MRP-1-2-04-0-18510311-P-0466.xml

|

Nr. 466 Ministerrat, Wien, 11. März 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 12. 3.), P. Krauß 18. 3., Bach (nur bei III und IV anw.) 17. 3., K. Krauß, Bruck, Thinnfeld 19. 3., Thun, Csorich, Kulmer 13. 3.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 845 –

Protokoll der am 11. März 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Auszeichnung für den Kavassen Achmed

Dem Antrage des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherrn v. Bruck , dem Kavassen Ahmed, welcher sich besonders ausgezeichnet hat und Smyrna verlassen mußte, das silberne Verdienstkreuz von der ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken, wurde allseitig beigestimmt1.

II. Organisierung der Konsulate für Indien

Derselbe Minister bemerkte, daß er nun mit der Organisierung der österreichischen Konsulate am Schlusse angelangt sei und daß nur noch die Systemisierung amehrerer schon bestehender und die Errichtunga der Konsulate für Indien erübrige, bzu welch letzteremb er Sr. Majestät den au. Antrag zu erstatten beabsichtige. Nach seiner Ansicht wären leitende Konsularämter in Bombay für Vorderindien, in Kalkutta für Hinterindien mit Honorarkonsuln unter Beigabe von besoldeten Kanzlern, und in Singapore ein besoldetes Generalkonsulat II. Klasse, II. Kategorie, für den indischen Archipel, für niederländisch-, spanisch-portugiesisch Indien, für China usw. mit dem systemmäßigen Personale zu errichten. Die Errichtung dieser Konsulate sei ein dringendes Bedürfnis, weil unsere Beziehungen zu jenen Ländern Aufschwung nehmen, die Überlandpost eine regere Kommunikation zur Folge haben wird und Indien der alte Handelszug ist, zu dessen Wiederbelebung cüber Österreichc die Konsulate viel beitragen können.

In ersteren zwei Plätzen werden Handelsleute die Stellung als Honorarkonsuln gerne übernehmen, wenn ihnen ein Mann für die vorkommenden Kanzleiarbeiten beigeben wird. Die Auslagen sollen in 1000 f. Gehalt, 800 f. Funktionszulage und 600 f. für Kanzleierfordernisse bestehen, was für zwei Konsulate 4800 f. ausmacht. In Singapore soll der Generalkonsul 3000 f. Gehalt, die entsprechende Funktionszulage etc. erhalten, was für ihn und sein Personale mit den obigen 4800 f. ungefähr eine Auslage von 12.000 f. ausmachen würde.

Der Ministerrat erklärte sich bei der dargestellten Notwendigkeit mit der Errichtung|| S. 317 PDF || dieser Konsulate bezüglich mit dem bei Sr. Majestät diesfalls zu stellenden Antrage einverstanden2.

Bei dem Vortrage und der Besprechung über die vorstehenden zwei Gegenstände war der Minister des Inneren Dr. Bach nicht zugegen.

III. Entwurf des Reichsratsstatuts (9. Beratung)

Der Minister des Inneren Dr. Bach hat heute mit Beziehung auf die in dem Ministerratsprotokolle vom 10. d. M. aufgenommene Abstimmung der übrigen Mitglieder hinsichtlich der Kundmachung des Reichsratsstatuts, ob nämlich darin „nach Anhörung“ oder „über Antrag Unseres Ministerrates“ gesetzt werden solle, seine Meinung nachgetragen3.

