Reglung Ersparungen an dem Präliminare für diesen Zweig der öffentlichen Verwaltung zu machen wären6. Nach seiner Ansicht ließen sich nicht unwesentliche Ersparungen dadurch erzielen, wenn in der Gestaltung der Gerichte,|| S. 364 PDF || dann in der Zuweisung der denselben zugedachten Geschäfte eine Änderung vorgenommen und dadurch ermöglicht würde, die Landesgerichte zu vermindern.

In dieser Absicht stellte der Justizminister den Antrag, daß die Bezirksgerichte (welche mit Adjunkten versehen sind) in erster Instanz in bürgerlichen Streitigkeiten bis 500 f. und in Strafsachen über die Übertretungen zu entscheiden hätten. Die Bezirkskollegialgerichte hätten in erster Instanz in Zivilangelegenheiten bdie Prozesse überb 500 f. und in Strafsachen über Vergehen, dann in zweiter Instanz über die Übertretungen zu entscheiden, welche von den Bezirksgerichten abgeurteilt worden sind. Bei einer solchen Einrichtung würde es nicht nötig sein, daß solche Untersuchungenc an das Landesgericht gehen, und eine weitere Ersparung würde dadurch erzielt, daß die Zeugenvernehmungen wegen der Nähe der Zeugen keine so großen Auslagen verursachen würden, als wenn sie sich zu den Landesgerichten begeben müßten.

Die Bezirkskollegialgerichte hätten außer dem obigen Wirkungskreise auch die Grundbücher zu führen, wodurch die Möglichkeit geboten würde, die Zahl der Grundbuchsführer zur vermindern.

Die Landesgerichte wären zweite Instanz für die kleineren Zivilprozesse dunter 500 f.d und erste Instanz in Strafsachen über Verbrechen.

Die Appellationsgerichte wären zweite Instanz in eStrafgegenständen, über welche die Landesgerichte abgeurteilt haben, und in Zivilangelegenheiten, welche von den Kollegialgerichten in erster Instanz entschieden wurden, und der Oberste Gerichtshofe wäre dritte Instanz in allen ihm nach dem Systeme zukommenden Angelegenheiten.

Der Justizminister zeigte hierauf, auf welche Zahl sich die Landesgerichte bei dieser Einrichtung vermindern ließen, und daß dadurch fgegen den früheren Präliminarstandf eine Ersparung von 406.384 f. erzielt würde.

Weitere Ersparungen, bemerkte derselbe, würden an den Funktionszulagen der Staatsanwälte und dadurch gemacht werden können, daß nicht alle Appellationsratsstellen gleich besetzt, sondern ihre Besetzung von dem Nachweise der Notwendigkeit derselben abhängig gemacht werde.

Auf ähnliche Art gedenkt der Justizminister behufs der Ersparung auch in den deutschg -österreichischen Provinzen vorzugehen.

Hinsichtlich des Besoldungsstandes bemerkte der Justizminister, daß der Oberlandesgerichts­präsident 4000 f. Gehalt und 1000 f. Funktionszulage, die Senatspräsidenten 3000 f. Gehalt, die Oberlandesgerichtsräte (darunter fünf Landesgerichtspräsidenten) 2000 f. Gehalt und sechs von ihnen 5000 f. Funktionszulage, die Sekretäre 1200 f. und 1000 f., die Kanzlisten beim Appellationsgerichte 600 f. und 500 f., die Auskultanten 400 f. und 300 f. an Gehalt zu bekommen hätten. Ferner wäre das erforderliche Ratsdienerpersonale mit den entsprechenden Genüssen zu bestellen.|| S. 365 PDF ||

Bei den Landesgerichten werden die Präsidenten aus dem Status des Oberlandesgerichtes mit den dort systemisierten Bezügen genommen. Die Räte der Landesgerichte wären mit 1600 f. und 1400 f., die Assessoren mit 1000 f., 900 f. und 800 fr., die Archivare mit 800 f. und 600 f. und die Kanzlisten mit 400 f. und 350 f. zu besolden.

Die Bezirkskollegialrichter hätten einen Gehalt von 1400 f. und eine Funktionszulage von 200 f., die Gerichtsassessoren 900 f. und 800 f., die Grundbuchsführer 900 f. und 800 f. und die Kanzlisten 400 f. und 350 f. zu genießen.

