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Nr. 464 Ministerrat, Wien, 7. März 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 8. 3.), P. Krauß 10. 3., Bach 17. 3., Bruck, Thinnfeld 10. 3., Thun, Csorich 10. 3., Kulmer 10. 3.; abw. K. Krauß, Stadion.

MRZ. – KZ. 842 –

Protokoll der am 7. März 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Waffenaus- und -durchfuhrverbot bezüglich der Herzegowina

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte aus Anlaß der herrschenden Bewegung in der Herzegowina und bei der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Erlassung eines Waffenaus- und -durchfuhrverbotes in jenes Land die formelle Frage in Anregung, von welchem Ministerium dieses Verbot auszugehen hätte und die Einleitung zu treffen wäre, daß die Aufnahme desselben in das Reichsgesetzblatt erfolge1.

Es wurde beschlossen, daß dieses Aus- und Durchfuhrverbot von dem Finanzministerium im Einverständnisse mit dem Kriegsministerium erlassen werde und dieser Beschluß als Norm für künftige ähnliche Fälle zu gelten habe2.

II. Dampfschiffahrtgebrauch bei den Dienstreisen der Beamten

Vor ungefähr zwei Jahren wurde von dem Ministerrate der Beschluß gefaßt, daß, wenn Beamte in ämtlicher Beziehung Reisen in einer Richtung unternehmen, in welcher Eisenbahnen bestehen, sie sich dieser letzteren statt der Post zu bedienen haben und Beamte höherer Kategorien die erste Klasse, Beamte der unteren Kategorien aber die zweite Klasse aufrechnen dürfen3.

Der Finanzminister stellte nun die Frage, ob diese Vorschrift nicht auch auf die Richtungen auszudehnen wäre, in welcher die Dampfschiffahrt besteht. Er glaubte diese Frage bejahen zu sollen. Wo die Dampfschiffahrt mit der Eisenbahn konkurriert, wäre über die Wahl nichts zu bestimmen, da es den Beamten freisteht, sich der einen oder der andern Gelegenheit zu bedienen. Wo auf den Dampfschiffen zwei Klasen bestehen, hätten die Beamten die erste, die Diener die zweite Klasse, wo aber drei Klassen bestehen, die Beamten bis zur 7. Diätenklasse die erste, die übrigen Beamten die zweite und die Dienerschaft die geringste oder dritte Klasse anzusprechen und zu verrechnen.|| S. 305 PDF ||

Der Ministerrat erklärte sich mit der angetragenen Ausdehnung, jedoch mit der Modifikation einverstanden, daß auf den Dampfschiffen alle Beamten sich der ersten und die Diener der zweiten Klasse zu bedienen haben, wogegen auch der Finanzminister nichts zu erinnern fand.

Diese Vorschrift hätte mit dem 1. Mai d. J. ins Leben zu treten und wäre, wie die frühere wegen Benützung der Eisenbahnen, in das Reichsgesetzblatt aufzunehmen4.

III. Vorschlagsrecht zu den am Agramer Konvikte bestehenden Pejačevič’schen Stiftungsplätzen

Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf Leo Thun brachte hierauf die Verteilung des Vorschlagsrechtes zu den am Agramer Konvikte bestehenden zwei Pejačevič´schen Stiftungsplätzen unter die beiden slawonischen Komitate Esseg und Požega zum Vortrage.

Nach seiner Ansicht hätte auf dem Grunde der früheren und der sich in der neueren Zeit herausgebildeten Verhältnisse das Vorschlagsrecht zu dem einen dieser Stiftungsplätze der Esseger Gespanschaft ausschließend, zu dem zweiten Stiftungsplatze aber für jeden dritten Besetzungsfall zuzukommen, während es für die übrigen zwei Besetzungsfälle des zweiten Stiftungsplatzes der Požeganer Gespanschaft zuzustehen hätte.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesem bei Se. Majestät zu unterstützenden Antrage einverstanden.