d Der Minister des Inneren bemerkt, daß, obgleich er in den früheren Beratungen einige Bedenken gegen die Fassung des Reichsratsstatutes gehegt, er doch nach nochmaliger|| S. 318 PDF || reiflicher Prüfung dem vorliegenden Statute seinem vollen Gehalte nach beitrete und auf dessen Sanktion bei Sr. Majestät anzutragen sich bestimmt finde. Hiebei leiten ihn hauptsächlich nachstehende Betrachtungen. Vor allem sei von dem Ministerrate einstimmig die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Institution anerkannt. Auch über die Opportunitätsfrage bestünden keine Meinungsdifferenzen. Nur die Art der Einrichtung sei ein Gegenstand derselben. Bei näherer Erwägung der diesfälligen Meinungen scheine ihm jedoch, daß die angeregten Bedenken nicht sowohl gegen das vorliegende Statut, sondern überhaupt gegen die Institution des Reichsrates gerichtet seien. Dies zeige sich klar, wenn man die obschwebenden Differenzen einzeln erörtere. Sie betreffen hauptsächlich zwei Momente: a) die Stellung des Reichsrates, und zwar sowohl zu Sr. Majestät dem Kaiser als zu dem Ministerium, und b) die Attribution desselben. Belangend die Stellung des Reichsrates, so liege es freilich nicht außer Möglichkeit, daß dieselbe von dem Reichsrate selbst unrichtig aufgefaßt werden könnte und daß ein solches Mißkennen seiner Aufgabe hemmend auf den Gang der Geschäfte einwirken würde; allein, dies sei aber nur bei einem nachhaltigen statutenwidrigen Vorgehen desselben zu besorgen und solches sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Institution noch so scharf begrenzt und dessen Einrichtung auch in der Tat, wie die minderen Stimmen beantragen, stattfinden würde. Es liege in der Natur eines solchen beratenden, die Gestion des Ministeriums in legislativer Beziehung ergänzenden Körpers, die Frage der Gesetzgebung von dem höheren Standpunkte in Erwägung zu ziehen und dabei die von dem Drange der laufenden Administration entkleideten dauernden Elemente der kaiserlichen Autorität und des staatlichen Bestandes fortan zu wahren und zur Geltung zu bringen, und wenn hiebei Meinungsdifferenzen zwischen dem Reichsrate und dem Ministerium entstehen, so könne wohl mit Grund vorausgesetzt werden, daß beiderseits die größte Bereitwilligkeit bestehen werde, sich gegenseitig zu verständigen und Sr. Majestät schlußfaßlich das zur Ah. Sanktion zu unterbreiten, was nach beiderseitiger Überzeugung als das der Krone und dem Staate heilsamste erkannt worden sei. In dieser Beziehung müsse daher vor allem nicht auf die Redaktion des Statutes, sondern vielmehr auf die gute Wahl der Männer, auf deren redliches und leidenschaftsloses Wirken und auf die vermittelnde und dispositive Einflußnahme Sr. Majestät des Kaisers vertraut werden. Aus dem Grunde erscheinen ihm die Bedenken gegen die Stellung des Reichsrates nach dem vorliegenden Statute minder gewichtig. Auch habe über den letztlich neuerlich zur Sprache gebrachten direkten Verkehr des Reichsrates mit Sr. Majestät dem Kaiser im Ministerrate keine Differenz bestanden und sei derselbe ganz in dem Begriffe der ungeteilten Souveränität begründet gefunden worden.

Was aber die Stellung des Ministeriums zum Reichsrate betreffe, so sei das Prinzip der Gleichstellung der beiden Körper und durch den Vorrang des Ministerpräsidenten das Ansehen des Ministerrates vollkommen gewahrt. Auch habe der Reichsratspräsident in der unter dem Vorsitze Sr. Majestät abgehaltenen Konferenz ausdrücklich anerkannt, daß es zur Förderung der Geschäfte ganz angemessen sei, wenn nach Erfordernis die Beteiligung der Minister an Beratungen des Reichsrates stattfinde, und daß die Minister berechtigt seien, dies zu verlangen, und daß nur die Art und Weise, wie dies zu geschehen habe, dem Einverständnisse der beiden Präsidien vorbehalten sei. Auch die vorläufige Beratung der Grundsätze sei von dem Reichsratspräsidenten als in dem Geiste des Statutes|| S. 319 PDF || gelegen in der gedachten Konferenz anerkannt worden. Damit seien aber die Hauptbedenken, welche in bezug auf die Stellung des Reichsrates, soweit sie nicht gegen die Institution selbst gerichtet sind, vorkommen, behoben.

