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Nr. 377 Ministerrat, Wien, 5. August 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser (I), Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 7. 8.), Krauß 7. 8., Bach 7. 8., Schmerling, Bruck, Thun, Csorich, Kulmer 7. 8.; abw. Stadion, Thinnfeld.

MRZ. 3244 – KZ. 2601 –

Protokoll des am 5. August 1850 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerrates.

I. Justizpraxis und praktische Justizprüfungen

Gegenstand der heutigen, von Sr. Majestät dem Kaiser Ah. angeordneten Beratung waren die au. Anträge über die Vornahme der Justizpraxis und der praktischen Justizprüfungen1.

Se. Majestät geruhten Allerhöchstsich die nähere Begründung einiger der in beiliegendem Entwurf enthaltenen Bestimmungen erstatten zu lassena .

Über eine Ah. Andeutung wurde beschlossen, eine Stelle des Einbegleitungsvortrages, welche sich auf die Wechselwirkung des Richter- und Advokatenstandes und auf den Übertritt aus dem einen in den anderen bezieht, einer neuen, einfacheren Textierung zu unterziehen2.

Nachdem Se. Majestät der Kaiser die Sitzung aufzuheben geruht hatten, vereinigten sich die Minister zu einer Beratung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten.

II. Todesurteile

Der Justizminister referierte über die wegen Mord, Todschlag, Brand etc. zum Tode verurteilten Verbrecher Stephan Pál, Johann Csáto, Franz Dállos, Gabriel Cser, Joseph Kováts, Franz Györffy und Anna Horváth, dann die zwei Kindesmörderinnen Anna Németh und Agnes Kontza. Sämtliche Stimmen vereinigten sich mit den Begnadigungsanträgen des Justizministers3.

III. Geldsammlungen für Schleswig-Holstein

Der Minister des Inneren besprach die jetzt von einigen Journalredaktionen veranstalteten Sammlungen zugunsten Schleswig-Holsteins und der im dortigen Kriege|| S. 190 PDF || Verwundeten4. Wenn es einerseits wünschenswert erscheint, derlei Sammlungen, wobei es bloß auf eine politische Demonstration abgesehen ist, einzustellen, so fehlt es andererseits, wie es scheint, an genügenden legislativen Anhaltspunkten zu einer solche Maßregel außerhalb des Rayons des Ausnahmszustandes.

Die Minister Baron Krauß, Baron Bruck und Baron Kulmer drückten die Besorgnis aus, daß ein förmliches Verbot von derlei, allerdings unzukömmlichen Sammlungen nach vielen Seiten Mißstimmung verbreiten, die Sammlungen selbst aber doch nicht wesentlich beirren würde. Der Ministerpräsident erkannte es dagegen für wünschenswert, daß auch in Österreich, nach dem Vorgange anderer deutscher Staaten, derlei Sammlungen verhindert würden5.

IV. Strafbestimmung für Hochverrat

Der Justizminister machte auf den Übelstand aufmerksam, daß, nachdem das Strafgesetzbuch auf alle in § 52 bezeichneten Fälle des Hochverrates, selbst wenn das Verbrechen ohne allen Erfolg beim bloßen Versuche geblieben ist, die Todesstrafe setzt, das Reichsgericht6 sehr häufig in den Fall kommen wird, die Todesurteile zu fällen, welche, ohne drakonische Strenge zu üben, gar nicht vollzogen werden könnten, daher sofort die Strafnachsicht im Gnadenwege von Sr. Majestät erbeten werden müßte. Dies schwächt aber notwendig das Ansehen des Gerichtshofes, weil seine Strafurteile nur selten in Vollzug gebracht werden. Der Grund dieses Übelstandes liegt in den anerkannt unzweckmäßigen Bestimmungen des auf ganz andere Verhältnisse berechneten Gesetzbuches vom Jahre 1803. Da es aber nicht angezeigt erscheint, dermal einseitig in den Strafbestimmungen für Hochverrat allein mildernde Bestimmungen zu erlassen und dieses Kapitel der Gesetzgebung überhaupt nur mit großer Vorsicht und mit Berücksichtigung aller legislativen Verhältnisse neu redigiert werden könnte, so vereinigte sich der Ministerrat zu dem au. Antrage, daß das Reichsgericht förmlich zu ermächtigen wäre, nach Maßgabe der Umstände auch von der im Gesetze ausgesprochenen Strafart abzugehen und somit in geringeren Fällen bei bloßem Versuch etc. statt des Todes eine zeitliches Strafe im Urteil zu verhängen. Diese Ermächtigung könnte, nach der Ansicht des Finanzministers , in der dem Reichsgerichte Ah. vorzuschreibenden Instruktion ausgedrückt werden, und [es] wäre – wie der Minister des Inneren bemerkte – auch der Staatsanwalt zu ermächtigen, bei dem Reichsgerichte in seinem Strafantrage unter die gesetzliche Strafe des § 53 herabzugehen7.