Auf die Bemerkung des Ministers Freiherr v. Kulmer , daß die Komitate nicht mehr als beratender Körper bestehen und daß es demnach ungewiß bleibe, wer das Präsentationsrecht zu diesen Stiftungsplätzen (ob etwa der Obergespan oder eine andere Person) auszuüben haben werde, wurde erinnert, daß es sich gegenwärtig nur um die Verteilung des erwähnten Vorschlagsrechtes zu den genannten zwei Stiftungsplätzen unter die zwei slawonischen Gespanschaften handle und die Erledigung der Frage, in welcher Art dieses Vorschlagsrecht in den Gespanschaften ausgeübt werden solle, vorbehalten bleibe5.

IV. Auszeichnung für Josef Staab

Dem Antrage des Handelsministers Freiherrn v. Bruck , dem Postkondukteur Joseph Staab für sein bei mehreren Anlässen im Jahre 1848 und insbesondere während des Aufstandes in Galizien im Jahre 1846 an den Tag gelegtes mutvolles, treues und verdienstliches Benehmen das silberne Verdienstkreuz mit der Krone von der Ah. Gnade Se. Majestät zu erwirken, wurde von dem Ministerrate beigestimmt6.

V. Eröffnung der Eisenbahnfahrten von Dresden nach Prag

Derselbe Minister brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß die Eröffnung der sächsischen Eisenbahn von Dresden nach Prag im nächsten Monate April statthaben soll und daß nach einer von Dresden ihm zugekommenen Mitteilung mehrere Mitglieder der Ministerkonferenz und andere angesehene Gäste bei diesem Anlasse Prag besuchen möchten7.

|| S. 306 PDF || Wenn in seine Ansicht, eine Eröffnungsfeierlichkeit eintreten zu lassen, eingegangen wird, würde man am 6. April (einem Sonntage) von Dresden abfahren, um 3 Uhr nachmittags in Prag ankommen, um 5 Uhr im spanischen Saale der Burg speisen, abends das Theater besuchen und den anderen Tag von Prag nach Dresden zurückfahren.

Der Ministerrat erteilte dem vortragenden Minister die Ermächtigung, in diesem Sinne die weiteren Einleitungen im Einvernehmen mit dem Statthalter von Böhmen zu treffen, wie auch sich mit Sr. Eminenz dem gegenwärtig hier anwesenden Prager Erzbischofe wegen einer abzuhaltenden kirchlichen Feierlichkeit zu besprechen, um über eine Summe von beiläufig 10.000 f. ab ärario zu disponieren. Am 8. April d. J. würde dann die Prag-Dresdener Eisenbahn dem allgemeinen Gebrauche eröffnet werden8.

VI. Gesuch Maillards um ein Buchhandlungsbefugnis

Der Minister des Inneren Dr. Bach wird mit Zustimmung des Ministerrates das an ihn von Maillard, einem Mitgliede der englischen Bibelgesellschaft, gelangte Schreiben wegen Errichtung einer Buchhandlungsniederlage in Wien dahin beantworten, daß, da durch dieses Einschreiten die Erlangung eines Buchhandlungsgewerbes beabsichtiget werde, sich diesfalls nach den bestehenden Vorschriften zu benehmen sei und einer Ausnahme von der Regel nicht stattgegeben werden könne9.

VII. Wahl Ludwig Ehrlichs zum Bürgermeister in Reichenberg

Dem Antrage desselben Ministers, die Ah. Genehmigung der Wahl des Apothekers zu Reichenberg Ludwig Ehrlich zum Bürgermeister daselbst übereinstimmend mit der Ansicht des Statthalters von Böhmen Baron Mecséry bei Sr. Majestät zu befürworten, wurde allseitig be[ige]stimmt10.

Ebenso erklärte man sich mit den weiteren, bei Sr. Majestät zu unterstützenden Anträgen dieses Ministers einverstanden:

VIII. Auszeichnung für Joseph Messa

auf die Ag. Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone an den Priester Messa in Plotitza11;

IX. Auszeichnung für Anton Podkraischeg

des goldenen Verdienstkreuzes an den Magistratssekretär Podkraischeg in Krain12 und

X. Auszeichnung für Leopold Fehringer

des goldenen Verdienstkreuzes an den Gemeindevorstand in Erdberg Fehringer, und die Ah. Zufriedenheitsbezeigung für mehrere andere Bürger von Wiena .

