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Nr. 473 Ministerrat, Wien, 21. März 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 22. 3.), P. Krauß 22. 3., Bach 22. 3. (außer I.), Bruck, Thinnfeld 22. 3., Thun, Csorich, K. Krauß, Kulmer 22. 3.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1244 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 21. März 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Errichtung einer Ärarpapierfabrik in Schlöglmühl

Der Finanzminister erhielt die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage wegen Errichtung einer Ärarialpapierfabrik in Schlöglmühl.

Der Antrag ward begründet durch den stets wachsenden Bedarf der Staatsdruckerei, welcher von den bestehenden Papierfabriken nicht gedeckt werden kann, und durch die Erwünschlichkeit, das für die Kreditpapiere erforderliche Papier selbst zu erzeugen.

In Schlöglmühl sind die Gebäude der ehemaligen Ärarialspiegelfabrik vorhanden, hinlängliche Wasserkraft, leichter Verkehr mit Wien durch die Eisenbahn und die Möglichkeit, eine Abteilung der sich fortan erweiternden Staatsdruckerei dort unterzubringen. Diese Einrichtung würde etwa 150.000 bis 200.000 f. kosten1.

An der Besprechung dieses Punktes hat der Minister des Inneren nicht teilgenommen.

II. Freihafenprivilegium für Venedig

Der Ministerpräsident eröffnete die Ah. Absicht Sr. Majestät, der Stadt Venedig das Freihafen­priviliegium wieder zu verleihen und bei einem Ausfluge dahin von Triest aus der Bevölkerung dieses Geschenk Allerhöchstselbst zu machen2.

Es wird sich demnach darum handeln, Sr. Majestät einen hierauf bezüglichen Antrag des Ministerrates vorzulegen und die Art und Weise vorzuschlagen, in welcher die hierwegen nötige Publikation hinauszugeben ist.

Der Finanzminister bedauerte, wegen Erkrankung des Referenten, dem die Bearbeitung der Freihafensangelegenheit für Venedig übertragen war, nicht vor der Kundgebung der Ah. Absicht Sr. Majestät in der Lage gewesen zu sein, sich über einen so wichtigen Gegenstand, wie dieser ist, nach genauer Abwägung aller hier zu beachtenden Verhältnisse auszusprechen. Insofern die Frage überhaupt noch Gegenstand einer Deliberation in thesi wäre, müßte sich der Finanzminister auf das entschiedenste gegen die Bewilligung der Hafenfreiheit erklären. Die finanziellen Rücksichten sprechen offenbar dagegen, denn|| S. 351 PDF || seit der Sperrung des Freihafens hatte das Zollerträgnis ain den venezianischen Provinzena um 600.000 f. zugenommen. Wird die Hafenfreiheit zugestanden, so verliert das Gefäll, und dem Schleichhandel ist, zumal bei der schwer auszuführenden Abschließung Venedigs, Tür und Tor geöffnet. Aber auch die Interessen des Handels und der Schiffahrt fordern und bedürfen keine derartige Begünstigung. In Frankreich und England blühen Handel und Schiffahrt ohne Freihäfen; dem Verkehr gegen das Innere des Landes ist der Feihafen eben wegen seiner Abschließung gegen innen eher hinderlich als zuträglich, und die Vorteile, welche der ausländische Handel und Verkehr unter sich im Freihafen genießt, ließen sich wohl auch in anderer Weise erreichen, namentlich in Venedig durch bVerbesserung der Einfahrt in den Hafen, dann durch diejenigen Maßregeln, durch welche im deutschen Zollvereine den Messen, namentlich jener in Leipzig, die für den ausländischen Handel erforderliche freie Bewegung gesichert wird. Insoferne durch das Freihafenprivilegium der Wohlstand von Venedig zunehmen sollte, so wird dieses nur auf Kosten des Staatsschatzes und der inländischen Industrie geschehen, wie dies die Erfahrung seit den Jahren 1830 bis 1848 zeigteb .

Auch dem Anschlusse an den deutschenc Zollverein ist der Bestand von Zollausschlüssen (Freihäfen) nicht günstig.

Walten übrigens wichtige politische Rücksichten ob, den Italienern, insbesondere den Venezianern eine besondere Begünstigung zuzuwenden, so möge diese lieber in irgend einer anderen Art, als durch eine Maßregel erteilt werden, deren Folgen außer aller Berechnung liegen3.

