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Nr. 461 Ministerrat, Wien, 3. März 1851 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Schwarzenberg 4. 3.), P. Krauß 11. 3., Bach 17. 3., Bruck, K. Krauß, Thinnfeld 7. 3., Thun, Csorich, Kulmer 7. 3.; außerdem BdE. und anw. Kübeck 18. 3.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 843 –

Protokoll I des am 3. März 1851 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerrates.

I. Beratung des Reichsratsstatuts (6. Beratung)

Gegenstand der heutigen, von Sr. Majestät dem Kaiser angeordneten Sitzung war die Beratung über das Statut für den Reichsrat1.

Se. Majestät geruhten die Sitzung mit der Äußerung zu eröffnen, Allerhöchstdieselben seien nach reifer Prüfung der verschiedenen Entwürfe, welche zuerst von der zusammengesetzten Spezialkommission, hierauf von einem Ministerkomitee und schließlich von den Präsidien des Ministerrates und Reichsrates gemeinschaftlich zustande gebracht worden sind, und mit Berücksichtigung der in den Protokollen des Ministerrats niedergelegten abweichenden Ansichten zur Überzeugung gelangt, daß der dem gegenwärtigen Protokolle beigeschlossene, zwischen Fürst Schwarzenberg und Baron Kübeck vereinbarte Entwurf im wesentlichen die Bedingungen zu einer für das Beste des Kaiserreiches förderlichen Wirksamkeit des Reichsrates in sich enthalte. Allerhöchstdieselben seien daher gesonnnen, das Statut über den Reichsrat nach diesem Entwurfe, jedoch mit den nachfolgend bezeichneten Modifikationen zu erlassen:

1. ist in dem § 10 auszudrücken, daß der Reichsrat die ihm auffallenden Mängel oder Lücken in der bestehenden Gesetzgebung Allerhöchstenortes zur Sprache zu bringen habe, nachdem derselbe gemäß dem Texte des Entwurfs auch in den Fall kommen könnte, derlei Mängel bloß bei dem Ministerrate in Anregung zu bringen, und Se. Majestät einen Wert darauf legen, zur Kenntnis aller vom Reichsrate bemerkten Mängel zu gelangen.

2. wird in dem § 11 in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Kommissionsentwurfe festzusetzen sein, daß der Ministerrat dem Reichsrate die Begründung seiner Beschlüsse durch abschriftliche Mitteilung der bezüglichen Protokolle zu eröffnen habe. Wenn die Ministerratsprotokolle gehörig detailliert geführt werden, wird eine Abschrift des ganzen Protokolles oder jenes Teils, der sich auf den Gegenstand der Frage bezieht, dem beabsichtigten Zweck der Information des Reichsrats am besten entsprechen.

3. Aus § 13 ist der Vorbehalt wegen Ah. Ernennung von Reichsräten im außerordentlichen Dienste wegzulassen. Von einem vorhandenen Bedürfnisse könne jetzt wohl nicht die Rede sein, und sollte sich in der Folge die Zweckmäßigkeit des Bestandes einer solchen Kategorie von Räten herausstellen, so würden Se. Majestät diesfalls das Erforderliche vorkehren, ohne daß es nötig sei, schon jetzt drauf hinzuweisen.

4. Im § 17 sind die Worte „und die Ordnung“ zu streichen, wogegen nach § 36 der § 38 des Entwurfes der Beratungskommission – omissis omittendis – in folgender Weise einzuschalten ist:|| S. 294 PDF ||

„§ 37. Bei der Einberufung zeitlicher Beisitzera sind die Vorarbeiten, für welche sie geladen wurden, vor allem ihrer eigenen Beratung zu unterziehen, welcher der Präsident selbst oder durch einen Stellvertreter vorzusitzen hat. Die im Protokolle niedergelegten Resultate der Beratung der zeitlichen Beisitzera gelangen dann erst an den Reichsrat, wo sie nach dem Statute der Geschäftsordnung in weitere Verhandlung genommen werden“.

5. Se. Majestät der Kaiser geruhten schließlich auch auf die Notwendigkeit hinzuweisen, daß in dem § 26 auch der Gebühren für die zeitlichen Beisitzera Erwähnung geschehe. Der Kultusminister brachte hierauf in Vorschlag, es wäre in einem Zusatze zum § 5 den Ministern die Berechtigung einzuräumen, vor der ihnen obliegenden Ausarbeitung umfassender Gesetzentwürfe die Beratung der Prinzipien derselben im Reichsrate zu verlangen und persönlich an dieser Beratung teilzunehmen.