Alle Vorgenannten haben sich in den letzten revolutionären Wirren durch Loyalität, Anhänglichkeit an die Regierung und Treue für Se. Majestät ausgezeichnet13.

XI. Entschädigung für aufgehobene Urbarialleistungen

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte schließlich den Entwurf der zur Durchführung des § 22 des Ah. Patents vom 25. September 1850 zu erlassenden kaiserlichen Verordnung zum Vortrage14.

Diese Verordnung soll in allen Kronländern, in welchen das Ah. Patent vom 25. September 1850 als Gesetz kundgemacht worden ist (also mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, für welche eine Spezialverhandlung im Zuge ist) zur Ausführung gebracht werden.

Das Ah. Patent vom 25. September 1850 hat die Grundsätze festgestellt, nach welchen bei der Leistung der Kapitalsentschädigung für alle infolge der Durchführung der Grundentlastung aufgehobenen oder ablösbaren Bezüge vorzugehen ist.

Nachdem nun die Entlastung vorschreitet und die Einzahlungen immer mehr zunehmen, so sei es nun dringend notwendig, zur Durchführung des § 22 des Ah. Patentes vom 25. September 1850 die erforderlichen Anordnungen zu treffen15.

Der Minister Dr. Bach habe hierüber sämtliche Präsidenten der Grundentlastungskommissionen vernommen und auch Beratungen mit den Abgeordneten des Finanzministeriums gepflogen16.

Das Resultat dieser Vorarbeiten sei der vorliegende Entwurf einer kaiserlichen Verordnung, welchen der Minister Dr. Bach nach umständlicher Entwicklung der Grundsätze, welche bei deren Entwerfung zu Anhaltspunkten dienten, dem Ministerrate mit der vorläufigen Bemerkung vorgelesen hat, daß man über die meisten Punkte dieser Verordnung einig geworden ist, und daß nur über zwei Punkte eine wesentliche Meinungsverschiedenheit zwischen seinen und den Ansichten des Finanz­ministeriums bestehe17.

Einer dieser strittigen Punkte ist der § 18 dieser Verordnung, welcher nach dem Minister Dr. Bach in folgender Art zu lauten hätte: „Der zur Kapitalsrückzahlung disponible Barfonds wird zur Einlösung der ausgegebenen Schuldverschreibungen verwendet werden. Die zur Rückzahlung gelangenden Schuldverschreibungen werden in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verlosung bestimmt, und die in die Verlosung fallenden öffentlich kundgemacht. Die Rückzahlung erfolgt sechs Monate nach geschehener Verlosung.“|| S. 308 PDF ||

Nach der Ansicht des Finanzministers wäre dagegen diesem Paragraphe folgende Textierung zu geben: „Die Schuldverschreibungen des Entlastungsfonds sind in Absicht auf die Kapitalszahlung von beiden Teilen aufkündbar. Die Aufkündigung von Seite des Entlastungsfonds erfolgt in der Regel durch die Verlosung, durch welche im Laufe von 40 Jahren derjenige Betrag zur Zurückzahlung bestimmt wird, welcher der mittelst des Tilgungsplanes hiezu festgesetzten Summe, soweit selbe nicht zur Berichtigung der dem Entlastungfonds von den Gläubigern aufgekündeten Kapitalsbeträge erforderlich ist, entspricht. Die Zurückzahlung der von den Gläubigern aufgekündeten Kapitalien erfolgt im vollen Nennwerte des Schuldbetrages. Jene Kapitalien dagegen, welche der Entlastungsfonds aufkündet, werden mit Aufzahlung von 5 % des Kapitalbetrages zurückgezahlt. Durch eine abgesonderte Kundmachung wird der Tilgungsplan und der Zeitpunkt, von welchem an die Bestimmungen des gegenwärtigen Absatzes in Wirksamkeit zu treten haben, zur öffentlichen Kenntnis gebracht.“

