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Nr. 393 Ministerrat, Wien, 11. September 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 12. 9.), Krauß, Bach 13. 9., Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun (bei I–IV abw.), Csorich; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 3744 – KZ. 3306 –

Protokoll der am 11. September 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix von Schwarzenberg.

I. Drei Todesurteile

Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte drei Todesurteile a) wider Andreas Szerényi wegen Mordes, b) wider Danko Hustyán wegen Raubmordes und c) wider Georg Juhász wegen eines gleichen Verbrechens mit der Unterstützung des Antrages des Obersten Gerichtshofes auf Nachsicht der Todesstrafe für den ersten und Überlassung der Obersten Justizstelle, dafür eine zeitliche Strafe zu substituieren, bei dem zweiten und dritten aber dem Gesetze freien Lauf zu lassen.

Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern1.

II. Tiroler Schützenzug nach Schleswig und Holstein

Der Minister des Inneren Dr. Bach las ein an den Statthalter in Tirol Grafen Bissingen gerichtetes und von diesem an ihn gelangtes Gesuch vom 30. August 1850 vor, worin 152 Schützen der Gemeinde St. Johann erklären, täglich bereit zu sein, „ihren Brüdern im Norden“ (Schleswig und Holstein) zu Hilfe zu eilen und um die Bewilligung hiezu bitten2. Sowie sie im Jahre 1848 die ersten waren, welche zur Verteidigung der Landesgrenze gegen Süden aufgestanden sind, so wollen sie auch die ersten aus Österreich sein, die Grenze des gemeinsamen deutschen Vaterlandes gegen Norden zu schützen.

Der Minister Bach gedenkt das vorliegende Gesuch dahin zu erledigen, daß von der Erteilung einer Bewilligung zu dem gedachten Zuge keine Rede sein könne, vielmehr eine Untersuchung anzustellen sei, wer der eigentliche Führer und Anstifter ist, und daß jeder, der eine Werbung veranlassen wollte, nach den diesfalls bestehenden Gesetzen behandelt werde. Auch wären die Leute gehörig zu belehren3.|| S. 262 PDF ||

Der Ministerrat erklärte sich mit dieser Art der Erledigung einverstanden.

III. Auszeichnung für Philipp Mayerhofer

Dem Antrage desselben Ministers, für den lange und ausgezeichnet dienenden Pfarrer Mayerhofer bei St. Joseph in der Leopoldstadt, welcher am 29. d.M. sein 50-jähriges Priesterjubiläum feiert, bei diesem Anlasse die Auszeichnung des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone von der Gnade Sr. Majestät zu erwirken (wozu der Kultusminister seine Zustimmung schon früher schriftlich gab), wurde von Seite des Ministerrates beigestimmt4.

IV. Auszeichnung für Johann Secchi

Ebenso teilte der Ministerrat die Ansicht des Ministers Dr. Bach, für den italienischen Gendarmen Johann Secchi, welcher 25 Reisende aus großer Wassergefahr rettete, indem er sie alle, einzeln auf seinen Achseln aus dem Wasser trug, bei Sr. Majestät auf die Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone anzutragen, wobei der Justizminister Ritter v. Schmerling bemerkte, daß er selbst gegen die Verleihung eines höheren Grades an den genannten wackeren Gendarmen nichts zu erinnern gefunden hätte5.a

V. Mißhandlung Julius Freiherr v. Haynaus in London

Der Ministerpräsident las hierauf die ihm von dem kaiserlichen Botschaftsrate in London Freiherrn v. Koller zugekommenen Depeschen über die näheren Umstände der dem kaiserlich österreichischen FZM. Freiherrn v. Haynau in Barkley & Perkins Bräuerei zu London widerfahrene rohe Behandlung6.

