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Nr. 460 Ministerrat, Wien, 1. März 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 2. 3.), P. Krauß 5. 3., Bach 5. 3., Bruck, K. Krauß, Thinnfeld 5. 3., Thun, Csorich 5. 3., Kulmer 5. 3.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1250 –

Protokoll der am 1. März 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Entwurf des Reichsratsstatutes (5. Beratung)

Die in der gestrigen Ministerratssitzung begonnene Beratung über den Entwurf des Reichsratsstatutes nach der zwischen den Präsidien des Ministerrates und des Reichsrates getroffenen Vereinbarungen wurde fortgesetzt1.

Bei dem wieder aufgenommenen § 7, über den man gestern zu keinem definitiven Beschlusse kam, wurde sich schließlich in folgender Textierung geeiniget: „Der Hauptberuf des Reichsrates besteht in der Begutachtung der Gesetzentwürfe, und es wird der Anhörung desselben in der Kundmachung der von ihm begutachteten Gesetze Erwähnung geschehen.“

Zu § 9, welcher lautet: „Dem Reichsrate sollen von dem Ministerium nur ausgearbeitete Entwürfe zur Beratung und Begutachtung übergeben werden“, glaubten die Minister der Finanzen, der Justiz und des Handels auf ihre bereits früher gemachten Bemerkungen zurückkommen zu sollen, daß nämlich zu den Pflichten des Reichsrates auch die gehören sollte, Gesetze selbst auszuarbeiten und dieselben in concreto darzustellen. Würde dieses nicht statuiert, so besorgen diese Stimmführer, daß die Verfassung der Gesetze großen Schwierigkeiten unterliegen würde, indem der Reichsrat sich lediglich auf die Negation beschränken und erklären könnte, daß der ihm mitgeteilte Entwurf nicht entspreche, ohne zugleich zu sagen, wie er anders sein solle. Auf diese Art würde der Reichsrat die Schwierigkeiten des Selbstschaffens nie empfinden.

Die übrigen Stimmführer erklärten sich jedoch für die Beibehaltung des Paragraphes, jedoch mit Hinzufügung des Beisatzes: „Er (der Reichsrat) kann aber auch von Uns beauftragt werden, Gesetzentwürfe auszuarbeiten“, womit sich auch die obigen Stimmen einverstanden erklärten.

Zu § 10 (Der Reichsrat hat keinerlei Initiative in Vorlegung von Gesetzes- oder Verordnungs­vorschlägen. Sollten ihm jedoch bei einem seiner Beratung zugewiesenen Gegenstande Lücken, Mängel oder Bedürfnisse in der bestehenden Gesetzgebung auffallen, so ist er berufen, sie bei der Abgabe seines Gutachtens zur Sprache zu bringen.) stellten die Minister der Finanzen und der Justiz, und zwar zu dem zweiten Satze desselben, das von den übrigen Stimmführern nicht geteilte Amendement: Sollte sich jedoch bei einem seiner Begutachtung zugewiesenen Gegenstande die Notwendigkeit der Umarbeitung desselben im ganzen oder eines Teils ergeben, so ist der Reichsrat berufen, die Umarbeitung vorzunehmen.|| S. 290 PDF ||

Hinsichtlich des § 13 erklärten sich mehrere Stimmen für die Beibehaltung des Paragraphes nach dem Vorschlage des Ministerkomitees vom 10. und 11. Februar d. J. (§ 12), und der Minister Freiherr v. Bruck bemerkte in Absicht auf die Textierung des Schlußsatzes (Zur Besorgung der Hilfs- und Ordnungsgeschäfte werden ihm – dem Reichsrate – das Kabinettsarchiv im engeren Sinne mit Vorbehalt der freien Benützung für das Ministerium, dann die weiters erforderlichen besonderen Organe in entsprechender Anzahl zugewiesen.), daß diese gleichsam dem Ministerium vom Reichsrate gestattete Benützung des Kabinettsarchivs schon des Ansehens des Ministeriums wegen aus diesem Statut ganz wegzulassen oder doch in einer anderen Zusammenstellung zu formulieren wäre.