Belangend die Attribute des Reichsrates, so habe zwar auch er gegen die imperative Fassung des § 7 das Bedenken gehegt, daß dadurch der freien Entschließung Sr. Majestät eine Beschränkung auferlegt werde, allein, wenn er erwäge, daß der § 7 nunmehr nur auf eigentliche Gesetzgebungsfragen zurückgeführt sei, daß es allgemein gefühltes Bedürfnis sei, einen solchen beratenden Körper zur Seite des Ministeriums zu instituieren, ein Bedürfnis nicht bloß im Interesse und zur Stütze des letzteren, sondern insbesonders auch zur Beruhigung der einzelnen Länder des Reiches, daß ferner bei dem Bestande einer solchen Institution nicht mehr daran zu denken sei, Gesetze mit deren Umgehung zu erlassen, daß in Dringlichkeitsfällen jederzeit im Wege der Verordnung Abhilfe geschafft werden könne, so glaube er, auch hierüber völlig beruhigt sein zu können.

Was aber die dem Reichsrate vorbehaltene Befugnis betreffe, durch Einberufung von Notabeln die Lösung besonders wichtiger Fragen zu fördern, so habe er sich von jeher entschieden für die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung ausgesprochen und stimme aus voller Überzeugung für deren Ah. Genehmigung.

Schließlich endlich könne er nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß das nunmehr vorliegende Statut mit Ausnahme der vorbesprochenen wenigen nicht einstimmig vereinbarten Punkte die von dem Ministerrate vorgeschlagenen Abänderungen des ersten Kommissionsentwurfes enthalte und ein von diesem letzteren wesentlich abweichendes Operat darstelle. Bach. Dieses vorausgeschickt, sprach sich der Minister Dr. Bach für den Antrag des Ministerpräsidenten vom 10. d. M. aus, für welchen sonach die Mehrheit der Stimmen ausfiel4.

IV. Entschädigung für aufgehobene Urbarialleistungen (Fortsetzung)

Der Minister des Inneren Dr. Bach referierte hierauf (da bei der früheren Besprechung über diesen Gegenstand am 7. d. M. der Justizminister Ritter v. Krauß nicht zugegen war) noch einmal über den Entwurf der zur Durchführung des § 22 des Ah. Patentes vom 25. September 1850 zu erlassenden kaiserlichen Verordnung5.

Mit Beziehung auf den § 18 dieses Entwurfes, über welchen Paragraphen zwischen ihm und dem Finanzminister die in dem Ministerratsprotokolle vom 7. d. M. bemerkte Meinungsverschiedenheit besteht, erinnerte Dr. Bach, daß er sich nicht für die Kapitalsrückzahlung im Wege der Aufkündigung, sondern lediglich für die Verlosung derselben aus dem Grunde ausgesprochen habe, weil nur auf diesem zweiten Wege volle Sicherheit vorhanden sei, das zu leisten, was man versprochen hat. Wird nämlich ein Tilgungsplan angenommen, welcher in einem gewissen, bestimmten Zeitraume sicher durchgeführt werden kann, so unterliege die Tilgung keinen Gefahren, was seiner Meinung nach bei dem Antrage des Finanzministers nicht der Fall sei.

Minister Dr. Bach bemerkte weiter, daß die Papiere dann am meisten wert seien, wenn der Tilgungsplan so geordnet ist, daß die Börse auf diese Papiere keinen Einfluß nehmen kann. Erwägt man ferner die Vorteile der in der Rede stehenden Schuldverschreibungen,|| S. 320 PDF || daß sie eine wahre Hypothek haben, alle Vorteile der öffentlichen Obligationen genießen, übertragbar und auf der Börse verkäuflich sind, so könne man mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß sie al pari stehen werden und daß es daher nicht notwendig sei, ihnen noch größere Vorteile durch Aufkündbarkeit und Prämie zuzusichern.

