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Nr. 370 Ministerrat, Wien, 19. Juli 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 20. 7.), Krauß 24. 7., Bach 22. 7., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 22. 7., Thun, Kulmer 24. 7., Degenfeld; abw. Csorich, Stadion.

MRZ. 2941 – KZ. 2375 –

Protokoll der am 19. Juli 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Einstellung des Säuberungsverfahrens in Ungarn

Nachdem ein früher erstatteter au. Vortrag wegen Aufhebung des Purifikationsverfahrens hinsichtlich der in Ungarn in Untersuchung stehenden Beamten nun Ah. resolviert worden ist1, so wurde über Antrag des Ministers des Inneren Dr. Alexander Bach beschlossen, es von dem beabsichtigten neuen diesfälligen Vortrage abkommen zu lassen und die Weisung hinauszugeben, daß das Purifikationsverfahren aufzuhören habe, daß die Kriegsgerichte bei den Beamten, gegen welche das Urteil noch nicht erfolgt ist, nicht auf Entlassung zu sprechen, sondern den Gegenstand der Zuständigkeitsbehörde zur Disziplinarverhandlung mitzuteilen haben und daß dasselbe auch dort zu geschehen habe, wo die Kriegsgerichte bereits auf Entlassung von Beamten gesprochen haben, die Urteile aber noch nicht publiziert oder in Vollug gesetzt worden sind. Beamte, bei denen ein anderes Verfahren stattgefunden, können im Gnadenwege um Rehabilitierung einschreiten.

Die Begründung dieser Verfügung liege darin, daß dem FZM. Baron Haynau wiederholt bedeutet worden ist, die Kriegsgerichte hätten keine solche Entscheidungen, nämlich auf Entlassung von Beamten, zu fällen, sondern die Angelegenheit jederzeit dem betreffenden Amtsvorstande zum weiteren Verfahren mitzuteilen.

Dieses wird mittelst des vorliegenden Protokolles zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät gebracht, auch werden Mitteilungen der obigen Verfügung an die Ministerien gemacht2.

II. Ärarvorschüsse an siebenbürgische Gemeinden

Der Minister Dr. Bach erhielt die Zustimmung des Ministerrates, zwölf größeren Gemeinden in Siebenbürgen nach dem Antrage des FML. Baron Wohlgemuth 1000 bis 2000 fr. zur Einrichtung von Spitälern für die auf dem flachen Lande leider schon zahlreichen|| S. 158 PDF || syphilitisch Kranken jeder gegen Sicherstellung vorzuschießen, was höchstens eine Auslage von 20.000 fr. verursachen würde3.

III. Verdienstkreuz für Leopold Schmid v. Eisenegg

Ebenso wurde dem Antrage des Ministers Dr. Bach beigestimmt, für den verdienstvollen und sehr empfohlenen Bezirkskommissär v. Eisenegg in Siebenbürgen von der Ah. Gnade Sr. Majestät die Auszeichnung mit dem goldenen Verdienstkreuze zu erbitten4.

IV. Todesurteil gegen Anton Gyóni

Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte hierauf das Todesurteil gegen Anton Gyóni wegen Straßenraubes mit Unterstützung des Antrages des Obersten Gerichtshofes, bei Sr. Majestät auf Ag. Nachsicht der Todesstrafe und darauf anzutragen, daß der obersten Justizstelle überlassen werde, dafür eine angemessene zeitliche Strafe zu bestimmen, wogegen sich keine Erinnerung ergab5.

V. Verdienstkreuz für Joseph Weiss

Derselbe Minister bemerkte weiter, die Gemeinde Mödling verwende sich, dem dortigen Syndikus Joseph Weiss, welcher 75 Jahre alt ist und 44 Jahre stets in derselben Kommune zur allgemeinen vollen Zufriedenheit gedient hat, bei seinem Übertritte in den Ruhestand ein Zeichen der Ah. Anerkennung zu erwirken, wie es in ähnlichen Fällen schon mehrmal geschehen. Der Minister hat über den Syndikus Weiss den Bezirkshauptmann von Hietzing, den Statthalter und das Oberlandesgericht vernommen, und alle loben seinen ehrenhaften Charakter, seinen Eifer und seine ausgezeichnete Dienstleistung, weshalb denn der Minister keinen Anstand nimmt, für denselben auf die Ah. Verleihung des Goldenen Verdienstkreuzes anzutragen.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden6.

