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Nr. 471 Ministerrat, Wien, 17. März 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 18. 3.), P. Krauß 20. 3., Bach 21. 3., Bruck, Thinnfeld, Thun, Csorich (bei I–V abw.), K. Krauß, Kulmer 19. 3.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1243 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 17. März 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Vortrag zur Einbegleitung des Reichsratsstatuts (10. Beratung)

Der Ministerpräsident las den Entwurf des an Se. Majestät zu erstattenden Vortrags, womit der Entwurf des Reichsratsstatuts zur Ah. Genehmigung nach dem Beschlusse des Ministerrats unterbreitet wird1.

Der Vortragsentwurf wurde einstimmig angenommen2.

II. Textierung zweier Paragraphen des Entschädigungspatents für Urbarialleistungen

Der Minister des Inneren las die zum Patente über die Grundentlastungsentschädigungs­kapitalienaufbringung infolge der letzten Ministerratsbeschlüsse entworfenen Modifikationen der §§ 16 und 18, gegen welche nichts zu erinnern war3, und ging sofort auf den Vortrag

III. Patent für Tirol über denselben Gegenstand

des hierwegen für Tirol speziell hinauszugebenden Patents über, bei welchem die durch die besonderen Landesverhältnisse gebotenen Modifikationen eintreten würden, a) daß zunächst den Parteien überlassen werde, sich gegenseitig abzufinden, eine Modalität, die auch den Finanzen nur erwünscht sein kann, b) daß die Verlosung ohne Prämie eintrete, weil der gewöhnliche Zinsfuß im Lande nur 4 % beträgt, mithin die einfache 5%ige Verzinsung schon ein namhafter Vorteil ist4.

IV. Tilgungsplan für die Verpflichteten zur Ablösung der Grundlasten

Sofort kam der Minister auf den Tilgungsplan für die von den Verpflichteten für die Grundentlastung zu leistenden Zahlungen zu sprechen.

Als Grundsatz hätte dabei zu gelten, daß der Verpflichtete sich binnen Jahresfrist zu erklären habe, wie er leisten wolle; dann träte die Regel des Patents ein, wornach die Tilgung in 20 Jahresraten und bei den Annuitäten in vier Kategorien zu 5, 10, 15 und 20 Jahren zu erfolgen haben wird, bezüglich letzterer jedoch mit der Beschränkung, daß, wenn sich der Verpflichtete einmal für eine Kategorie, z. B. zu zehn Jahren, erklärt hat, es ihm zwar frei stehen soll, die Zahlung in kürzerer Frist oder auf einmal zu leisten, aber nicht mehr, zu einer der höheren Kategorien (15, 20 Jahre) zurückzugehen.

Der Finanzminister , von dem Wunsche geleitet, die diesfällige Vorschrift deutlich abgefaßt zu sehen, erbat die Mitteilung des Entwurfs hierüber von dem Minister des Inneren, welcher nach erteilter Beistimmung des Ministerrats zu den Grundsätzen die weitere Ausarbeitung hierüber veranstalten wird5.

V. Tilgungsplan für die ganze Urbarialentschädigungs­summe

Was die Tilgung des Gesamtentschädigungskapitals der Urbarialien anbelangt, so sind hierfür zwei Pläne in Vorschlag gebracht worden: a) mit einer fixen jährlichen Perzentualquote, b) mit einer fixen jährlichen Kapitalziffer.

Die zur Prüfung der bezüglichen Modalitäten bestellte Kommission erklärte sich für den Plan ad a), und auch der Minister des Inneren gibt demselben den Vorzug vor jenem ad b), weil dabei die für die Durchführung des letzteren erforderlichen, das Land belästigenden Steuerzuschläge vermieden werden würden.

Der Finanzminister würde dagegen, wenn überhaupt itzt schon die Bekanntmachung eines Tilgungsplans nötig wäre, dem Plane ad b) den Vorzug geben, weil er bei größerer Gleichmäßigkeit und bei dem Umstande, daß die Tilgungsraten, nicht wie bei jenem ad a), in den ersten Jahren geringer sein werden, geeigneter erscheint, den Kredit der Entschädigungsobligationen besser zu halten.

Er glaubt aber nicht, daß es itzt schon an der Zeit sei, sich über einen Tilgungsplan, der erst in zwei Jahren zur Ausführung kommen soll, bestimmt auszusprechen und etwas darüber hinauszugeben, weil es immer bedenklich ist, sich für alle Zukunft zu binden, wenn Verhältnisse eintreten können, die dann eine Abweichung von dem festgesetzten Plane erforderlich machen.

