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Nr. 469 Ministerrat, Wien, 14. März 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 15. 3.), P. Krauß 20. 3., Bach 30. 3., Bruck, Thinnfeld 15. 3., Thun, Csorich 19. 3., K. Krauß, Kulmer 21. 3.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1112 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 14. März 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Todesurteile und Strafrestnachsichtsgesuche

Der Justizminister referierte über die Todesurteile a) wider Jakob Daprá wegen Raubes und schwerer Verwundung und Raubmordes mit dem Antrage, dem Gesetze seinen Lauf zu lassen, b) wider Hiacint Vicentini wegen Mordes mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, dann über die Strafrestnachsichtsgesuche c) des Michele und Antonio Bertolini, wegen Waffenverheimlichung und Beleidigung der Wache zu einjährigem Kerker verurteilt, mit dem Antrage auf Gewährung, endlich d) des wegen Totschlags zu zweijährigem schweren Kerker verurteilten Franz Mauser mit dem Antrage auf dessen Hintanweisung, wogegen nichts zu erinnern war1.

II. Patent über die Behandlung der Hypothekargläubiger der durch die Grundentlastung betroffenen Güter (1. Beratung)

Der Justizminister trug das Sr. Majestät zur Ah. Sanktion vorzuschlagende Patent über die Modalitäten der Behandlung der Hypothekargläubiger auf den durch die Aufhebung der Urbarialrechte betroffenen Gütern vor2.

Die Hauptmomente dieses Gesetzes sind: Vor der Realinstanz des Gutes wird die Verhandlung mit den Gläubigern gepflogen und bestimmt, in welcher Art die Hinauszahlung mittelst der an die Stelle der aufgehobenen Urbarialien tretenden Obligationen erfolgen soll.

Vor allem wird dabei ein Vergleich zwischen dem Gutsbesitzer und den Hypothekargläubigern versucht, und gelingt er, darnach entschieden. Dabei sind nun folgende Fälle denkbar: die Gläubiger wollen ihre Hypothek auf dem Gute behalten, und der Gutsbesitzer nimmt die Obligationen – so werden ihm letztere übergeben; oder die Gläubiger wollen die Obligationen haben, dann werden sie nach der Priorität ihrer Forderungen mit den ersteren befriedigt, oder endlich, weder der Gutsbesitzer noch die Gläubiger wollen die Obligationen, dann werden diese letzteren zur Befriedigung der Gläubiger in der Art verwendet, daß mit der Hinauszahlung des am letzten Platze hypothezierten|| S. 332 PDF || Gläubigers begonnen und sofort bis zur Erschöpfung des Entschädigungskapitals vorgegangen wird. Ist das Gut in Exekution gezogen, so wird die Verhandlung an das die Exekution leitende Gericht, ist der Gutsbesitzer in Konkurs verfallen, an die Konkursinstanz, betrifft es ein Fideikommißgut, so wird sie an die Fideikommißbehörde abgetreten. Bei Lehen wird der Lehensherr zur Wahrung seiner Rechte und die Anwärter zur Verhandlung vorgeladen.

Bei der Ablesung der einzelnen Paragraphen haben sich folgende Bemerkungen ergeben:

Im Eingange wäre die Klausel, daß die mit diesem Patente im Widerspruche stehenden Bestimmungen aufgehoben seien, hinwegzulassen, und in einem eigenen Paragraphen am Schlusse aufzunehmen.

Zu § 19. Die Lehenanwärter, welche nach der Bemerkung des Ministers des Inneren nach österreichischem Lehenrechte keinen Anspruch auf das Lehen haben, überdies schwer zu ermitteln sind, wären zur Verhandlung nicht vorzuladen. Dagegen wäre, nachdem vermöge der Erklärung des Finanzministers die vom Minister für Landeskultur gewünschte Allodialisierung der Lehen nicht so bald wird bewirkt werden können, im Interesse der Lehenherrn die Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, daß bei Lehengütern, welche durch die Grundentlastung betroffen sind, das Entschädigungskapital als Lehenkapital zu behandeln und bei der betreffenden Behörde zu erlegen; was dagegen die auf einem Gute etwa vorkommenden einzelnen Lehnstücke betrifft, so wird es die Sache des Vertreters des jedenfalls vorzuladenden Lehenherrn sein, dessen Ansprüche zu wahren und zu liquidieren, gleich einer andern auf dem Gute haftenden Last.

In diesem Sinne wird der Justizminister, ader die Lehen auch in dem Gesetzentwurfe in dem besprochenen Sinne aufgenommen hat,a im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren einen eigenen Paragraphen entwerfen und über dessen Textierung sowie überhaupt über die definitive Redaktion des Patents nach den im Ministerrate angenommenen Grundsätzen gemeinschaftlich mit demselben beraten.

Zu § 22 wünschte der Minister des Inneren , daß gehörige Vorsorge getroffen werde, um den Abschluß der Verhandlung nicht etwa durch den Vorwand der nicht ordnungsmäßigen Zustellung der Vorladung dazu vereiteln zu lassen. Er schlug daher vor, daß der Richter angehalten werde, sich noch zur gehörigen Zeit die Überzeugung zu verschaffen, ob alle Vorladungen gehörig zugestellt worden seien, und daß, wenn bei der zweiten Tagsatzung abermals wegen nicht gehöriger Zustellung Einstreuungen gemacht würden und die Erstreckung erfolgen sollte, die Vorladung zur dritten Tagsatzung nicht durch einzelne Zustellungen, sondern bloß mittelst der Zeitungsblätter oder, nach dem Erachten des Finanzministers, edictaliter erfolge und mit den Abwesenden durch den ihnen zu bestellenden Kurator verhandelt werde.