Einigen Stimmführer meinten, daß es hier angedeutet zu sein scheine, von England eine Satisfaktion hinsichtlich dieses Attentates gegen Haynau, der als General des Kaisers nie den Degen gegen England geführt hat, zu fordern, wobei der Minister Ritter v. Schmerling insbesondere bemerkte, daß, bda Baron Haynau zu dem Ministerium in gereizter Stimmung stehe, wenn gegen die ihm widerfahrene Behandlung nicht remonstriert wirdb, gleichsam das Ansehen gewänne, als ob diese Behandlung der österreichischen Regierung angenehm wäre.

Der Minister Baron Bruck meinte, daß diese Angelegenheit hauptsächlich aus dem Gesichtspunkte darzustellen wäre, die dem Baron Haynau zugefügte Beleidigung und rohe Behandlung sei eine wahre Schande für England.

Andere Stimmführer meinten dagegen, daß diese Sache mit der Politik nichts zu schaffen habe, daß sich ein Zusammenhang derselben mit der englischen Regierung nicht herstellen ließe und daß daher nichts erübrige, als darüber vor den englischen Behörden Klage zu führen.|| S. 263 PDF ||

Der Ministerpräsident wird zu diesem Ende den Baron Koller anweisen und ihm den Auftrag erteilen, sich früher mit englischen Rechtsgelehrten zu besprechen, wer in diesem Falle zu klagen hätte und wie die Klage einzurichten wäre7.

VI. Regelung des Belagerungszustandes

Der Minister des Inneren besprach nun die zur künftigen Reglung des Belagerungszustandes zu treffenden Verfügungen und las die Entwürfe jener Verordnungen vor, welche nach seiner Ansicht diesfalls zu erlassen sein dürften8.

Vor allem bemerkte der Minister Dr. Bach, daß es notwendig sei anzuordnen, keine theatralische Vorstellung dürfe künftig ohne Bewilligung gegeben werden. Zur ersten Darstellung auf der Bühne der Kronlandshauptstadt, meint derselbe, sei die Bewilligung des Statthalters erforderlich. Wurde einmal in der Hauptstadt das „admittitur“ ausgesprochen, so erstrecke sich die Bewilligung auch auf die Bühnen des Landes.

Auf die Bemerkung des Ministers Freiherr v. Krauß , daß bei den so verschiedenen Nationalitäten des österreichischen Kaiserstaates die Bezirkshauptmänner und die Kreispräsidenten gegen ein in der Hauptstadt bewilligtes Theaterstück noch immer Bedenken haben können, entgegnete der Minister Bach , daß dies nicht leicht zu besorgen sei und daß er einem Bezirkshauptmann etc. eine Jurisdiktion über den Statthalter nicht wohl einräumen könnte.

Eine Instruktion wird übrigens näher feststellen, wie in Ansehung der Bewilligung zu Theater­vorstellungen bei der Statthalterei und sonst vorzugehen wäre, um jede Plackerei hierbei fernzuhalten9.

Was den Belagerungszustand selbst anbelangt, äußerte der Minister Dr. Bach folgende Ansichten: Vor der Aufhebung des Belagerungszustandes sei die erste Voraussetzung, daß die Autoritäten in der Stadt oder in dem Lande, wo der Belagerungszustand besteht, gehörig organisiert sein müssen. Diese Autoritäten, besonders in größeren Städten, müssen ferner genau wissen, welche Vorkehrungen sie bei plötzlich ausbrechenden Unruhen zu treffen haben und welche Vollmachten ihnen diesfalls zustehen. Es ist notwendig zu bestimmen, wo man sich in solchen Fällen zu versammeln hat und wo der Sitz der Zivil- und Militärautoritäten ist, damit man in Momenten der Gefahr schnell, übereinstimmend und erfolgreich wirken kann, woran es, wie die Erfahrung lehrte, in der jüngsten Vergangenheit ganz gefehlt hat. Solche Bestimmungen wären für jeden größeren Ort, vor allem aber für Wien und Prag zu treffen.