Der Minister des Inneren legte aber einen großen Wert darauf, daß man sich, wenn auch nicht zur Publikation, doch wenigstens über den Grundsatz itzt schon verständige, indem die Frage wohl auch in zwei Jahren nicht leichter wird gelöst und die unumgänglichen Vorarbeiten nicht ohne bestimmte Richtung nach der einen oder anderen Seite begonnen werden können.

Bei der Abstimmung erklärte sich der Minister für Landeskultur mit dem Antrage des Finanzministers für den Plan b) einverstanden, und auch der Kultusminister trat demselben bedingt durch die Voraussetzung der anstandslosen Durchführbarkeit desselben bei.

Der Justizminister, Baron Kulmer und der Handelsminister stimmten für die Ansicht des Ministers des Inneren, wobei der Handelsminister noch besonders bemerkte|| S. 342 PDF || , daß er konsequent mit seiner im Ministerrate vom 12. d. [M.] sub IV. ausgesprochenen Ansicht sich für diejenige Modalität erkläre, wobei den Beteiligten die vollkommene Beruhigung gegeben wird, daß an den einmal festgesetzten Bestimmungen nichts werde geändert werden6.

Der Kriegsminister, welcher erst zum Schlusse der Debatte kam, hat an der Abstimmung über diesen und die vorstehenden Gegenstände nicht teilgenommen.

VI. Patent über die Zuweisung der Urbarialentschädigungskapitalien an die Hypothekargläubiger (3. Beratung)

kam die Beratung über das Patent in betreff der Zuweisung der Urbarialrechte-Entschädigungskapitalien zum Schlusse7.

Nach einer längeren Debatte über den § 59, welchen der Minister des Inneren anfänglich ganz beseitigt zu sehen wünschte, vereinigte man sich einstimmig in der nachstehenden einfacheren Fassung sowie in der Verweisung desselben unter die über die Kompetenz entscheidenden Paragraphe des Patents. Der Paragraph hätte zu lauten: „Ist das Gut in Exekution oder Konkurs gezogen, so ist die Verhandlung über die Zuweisung des Entlastungskapitals von jenem Gerichte, welches die Kaufschillingsverteilung vorzunehmen hat, beziehungsweise von der Konkursinstanz zu pflegen.“

Zum § 66 beantragte der Minister des Inneren die auch einstimmig angenommene Streichung des zweiten Absatzes, betreffend die Befreiung der hinterlegten Beträge vom Zählgeld, weil er in der Entziehung dieser ohnehin nicht notwendigen Befreiung einen Sporn mehr für die Gläubiger, sich auszugleichen, zu finden vermeint8.

VII. Auflassung der Untersuchung gegen Emerich v. Péchy

Die gegen den Armeekommissär in Ungern Emerich v. Péchy über dessen Gestion und Gebarung im Feldzuge von 1849 vorgebrachte Denunziation hat nach den hierüber gepflogenen Erhebungen und Untersuchungen zu keinem den Angezeigten gravierenden Resultate geführt9. Der Minister des Inneren erbat sich und erhielt sofort die Ermächtigung des Ministerrats, von aller weiteren Prozedur gegen diesen sonst wohlverdienten Beamten abzugehen und das nun schon seit einem Jahre durch diese Denunziation suspendiert gebliebene Pensionsgesuch Péchys in Verhandlung zu nehmen und Sr. Majestät zur Ah. Entscheidung vorzulegen10.|| S. 343 PDF ||

Der Finanzminister bemerkte bei dieser Gelegenheit, daß die wider andre ungrische Armeekommissäre vorgekommenen Anzeigen nicht ohne Einvernehmung des Grafen Zichy abgetan werden möchten.

VIII. Erleichterungen für ungarische Städte in der Militäreinquartierung

Über den vom Minister des Inneren in betreff der Erleichterung der ungrischen Städte in der Militäreinquartierungslast gemachten Vortrag11 vereinigte man sich auf Einraten des Finanzministers dahin, vorläufig eine Zusammentretung der drei Ministerien des Kriegs, des Inneren und der Finanzen zu veranstalten, um diesen wichtigen Gegenstand von allen Gesichtspunkten einer reiflichen und umfassenden Prüfung zu unterziehen, die zweckmäßigsten Vorschläge vorzubereiten und das auf Grundlage derselben zustande gebrachte Operat Sr. Majestät zur Ah. Sanktion mit der Bitte zu unterlegen, daß zur unbedingten und ausnahmslosen Vollziehung der sonach festzusetzenden Bestimmungen die gemessensten Ah. Befehle erteilt werden mögen12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 11. April 1851.