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Nr. 398 Ministerrat, Wien, 23. September 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 24. 9.), Krauß 25. 9., Bach 26. 9., Schmerling 25. 9., Bruck, Thinnfeld 25. 9., Thun, Csorich; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 3937 – KZ. 3311 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 23. September 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Gesuch um einen Vorschuß für Chrudim

Ein Sr. Majestät in Pardubitz von einer Deputation überreichtes Gesuch des Komitees zur Unterstützung der Abgebrannten in Chrudim um eine Unterstützung oder um einen Vorschuß aus dem Staatsschatze gegen Sicherstellung und ratenweise Abzahlung übernahm der Minister des Inneren zu dem Ende, um nach vorläufiger Einvernehmung des Statthalters von Böhmen über das Maß und die Art der etwa zu gewährenden Beihilfe einen bestimmten Antrag erstatten zu können, nachdem sowohl er als auch der Ministerpräsident in thesi sich für die Bitte ausgesprochen hatten1.

II. Zeugnisse zur Erlangung eines Urbarialentschädigungsvorschusses in Ungern

Der Justizminister referierte über eine Anfrage wegen Ausstellung der Leumundszeugnisse zum Behufe der Erlangung eines Vorschusses auf Rechnung der Urbarialentschädigung in Ungern2. Von Erlangung eines solchen Vorschusses sind nämlich vermöge Ministerratsbeschlusses diejenigen ausgeschlossen, die wegen Hochverrates oder wegen eines mit dem ungrischen Aufstande im Zusammenhange stehenden Vergehens oder Verbrechens verurteilt oder deswegen untersucht, aber nicht für schuldlos erkannt worden sind3. In praxi wird von den Vorschußwerbern ein Zeugnis des betreffenden Generalprokurators beigebracht, daß sie in diesem Falle sich nicht befinden. Nun hat sich ein gewisser Ocskay, der als Regierungskommissär und Sendling Jeszenaks sehr tätigen Anteil an der Rebellion genommen hat, jedoch hierwegen gar nicht in Untersuchung gezogen worden ist, weil ihn die Ah. angeordnete Niederschlagung der Untersuchungen schützte, um ein solche Zeugnis beworben. Der Generalprokurator hat wegen der notorischen Teilnahme des Bewerbers an dem Aufstande Anstand genommen, ihm das Zeugnis auszustellen und hierwegen beim Justizminister angefragt4.

Dieser würde im Geiste der besprochenen Anordnung, welche bloß loyalen und würdigen Untertanen die Teilnahme an der Begünstigung durch einen Vorschuß zusichert,|| S. 288 PDF || sowohl für den vorliegenden als auch für künftige ähnliche Fälle die Ausschließung solcher verdächtiger Personen erkennen.

Allein der Finanzminister machte bemerklich, daß nach dem Wortlaute jener Bestimmung dem Ocskay das Zeugnis, daß er nicht verurteilt und nicht untersucht worden, nicht verweigert werden könne, nur müsse darin die Tatsache vollständig ausgesagt werden, nämlich, daß er nur deswegen nicht in Untersuchung gekommen, weil alle Untersuchungen dieser Art niedergeschlagen worden.

Die Kommission, welche den Vorschuß zu erteilen hat, wird dann ermessen, ob auf ein solches Zeugnis hin der Vorschuß zu geben sei oder nicht. Bedenklich aber wäre es, sich in eine Erläuterung der nach Erwägung aller Umstände gewählten Textierung der in Rede stehenden Anordnung einzulassen.

Da die Mehrheit des Ministerrates die Meinung des Finanzminister teilte, so wird der Justizminister die Anfrage hiernach erledigen5.

III. Orden für Giacomo Meyerbeer

Der Ministerpräsident unterstützte den Antrag des Oberstkämmerers auf Auszeichnung des königlich preußischen Generalmusikdirektors Giacomo Meyerbeer mit dem Ritterkreuze des Franz-Joseph-Ordens, wogegen nichts zu erinnern befunden wurde6.

IV. Verurteilung des Redakteurs des „Constitutionellen Blatts“ aus Böhmen

Der Minister des Inneren brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß der Redakteur des Constitutionellen Blatts aus Böhmen, Klutschak, wegen eines an sich ganz unbedeutenden Artikels vom Prager Kriegsgerichte zu vierwöchentlichem Arrest verurteilt worden sei, und sprach das Bedauern darüber raus, daß durch derlei Akte das Ansehen der Regierung kompromittiert werde7.