Der Minister des Inneren wird diesfalls für die politischen Autoritäten eine Instruktion vorbereiten und den Justizminister angehen, eine Zusammenstellung, eine Weisung anfertigen zu lassen, wie die Behörden bei einem Aufruhr vorzugehen hätten. Noch bevor in Zukunft irgendwo der Belagerungszustand von neuem eingeführt wird, so hätten die Zivilautoritäten vor der Verhängung desselben zur Herstellung der Ruhe von gewissen, ihnen einzuräumenden Befugnissen Gebrauch zu machen, z.B. von der Suspendierung|| S. 264 PDF || aller Vereine, von der Ausweisung aller verdächtigen und gefährlichen Leute usw.

Auch hierüber wird der Minister Bach eine Instruktion für die Zivilchefs entwerfen.

In Absicht auf die Verfügungen, welche zu treffen wären, wenn man aus dem Belagerungszustande treten will, bemerkte der Minister Bach, daß diesfalls vor allem notwendig wäre, Bestimmungen über die Presse im allgemeinen zu erlassen. Diese Bestimmungen hätten sich bei dem Umstande, wo die über die Presse in Deutschland und in Frankreich bestehenden Vorschriften auf unsere besonderen Verhältnisse nicht wohl Anwendung finden dürften, im wesentlichen darauf zu beschränken, daß die Regierung offen und entschieden erkläre, sie werde bei aller Freiheit von anständigen Diskussionen alle Druckschriften oder Journale, welche der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit gefährlich sind und die nach zweimaliger Verwarnung fortfahren, ihr verwerfliches Ziel zu verfolgen, dem Interdikte unterwerfen. Eine solche offene Erklärung würde der Minister Bach für ehrlicher und erfolgreicher halten, als viele andere Maßregeln, wie z.B. der Entziehung des Postdebits u. dgl.

Der Ausspruch dieses Interdikts bei der inländischen Presse wäre den Statthaltern der Kronländer auch deshalb vorzubehalten, damit der sich allenfalls beschwert findenden Redaktion eines solchen untersagten Blattes der Rekursweg (an das Ministerium) nicht ganz abgeschnitten sei, was der Fall wäre, wenn das Ministerium selbst das Interdikt aussprechen würde.

Nur der Minister Graf Thun war der Meinung, daß bei der Wichtigkeit einer solchen Angelegenheit für die Redaktionen das Interdikt dem Ministerrate selbst vorzubehalten wäre.

Hinsichtlich der auswärtigen Presse bemerkte der Minister Bach, daß unsere Grundrechte auf dieselbe keine Anwendung finden und daß die schädlichen Erzeugnisse derselben nach den allgemeinen Gesetzen ohne Anstand verboten werden können. Nach der Meinung dieses Ministers wäre die Einfuhr und Verbreitung der der Religion oder Sittlichkeit gefährlichen Druckschriften jedermann zu untersagen.

Da unter dem Ausdrucke Druckschriften auch Bücher verstanden werden könnten, welche weniger gefährlich sind als die Erzeugnisse der periodischen Presse, so wurde es für angemessen erkannt, statt des Ausdrucks „Druckschriften“ jene „Zeitungen und Flugschriften“ zu gebrauchen.

Nach der Ansicht des Finanzministers Freiherrn v. Krauß wäre hinsichtlich der gefährlichen Zeitungen und Flugschriften des Auslandes im Prinzipe das Verbot ihrer Einfuhr auszusprechen und daß sie im Inlande als verbotene Ware behandelt werden würden.