V. Neugestaltung der Akademie der bildenden Künste

Der Unterrichtsminister entwickelte seine Anträge wegen Neugestaltung der Akademie der bildenden Künste in Wien8. Er zeigte, daß sie bei einem sehr bedeutenden Aufwande für die Künste doch nur sehr wenig leiste und bloß eine große Zahl von mittelmäßigen Künstlern heranbilde, welche keine Beschäftigung finden. Eine völlige Regeneration|| S. 191 PDF || sei notwendig; die Akademie müsse ganz aufgelöst, vom Elementarunterricht und von manchen ihr fremden oder ganz unproduktiven Unterrichtsfächern befreit werden. Nach einem dreijährigen Vorkurse auf der Akademie hätten die Schüler sich einen der dort dazu besonders aufzustellenden tüchtigen Maler oder Bildhauer zum Lehrer zu wählen und würden sofort in dessen Atelier, ausschließend unter seiner Leitung, ihre Lehrjahre zubringen. Die vielen kleinen Preise, welche der wahren Kunst nichts nützen und ein Künstlerproletariat erzeugen, wären aufzuheben.

Gegen diese Anträge ergab sich im wesentlichen keine Erinnerung9.

VI. Bestellung eines Referenten für Kunstangelegenheiten

Der Unterrichtsminister referierte ferner, daß sich bei seinem Ministerium die Notwendigkeit der Bestellung eines Referenten für die Kunstangelegenheiten des Kaiserreiches herausgestellt habe. Nur wenn die jetzt bevorstehenden Organisationen der Kunstschulen etc. einem erfahrnen, mit Liebe für die Sache durchdrungenen und über den verschiedenen Parteien stehenden Manne anvertraut werden, könne man sich einen guten Erfolg versprechen. Die Wahl sei schwer, und den einzigen, dem der Unterrichtsminister diesfalls sein volles Vertrauen schenken könnte, seinen Bruder Franz Grafen Thun, habe er, eben wegen dieses Verwandtschaftsverhältnisses bisher nicht in Vorschlag bringen zu sollen geglaubt.

Da jedoch die Mehrzahl der Künstler Wiens sich eben von der Tätigkeit des Grafen Franz Thun den heilsamsten Erfolg für die Regeneration der Kunstzustände in Österreich versprechen und in einer eigenen Eingabe darum gebeten haben, daß demselben ein ämtlicher Wirkungskreis im Ministerium eingeräumt werde10, so glaube der Unterrichtsminister, diesem Wunsche nicht entgegentreten und nur bemerken zu sollen, daß dem Referenten in Kunstangelegenheiten die Stellung eines Ministerialrates im Unterrichtsministerium anzuweisen sein dürfte.

Der Ministerrat vereinigte sich einstimmig zu dem Antrage, daß Graf Franz Thun, welcher bereits Proben seiner tiefen Einsicht und seines Feuereifers für die Kunst gegeben hat, für die Leitung der Kunstangelegenheiten zu gewinnen wäre, und es wurde nur von Seite des Finanzministers und des Justizministers die Frage angeregt, ob es nicht angemessen wäre, den genannten Grafen mit diesem Geschäfte in der Eigenschaft eines speziell damit zu Handen des Unterrichtsministers bestellten kaiserlichen Kommissärs zu betrauen, zumal seine Aufgabe nur eine zeitliche sein dürfte11.

VII. Franz-Joseph-Orden für Joseph Zenker

Der Unterrichtsminister erwirkte die Zustimmung seiner Kollegen zu dem Antrage auf Verleihung des Franz-Joseph-Ordens an den Gründer der Realschule zu Waltersdorf bei Leitmeritz, Joseph Zenker, Kaufmann 1. Gilde zu Moskau12.

VIII. Anlage der Stiftungs­kapitalien in Salzburg

Mit dem weiteren Antrage des Grafen Thun, daß die von dem Finanzminister getroffene Verfügung, wornach Stiftungskapitalien zu keinem niedrigern Zinsfuße als 5% eloziert werden sollen13, auf Salzburg nicht anzuwenden wäre, sondern dort auch die Anlegung, wie bisher insgemein dortselbst, à 4% gestattet werde, waren die übrigen Minister nicht einverstanden; da die höhere Verzinsung à 5% im Interesse der Stiftungen sowie der Finanzen gelegen ist, auch kein Grund vorhanden ist, den diesfälligen Beschlüssen des salzburgischen Landtags vorzugreifen. Überdies tritt die höhere Verzinsung nur bei neuen Kapitalsanlegungen ein, wobei es auch à 5% niemals an Bewerbern fehlt14.

IX. Gebührenerhöhung für die Dienerschaft der Prager Universitätsbibliothek

Schließlich trug der Unterrichtsminister auf Erhöhung der Gebühren des Heizers und [des] Amtsdieners bei der böhmischen Universitätsbibliothek an, da diese Individuen auch zu Arbeiten im eigentlichen Bibliotheksdienst verwendet werden und ihre Dotation zu gering ist, wie der Bibliothekar Šafařik bestätigt15.

Der Finanzminister hätte im Einklang mit dem Landeschef vorgezogen, diese Erhöhung nicht eintreten zu lassen und schließlich vereinigte man sich, den Statthalter noch einmal zu vernehmen16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 9. August 1850.