Der Minister Dr. Bach machte für seine Ansicht geltend, daß das regelmäßige Verfahren in der vorliegenden Angelegenheit nur die Zurückzahlung durch die Verlosung erfordere, welche Art der Zurückzahlung man alleine verbürgen könne. Die Zurückzahlung könne nur so weit verlangt werden, als die Zuflüsse reichen. Auch sei es gut und vorsichtig, dem Landesfonds die Möglichkeit zu bewahren, die Schuld seinerzeit auf einen geringeren Zinsfuß (von 4 % oder 4½ %) zu bringen. Die von dem Finanzminister vorgeschlagene Maßregel erscheine als eine bneue Belastung der Landesfonds, und es steheb, wie Dr. Bach bemerkt, nicht zu, Begünstigungen zu gestatten, welche in dem Patente nicht festgesetzt waren, cnicht nötig sindc und nur dazu dienen würden, ddiese Schuldverschreibungen auf die Börse zu bringend und der Börsespekulation größeren Spielraum zu verschaffen, dem Lande aber eine größere Last aufzubürden, eohne den Berechtigten einen wesentlichen Vorteil zu verschaffene .

Ein weiteres Bedenken gegen die Maßregel des Finanzministeriums sei das, daß durch die von demselben angetragene Operation der ganze Charakter der beabsichtigten Bestimmungen verändert würde. Wenn man nicht die Mittel habe, der Aufkündigung zu entsprechen (und davon sei bei einem Kapitalsbetrage von 188 Millionen, und wenn auch nur der zehnte Teil aufgekündet würde, nicht zu zweifeln) und das Versprochene genau zu leisten, so sei jedenfalls ratsamer, keine solchen Zusicherungen zu machen und überhaupt besser, wahr und offen nur so viel zu versprechen, als fman zu halten imstande seif . Die Schuldverschreibungen der Frage, denen die Eigenschaft der leichten Beweglichkeit der Staatspapiere verbleibt, werden sich zur Anlegung von Waisenkapitalien vorzüglich eignen, und es sei nicht notwendig, ihnen, um sie zu halten, noch eine Prämie mit Belastung des Landes zu gewähren. Wenn das Tilgungsoperat der Verlosung mit einer Aufkündigung gvon Seite des Gläubigersg verbunden wird, so wird durch den letzteren Umstand die ganze Maßregel paralysiert. Bei der Verlosung entscheidet das Los|| S. 309 PDF || über die Rückzahlung, bei der angenommenen Aufkündigung dagegen hängt es von der Willkür des Besitzers des Papieres ab, über die Rückzahlung zu verfügen.

hDer Minister des Inneren legt besonders darauf einen Wert, daß die für den Entlastungsfonds auszugebenden Obligationen, welche die den Gutsherrn gebührende Entschädigung repräsentieren, reell fundiert seien und daß die Operationen des Entlastungsfonds in sich selbständig und so viel als möglich von den Staatsfinanzen unabhängig gestellt werden. Darin liege der wahre Wert der Papiere; dies fordere zugleich die Rücksicht auf den Staatskredit, der nur gewinnen könne, wenn man sich durch die Einsicht in die Art der Gebarung und die von den Staatsfinanzen unabhängige Fundierung des Entlastungsfonds der Überzeugung erhoffet, daß der Staatsschatz durch die ganze Operation nur wenig in Anspruch genommen werde und daß die Verpflichtungen des Entlastungsfonds – wenn auch an ihrer Ziffer bedeutend – doch zum größten Teile aus dessen eigenen Mitteln – nämlich aus den Leistungen der Verpflichteten und durch Landeszuschläge auf die direkten Steuern – aufgebracht werden können. Nur ruhe aber der ganze Plan wesentlich darauf, daß die Kapitalstilgung sowohl von Seite der Verpflichteten als auch von Seite des Landes nicht auf einmal, sondern nur allmählig im Verlaufe einer Periode von 40 Jahren aufgebracht werden könne. Es sei daher aufliegend, daß der Entlastungsfonds, wenn seine ganze Schuld aufkündbar erklärt wird, von vorneherein etwas verspreche, was er nachweisbar nicht halten könne. Er werde daher, wenn Aufkündungen vorkommen, und gegen diese Möglichkeit gebe und könne es keine Gewißheit geben, genötigt sein, entweder die Aufkündung einzustellen, sein Wort zurückzunehmen, oder Aushilfe bei den Staatsfinanzen anzusuchen und so ganz von diesen abhängig werden. Dies mache eine geregelte Gebarung unmöglich und werde der Operation gleich vom Anfange her alles Vertrauen benehmen. Übrigens sei auch die fragliche Begünstigung gar nicht nötig, weil nicht zu leugnen sei, daß die Entlastungsschuldverschreibungen alle Vorteile der Privatspekulations­schuldscheine und jener der Staatspapiere in sich vereinigen und daher gewiß auch einen günstigen Kurs zu nehmen haben. Eine Zusicherung von Begünstigungen aber, die über die Kräfte des eigentlichen Schuldners hinaus reichen, werde nicht beitragen, den Kredit desselben zu erhöhen. Bachh

