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Nr. 386 Ministerrat, Wien, 23. August 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 24. 8.), Krauß 28. 8., Bach 4. 9., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 25. 8., Thun, Csorich, Kulmer 28. 8.; abw. Stadion.

MRZ. 3448 – KZ. 2965 –

Protokoll der am 23. August 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Notariatsordnung

Der Justizminister Ritter v. Schmerling brachte den für die heutige Ministerratssitzung bestimmten, hier angeschlossenen Entwurf der Notariatsordnung zum Vortragea . Er bemerkte, daß die Grundzüge zu dieser Notariatsordnung bereits früher von dem Ministerrate beraten und von Sr. Majestät im Mai d.J. Ah. genehmiget wurden1. Auf der Basis dieser Ah. genehmigten Grundzüge sei die vorliegende Notariatsordnung entworfen worden. Nur von einer der früher festgesetzten Bestimmungen sei man nach Beratung von Sachverständigen und Vernehmung der Generalprokuratoren aus allen Ländern abgegangen. In den Grundzügen wurde es nämlich als zulässig erkannt, das Amt eines Notars mit dem Amte eines Advokaten zu verbinden, eine Trennung dieser Ämter, wenn sie sich als notwendig darstellen sollte, der Folgezeit vorzubehalten, für den Anfang aber davon Umgang zu nehmen. Nach reiferen Beratungen über den Gegenstand der Frage sei man aber von dieser Ansicht aus überwiegenden Gründen wieder zurückgetreten, und der Justizminister finde sich durch diese Gründe bestimmt, dem Ministerrate zu empfehlen, jetzt schon die Trennung dieser beiden Ämter und weiter auszusprechen, daß nur ausnahmsweise und nach Maß des Bedarfes das Notariat mit der Advokatie vereiniget sein könne. Diese Ausnahme werde dadurch begründet, es sei nicht zu leugnen, daß an manchen Orten auf dem Lande der Advokat kaum sein Auskommen finden kann. Die Prozesse seien daselbst nur gering, und es werden den Advokaten ex offo Vertretungen und Verteidigungen zugewiesen; in solchen Fällen wäre daher ausnahmsweise dem Advokaten auch das Notariat zu gewähren und beides insbesondere dann zu gestatten, wenn einer nicht bereit ist, die Advokatur ohne das Notariat zu übernehmen, was als Beweis angesehen werden könne, daß das eine und das andere für sich allein die Subsistenz nicht sichere. Der Justizminister glaubte daher, daß die in dem § 11 dieses Entwurfes enthaltene Bestimmung angenommen werden dürfte.

Nach längerer Besprechung über diesen Gegenstand einigte sich der Ministerrat in dem Beschlusse, daß an Orten, bwo ein Landesgericht seinen Sitz hat,b das Amt eines Notars|| S. 227 PDF || mit dem Amte eines Advokaten unvereinbarlich sei. In anderen Orten könne die Kumulierung dieser Ämter statthaben.

Der § 1 des vorliegenden Entwurfes, welcher sagt: die Notare werden bestellt und als öffentliche Beamten beglaubigt, damit sie auf Verlangen der Parteien Akte aufnehmen, welchen das Gesetz besondere Wirkungen beilegt, wäre dahin zu ändern: „Die Notare werden bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie usw.“, wodurch der zu allenfälligen Unzukömmlichkeiten Anlaß gebende Ausdruck „Beamte“ bei dem Institute der Notare beseitiget wird.

Zu § 14 „Die Ernennung der Notare steht dem Justizminister zu“, äußerte der Minister Graf Thun den Wunsch, daß von jeder solchen Ernennung der Statthalter im angemessenen Wege zu vernehmen wäre, ob er gegen den Vorgeschlagenen keine Einwendungen habe, was der Justizminister cdurch Instruktion an die Generalprokuratoren anordnen wirdc .