Ferner bemerkte der Minister Bach , daß das dermal bestehende Preßgesetz einige Erläuterungen erfordere. Wenn aus dem Belagerungszustande ausgetreten wird, werden die Unternehmer von Zeitschriften Kautionen leisten müssen. Es entsteht nun die Frage, wie sich in Ansehung der Kaution bei jenen Blättern zu benehmen sei, welche regelmäßig täglich zweimal erscheinen. Der Minister Dr. Bach meint, daß es dem Geiste des Preßgesetzes (§ 10)10 zu entsprechen scheine, daß für solche Blätter die Kaution doppelt geleistet werde.|| S. 265 PDF ||

Der § 19 des Preßgesetzes erheische gleichfalls eine Erläuterung. Dieser Paragraph spreche unter andern auch von Ankündigungen, die ohne Einholung einer Bewilligung geschehen können. Nach der Ansicht des Ministers Bach wären solche Ankündigungen, wenn sie einen politischen Charakter involvieren, wie z.B. Einladung zu einer öffentlichen Lustbarkeit, deren Zweck Sammlung für die Schleswig-Holsteiner ist, den in dem § 19 ausgesprochenen allgemeinen Verbote zu unterwerfen, was gleichfalls schon in dem Geiste dieses Gesetzes liege.

In bezug auf die Gewerbsvorschriften über den Verschleiß von Druckschriften bemerkte der Minister Bach, daß jeder Herausgeber von periodischen Druckschriften berechtigt sei, ein Verkaufslokale zu eröffnen und darin seine Druckschriften (nicht auch andere oder andere Sachen) zu verschleißen. Eröffnet er ein solches Lokale nicht, so kann er den Verschleiß anderen Personen überlassen, jedoch nur solchen, welche zum Handel mit solchen Sachen berechtigt sind. Wo solche Leute nicht sind, kann er auch einem anderen die Verkaufslizenz erteilen, welche jedoch nur für sechs Monate und für die benannte Schrift giltig sein soll. Auch dieses entspreche dem Geiste des Preßgesetzes, dem gemäß der Verschleiß der Druckerzeugnisse nach den Gewerbsvorschriften zu geschehen hat.

Der Minister Graf Thun erachtete, daß, da nach dem Obigen hier und in anderen großen Städten der Verschleiß der periodischen Blätter nur den Buchhändlern übertragen werden könnte, welche sich mit einem solchen Geschäfte wohl kaum werden befassen wollen, die Verkaufslizenz in solchen Städten auch anderen kleineren Gewerbsleuten überragen werden dürfte, wofür auch die Rücksicht für die leichtere und schnellere Verbreitung von Regierungsblättern spreche.

Dieser Ansicht wurde von dem Ministerrate beigestimmt11.

Bezüglich des Aushängens von Büchern, Druckschriften, Bildern usw. bemerkte der Minister Bach , daß die Sicherheitsbehörden zu beauftragen wären, alles zu beseitigen, was anstößig ist.

Wenn aus dem Belagerungszustande getreten werden soll, findet der Minister Bach für die Übergangsperiode auch darüber eine Bestimmung als sehr notwendig, welche Vergehen in dieser Periode noch den Kriegsgerichten vorbehalten bleiben sollen. Nach seiner Meinung wären es folgende drei: a) Verleitung des Militärs zum Treubruche, b) tätliche Vergreifung an einer Wache und c) wenn in Fällen von Zusammenrottungen, Auflauf oder Aufruhr die gewöhnlichen Sicherheitsorgane (Gendarmerie, Militärpolizeiwache) dieselben nicht zu bemeistern vermögen, soll jeder der kriegsrechtlichen Behandlung unterstehen, der von dem herbeigerufenen Militär noch auf dem Platze ergriffen wird.

Nach der Ansicht des Grafen Thun und der übrigen Stimmführer wären auch die Anstifter des Verbrechens ad c) hierher zu beziehen.

Hinsichtlich des Antrag ad b) bemerkte der Justizminister Ritter von Schmerling , daß wenn die Judikatur hierüber den ordentlichen Zivilrichtern überlassen würde, solche Vergehen gewiß weit härter bestraft würden als von den Militärrichtern.|| S. 266 PDF ||

Nach Aufhebung des Belagerungszustandes wäre das Tragen politischer Abzeichen, Singen politischer Lieder, Halten von Reden auf öffentlicher Straße, das Aushängen von politischen Abzeichen unter gehöriger Strafsanktion zu verbieten.

