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Nr. 474 Ministerrat, Wien, 22. März 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 23. 3.), P. Krauß 24. 3., Bach 28. 3., K. Krauß, Bruck, Thinnfeld, Thun, Csorich (nur bei I–IV), Kulmer 24. 3.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1245 –

Protokoll der am 22. März 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Aufhebung des Zwangskurses im lombardisch-venezianischen Königreiche

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß bemerkte bezüglich des italienischen Anlehens zum Behufe der Einziehung der Tresorscheine, es sei im November 1850 erklärt worden, daß diejenigen Tresorscheine, welche nicht im Wege der feiwilligen Übernahme angebracht werden, in 5%ige Kartelle verwandelt werden sollen1.

Nach der Ansicht des Ministerialrates Schwind und des Feldmarschalls Grafen Radetzky ist nun der Zeitpunkte gekommen, mit dieser Maßregel vorzugehen2. Diese mache es aber notwendig, den unterm 4. August 1849 angeordneten Zwangskurs und dessen Folgen im lombardisch-venezianischen Königreiche aufzuheben und eine Kundmachung darüber zu veranlassen3.

Der Finanzminister teilt diese Ansicht umso mehr, als für den Eintritt der erwähnten Verhältnisse die Aufhebung des Zwangskurses versprochen worden ist, und las die zu erlassende Kundmachung über die vom 1. Mai 1851 in Wirksamkeit treten sollende Aufhebung dieses Zwangskurses vor, mit deren Inhalt sich der Ministerrat einverstanden erklärte4.

II. Einführung der Einkommensteuer im lombardisch-venezianischen Königreiche

Derselbe Minister bemerkte weiter, im Zusammenhange mit der soeben erwähnten Maßregel stehe die Einführung der Einkommensteuer im lombardisch-venezianischen Königreiche5. Zum Behufe dieser Einführung erscheine es aber notwendig, den bisher|| S. 355 PDF || bestehenden 50%igen Zuschlag zu der Grundsteuer auf 33 % umso mehr zu reduzieren, als die Tresorscheine jetzt eine andere Bestimmung erhalten6.

Die im lombardisch-venezianischen Königreiche einzuführende Einkommensteuer wird im wesentlichen nicht von jenen Bestimmungen abweichen, welche in Ansehung dieser Steuer in den übrigen Provinzen erlassen worden sind. Nur dort, wo der alte Mailänder Kataster besteht, wird eine aVorkehrung wegen Fatierung der Hauszinsea eintreten und auf die sonstigen Verschiedenheiten in der Besteuerung des lombardisch-venezianischen Königreiches die nötige Rücksicht genommen werden müssen.

Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern7.

III. Steuerfreiheit der Zinsenkupons der lombardisch-venezianischen Staatsschuld

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte ferner in Anregung, ob von den bZinsen der italienischen Staatsschuld, welche bisher in Tresorscheinen bezahlt worden sind, die Einkommensteuer von den Kassen abzuziehen seib .8

Er bemerkte, daß die lombardisch-venezianischen Staatsobligationen größtenteils auf Namen und nur die wenigsten au porteur lauten, und daß dieser Umstand den erwähnten Abzug sehr erleichtern und vereinfachen würde. In den Niederlanden, bemerkte der Finanzminister weiter, csei soeben ein Gesetz in Verhandlung, zufolge welchemc bei den Gläubigern, deren Obligationen auf Namen lauten und deren Besitzer sich im Auslande aufhalten, kein Abzug gestattet, dagegen bei Gläubigern, welche im Inlande wohnen, keiner Ausnahme Raum gegeben, und es entstehe die Frage, ob nicht auch im lombardisch-venezianischen Königreiche so verfahren werden solle.

Sollte man aber Bedenken tragen, diese Maßregel wegen ihrer Rückwirkung auf das Ausland gutzuheißen, so würde nichts erübrigen, als mit den Kupons der lombardisch-venezianischen Staatsschuld so zu verfahren, wie es din den deutschen Ländernd geschieht.

Der Ministerrat setzte die Opportunität der oberwähnten Maßregel, welche die Italiener benachteiligen und sie anders behandeln würde als die Staatsgläubiger anderer Provinzen, mit der weiteren Bemerkung in Zweifel, daß der Ertrag eines solchen Abzuges von keiner großen Bedeutung wäre. Es wurde demnach beschlossen, in Ansehung der Zinsenkupons der lombardisch-venezianischen Staatsschuld so vorzugehen, wie es in den deutschen Provinzen geschieht9.

IV. Freihafensprivilegium für Venedig

Hierauf wurde infolge des Ministerratsbeschlusses vom 21. d. M., welcher dahin ging, Sr. Majestät die Wiedererteilung des Freihafenprivilegiums für die Stadt Venedig au. in Antrag zu bringen, der Entwurf des diesfälligen Ministerratsvortrages und des zu erlassenden Patentes vorgelesen10.

Der erstere wurde nach einigen in Antrag gebrachten Modifikationen gutgeheißen.