Zu § 18 glaubte man, daß 2000 f. als die geringste Kaution zu bestimmen wäre, wogegen der Justizminister erinnerte, daß dadurch manche brave, djetzt brotlos gewordene Privatbeamted, die aber nicht so viel Vermögen haben, von dem Notariate zum Nachteile des Dienstes ausgeschlossen würden, und meinte, daß efür jetzte 1000 f. als der geringste Satz der Kaution beizubehalten wäre.

Da, wie ferner bemerkt wurde, die vorliegende Notariatsordnung keine Bestimmung enthält, daß der Notar zur Verschwiegenheit über die unter seiner Intervenierung geschlossenen Geschäfte verpflichtet sei, so wurde als notwendig erkannt, diese Bestimmung am geeigneten Orte aufzunehmen, was der Justizminister zu tun übernahm.

Zu § 18 des Anhanges der vorliegenden Notariatsordnung (Tarif über die Notariatsgebühren) sprach sich der Ministerrat für die Mäßigung der in diesem Paragraphe vorkommenden Gebühren aus, zu deren Rechtfertigung der Minister des Inneren nur zu bemerken glaubte, daß der Notar, wie der Geistliche und der Arzt, es nicht verweigern dürfe, auch bei den schwersten und mit ansteckenden Krankheiten behafteten Kranken zu erscheinen und daß keine der erwähnten Personen mit dem Kranken so lange im Verkehre bleibe, als der Notar.

Der Justizminister behielt sich vor, diese Ermäßigung in geeigneter Art vorzunehmen.

Die zu anderen Paragraphen im Verlaufe der Besprechung gemachten Bemerkungen wurden durch die Gegenbemerkungen und die vom Justizminister erteilten Aufklärungen beseitiget2.

II. Ernennung Thaddäus Peithners v. Lichtenfels zum Generalprokurator

Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte weiter, daß Se. Majestät das Statut für den Obersten Gerichtshof zu genehmigen und in den Status desselben einen Generalprokurator aufzunehmen geruhet haben3. Für diesen wichtigen Posten glaube er,|| S. 228 PDF || nach genauer Erwägung aller Verhältnisse, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes v. Lichtenfels4 vorschlagen zu sollen. Derselbe sei eine Kapazität in legislativer Beziehung, seine politische Haltung und sein Privatleben seien tadellos und er habe sich als Richter in jeder Lage ausgezeichnet. Bemerken müsse ferner der Justizpräsident, daß Hofrat Lichtenfels ein Mann sei, der ohne zu verletzen dem Obersten Justizpräsidenten imponiert und allgemeine Achtung bei dem Obersten Gerichtshofe genießt. Er habe Sr. Majestät Unterricht in den juridischen Gegenständen erteilt, sei Referent im Staatsrate gewesen, spreche ausgezeichnet und klar und seine Darstellung und Textierung sei präzis.

Mit diesem bei Sr. Majestät zu unterstützenden Antrage vereinigten sich die sämtlichen Stimmführer des Ministerrates, und nur die Minister des Inneren und der Finanzen glaubten, ohne sich übrigens von dem erwähnten Antrage zu trennen, bemerken zu sollen, daß Hofrat v. Lichtenfels, dessen sonstige ausgezeichneten Eigenschaften sie gleichfalls nicht verkennen, ein etwas schwer zu behandelnder Mann und sehr verletzbar und empfindlich sei, was in seiner Stellung als Generalprokurator zu manchen Konflikten Anlaß geben dürfte. Dagegen bemerkte der Justizminister , daß Hofrat v. Lichtenfels nach seiner Wahrnehmung in der gedachten Beziehung die frühere Empfindlichkeit abgelegt habe. Bei den unter seinem Vorsitze abgehaltenen Komiteesitzungen, zu denen auch Hofrat v. Lichtenfels zugezogen wurde, habe er jeden Widerspruch ruhig hingenommen. Auch sei nicht zu übersehen, daß derselbe jeden Augenblick von dem Posten eines Generalprokurators zurücktreten könne5.

