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Nr. 394 Ministerrat, Wien, 13. September 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 14. 9.), Krauß 16. 9., Bach 18. 9., Schmerling 18. 9., Bruck, Thinnfeld, Thun, Csorich; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 3775 – KZ. 3307 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 13. September 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Orden für Albert Ritter v. Neuwall

Gegen den vom Ministerpräsidenten einverständlich mit dem Finanzminister ge-machten Antrag auf Erwirkung der Ag. Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an den Regierungsrat v. Neuwall aus Anlaß der von demselben im Auftrage des Ministeriums mit Geschick vollführten Missionen ergab sich keine Erinnerung1.

II. Ärarforderungen an Clemens Wenzel Lothar Fürst v. Metternich-Winneburg

Kam das infolge Ministerratsbeschlusses vom 7. August 1850 sub I den Ministern der Justiz, des Inneren und der Finanzen zur vorläufigen Prüfung mitgeteilte Kommissionsoperat über die Forderungen des Ärars an den Fürsten Metternich zur Beratung2.

Nach diesem Antrage der Kommission soll die auf die Güter des Fürsten erwirkte Pränotation bis auf einen Betrag von ca. 21.000 f. reduziert werden, nachdem die übrigen Posten teils von den der Kommission beigezogenen Justizräten für nicht gerechtfertigt, teils von den anderen Kommissions­gliedern als solche erkannt worden sind, gegen welche gegründete Rechtseinwendungen erhoben werden könnten, infolge deren die Durchsetzung der diesfälligen Ansprüche im Rechtswege nicht zu erwarten wäre.

Die Minister des Inneren und der Justiz teilten in ihren schriftlichen Äußerungen die Ansicht der Kommission3, und der letztere bemerkte zu deren weiteren Rechtfertigung noch mündlich, daß, je umfassender das der Staatsverwaltung vorbehaltene Recht zu derlei Pränotierungen ist, desto beschränkter davon Gebrauch gemacht und es nur bezüglich solcher Forderungen aufrecht erhalten werden sollte, deren Durchsetzung im Rechtswege nach juridischen Prinzipien erwartet werden kann.

Der Finanzminister erklärte dagegen, es nicht auf sich nehmen zu können, Posten aufzulassen, bloß darum, weil gegen dieselben Rechtseinwendungen erhoben werden|| S. 269 PDF || können, die in der Tat noch nicht gemacht und überhaupt in manchen Beziehungen noch gar nicht erörtert und aufgeklärt sind. Er gedächte daher, die Pränotation auf die fürstlichen Güter nur bezüglich derjenigen Forderungen aufzulassen, welche auch von den Justizräten als nicht zu Recht bestehende erklärt worden sind, dagegen sowohl hinsichtlich der von der Kommission anerkannten 21.000 f., als auch hinsichtlich derjenigen Posten, worüber noch keine Erläuterung gegeben ist, aufrecht zu halten und den Fürsten einzuladen, daß er einen Bevollmächtigten bestimme, welcher mit der Staatsverwaltung die weitere Erörterung und Verhandlung darüber zu pflegen hätte. Die hiernach zur Aufrechthaltung als geeignet erscheinende Pränotationssumme würde beiläufig 103.000 f. zusammen ausmachen, die auf alle Güter sich erstreckende Pränotation aber in dem Maße, als diese Summe durch eine oder die andere Realität gedeckt werden kann, auf den übrigen Realitäten zu löschen sein4.

III. Einsetzung Platon Athanaczkovicz’ in das Bistum Bács

Der Minister des Inneren hatte sich bezüglich seines im Ministerrate vom 7. August 1850 sub XI c gestellten Antrags auf Einsetzung des zum griechisch-nichtunierten Bischof in der Bácska ernannten Athanaczkovicz vorbehalten, in betreff des königlichen Rechtes der Versetzung griechisch-nichtunierter Bischöfe aus einer Diözese in eine andere die Nachforschung zu pflegen. Als Resultat ergab sich, daß das diesfällige Recht des Monarchen zweifellos (wiederholt in einer Ah. Entschließung von 1786 ausgesprochen) und jede etwaige Einsprache des Pat-riarchen dagegen nicht zu beachten sei.

Der Minister kam daher aus den bereits im Ministerrate vom 7. v.M. dargestellten Gründen auf seinen damaligen Antrag, Athanaczkovicz auf seinen bischöflichen Sitz abgehen zu machen, zurück, wogegen sich auch von keiner Seite mehr eine Einwendung ergab5.

IV. Abrechnung mit der Nord- und mit der Südeisenbahngesellschaft

Der Handelsminister erbat sich und erhielt die Zustimmung des Ministerrates, zur Prüfung und Entscheidung der zwischen der Staatsverwaltung und den beiden Gesellschaften der Nord- und Südeisenbahn zu pflegenden Abrechnung in derselben Weise, wie bei der Übernahme der Bahnen selbst, vor[zu]gehen, d.i. eine administrative Kommission, bestehend aus einem Administrations-, einem Rech-nungs- und einem technischen Beamten, aufzustellen, welche, wenn sie sich mit den Bevollmächtigten der Eisenbahnen über einen oder den anderen Punkt vereinigt, denselben darnach abtun, wo nicht, die Entscheidung eines zur Seite stehenden, aus Rechtskundigen etc. zusammengesetzten Schiedsgerichts ungesäumt einholen und nach dessen Entscheidung vorgehen soll6.