Der Inhalt des Patentes geht im wesentlichen dahin, daß Se. Majestät sich Ag. bestimmt finden, in der Absicht, Schiffahrt und Handel der Stadt Venedig zu begünstigen und den durch die beklagenswerten Ereignisse tief gesunkenen Wohlstand dieser Stadt zu heben, zu bewilligen, daß die mit Dekret vom 28. August 1849 verfügte Beschränkung der früher bestandenen Hafenfreiheiten aufgehoben und der auf die Insel San Giorgio Maggiore beschränkte Zollausschluß wieder auf die ganze Stadt ausgedehnt werde.

Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Bewilligung und über den Zeitpunkt, von welchem an dieselbe in Wirksamkeit zu treten habe, sollen durch eine besondere Verordnung zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden.

In diesem Sinne wird der au. Ministerratsvortrag erstattet und der erwähnte Patentsentwurf zur Ah. Genehmigung und Vollziehung Sr. Majestät vorgelegt werden11.

V. Zuweisung der Grundentlastungsentschädigungskapitalien (5. Beratung)

Hierauf kam abermals der § 30 des Entwurfes des Patentes über die Zuweisung der Grundent­lastungsentschädigungskapitalien zur Sprache12.

Graf Thun fand es mit Beziehung auf die in den früheren Ministerratsprotokollen entwickelten Ansichten den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht entsprechend, den Hypothekargläubiger gegen seinen Willen zur Annahme von Obligationen zu zwingen und den Schuldner (Gutsbesitzer) zu verhalten, Gläubiger zu bezahlen,e deren Schuldforderung noch nicht fällig oder gar nicht kündbar ist.

Wenn z. B. auf einem Gute 20.000 f. in erster Priorität, zu 4 % und erst in zehn Jahre kündbar, haften und andere 20.000 f. auf demselben Gute eingetragen sind, welche keine so gute Priorität haben oder deren Gläubiger Geld brauchen und die Bezahlung wünschen, wie kann dem Gesetze daran liegen, in der Richtung dafür zu sorgen, daß der Gutsbesitzer jene bezahle, fdenen er nur geringere Zinsen zu entrichten hat und die die Bezahlung der Schuld noch nicht fordern können, und dem Andrange derjenigen ausgesetzt bleibef, welche ihm aus was immer für Ursachen lästig sind.g || S. 357 PDF ||

Graf Thun meint, daß das durch die Entlastung disponible Kapital dem Gutsbesitzer zur Verfügung überlassen werden sollte, um daraus die dringendsten und ihm unangenehmsten Gläubiger befriedigen, und nach Umständen mit einem Teile des Kapitals für das Gut selbst allenfällige Verfügungen treffen zu können.

Nach der Ansicht des Ministers Freiherrn v. Bruck hätten die Gläubiger, welche in die ersten zwei Dritteile des neu erhobenen Gutswertes fallen und daher vollständig gedeckt sind, auf der Hypothek stehen zu bleiben, eben weil sie gedeckt sind und ihnen in keiner Beziehung ein Leid geschieht. Die Gläubiger, welche nicht in der Art gedeckt sind und ihre Bezahlung nicht verlangen, bleiben gleichfalls stehen. Jene Gläubiger dagegen, welche die Bezahlung verlangen, müssen Papiere annehmen, wobei aber dem Gutsbesitzer die Freiheit zu lassen wäre, wenn er ihnen die Papiere nicht geben will, sie sonst voll zu bezahlen.

Dagegen erinnerte der Justizminister Ritter v. Krauß , daß die vorstehend angetragenen Modalitäten den Grundsätzen des Pfandrechtes zuwider wären. Das Entschädigungskapital mache einen Bestandteil des Pfandrechtes aus, und es haben alle Hypothekargläubiger darauf einen verhältnismäßigen Anspruch. Wie wollte man jene Gläubiger, welche fällige Forderungen haben, hindern, die Zahlung zu begehren, nachdem ihnen das Recht der Exekution auch auf die Papiere zusteht. Gläubiger, die in den ersten zwei Dritteilen stehen und bezahlt werden, werden sohin extabuliert, und die nachfolgenden Gläubiger rücken in ihrem Hypothekarrechte vor, wodurch der Gerechtigkeit vollkommen Genüge geschieht.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß erklärte sich nicht einverstanden damit, daß der Schuldner die Wahl haben solle, jenem, zu bezahlen, der seine Forderung bereits aufgekündigt hat. Die bereits geschehene Kündigung erscheint nach seiner Ansicht zur Zahlung nicht notwendig, sondern nur, daß der Gläubiger das Recht habe zu kündigen, was er bei der Tagsatzung tun könne. Gläubiger, welche nicht das Recht haben zu kündigen, können auch nicht fordern, daß man sie bezahle. Dagegen müssen die Gläubiger, welche das Recht zu kündigen haben, ihre Bezahlung erhalten können.

Ein Beschluß wurde auch heute nicht gefaßt.

Über eine vom Ministerrate genehmigte Motion des Kultusministers Grafen Thun werden sich morgen die Minister der Justiz, des Inneren und er (Graf Thun) versammeln, um eine entsprechende Fassung des § 30 zu vereinbaren13.

An der Besprechung über diesen letzten Gegenstand hat der Kriegsminister Freiherr v. Csorich keinen Teil genommen.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 11. April 1851.