Was die Staatsanwaltschaften anbelangt, habe Se. Majestät für den Generalprokurator einen Gehalt von 4000 f. bereits bewilliget. Der Generaladvokat, welcher den Generalprokurator vertritt, hätte 2000 f. und die Staatsanwälte bei den Bezirkskollegialgerichten 2000 f. und 1800 f. zu erhalten. Ihre Substituten wären mit 1000 f. und 800 f. und die Kanzlisten mit 400 f. und 350 f. zu besolden.

In Pest hätte der Präsident des Oberlandesgerichtes wegen der dort herrschenden größeren Teuerung um 1000 f. mehr, nämlich einen Gehalt von 5000 f. und eine Funktionszulage von 1000 f., zu erhalten.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden7.

VI. Regelung der Justizbehörden in Siebenbürgen

Rücksichtlich Siebenbürgens bemerkte der Justizminister weiter, daß für dieses Kronland ursprünglich ein Appellationsgericht in Hermannstadt mit zwei abgesonderten Senaten zu Broos und Klausenburg angetragen ward, welcher Antrag durch die dort bestehenden Nationalitätsverhältnisse (der Deutschen, Ungarn und Romanen) veranlaßt wurde, um nämlich für jede dieser Nationalitäten ein abgesondertes Oberlandesgericht zu bestellen8. Nach einer Eröffnung des Ministerialkommissärs für Siebenbürgen – Bach – hält dieser die Errichtung von drei Senaten nicht für notwendig und meint, daß ein Appellationsgericht mit einem Senate in Klausenburg vollkommen genügen würde9. hDer Justizminister teilte diese Ansicht.h

Ferner wären für Siebenbürgen nur vier Landesgerichte, 15 Bezirkskollegialgerichte und Bezirksgerichte zu bestellen, woraus sich gleichfalls eine nicht unwesentliche Ersparung ergeben würde. Die Besoldungen wären den in Ungarn analog.

Auch hierein erklärte sich der Ministerrat mit dem Justizminister einverstanden, und nur der Minister des Inneren Dr. Bach behielt sich wegen Bistritz, welches nach seiner|| S. 366 PDF || Meinung von dem Sachsenlande nicht getrennt werden sollte, noch eine Besprechung mit dem Justizminister vor10.

VII. Versetzung des griechisch-nichtunierten Bischofs Platon Athanaczkovicz in die Batschka

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Leo Thun brachte die Angelegenheit des griechisch-nichtunierten Bischofes zu Ofen, Athanaczkovicz, hinsichtlich seiner Übersetzung von Ofen auf das griechisch-nichtunierte Bistum in der Bacska neuerdings aus dem Grunde zur Sprache, weil daran liege, diese veraltete Angelegenheit bald ihrem Ende zuzuführen11.

Graf Thun bemerkte zur Erinnerung des Sachverhaltes, daß nach den alten Vorschriften der griechischen Kirche dem Kaiser das Recht zustehe, die griechisch-nichtunierten Bischöfe suadente synodo zu versetzen12. Was das Bistum in der Bacska anbelangt, so hat der Patriarch Rajačić zur Übersetzung auf dieses Bistum den Bischof Zivkovics vorgeschlagen, Se. Majestät haben aber den Ofner griechisch-nichtunierten Bischof Athanaczkovicz dahin bestimmt, was einen Widerspruch von Seite des Patriarchen hervorgerufen hat, welcher behauptet, daß kein griechisch-nichtunierter Bischof übersetzt werden dürfe, ohne daß die Synode darauf einrate, und sich dagegen erklärt, daß Athanaczkovicz, zu dem er kein Vertrauen habe, in die Bacska komme und sein Nachbar werde. In politischer Linie ist gegen Athanczkovicz nichts Nachteiliges vorgekommen; es wurde daher ein au. Vortrag an Se. Majestät gerichtet, daß es bei der Ah. ausgesprochenen Übersetzung zu verbleiben hätte, und es wurden die neuen Collationales zwar ausgefertigt, aber noch nicht ausgehändigt. Mittlerweile ist der Zwischenfall eingetreten, daß Athanaczkovicz, um dieser unliebsamen Sache ein Ende zu machen, aufgefordert wurde, auf das Bistum in der Bacska zu resignieren, was dieser auch tat, nun aber erklärt, von dieser Resignation iwelche nur im vertraulichen Wege dem Minister des Inneren übergeben wurde,i zurückzutreten und bittet, davon keinen Gebrauch zu machen13.