Der Minister des Inneren bemerkte in Absicht auf die Behauptung, daß es nicht im Interesse der Gläubiger liegen werde, die Kapitale aufzukündigen, wenn ihnen für der Fall der Verlosung derselben eine 5%ige Prämie zugesichert wird, daß eine solche Zusicherung gegen die Aufkündigung nicht sichere. Es gebe zwei Hauptkategorien von Gläubigern; solche, welche ihr Kapital zur Anlage verwenden; diese werden, da ihr Kapital eine sichere Hypothek hat, nicht aufkünden, und das Kapital bleibt in festen Händen; Gläubiger dagegen, welche dringend Geld brauchen, werden sich durch eine 5%ige Prämie nicht aufhalten lassen, das Kapital aufzukündigen.

Der Minister Dr. Bach besorgt, daß, wenn die Aufkündigungsfähigkeit als Norm angenommen wird, die Aufkündigungen sehr oft geschehen werden, und trägt die Überzeugung in sich, daß der Entlastungsfonds nicht imstande wäre, solchen Aufkündigungen zu genügen, was er durch eine dem Ministerrate vorgetragene Berechnung zu beweisen suchte.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß bemerkte, daß er mit dem referierenden Minister darin vollkommen einverstanden sei, daß die in der Rede stehenden Schuldverschreibungen nicht auf die Börse kommen und vollen Wert behalten sollen, nur in den Mitteln, wie dieser Zweck zu erreichen sei, seien sie verschiedener Ansicht. Nach seiner Meinung müsse das Papier wirklich so ausgestattet werden, daß es den vollen Wert behalten könne, und dazu seien die Mittel: die Aufkündigung und die Prämie. Die Aufkündigungsfähigkeit sei von großer Wichtigkeit, wirke auf den Wert der Papiere vorteilhaft ein und könne, um jede Unzukömmlichkeit fernzuhalten, nach Maß der vorhandenen Fonds zur Ausführung gelangen. Wenn die Vorzüge des Papieres wahr sind, so werde sie niemand aufkündigen und man sei gegen jeden übermäßigen Andrang gesichert. Würde man aber auch die Aufkündbarkeit der Papiere als bedenklich erkennen, so müßte der Finanzminister doch für die Beibehaltung der Prämie stimmen. Man ist, bemerkte derselbe, verpflichtet, den Berechtigten, welche ohnehin durch die Aufhebung der Urbarial- und Zehentschuldigkeiten sehr benachteiligt sind, einen solchen Vorteil zu gewähren. Ein nach 40 Jahren im Wege der Verlosung zurückzahlbares Kapital wird dem Besitzer nicht den vollen Betrag einbringen.

Gegen die Bemerkung, man sei nicht berechtiget, Kronländer zu belasten, erinnerte der Finanzminister, daß hier zwei Teile in Betracht kommen, die Berechtigten und die Verpflichteten der Kronländer, und daß, was den einen entgeht, den anderen, somit wieder dem Lande, zugute kommt. eDie Prämie von 5 % bei der Zurückzahlung des Kapitals im Laufe von 40 Jahren stellt beiläufig einen Mehrbetrag von 2 % bei dem Verkaufe des 5%igen Papieres selbst dar, und die Aufnahme eines solchen Anleihens al pari kommt einer Hintangebung eines 5%igen Papieres zu dem Kurse von 98 gleich. Nun würde mit Rücksicht auf unsere Verhältnisse jedermann es für ein höchst günstiges und nichts weniger als nachteiliges Geschäft ansehen müssen, wenn es gelingen könnte, ein solches Anleihen von 220 Millionen Gulden für die Kronländer zu dem Kurse von 98 aufzubringen. Den Kronländern würde daher durch die Prämie durchaus nur ein Vorteil und schlechterdings kein Verlust verursacht.e Die Prämie von 5 % bei der Zurückzahlung des Kapitals im Laufe von 40 Jahren stellt beiläufig einen Mehrbetrag von 2 % bei dem Verkaufe des 5%igen Papieres selbst dar, und die Aufnahme eines solchen Anleihens al pari kommt einer Hintangebung eines 5%igen Papieres zu dem Kurse von 98 gleich. Nun würde mit Rücksicht auf unsere Verhältnisse jedermann es für ein höchst günstiges und nichts weniger|| S. 321 PDF || als nachteiliges Geschäft ansehen müssen, wenn es gelingen könnte, ein solches Anleihen von 220 Millionen Gulden für die Kronländer zu dem Kurse von 98 aufzubringen. Den Kronländern würde daher durch die Prämie durchaus nur ein Vorteil und schlechterdings kein Verlust verursacht.

