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Nr. 423 Ministerrat, Wien, 21. November 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 22. 11.), Krauß (nur bei I und III) 28. 11., Bach 28. 11., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 22. 11., Thun, Csorich, Kulmer; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 4118 –

Protokoll der am 21. November 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Stand der kurhessischen Angelegenheit

Der Ministerpräsident eröffnete, daß die Preußen das Einrücken der deutschen Bundestruppen in Kurhessen als ihre dortigen Etappenstraßen gefährdend erkennen und deshalb in der Zuschrift vom 3. d. M. den Wunsch aussprachen, es möchten ihnen über diesen Punkt Garantien, eine Erklärung in bindender Form gegeben werden, daß von dieser Seite kein Nachteil für sie zu besorgen sei1. Hierüber, bemerkte der Ministerpräsident, sei nach Frankfurt telegraphiert und dort unterm 14. d. M. der Beschluß gefaßt worden, Preußen die gewünschte beruhigende Erklärung zu geben. Der Ministerpräsident las die diesfällige Depesche vor2. Der kaiserliche Hof erklärt darin in seinem und im Namen sämtlicher in Frankfurt vertretener deutscher Regierungen, der Zweck des Einmarsches deutscher Bundestruppen in Kurhessen sei kein anderer, als dort die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen, und man beabsichtige dadurch nichts, was die Verhältnisse Preußens im geringsten beeinträchtigen könnte. Die Dauer des Einschreitens in Kurhessen und die Stärke der dazu erforderlichen Truppen sei durch die Verhältnisse bedingt; es werde übrigens die Versicherung gegeben, daß in der einen und der andern Beziehung das Maß des strengen Bedürfnisses eingehalten werden wird. Hinsichtlich der Etappenstraßen wird Preußen die bündigste, vollkommen beruhigende Erklärung gegeben. Der kaiserliche Hof übernehme die besondere Verantwortlichkeit für diese Erklärung, welche die Stelle eines Vertrages vertreten möge; dagegen verwahre man sich aber auch gegen eine der Konvention vom Jahre 1834 nicht entsprechende Ausdehnung der Etappenstraßen, hinsichtlich welcher jene Konvention als alleinige Richtschnur zu gelten habe3.

II. Zolltarif für die österreichische Monarchie

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß der neue Zolltarif für die Monarchie von der Zollkommission bereits ausgearbeitet und zur weiteren Verhandlung vorbereitet sei4. Er habe sich diesfalls mit dem Finanzminister einverstanden, den Entwurf der Kommission drucken zu lassen und denselben den Handelskammern der Monarchie zur Begutachtung zuzufertigen5. Die Berichte der Handelskammern dürften in der zweiten Hälfte des Monats Jänner 1851 und mit ihnen gleichzeitig der abzufordernde Vorschlag einlangen, mit welchen Abgeordneten aus allen Ländern, deren Zahl sich ungefähr auf 40 belaufen dürfte, der Tarif weiter zu besprechen wäre. Mit diesen Abgeordneten und einigen adie landwirtschaftlichen Interessen vertretenden, von Seite des Ministeriums der Landeskultur beizugebenden Personena würde der Zolltarif dann noch einmal diskutiert und definitiv festgestellt werden und könnte mit dem Monate Mai in Wirksamkeit treten.

Der Minister Freiherr v. Bruck erbat sich die sofort erteilte Ermächtigung des Ministerrates, in diesem Sinne die Einleitungen treffen zu dürfen6.

Bei dem Vortrage über diesen Gegenstand war der zu Sr. Majestät beschiedene Finanzminister Freiherr v. Krauß nicht zugegen.

III. Tabakmonopols­ordnung für Ungarn, Kroatien etc

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß referierte hierauf über die Tabakmonopolsordnung für Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen und die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banate und las zunächst den Entwurf des Ah. Patentes vor, womit dieses Monopol in den genannten Ländern eingeführt werden soll7. Die Einführung dieses Gesetzes beruhet auf dem in der Reichsverfassung ausgesprochenen Grundsatze der gleichen Besteuerung aller Staatsbewohner und der Pflicht, daß alle Teile des Gesamtreiches zu den öffentlichen Lasten gleichmäßig beizutragen haben8.

Das das Tabakmonopol einführende provisorische Gesetz soll in den genannten Ländern vom 1. März 1851 in Wirksamkeit treten.

Die Tabakvorräte, welche den eigenen Bedarf für den Zeitraum von sechs Monaten übersteigen, sind bei der Finanzdirektion anzuzeigen, und das Staatsgefäll wird den diesen Bedarf überschreitenden Vorrat übernehmen, oder es muß der nicht übernommene Vorrat in das Ausland hinweggebrachtb werden.

In Ansehung dieses sechsmonatlichen Zeitraumes ergab sich eine Meinungsdifferenz zwischen dem Finanzminister und dem Handelsminister Freiherrn v. Bruck. Der erstere war der Ansicht, daß dieser Zeitraum nicht zu groß wäre. Für die Übergangsperiode sei|| S. 88 PDF || es gut, so milde als möglich vorzugehen und nicht die volle Strenge eintreten zu lassen. Für diese Periode wären die Kontrollsmaßregeln aufrechtzuerhalten, und würde es sich zeigen, daß die vorhandenen Vorräte, wovon man jetzt noch keine Gewißheit habe, nicht so groß seien, so könnten diese Maßregeln und die Grenzbewachung auch früher aufgelassen werden.