Denn bei Ausarbeitung von umfassenden Gesetzentwürfen kommt es vor allem auf die Festsetzung der Prinzipien an, aus welchen sich die Detailbestimmungen entwickeln lassen. Gehe das Ministerium von Prinzipien aus, welche der Reichsrat nicht teilt, so werde der letztere sich auch mit dem Gesetzentwurfe nicht vereinigen können; es werde die darauf verwendete Mühe und vor allem die Zeit vielleicht ganz verloren sein, wenn Se. Majestät nach dem Antrage des Reichsrates die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs auf veränderten Grundlagen anzubefehlen geruhen, während bei einer vorläufigen Verständigung über die Hauptgrundsätze das Geschäft wesentlich vereinfacht und erleichtert würde.

Der Reichsratspräsident bemerkte hierauf, es scheine ihm nicht notwendig, diese Berechtigung den Ministern ausdrücklich im Statute zuzuerkennen; sie könne nicht bestritten werden, und der § 22 des vorliegenden Entwurfs überlasse es den Präsidien, die Art und Weise zu bestimmen, in welcher diesem Wunsche zu entsprechen sei. In Absicht auf die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes kommen im wesentlichen drei Stadien zu berücksichtigen: a) die Erwägung über die Notwendigkeit, ein Gesetz zu erlassen; b) die Wahl der leitenden Prinzipien, und c) die Festsetzung der Detailbestimmungen. In jedem dieser Stadien könnte erforderlichenfalls zwischen dem Ministerium und dem Reichsrate Rücksprache gepflogen werden.

Über die von dem Finanzminister gemachte Bemerkung: die Bestimmung des § 9, „daß dem Reichsrate nur ausgearbeitete Entwürfe zur Beratung oder Begutachtung zuzuweisen seien“, scheine es auszuschließen, daß das Ministerium sich vor Ausarbeitung des Gesetzentwurfes mit dem Reichsrate berate und verständige, erwiderte der Reichsratspräsident , daß nach seiner Auffassung dem Texte des § 9 keineswegs eine solche Absicht zum Grunde liege und das Ministerium vielmehr in allen obbezeichneten Stadien auf das willfährigste Entgegenkommen und auf die werktätige Unterstützung von Seite des Reichsrates bei der Ausarbeitung der Gesetze werde zählen können. Die persönliche Gegenwart der beteiligten Minister bei Beratungen des Reichsrates könne als ein vorzügliches Mittel zur gründlichen Beratung und Förderung des Geschäftes nur sehr willkommen sein. Indessen halte er es doch weder für nützlich, noch selbst für ausführbar, daß die beteiligten Minister jeder Beratung des Reichsrates über die Vorlagen in legislativen Angelegenheiten beigezogen würden. Über die Fälle der Beiziehung würden sich die beiden Präsidenten nach § 22 leicht und im kürzesten Wege verständigen können und, insofern der Justizminister den Ausdruck „über vorliegende Operate“ (§ 22) als zu|| S. 295 PDF || eng begrenzend betrachte, dürfte statt desselben das Wort „Vorlagen“ gewählt werden, wodurch jeder Anschein von Beschränkung in Beziehung auf die vorläufige Verständigung ausgeschlossen wäre.

Se. Majestät der Kaiser erklärten, daß durch diese allgemein angenommene Modifikation und durch die stattgefundenen Erörterungen über den Sinn und die Tragweite der §§ 9 und 22 dieser Punkt als erledigt zu betrachten sei.

Über die vom Unterrichtsminister gestellte Anfrage, ob es nicht angezeigt wäre, im Statute (§ 22) ausdrücklich zu erwähnen, daß auch Beamte der Ministerien entweder zugleich mit dem beteiligten Minister den Beratungen des Reichsrates beigezogen, oder von dem Minister dazu delegiert werden können, äußerte der Reichsratspräsident , daß diese in vielen Fällen ersprießliche Beiziehung von Ministerialbeamten im Statute nicht ausgeschlossen sei und als dem Einverständnisse der beiden Präsidenten anheimgestellt zu betrachten sein dürfte, womit man allseitig einverstanden war.

Zum § 10 beantragte der Unterrichtsminister folgenden Zusatz: „Wir behalten Uns jedoch vor, dem Reichsrate in dem Falle, wenn er sich gegen einen ihm von dem Ministerium vorgelegten Gesetzentwurf erklärt, die Ausarbeitung eines neuen Entwurfes aufzutragen“, damit der Reichsrat bei seiner Tätigkeit in legislativen Angelegenheiten nicht bloß auf die Kritik der vorhandenen Gesetze und auf die einfache Negation oder Zustimmung zu den Entwürfen beschränkt bleibe und damit die Intelligenz der ausgezeichneten Staatsmänner, aus welchen er bestehen wird, auch zu einer selbständig schaffenden Tätigkeit benützt werde.