Graf Thun bemerkt weiter, daß er den Patriarchen Rajačić bezüglich der Übersetzung des Athanaczkovicz nochmals befragt, aber wieder die alten Bedenken und Einwendungen vernommen habe, daß der Patriarch niemals eine Übersetzung, auf die er nicht angetragen, gutheißen könne. Dagegen erinnerte Graf Thun denselbenj, daß Se. Majestät nicht zugeben können, daß eine Ah. Entschließung Allerhöchstihres Vorfahrers aufgehoben werde. Um nun mit dieser Sache zu Ende zu kommen, müßte man entweder von der Resignation des Athanaczkovicz Gebrauch machen oder den Patriarchen auffordern, daß er dem Athanaczkovicz, wenn er so wichtige Bedenken gegen ihn hat, den kanonischen Prozeß mache, kwidrigens aber ihm die Bulle ausfolge.k Graf Thun meint aber, daß von der Resignation des Athanaczkovicz’, welche, wie gesagt, noch ein Geheimnis ist, kein Gebrauch zu machen, dagegen die letztere Aufforderung an Rajačić mit dem Beifügen|| S. 367 PDF || zu machen wäre, den gedachten Prozeß einzuleiten, widrigenfalls dem Bischofe Athanaczkovicz die Collationales ausgefolgt werden würden.

Ein Beschluß wurde hierüber nicht gefaßt, da der Minister des Inneren das Ansuchen um einstweilige Vertagung dieser Angelegenheit ersuchte, um dieselbe einer ihrer Wichtigkeit angemessenen reiflichen Erwägung unterziehen zu können14.

VIII. Auszeichnung für Ignaz Lazarich

Dem Antrage des Ministers des Inneren auf Erwirkung der Ah. Auszeichnung mit dem goldenen Verdienstkreuze für den Handelsmann in Triest Lazarich, welcher sich nach der dem referierenden Minister gemachten Mitteilung des Kriegsministers um die österreichische Armee anerkennenswerte Verdienste erworben15, und

IX. Auszeichnung für Michael Dorner

einer gleichen Auszeichnung für den vom Baron Geringer wegen seiner Treue, Anhänglichkeit an die rechtmäßige Regierung und seiner 50jährigen ausgezeichneten Dienstleistung als Physikus warm empfohlenen Dr. Dorner wurde vom Ministerrate beigestimmt16.

X. Strafgesetz (2. Beratung)

Hierauf hat der Justizminister den Vortrag über das Strafgesetz fortgesetzt17.

Der § 7 wurde suspendiert und einer späteren Beratung vorbehalten.

Zwischen die §§ 8 und 9 wurde beschlossen, folgenden Satz einzuschalten: „Wer aber andere in Druckwerken oder verbreiteten Schriften oder durch öffentliche Reden zu einem Verbrechen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, ist dann, wenn seine Einwirkung ohne Erfolg geblieben ist, der versuchten Verleitung zu jenem Verbrechen schuldig und zur gesetzlichen Strafe zu verurteilen.“

Der § 17 hat in folgender Art zu lauten: „Mit der Kerkerstrafe ist stets die Anhaltung zur Arbeit verbunden, welche jedoch nicht öffentlich stattfinden darf. Jeder Sträfling muß daher diejenige Arbeit verrichten, welche die Einrichtung der Strafanstalt (statt des Strafortes) mit sich bringt.“

Der Finanzminister hätte zwar gewünscht, daß aus dem Paragraphe die Worte „welche jedoch nicht öffentlich stattfinden darf“ ausgelassen würden, weil, wenn die Sträflinge nicht zu öffentlichen Arbeiten verwendet werden dürften, sie in manchen Ländern, wie z. B. in Galizien, in großer Anzahl gar nicht beschäftiget würden, weil den meisten Sträflingen die öffentliche Arbeit wegen des Genusses der freien Luft die liebste ist, und die öffentlichen Arbeiten nach Verschiedenheit der Strafanstalten verschiedener, mit dem Strafzwecke wohl vereinbarlicher Art sein können.

Nachdem jedoch der Justizminister bemerkte, daß Se. Majestät die öffentliche Arbeit als Verschärfung der Strafe aufzuheben geruhet hat und daß, wenn die öffentliche Arbeit schon als Verschärfung der Strafe nicht gelten darf, man die Sträflinge dann überhaupt umso weniger zu öffentlichen Arbeiten verhalten könne, eine solche Bestimmung auch|| S. 368 PDF || gegen den Geist und die Worte des Gesetzes wäre, so wurde sich für die obige Textierung des § 17 ausgesprochen.

Der § 18 wird bei der sich vorbehaltenen Beratung über den § 7 in nähere Erwägung gezogen werden18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Venedig, den 24. März 1851.