Zum Schlusse des § 15 (Bei der Wahl der Reichsräte wird auf die verschiedenen Teile des Reiches entsprechende Rücksicht genommen werden) wurde die Einschaltung der Worte nach „Reichsräte“ angetragen: sowohl im ordentlichen als außerordentlichen Dienste.

Zu § 16 wurde bemerkt, daß sowohl in den früheren Ministerrats- als in den Minister­komiteesitzungen beschlossen wurde, die zeitlichen Teilnehmer (jetzt zeitliche Beisitzer genannt) aus dem Reichsratsstatute wegzulassen. Der Reichsrat habe nur Gesetzesvorschläge zu begutachten, und wenn er zu dieser Arbeit noch Informationen notwendig finden sollte, so habe er diesen seinen Wunsch dem Ministerium bekannt zu machen, welches die Einholung der noch notwendigen Informationen veranlassen werde. Der Reichsrat sei zur Berufung von Vertrauensmännern, was eine administrative Maßregel sei, nicht berufen.

Der Minister Graf Thun bemerkte insbesondere, die Aufgabe des Instituts des Reichsrates sei vorzüglich, die gründliche Gesetzgebung zu fördern. Zur Erzielung einer gründlichen Gesetzgebung sei es allerdings wünschenswert, ja notwendig, verschiedene Leute aus der Monarchie zu hören und zu diesem Behufe einzuberufen. Hierbei komme aber viel darauf an, in welchem Stadium es geschehe. Jeder Minister werde die Verpflichtung haben, solche Beratungen bei Bearbeitung von Gesetzen eintreten zu lassen und zu diesem Behufe Vertrauensmänner einzuberufen. Würde der Reichsrat berechtigt sein, dasselbe hintendrein noch einmal zu tun, so würde dasselbe unnötiger- und oft dem Geschäftsgang abträglicherweise zweimal geschehen.

Nach seiner Ansicht wäre es wünschenswert, eine solche Einleitung zu treffen, daß der Reichsrat schon bei der Bearbeitung von Gesetzen bei den Ministerien interveniere. Würde der Reichsrat nachträglich Informationen einholen können, so würde leicht die Folge davon sein, daß die Minister in der Überzeugung, daß Informationen noch vom Reichsrate eingeholt werden, sich nicht die Mühe nehmen würden, die Gesetzentwürfe selbst gehörig zu instruieren. Daß ein solches Verhältnis dem Dienste nachteilig sein könnte, machte der Minister Graf Thun durch das Beispiel anschaulich, daß, wenn er ein Gesetz über das Volksschulwesen zu verfassen hätte und dabei von dem Grundsatze ausginge, daß die Kirche auf die Schule Einfluß zu nehmen habe und in diesem Sinne die Vertrauensmänner einberufen würde, wenn der später eintretende Reichsrat hierbei von dem Grundsatze ausginge, daß die Schule ganz in den Händen des Staates zu bleiben habe, und wieder in diesem Sinne die Vertrauensmänner einberufen würde, nicht leicht ein Gesetz zustande kommen könnte, in Ansehung dessen der Minister die Verantwortung|| S. 291 PDF || zu übernehmen im Stande wäre. Ein Zusammengehen mit dem Reichsrate wäre unter solchen Umständen nicht möglich.

Es wurde demnach beschlossen, auf den § 15 des Ministerkomitees statt des hier angetragenen § 16 zurückzukommen, demselben aber einzuschalten, daß (nach der obigen Bemerkung des Grafen Thun) bei Verfassung von Gesetzen in den Ministerien und den diesfälligen Informationen auch schon Glieder des Reichsrates zu intervenieren haben.

Zu § 17 wurde von einigen Seiten die Bemerkung gemacht, daß Se. Majestät hier viel zu viel durch den Umstand in Anspruch genommen werden, daß der Ministerrat mit dem Reichsrate und umgekehrt gleichsam durch Se. Majestät korrespondieren sollen. Eine Einholung der Ah. Genehmigung erscheine überdies in solchen Fällen überflüssig, wenn der Ministerrat und der Reichsrat über eine Verfügung einverstanden sind, und nur dort notwendig, wo sie verschiedener Meinung sind.