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß bemerkte, die Tendenz seines Antrages gehe dahin, das Papier so auszustatten, daß es im Werte nicht falle und überhaupt ein Gegenstand des Begehrs werde. Diese Absicht werde nach seiner Meinung am besten dadurch erreicht, wenn das Kapital ivon Seite des Gläubigersi aufkündbar ist. Die Richtigkeit dieser Ansicht bestätigen die schlesischen Pfandbriefe, welche, obgleich von Seite des Inhabers aufkündbar, dennoch über pari stehen.

Die Erreichung diese Zweckes werde durch die von ihm vorgeschlagene zweite Maßregel noch mehr dadurch gefördert, daß dem Verlosungsplane eine solche Einrichtung gegeben wird, daß jene, welche das Kapital nicht aufkünden und die Bezahlung erst in Folge der Verlosung erhalten, nicht 100 f., sondern 105 f. für jedes Hundert, also eine Prämie von 5 % für die Nichtaufkündung erhalten. Diejenigen, welche aufgekündet haben, erhalten|| S. 310 PDF || die Bezahlung al pari. jMan kann jedoch zur Beseitigung aller Bedenken vorbehalten, daßj die Zahlungen jener Aufkündigungen, welche die Tilgungsquote überschreiten, auf ein halbes Jahr suspendiert kzu bleiben habenk .

Für den Entlastungsfonds, bemerkte der Finanzminister weiter, sei es ein geringes Opfer, für die Fälle der Verlosung 5 % mehr zu zahlen, dagegen von der höchsten Wichtigkeit, in den Tilgungsplan etwas hineinzulegen, daß ldie ohnehin durch die Aufhebung der Urbarial- und Zehentschuldigkeiten sehr benachteiligten Berechtigten wenigstens die zuerkannte Entschädigung vollständig und womöglich mit einer mäßigen Aufbesserung erhaltenl .

Der Finanzminister glaubte übrigens den erhobenen Zweifel nicht zulassen zu können, daß man bei Annahme seines Antrages nicht genügende Kräfte haben sollte, den übernommenen Verpflichtungen zu genügen, weil er die feste Überzeugung habe, daß die Schuldverschreibungen der Frage, welche sich für den Pupillarfonds, die Sparkasse und andere Etablissements ganz vorzüglich eignen, nicht viel werden aufgekündet werden, zumal ihnen für den Fall der Verlosung eine Prämie von 5 % in Aussicht steht.

Der Handelsminister Freiherr v. Bruck hält ein nicht kündbares Papier für besser als ein aufkündbares, vorausgesetzt, daß es 5 % trägt, weil es den Besitzern solcher Papiere nicht um die Rückzahlung noch um eine Prämie, sondern darum zu tun ist, ihr Kapital gegen eine sichere 5%ige Verzinsung angelegt zu haben.

Wegen vorgerückter Stunde wurde die Besprechung, ohne einen Beschluß gefaßt zu haben, abgebrochen.

Die Fortsetzung in der nächsten Sitzung18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 14. März 1851.