Es gab aber auch den Ministern der Justiz und des Kultus Anlaß, den Wunsch auszusprechen, daß in Orten, wo der Belagerungszustand besteht, die Maßregeln gegen die Presse nicht einseitig von der Militärbehörde getroffen, sondern im Einvernehmen mit dem Statthalter möchten verhandelt werden8.

V. Bezugsverlängerung der Fünfkirchner bischöflichen Einkünfte für den Primas von Ungarn

Der Minister des Inneren erhielt die Beistimmung des Ministerrats zu dem Antrage bei Sr. Majestät, daß dem Primas von Ungern auf sein Ansuchen der Bezug der Einkünfte seines frühern Bistums Fünfkirchen noch auf ein zweites Jahr zugestanden werden möge, nachdem die Verhältnisse, welche ihm diese Gunst (Ah. Entschließung vom 27. Dezember 1849, MRZ. 4757) auf ein Jahr verschafften, noch bestehen und die Zustimmung des päpstlichen Stuhls sogar für drei Jahre vorliegt9.

VI. Organisierung des Kabinettsarchivs

Der Finanzminister referierte über die von dem Sekretär des Ministerrates ausgearbeiteten Anträge zur Organisierung des Kabinettsarchivs.

Einverstanden mit demselben, daß die bei dem Archive durch Pfaffs Beförderung in das geheime Kabinett Sr. Majestät sich ergebende graduelle Vorrückung stattfinde und die hiernach vakant werdende Kanzlistenstelle eingehe, ferner daß die anomale Stellung und Titulatur der im Ministerratsbüro zum Extrahieren verwendeten sechs Kabinettsarchivare aufzuhören habe, erklärte der Finanzminister gleichwohl, in eine förmliche Organisierung dieser Branche nicht eingehen zu können, weil die Errichtung des Reichsrates bevorsteht, bei welcher, da selber eines untergeordneten Kanzleipersonales bedürfen wird, auch auf die dermal bloß mit der Verwahrung der Akten des bestandenen Staatsrates beauftragten Individuen des genannten Archivs Bedacht genommen werden wird.

In Betreff der den gedachten sechs Archivaren anzuweisenden Stellung und überhaupt der Einrichtung des Ministerratsbüros selbst behielt sich der Finanzminister vor, die weiteren Anträge zu machen10.

VII. Forderungen Parmas

Ebenderselbe Minister brachte die Forderungen der parmesanischen Regierung in Vortrag. Selbe sind zweifacher Art: 1. für Kriegsschäden, 2. für Truppenverpflegung. In Ansehung beider wurde, nachdem früher eine Liquidierungskommission in Verona das Operat geliefert hatte, beim Finanzministerium eine kommissionelle Beratung mit Zuziehung eines Abgeordneten des Ministeriums des Äußern und des parmesanischen Ministers gepflogen11.

Ad 1. Die Forderungen für Kriegsschäden wurden mit 2,855.000 Lire liquidiert, und es wird infolge des Akzessionsvertrags der Herzogtümer Parma und Modena zu dem Friedenstraktate zwischen Österreich und Sardinien die Berichtigung dieser Summe mit ein Viertel, d.i. mit 700.000 Lire, aus dem Grunde angesprochen, weil zur Befriedigung der allerseits auf 20 Millionen angeschlagenen Kriegsschäden ein Pauschalbetrag von 5 Millionen von Sardinien gegeben worden ist, welcher dem vierten Teile des Gesamtschadenbetrags gleichkommt.

Nach dem Erachten des Abgeordneten der Staatskanzlei und des Finanzministers ist jedoch diese Forderung zur Berücksichtigung nicht geeignet, weil diese Beschädigungen, meist Abführung öffentlicher Gelder an die Staatskasse in Turin, zu einer Zeit stattgefunden|| S. 290 PDF || haben, wo Herrscher und Volk von Parma dem Könige von Sardinien sich unterworfen hatten und das Land dem Königreiche einverleibt war, mithin gegen ihren damaligen Oberherrn aus dem Titel von Kriegsbeschädigung eine Forderung niemals hätte stellen können. Da nun Parma in dieser Beziehung nicht mehr Recht gegen Österreich als gegen Sardinien haben kann, so entbehrt die diesfällige Forderung der rechtlichen Begründung.