Aus dem § 18 wäre das Wort „Zusammensetzung“ nach der Bemerkung des Finanzministers auszulassen, weil die Bestimmung des Reichsrates allein seine und seiner Glieder Pflichten bezeichnen kann.

In dem weiteren Satze dieses Paragraphes wäre statt des Wortes „Heil der Krone“ das Wort „Wohl“ oder „das Beste der Krone“ zu setzen.

Zu § 22 wurde bemerkt, daß dem entsprechenden § 20 des Ministerkomitees der Schlußsatz angehängt war: „Jeder Minister hat das Recht, bei den seinen Wirkungskreis betreffenden Beratungsgegenständen den Sitzungen des Reichsrates entweder selbst beizuwohnen oder sich dabei durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen“, welcher Schlußsatz in dem § 22 ausgelassen sei.

Die Beibehaltung dieses Satzes wurde jedoch, wenn man eine Vereinigung des Ministerrates mit dem Reichsrate herbeizuführen wünscht, von der Mehrzahl der Stimmen mit Ausnahme des Ministers Freiherrn v. Kulmer als notwendig erkannt, und für die Beibehaltung auch der Umstand geltend gemacht, daß, wenn die Minister in den sie betreffenden Angelegenheiten oder ihre Abgeordneten bei den Reichsratssitzungen erscheinen, sie durch mündliche Aufklärungen und das lebendige Wort die angemessene Erledigung viel mehr befördern können, als es im schriftlichen Wege geschehen kann.

Bei der aus Anlaß von diesfälligen Bemerkungen des Finanzministers von dem Ministerpräsidenten zur Abstimmung gebrachten Frage, ob die Minister als solche Glieder des Reichsrates und der Präsident des Reichsrates als solcher Mitglied des Ministerrates sein soll, erklärte sich die Stimmenmehrheit mit Ausnahme des Finanzministers für die Verneinung der Bestimmung, daß die Minister Mitglieder des Reichsrates sein sollen, weil eine solche Bestimmung die ganze Grundlage des Statuts ändern würde, und der Justizminister insbesondere aus den in den früheren Protokollen dagegen geltend gemachten Gründen.

Was hingegen die weitere Bestimmung anbelangt, ob der Präsident des Reichsrates als solcher Mitglied des Ministerrates sein soll, erklärten sich alle Glieder dafür, der Finanzminister mit der Bemerkung, daß wenigstens dies als ein Mittel der persönlichen Einigung mit dem Reichsrate in das Statut aufgenommen werden möge.

Durch die Teilnahme des Reichsratspräsidenten an den Sitzungen des Ministerrates würde, wie der Minister Dr. Bach bemerkte, das Gleichgewicht für die Bestimmung wieder hergestellt werden, daß die Minister entweder selbst oder durch Abgeordnete|| S. 292 PDF || in den ihr Ressort betreffenden Angelegenheiten bei den Sitzungen des Reichsrates intervenieren können.

Die übrigen Paragraphen und Bestimmungen des vereinbarten Statutes gaben zu keiner Bemerkung Anlaß2.

Der Justizminister Ritter v. Krauß brachte hierauf in Übereinstimmung mit den Behörden folgende bei Sr. Majestät zu unterstützende Gnadenanträge zur Sprache:

II. Strafrestnachsicht für Joseph Gatti

für Joseph Gatti, welcher wegen Totschlages zu vier Jahren schweren Kerkers verurteilt wurde, auf Nachsicht des Strafrestes von einem Jahre3.

III. Todesurteil gegen Rosina Hraba

für die Rosina Hraba, welche wegen Brandlegung zum Tode verurteilt wurde, auf Nachsicht der Todesstrafe. Der Oberste Gerichtshof will dafür eine zeitliche Strafe von fünf Jahren bestimmen4, und

IV. Todesurteil gegen Jakob Hruby

für den wegen Mordes gleichfalls zum Tode verurteilten Jakob Hruby, ebenfalls auf Nachsicht der Todesstrafe und Genehmigung des Antrages des Obersten Gerichtshofes, dafür eine zeitliche Strafe von 20 Jahren schweren Kerkers zu substituieren5.

Gegen diese Anträge ergab sich keine Erinnerung.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 19. April 1851.