Im § 27 wäre der zweite Satz wegzulassen, bwomit der Justizminister einverstanden war.b

§ 29. In Ansehung des schon beim allgemeinen Vortrage zur Sprache gebrachten Grundsatzes, daß die Hypothekargläubiger, wenn weder sie noch der Gutsbesitzer die Obligationen|| S. 333 PDF || nehmen wollen, sich die Abfertigung mit den letzteren gefallen lassen müssen, bemerkte der Kultusminister , daß ihm dies eine Ungerechtigkeit gegen die Gläubiger zu enthalten scheine. Das natürliche Verhältnis der Sache ist, daß die Urbarialrechte einen Bestandteil des Gutes ausmachten, mithin das Entschädigungskapital dem Besitzer des Guts zuzukommen hat, mit der Verpflichtung, die Gläubiger zu befriedigen. Dieses Verhältnis wird durch die obige Bestimmung verrückt, da der Gläubiger, der mit seiner Forderung auf das Gut gewiesen ist und dafür keine Obligationen nehmen will, zu deren Annahme gezwungen wird. Der Fall nämlich, wo weder der Gutsherr noch die Gläubiger die Obligationen werden nehmen wollen, wird vornehmlich dann eintreten, wenn die gedachten Obligationen unter ihren Nennwert gesunken sind, und die Gläubiger auf dem Gute auch nach Abzug der vormaligen Urbarialrechte noch hinlängliche Deckung für ihre Forderung haben. Sie nun, trotz ihres Rechts auf das Gut, zwingen, für ihre in gutem Gelde dargeliehenen Summen ein unter seinen Nennwert gesunkenes Papier anzunehmen, entspricht wohl ebenso wenig den Forderungen der Gerechtigkeit, als andererseits, wenn die Papiere gut stehen, und die Gläubiger sie nehmen wollen, den Gutsbesitzer von dem diesfälligen Vorteile auszuschließen. Nur in dem Falle, wenn die Papiere durch unbedingte Aufkündbarkeit gegen alle Wechselfälle der Kursschwankung sichergestellt würden, könnte der Kultusminister sich mit der zwangsweisen Befriedigung der Gläubiger durch die Obligationen einverstanden erklären.

Auch der Minister des Inneren fand es, mit Rücksicht auf die Bestimmungen über die Simultanhypotheken den Prinzipien der Gerechtigkeit vollkommen angemessen, daß die Gläubiger, wenn sie, mit ihren Forderungen auf dem Gute und dessen Urbarialrechten versichert, nun nach Substituierung der letztern durch die Entschädigungskapitalien auf ihr Pfandrecht bezüglich der letzteren verzichten und sich bloß an das Gut halten wollen, zur Annahme der Bezahlung mit jenen Obligationen nicht verhalten werden können.

Ob übrigens die Festhaltung dieser Ansicht vom finanziellen Standpunkte möglich sei, wäre eine andere Frage.

Der Handelsminister , welcher sich ebenfalls dafür aussprach, daß Gläubiger, welche die Obligationen nicht nehmen wollen, nicht dazu gezwungen werden sollen, fügte die Bemerkung bei, daß sie solche, wenn man sie zur Annahme nötigen wollte, doch in keinem Falle behalten, sondern verkaufen würden, daß es also eine Täuschung wäre zu glauben, durch eine solche Maßregel die Papiere in feste Hände zu bringen und vom Börseverkehr auszuschließen.

Der Finanzminister entgegnete, daß die Staatsverwaltung es hier nicht bloß mit den Hypothekar­gläubigern, sondern auch mit den Besitzern der durch die Grundentlastung betroffenen Güter zu tun habe. Erstere, welche ihre Forderungen auch auf den Urbarialrechten versichert hatten, müssten sich, so gut wie die Gutsherrn, die Folgen der großen Maßregel der Grundentlastung gefallen lassen, und man könne nicht, wie Minister Baron Kulmer hinzusetzte, dieselben von den Gutsherrn, die ohnehin schon so viel verloren haben, allein tragen lassen. Die Finnanzverwaltung sei bedacht gewesen, die Papiere der Frage so auszustatten, daß sie den Gläubigern, denen es in der Regel mehr um die sichere Rente als um die Rückzahlung des Kapitals zu tun ist, genehm sein würden. Gelänge es gleichwohl nicht, selbe beliebt zu halten, so wäre es ebenfalls unbillig, sie dem Gutsherrn allein aufzudringen und ihm entweder die Möglichkeit zu benehmen, seine Realität|| S. 334 PDF || schuldenfrei zu machen, oder, um dies zu können, die Obligationen auf den allgemeinen Geldmarkt zu werfen. Es scheine also kein anderer Ausweg übrig, als der im Patente vorgeschlagene.

Die weitere Beratung wurde der nächsten Sitzung vorbehalten3.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 11. April 1851.