Da die Papiere der Frage alle Vorteile der Staatspapiere bei Auktionen, bei der Bank und anderen Instituten genießen, so sei nicht anzunehmen, daß sie viel aufgekündiget werden, und in diesem Falle wäre es die Aufgabe der Behörden, Mittel zu schaffen, um den Aufkündigungen zu genügen. Wenn die Verhältnisse sich nicht verschlimmern, so werde der Regierung und den Kronländern immer so viele Mittel zu Gebote stehen, daß sie den vorkommenden Ansprüchen werden genügen können, und in Fällen großer Kalamitäten würde das eine und das andere Störungen erleiden, für die aber niemand einstehen könne.

Ferner bemerkte der Finanzminister, es sei vorauszusehen, daß der Zinsfuß fallen werde, und dann sei von einer Aufkündigung ohnehin nichts zu besorgen.

Der Justizminister Ritter v. Krauß sprach sich für die Aufkündbarkeit aus. Das Kapital, bemerkte derselbe, welches von den ehemaligen Untertanen eingezahlt wird, müsse den Berechtigten gezahlt werden.

Zum Behufe der Befriedigung der Inhaber der Obligationen muß nun aus den eingezahlten Beträgen ein jährlich zu verlosender Tilgungsfonds gebildet werden; es scheint demnach den Grundsätzen der Gerechtigkeit angemessen zu sein, wenn den Obligationsinhabern gestattet würde, ihre Forderungen halbjährig aufzukündigen, und es wird für den Kredit der Papiere nicht nur keine Gefahr entstehen, sondern derselbe nur dadurch erhöht werden, wenn denjenigen, welche ihre Forderungen aufgekündigt haben, das Vorrecht vor denen, die sich zur Zahlung nicht gemeldet, gestattet, und ihnen die Zahlung, soweit die jährliche Quote ausreicht, zu leisten.

Hier können drei Fälle eintreten. Wenn die aufgekündigte Summe weniger als der Tilgungsfonds beträgt, so wird sie bezahlt und nur der Rest der Verlosung vorbehalten; erschöpft sie den Tilgungsfonds, so erscheint nach erfolgter Bezahlung keine Verlosung notwendig; übersteigt aber die aufgekündigte Summe den Betrag des Tilgungsfonds, so wäre unter jenen, welche aufgekündigt haben, eine Verlosung vorzunehmen und die übrig Bleibenden wären auf das nächste halbe Jahr zu verweisen. Hiernach würde der Fonds zunächst unter jene verteilt, welche die Zahlung wünschen, was auch den weiteren Vorteil hätte, daß jenen, welche die Bezahlung nicht wünschen, sie ihnen nicht aufgedrungen wird.

Der Minister Graf Thun bemerkte, man könne bei der vorliegenden Angelegenheit nicht von der Voraussetzung ausgehen, daß die Gutsbesitzer als die Berechtigten infolge des Patentes vom 25. September 1850 Obligationen bekommen werden. Wenn aber zur Durchführung der Operation es notwendig wird, ein Papier zu schaffen, so müßte dafür gesorgt werden, daß dieses Papier vom Anfange an ohne Aufkündigung al pari stehe. Da dies jedoch nicht zu erwarten ist, so sei es für die Gutsbesitzer und die Gläubiger notwendig, jetzt ein Papier in die Hand zu bekommen, welches sie al pari realisieren können, und in dieser Beziehung würde er der Aufkündigung den Vorzug geben, welche jedoch in der Art moderiert werden müßte, daß man derselben auch genügen kann. Der Minister Graf Thun verhehlte sich übrigens nicht das Bedenken, daß, wenn eine große Menge|| S. 322 PDF || von Papierinhabern die Obligationen aufkündigen sollte, dies immerhin auf den Wert der Papiere einen nachteiligen Einfluß haben könnte.

Ein Beschluß über diesen Gegenstand wurde auch heute nicht gefaßt6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 20. März 1851.