Ad 2. Die Forderung für Verpflegung österreichischer Truppen wird infolge der Konventionen vom 11. März 1848 12 und 3. Juli 1849 13 mit 2,300.000 Lire berechnet. Allein, hier sind – abgesehen von dem Zweifel der Gültigkeit der ersten, nicht ratifizierte Konvention – zwei Perioden zu unterscheiden, nämlich jene des ersten und jene des zweiten Traktats. Der erste, vom 11. März 1848, wurde von Parma selbst gebrochen; es trat feindlich gegen Österreich auf, wurde von den k.k. Truppen besetzt etc., kann also eine Vergütung der hiedurch dem Lande verursachten Auslagen nicht ansprechen.

Dagegen unterliegt es keinem Anstande, die diesfälligen Kosten bezüglich der Periode nach der Konvention vom 3. Juli 1849 dieser gemäß zu vergüten.

Der Handelsminister setzte dagegen in einem ausführlichen Vortrag auseinander, daß bei der Wiederaufnahme der Friedensunterhandlungen mit Sardinien außer den 70 Millionen für Kriegskosten noch statt der früher begehrten 20 Millionen noch 5 Millionen, also ein Vierteil, zur Befriedigung der von aösterreichischen, modenesischen und parmesanischena Privaten bKorporationen usw.b erhobenen Kriegsschädenvergütungsreklamationen erlangt worden sind14. Durch den Beitritt der Herzogtümer zum Friedenskontrakt haben nun wohl auch dieselben bezüglich der von ihren Privaten erlittenen Kriegsschäden das Recht erlangt, an der von Sardinien zur Vergütung dieser Schäden zugestandenen Summe und zwar in dem Maße teilzunehmen, d.i. mit ein Viertel, in welchem die Entschädigung von Sardinien im ganzen zugestanden worden, und es erschiene sehr bedenklich, gegen den diesfälligen, auf wohlbekannten und eigens zu diesem Zwecke geführten Unterhandlungen basierten Anspruch die Lage des Herzogs und des Landes einzuwenden, in welcher sie sich zur Zeit der allgemeinen Umwälzung in Italien befunden haben. Endlich dürfte auch eine politische Rücksicht für die sogleiche Befriedigung dieses, nach der Ansicht des Handelsministers ohnehin im Traktate gegründeten Anspruchs das Wort führen, nämlich die baldige Verwirklichung des mit Parma verabredeten Zollvereinigungsvertrags, dessen Zustandekommen von manchen Seiten fortan Hindernisse in den Weg gelegt werden.

Ad 2. Was die Forderung für die Truppenverpflegung anbelangt, so würde der Handelsminister die erste, nicht zur Vergütung geeignete Periode bis zur Schlacht bei Novara, nämlich 24. März 1849, beschränkt haben, und glaubte, daß, nachdem von den aufgerechneten 3,329.000 Lire für diese Periode etwas 1,000.000 Lire entfallen, von dem|| S. 291 PDF || Reste per 2,329.000 Lire die Kommission eine weitere Reduktion bis auf 1,500.000 Lire zugegeben hat, der parmesanischen Regierung wenigstens dieser letztere Betrag, und mit Zurechnung der oben ad 1. ausgewiesenen 700.000 Lire ein Gesamtbetrag von 2,200.000 Lire ausbezahlt werden sollte.

Bei der Abstimmung erklärten sich insbesondere die Minister des Inneren und der Justiz für die Ansicht des Handelsministers ad 1., und selbst der Finanzminister , obwohl er seine Meinung über den Rechtspunkt in Ansehung dieser Forderung zu ändern nicht vermochte, verstand sich in Berücksichtigung der hier eintretenden politischen Rücksichten dazu, die Forderung ad 1. mit 700.000 Lire in Anschlag zu bringen, wogegen ad 2. der Handelsminister sich mit der Ausdehnung der zur Vergütung nicht für geeignet erkannten Verpflegsperiode bis zum Abschluß der zweiten Konvention vom 3. Juli 1849 einverstanden erklärte.

Da es übrigens, nach der Bemerkung des Finanzministers , im wesentlichen eigentlich nur darauf ankommen dürfte, der parmesanischen Regierung für ihre Gesamtforderungen eine Pauschalabfertigung anzubieten, so vereinigten sich schließlich alle Stimmen in der hierzu vom Finanzminister vorgeschlagenen Summe von 1,500.000 Lire, um sonach zu dem erwünschten baldigen Abschlusse dieser Angelegenheit zu gelangen15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 28. September 1850.