Der Reichsratspräsident bemerkte hierauf, daß er im Statute nicht diese ausschließende Beschränkung der reichsrätlichen Tätigkeit auffinden könne. Es liege in der Natur der Sache, daß der Reichsrat, wenn er Lücken und Mängel der bestehenden Gesetze aufdeckt, daran auch seine Vorschläge knüpfe, wie die Lücken auszufüllen, die Mängel zu verbessern seien. Bei Begutachtung von Gesetzentwürfen dürfe er sich ebenfalls nicht auf die bloße Negation beschränken, sondern Baron Kübeck fasse die Aufgabe des Reichsrates so auf, daß derselbe statt der nicht angemessen befundenen Bestimmung eine andere in Vorschlag bringe. Wenn endlich Se. Majestät dem Reichsrate den Ah. Auftrag zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes zu erteilen geruhen, so sei die Befolgung dieses Ah. Befehls eine Pflicht, die nicht erst im Statute ausgesprochen zu werden braucht.

Durch diese von Sr. Majestät Ah. genehmigten Erläuterungen über die dem Reichsrate obliegenden Aufgaben wurde dieser Punkt als erledigt betrachtet.

Zum § 28 erhielt die vom Unterrichtsminister vorgeschlagene Modifikation: „Mitgliedera repräsentativer Wahlkörper“ statt „repräsentativer Körperschaften“ die allseitige Zustimmung, weil der letztere Ausdruck eine größere Tragweite hat, als in der Absicht des Gesetzesparagraphen liegt.

bDem weiters gemachten Vorschlage desselben Ministers, daß die Inkompatibilität der gleichzeitigen Bekleidung eines anderen Staatsamts nicht auf den Präsidenten des Reichsrates ausgedehnt werde, damit er erforderlichenfalls auch einen Ministerposten gleichzeitig bekleiden könne, wurde keine Folge gegeben.b || S. 296 PDF ||

Schließlich brachte der Ministerpräsident in Anregung, ob es nicht rätlich wäre, die ganz allgemeine Bestimmung des § 7, wonach der Reichsrat über alle Fragen der Gesetzgebung zu hören ist, durch eine Ausnahme bei Dringlichkeitsfällen zu beschränken.

Der Finanzminister wie auch der Justizminister waren ebenfalls der Meinung, daß diese Bestimmung zu allgemein gehalten sei und dadurch eine Beschränkung des Rechts der Krone begründet werde, welche in den Bestimmungen der Reichsverfassung über die Attribute des Reichsrates nicht enthalten ist. Es könnten sich auch Fälle der Erlassung eines Gesetzes ergeben, wo zur Anhörung des Reichsrates die physische Zeit fehlt. Einem solchen Gesetze würde man vielleicht wegen Formgebrechen die Gültigkeit streitig machen. Auch der Minister des Inneren sprach sich in ähnlichem Sinne aus und brachte eine minder generelle Textierung dieses Paragraphes in Vorschlag.

Der Reichsratspräsident erklärte, er würde es sehr für bedenklich halten, wenn der Beruf des Reichsrates zur Begutachtung aller Gesetze, sei es durch eine Ausnahme für Dringlichkeitsfälle oder in anderer Weise, beschränkt würde. Ein Gesetz kann allerdings dringend notwendig werden, aber niemals in der Art, daß es nicht mehr möglich sein sollte, den Reichsrat zu hören, der sich gewiß auch bei Erstattung seines Gutachtens kein Saumsal wird zuschulden kommen lassen.

Gefahr am Verzuge im eigentlichen Sinne des Wortes haftet nur bei administrativen Maßregeln, bei Verfügungen der vollziehenden Gewalt, und diese sind hier ganz außer der Frage.

Die Zulassung einer Ausnahme von der Vernehmung des Reichsrates für Fälle von Dringlichkeit erscheine daher nicht notwendig, deren Festsetzung im Statute aber würde dem Ansehen dieses Körpers im Publikum von vornherein sehr nachteilig sein, indem es darin bloß einen vorbereiteten Ausweg sehen würde, um der Vernehmung des Reichsrates zu entgehen. Nur dann, wenn derselbe über alle Fragen der Gesetzgebung gehört wird, dürfte die öffentliche Meinung in diesem Institute eine Garantie des öffentlichen Wohles erblicken.

Andererseits ist ja dem Reichsrate keinerlei Sanktion der Gesetze zugedacht, und das Ministerium wird durch die reichsrätlichen Gutachten in seinen Beschlüssen nicht gebunden. (§ 11)

Se. Majestät der Kaiser geruhten Sich für die unveränderte Beibehaltung des § 7 auszusprechen, indem Allerhöchstdieselben einen besonderen Wert darauf legen, daß alle Gesetzentwürfe der Prüfung des Reichsrates unterzogen werden, weil man dadurch unter allen Umständen eine Bürgschaft mehr für allseitige reife Erwägung derjenigen Bestimmungen erhalte, welche zu Gesetzen erhoben werden.

Nachdem von keiner Seite mehr etwas erinnert wurde, geruhten Se. Majestät zu befehlen, daß der Entwurf des Patents mit den Ah. beschlossenen Modifikationen versehen und das Patent sofort zur Ah. Unterschrift vorbereitet werde2.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 20. März 1851.