Da der Ministerrat diesen Ansichten des Ministers Dr. Bach seine Zustimmung gab, wird nun derselbe auf dieser Basis diesen Gegenstand mit dem Justizminister weiter besprechen, und das Resultat davon später vorbringen12.

VII. Entfernung der Finanzwache von der Insel San Giorgio

In Venedig besteht nun statt des früheren Freihafens nur ein Entrepot auf der Insel St. Giorgio, und es ist der Zustand wieder hergestellt worden, wie er vor dem Jahre 1830 war13. Die Finanzintendenz hat der Handelskammer eröffnet, daß nun wieder die Bestimmungen vom Jahre 1816 zu gelten haben, nach welchen es der Finanzwache nicht gestattet ist, in das Innere der Insel zu treten, sondern dieselbe nur von außen zu bewachen.

Graf Montecuccoli hat dagegen erkannt, daß im Interesse des Zollgefälls und zur Beseitigung von Unterschleifen die Finanzwachen sich in das Innere der Insel begeben können. Dagegen führte die Handelskammer Beschwerde an [den] Grafen Radetzky und an den Handelsminister, welcher sie dem Finanzminister mitteilte und die nun auch im ordentlichen Wege an ihn gelangte. Graf Radetzky hat dem Ministerialrat Schwind den Auftrag erteilt, die Finanzwache von der Insel zurückziehen, dieser nahm aber Anstand, diesen Auftrag zu vollziehen und erbat sich die weitere Weisung von dem Finanzministerium. Bei dem Finanzministerium wurde dieser Gegenstand vorgetragen, und bei der Beratung teilten sich die Meinungen. Die minderen Stimmen traten der Ansicht der Handelskammer und des Grafen Radetzky bei, während die Stimmenmehrheit sich entschieden mit Montecuccoli vereinigte, weil der Schleichhandel dort sehr ausgedehnt betrieben werde und es unbedingt notwendig sei, eine ausgiebige Überwachung dort handzuhaben14.

Der Finanzminister seinerseits teilt die Ansicht des dortigen Referenten und des Handelsministers, es vorläufig bei der Verfügung des Grafen Radetzky, deren Aufhebung ihn kompromittieren würde, zu belassen. Nachdem ferner in Venedig der Zustand wieder hergestellt wurde, wie er vor dem Jahre 1830 war, so sei es ganz in der Ordnung, daß die bis dahin geltenden Vorschriften wieder in Anwendung zu kommen haben. Er wird daher dem Ministerialrat Schwind auftragen, die Entwerfung eines neuen Reglements für St. Giorgio möglichst zu beschleunigen, indessen sich aber nach dem zu benehmen, was Graf Radetzky angeordnet hat.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden15, so wie er auch

VIII. Postporto für Zeitungen

der Ansicht des Handelsministers Freiherrn von Bruck beitrat, daß die Zeitungen künftig ein Postporto zu bezahlen haben, und zwar (statt der bisherigen 15% vom Pränumerationspreise16) in der Art, daß den Zeitungsexpeditionen 100 eigene Marken um einen Gulden verkauft werden, womit sie 100 Blätter unter dem Kreuzbande versenden können, was jährlich eine Auslage für ein Zeitungsblatt von 3 fr. ausmacht.

Nur der Finanzminister Freiherr von Krauß glaubte im Interesse der Finanzen und da den Postmeistern Zahlungen nach dem Gewichte geleistet werden müssen, was jährlich eine bedeutende Auslage mache, die Unterscheidung zwischen ganzen und halben Bogen und für die ganzen Bogen eine höhere Zahlung in Antrag bringen zu sollen, welchem aber vorzüglich aus dem Grunde nicht beigestimmt wurde, weil dadurch die kleinen, meistens verwerflichen Blätter begünstiget würden17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis Genommen. Franz Josef. Schönbrunn, den 19. September 1850.