III. Reisekostenbeitrag für Hieronimus Beer und Donat Lang

Dem Antrage des Ministers des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Grafen Thun , den zwei Medicinae Doktoren Beer (Professor der gerichtlichen Arzneikunde und Polizeibezirksarzt) und Dr. Lang, fSekundärarzt der k.k. Irrenanstaltf, welche ein Reise nach Deutschland und England zur Besichtigung der dortigen Sanitätsanstalten unternehmen wollen, einen Betrag zur Reise anzuweisen, wurde von dem Ministerrate mit der Beschränkung beigestimmt, daß der einem jeden derselben zu bewilligende Betrag statt 1500 fr. mit 1000 fr., selbst mit Rücksicht auf ihre auch nach England beabsichtigte Reise vollkommen genügen dürfte6.

IV. Auszeichnungen für Johann Saazer, Ignaz Hawranek und Johann Bielowski

Mit Beziehung auf das Ministerratsprotokoll vom 21. August d.J., MRZ. 3419, Nr. III, wo für den Offizial Saazer als Gründer einer Stiftung für invalide Offiziere und|| S. 229 PDF || Mannschaft auf die Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes angetragen wurde, stellte der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich im Einverständnisse mit dem Handelsminister Freiherrn v. Bruck heute den Antrag, daß dem gedachten Johann Saazer nur die Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze mit der Krone zuteil werden dürfte, wogegen sich keine Erinnerung ergab7.

Ferner trug der Minister Baron Csorich, gleichfalls mit Zustimmung des Ministerrates an, daß dem Dr. Hawranek aus Lemberg, der in Militärspitälern bei Typhusepidemien werktätige und ausgiebige Dienste geleistet und deshalb schon früher von dem Militärkommando empfohlen wurde, das goldene Verdienstkreuz mit der Krone, und dem Pfarrer Johann Bielowski zu Stryi wegen seines den kranken Soldaten gespendeten geistlichen Trostes das silberne Verdienstkreuz pro piis meritis von der Ah. Gnade Sr. Majestät erwirkt werden dürfte8.

V. Anstellung Anton Ritter v. Martignonis als Konsul in Ferrara

Aus Anlaß der zu aktivierenden Poschiffahrtskommission in Ponte Lago Scuro, für welche auch ein österreichischer Kommissär zu bestimmen sein wird, stellte der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck den Antrag, den Legationssekretär und gewesenen Generalkonsulatsverweser in Genua Anton Ritter v. Martignoni als Konsul nach Ferrara mit dem diesem Posten anklebenden Genüssen zu bestimmen, welcher als solcher auch die Geschäfte des österreichischen zweiten Kommissärs bei der gedachten Kommission zu übernehmen hätte, wodurch die Absendung eines separaten Mannes dahin und somit auch die damit verbundene Auslage erspart würde.

Dagegen ergab sich keine Erinnerung9.

VI. Reise des Ministerpräsidenten Felix Fürst zu Schwarzenberg zum Kaiser; Abberufung Paul Graf v. Medems vom Wiener kaiserlichen Hofe

Der Ministerpräsident teilte schließlich dem Ministerrate mit, daß Graf Medem den Befehl erhalten habe, nach Rußland zurückzukehren10, und daß Graf Nesselrode am 29. in Linz eintreffen und am 30. daselbst verweilen werde. Der Ministerpräsident habe hierüber einen Kurier an Se. Majestät abgesendet und sich die Ah. Entscheidung erbeten, ob er nicht den Grafen Nesselrode nach Ischl zu Sr. Majestät bringen beziehungsweise begleiten solle. Darüber erwarte er morgen die Ah. Bestimmungen Sr. Majestät, und davon und von dem telegraphisch in Erfahrung gebrachten Umstande, daß Graf Nesselrode schon am 27. in Salzburg eintreffen werde, werde es|| S. 230 PDF || abhängen, ob der Ministerpräsident nicht schon morgen eine Reise zu Se. Majestät anzutreten haben werde11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 6. September 1850.