V. Einrechnung früherer Staatsdienstjahre für Franz Ritter v. Kalchberg

Eben dieser Minister bevorwortete das Gesuch des Ministerialrats v. Kalchberg zur Unterstützung bei Sr. Majestät, daß ihm nämlich, der erst seit etwa zwei Jahren wieder im Staatsdienste sich befindet, die früher vor seiner ständischen Anstellung als Verordnete|| S. 270 PDF || ebenfalls im Staatsdienste zugebrachten sieben Dienstjahre zur Pensionsfähigkeit angerechnet werden dürfen7.

Der Finanzminister erklärte sich für jetzt gegen die Gewährung der Bitte, weil es sich dermal noch nicht um die Pensionierung Kalchbergs handelt und die Vorschrift besteht, daß derlei Einschreiten erst dann bei Sr. Majestät unterstützt werden dürfen, wann es sich um die Pensionierung des Beamten handelt – aus dem guten Grunde, weil es geschehen kann, daß der Fall, von der gebetenen Nachsicht der Unterbrechung rücksichtlich Anrechnung früherer Dienstjahre Gebrauch zu machen, gar nicht eintritt oder weil eine Änderung in der Konduite des Bewerbers eintreten kann, die ihn einer Begünstigung unwert macht.

Allein, der Handelsminister hob hervor, daß in neuerer Zeit so vielen aus dem Auslande berufenen Staatsdienern eine noch viel höhere Gunst, nämlich die Pensionsfähigkeit, als ob sie schon zehn Jahre gedient hätten, gleich beim Dienstesantritte zugestanden worden ist und daß Kalchbergs Persönlichkeit seiner bescheidenen Bitte das Wort führen dürfte, in welcher Rücksicht dann auch die Stimmenmehrheit des Ministerrates dem Antrage des Handelsministers sich anschloß8.

VI. Todesurteile

Der Justizminister referierte über die Todesurteile a) wider Sophie Katona wegen Kindesmords und b) Stephan Tyistyán wegen Todschlags, mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, wogegen sich keine Erinnerung ergab; c) wider Michael Varga wegen dreifachen Meuchelmordes auf Vollziehung der Todesstrafe, womit die Stimmenmehrheit des Ministerrates einverstanden war, nachdem der Täter drei Bauern, mit denen er früher in Streit begriffen gewesen, die sich aber dann beruhigt wieder an den Tisch gesetzt hatten, eine volle Viertelstunde darauf hinterrücks mit einem Beile nacheinander niedergehauen hat, auch früher schon einmal wegen Todschlags abgestraft worden ist.

Nur der Kultusminister fand den Vorsatz der Tötung bei dieser Tat nicht so außer allem Zweifel, daß er Bedenken trug, für die Vollziehung der Todesstrafe zu stimmen9.

VII. Patententwurf über Einsetzung des Reichsgerichtes

Der Justizminister brachte seinen Entwurf eines Patents über die Errichtung des Reichsgerichts zum Vortrage10.a

Bei demselben ergaben sich folgende Bemerkungen:

Zum § 1 beanständete der Minister des Inneren die Einbeziehung der Militärpersonen in die Kompetenz des Reichsgerichts aus dem Grunde, weil man in allen Zweigen|| S. 271 PDF || der Justizverwaltung bemüht gewesen ist, das exzeptionelle Forum des Militärstandes aufrechtzuerhalten, es also umso weniger angemessen erschiene, hier eine Ausnahme davon zu machen, als bei dem Bestande eines abgesonderten obersten militärischen Gerichtshofes sogar die Gelegenheit geboten wäre, ein eigenes Reichsgericht für Hochverratsprozesse gegen Militärs zu konstituieren. Da die Mehrheit des Ministerrats der Meinung des Ministers des Inneren beipflichtete, so verstand sich der Justizminister dazu, den Schlußsatz der ersten Abteilung des § 1 zu streichen.

Zu § 8 fand man es bedenklich, dem Angeklagten, wenn aus politischen Rücksichten von der Untersuchung abgelassen würde, das Recht einzuräumen, das im § 113 Strafprozeßordnung erwähnte Amtszeugnis zu verlangen, da im Sinne dieses § 113 das Amtszeugnis in der Art ausgestellt wird, daß alle wider den Iquisiten erhobenen Verdachtsgründe behoben sind, was im vorausgesetzten Falle, wenn nämlich die Untersuchung aus politischen Gründen aufgelassen wird, nicht immer eintritt. Es wurde daher beschlossen, die Berufung auf § 113 wegzulassen, wornach dann das im vorausgesetzten Falle auszufertigende Zeugnis auf das Faktum der Auflassung der Untersuchung sich zu beschränken haben würde.

Zu § 13 wurde über Anregung des Ministers des Inneren die Umänderung der Worte „nach Anhörung“ des Generalprokurators in „auf Antrag“, dann aber auch der entsprechende Zusatz angenommen, daß es auch der Regierung zustehe, den Sitz des Reichsgerichts woandershin zu verlegen, weil offenbar politische Momente eine solche Verlegung notwendig oder rätlich machen können, welche zu würdigen und zu beachten nicht die Aufgabe des Reichsgerichts ist, wozu also der Auftrag von der Regierung und zwar von Sr. Majestät selbst (analog dem § 20 derReichsverfassung) auszugehen hätte.

Die weitere Beratung wurde der nächsten Sitzung vorbehalten11.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 19. September 1850.