Dagegen bemerkte der Handelsminister : Die Einwendungen gegen die Hafenfreiheit, welche aus der über den bisherigen Bestand derselben geschöpften Erfahrung hergeholt werden, namentlich die Schwierigkeit der Abschließung und Verhinderung des Schleichhandels, lassen sich durch zweckmäßigere Einrichtung der Zollinie beseitigen. Würde dieselbe, den bei der Belagerung Venedigs gemachten Erfahrungen gemäß, etwas weiter gegen das feste Land ausgedehnt, so würde die Zollinie viel leichter zu überwachen und zu halten sein, als nach der früheren Richtung; die dabei eintretende Erweiterung des Freihafenbezirks wäre von keiner Bedeutung, weil die dortige Bevölkerung zwischen den Lagunen etc. bloß aus Fischern der ärmsten Klasse besteht. Das gegen die Hafenfreiheit geltend gemachte Steigen der Zolleinnahmen ist keine Folge der Aufhebung des Privilegiums, sondern hat großenteils andere Ursachen; übrigens würde ein allfälliger Entgang im Zollertrage durch Auflegung einer Konsumtionssteuer, wie in Triest, ausgeglichen werden können. Der natürliche normale Zustand aber erfordert die möglichst freie Bewegung des Handels und der Schiffahrt in den Häfen selbst. Dieser allein ist es zu danken, daß der Zustand unserer Schiffahrt sich gehoben hat; wird ihr das Mittel dazu|| S. 352 PDF || entzogen, so würde sie empfindlich leiden. Daß Frankreich und England für ihre Schifffahrt solcher Hilfsmittel nicht bedürfen, ist bei der Ausdehnung der Küsten des erstern an zwei großen Meeren und bei insularischer Lage des letzteren sehr begreiflich; Österreich dagegen ist mit seinem kleinen, in den äußersten Winkel des Adriatischen Meeres zurückgedrängten Küstengebiete offenbar darauf angewiesen, seinem Handel und seiner Schiffahrt durch Befreiung der beiden Haupthäfen von allen Schranken des Verkehrs einen größeren Aufschwung zu geben. Die Erfahrung der vorausgegangenen Jahre beweist es zur Genüge; von 1814 bis 1828 sank Venedig in völlige Unbedeutenheit; 1829 ward ihm das Freihafenprivilegium erteilt4, und schon im ersten, noch mehr aber im folgenden Dezennium hob es sich zusehends. Der Handelsminister sieht es als ein Gebot der Notwendigkeit an, nicht bloß der Stadt Venedig, sondern überhaupt dem Seehandel diese Konzession zu machen, und ist daher mit der Maßregel in thesi umso mehr einverstanden, als er darin einen großen politischen Akt, einen Akt der Gnade erkennt, der ganz geeignet erscheint, die Sympathien des Landes für Kaiser und Regierung zu vermehren. Auch der Minister des Inneren erklärte sich in thesi mit der Bewilligung des Freihafenprivilegiums für Venedig vollkommen einverstanden. Entweder müßten alle Feihäfen aufgegeben werden, oder es muß jeder der beiden Hauptplätze des adriatischen Meers, Venedig und Triest, dem anderen gleichgestellt werden. Der Zug des levantinischen Handels scheint allmählig die alte historische Richtung wieder zu nehmen; wird sie ihm nicht durch solche Konzessionen erleichtert, so ändert er sie, und Venedig, statt seinen alten Platz zu behaupten, wird sich bald von Genua zurückgesetzt sehen. Nicht nur die Bevölkerung Venedigs verlangt und die Lokal- und Landesbehörden unterstützen, sondern auch der Feldmarschall befürwortet auf das wärmste die Wiederherstellung des Freihafens5.

Der Ministerrat war demnach in seiner Mehrheit des Erachtens, daß Sr. Majestät der Vortrag dahin zu erstatten sei, daß Allerhöchstdieselben die Wiederherstellung des Freihafens von Venedig in thesi Ag. zu genehmigen, die Ausführung im Detail den einschlägigen Ministerien aufzutragen und den diesfälligen Ah. Beschluß mittelst deines kaiserlichen Patentsd bekannt machen zu lassen geruhen6.

III. Broschüre über die Dresdener Konferenzprotokolle

Die Protokolle der Dresdener Konferenzen sind in einer Broschüre daselbst erschienen. Da sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren und nur infolge einer Indiskretion in die Presse kamen, so hat die königlich sächsische Regierung die gedachte Broschüre mit Beschlag belegen lassen, und der Ministerpräsident lud den Minister des Inneren ein, die gleiche Maßregel anzuordnen, für den Fall, daß die Broschüre auch in den k. k. Staaten hervorkäme7.

IV. Zuweisung der Grundentlastungsentschädigungskapitalien (4. Beratung)

Kam der § 30 des Entwurfs des Patents über die Zuweisung der Grundentlastungsentschädigungs­kapitalien wieder zur Sprache8. Der Finanzminister fand es nämlich nicht angemessen, daß es von der Willkür des Schuldners abhängen soll, den Gläubigern die Realhypothek zu lassen oder sie auf die Abfertigung mit den Entschädigungsobligationen, selbst wider ihren willen, zu weisen. In dem Falle des § 30 sollte vielmehr das Gesetz selbst, und zwar im Sinne des § 8 des Ah. Patents vom 25. September 1850 9, entscheiden, welcher festsetzt, daß die auf der Realität haftenden Forderungen, die nicht ihrer Natur nach auf Grund und Boden haftend bleiben müssen, soweit sie unter dem Kapitalbetrage der für die aufgelassenen Bezüge gebührenden Entschädigung stehen oder denselben gleichkommen, auf die letztere gewiesen werden sollen, um dadurch Grund und Boden von der Hypothekarbelastung in möglichst ausgedehntem Maße zu befreien.

Dagegen kam der Kultusminister auf sein im Ministerrate vom 14. d. [M.] II., geäußertes Bedenken zurück, daß es den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht entspräche, den Hypothekargläubiger gegen seinen Willen zur Annahme der Obligationen zu zwingen. Auch bemerkte er ad § 29, daß es des bloßen Nichterscheinens des Gläubigers bedürfe, um auf die Obligationen gewiesen zu werden.

In dieser letzteren Beziehung schlug der Minister des Inneren vor, in das Vorladungsedikt die gesetzlichen Folgen des Nichterscheinens aufzunehmen.

Was die Frage über die Zulässigkeit der Wahl der Abfertigung nach § 30 betrifft, so vereinigten sich zwar fünf Stimmen gegen vier einstweilen dahin, daß im Falle dieses Paragraphes die patentmäßige Behandlung (§ 8 vom 25. September 1850) einzutreten hätte; auf Antrag des Kultusministers wurde jedoch die definitive Schlußfassung hierüber noch vertagt10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 17. April 1851.