Der Minister Freiherr v. Bruck hielt dagegen den erwähnten Zeitraum mit Festhaltung der Kontrollmaßregeln an der Zwischenzollinie für zu lang. Nach seiner Meinung wäre unter dieser Voraussetzung die sechsmonatliche Frist auf drei Monate herabzusetzen, und vom 1. Juni 1851 hätten dann alle Kontrollsmaßregeln aufzuhören.

Zuletzt einigte man sich mit allseitiger Zustimmung in dem Beschlusse, die gedachte Frist auf vier Monate zu bestimmen und zur Beruhigung auszusprechen, daß mit dem 1. Juli 1851 (dem Zeitpunkte des Aufhörens der Begünstigung) auch alle Kontrollmaßregeln can der Zwischenzolliniec aufhören werden.

Was das Gesetz selbst anbelangt, so wird dasselbe in fünf Abschnitte abgeteilt.

Der erste Abschnitt handelt von den allgemeinen Bestimmungen und es wird darin das Wesen des Monopols erörtert. Die darin enthaltenen Bestimmungen kommen fast wörtlich mit den gesetzlichen Bestimmungen überein, welche in den übrigen Provinzen für das Tabakmonopol gelten, und es kann der Natur der Sache nach auch nicht anders sein, als daß diese Bestimmungen auch auf die in der Rede stehenden Kronländer angewendet werden.

Bei einigen Paragraphen dieses wie der folgenden Abschnitte hat der Finanzminister die von dem Handelsminister gemachten und ihm mitgeteilten Bemerkungen, denen er seine Zustimmung nicht versagen konnte, bereits in dem Entwurfe berücksichtiget und hiernach die entsprechenden Änderungen vorgenommen.

Der zweite, von den Vorschriften für die Tabakpflanzen handelnde Abschnitt ist dim wesentlichend nicht von den diesfalls für die deutschen Provinzen bestehenden Regeln abweichend, mit wenigen Ausnahmen, für welche aber auch schon die Provinzen Tirol und Galizien Anhaltspunkte gewährten. Es wird darin als Grundsatz ausgesprochen, daß kein Tabak gebaut werden darf als nur mit Bewilligung der dazu bestellten Behörden und auf der hiezu ausdrücklich angewiesenen Grundfläche.

Das Ansuchen um eine Tabakbaulizenz kann schriftlich oder mündlich geschehen. Das schriftliche Ansuchen ist im Laufe des dem Pflanzungsjahre vorhergehenden Monats November bei dem Vorstande der Gemeinde, welcher der Bewerber angehört, zu überreichen etc.

Die Bemerkung des Kriegsministers FML. Freiherrn v. Csorich in Ansehung der Militärgrenze, daß daselbst das Ansuchen um die Bewilligung zum Tabakbau (welche Bewilligung jedenfalls nur von den Finanzbehörden zu erteilen wäre) durch die Militärgrenzbehörden zu geschehen hätte, gab dem Finanzminister zu dem Ersuchen an Baron Csorich Anlaß, derselbe möchte alle Bestimmungen, welche er in Ansehung der Militärgrenze berücksichtiget zu haben wünscht, in einem kurzen Aufsatze dem Finanzminister|| S. 89 PDF || mitteilen, um dieselben, sofern sie sich nicht zur Aufnahme in das Gesetz eignen sollten, dem Ban zur Beachtung und Durchführung mitteilen zu können9.

Hinsichtlich des dritten und vierten Abschnittes, welche von den Vorschriften für den Handel mit Tabak und von dem Handel mit Tabakfabrikaten handeln, welche aus den Erzeugungsstätten oder Verkaufsniederlagen des Staatsgefälles herrühren, ergab sich nach längerer Besprechung gegen die in dem Gesetzentwurfe niedergelegten Anträge des Finanzministers keine Erinnerung, sowie auch nicht gegen den fünften Abschnitt, welcher von den Übertretungen des Gesetzes über das Tabakmonopol und deren Bestrafung handelt, und wobei die Strafen, so wie sie für die deutschen Provinzen für gleiche Übertretungen bestehen, bestimmt worden sind.

Dem hierauf noch zur Sprache gebrachten Tarife, bei welchem es hauptsächlich nur auf den ordinären geschnittenen Rauchtabak ankommt (da die Zigarren gleicher Qualität bei uns wohlfeiler als in Ungarn sind) und rücksichtlich dessen der Finanzminister den Antrag stellte, daß in den Komitaten längs der Grenze Galiziens und Bukowinas und in der Militärgrenze 10 Kreuzer per Pfund e(2 Kreuzer weniger als der Limitotabak war) und 14 Kreuzer für die übrigen Teile des Krautse festzusetzen wären, wurde ebenso beigestimmt wie dem Schlußantrage des Finanzministers wegen Entschädigung der Tabakfabriken in den Provinzen, wo nun das Tabakmonopol eingeführt werden soll, und welche Entschädigung nach dem Verhältnisse zu geschehen hätte, in welchem fdas von diesen Fabriken der Tabakfabrikation gewidmete Kapital an sich vereiniget wird, aber einen verminderten Ertrag abwirftf .

In diesem Sinne wird nun der Finanzminister diesen Gegenstand der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät unterbreiten10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 1. Dezember 1850.