VI. Sichtung der wegen der Oktoberereignisse in Wien Verurteilten

Der Justizminister eröffnete dem Ministerrate, der Gouverneur Baron Welden habe ihm zwei Verzeichnisse über die wegen der Oktoberereignisse in Wien Abgeurteilten mitgeteilt. Das eine umfasse 67 Individuen vom Zivilstande, das andere 118 Individuen vom Militärstande, darunter einige Generäle und eine Masse von Soldaten, welche übergegangen sind7.

Was die Militärs betrifft, bemerkt Baron Welden, es sei kein Grund vorhanden, auf eine Nachsicht anzutragen; die Aufrechthaltung der militärischen Disziplin fordere Strenge. Nur hinsichtlich der Generäle, welche im Profossenarrest auf eine Alimentation von acht Kreuzern täglich beschränkt sind und aller Bequemlichkeit entbehren, meint derselbe, daß sie auf den Umfang der Festung konfiniert werden dürften.|| S. 159 PDF ||

Hinsichtlich der Militärs kann der Justizminister sich kein Urteil erlauben und meint, daß das diesfällige Verzeichnis einfach an den Kriegsminister zu leiten wäre, welcher zu beurteilen wissen wird, ob und welche Erleichterung diesen Männern gestattet und ob der Profossenarrest in der angedeuteten Art erleichtert werden könne.

Was die Zivilisten betrifft, welche der Gouverneur in Klassen einteilt, die entweder gänzlich oder nur teilweise oder gar nicht zu begnadigen wären, meint der Justizminister, daß dieselben (ohne übrigens in eine Amnestie per Bausch und Bogen einzugehen, gegen welche er sich immer erklärt habe) gesichtet und eine Anzahl von ihnen der Ah. Gnade Sr. Majestät empfohlen werden dürfte. Schon die Konsequenz fordere es, daß einige begnadigt werden. Es sind nämlich mehrere bloß wegen der Mitschuld an den ungarischen Ereignissen verurteilt worden, und da von den ungarischen Schuldigen viele begnadigt worden sind, so sei es nichts als billig, daß die ersteren nicht härter als die eigentlich Schuldigen behandelt werden.

Der Ministerrat stimmte im Grundsatze (um was es sich heute handelt) dem Antrage des Justizministers bei, daß ein Teil der im Oktober verurteilten Zivilisten der Ah. Gnade Sr. Majestät empfohlen werde. Welche es sein sollen, wäre erst näher zu ermitteln, zu welchem Behufe sich der Justizminister mit dem Minister des Inneren oder dessen Abgeordneten ins Einvernehmen setzen und den Stabsauditor Linhart, den Landesgerichtspräsidenten Philipp und einige Vertrauensmänner, welche im Oktober 1848 hier waren, zu den Beratungen zuziehen würde8.

VII. Eheangelegenheiten eines Mexikaners

Aus Anlaß eines zur Sprache gekommenen Falles, daß ein Mexikaner hier mit einer Österreicherin die Ehe eingehen will, bemerkten die Minister der Justiz und des Inneren, daß nach unseren Gesetzen ihn kein Geistlicher trauen wird, wenn er nicht nachweiset, daß nach den dortigen Gesetzen kein Hindernis gegen diese Ehe bestehe. Wenn bei dem Umstande, daß kein mexikanischer Gesandter hier ist, glaubwürdige Personen bezeugen würden, daß er nicht verheiratet und bereits großjährig ist und daß nach den Gesetzen seines Landes kein Hindernis gegen die hier beabsichtigte Ehe bestehe, so könnte er dann bei der Statthalterei um die erforderliche Dispens einschreiten9.

VIII. Einführung des Stempelgesetzes in Ungarn

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß referierte, daß zur Durchführung des in der Reichsverfassung ausgesprochenen Grundsatzes, daß alle Staatsangehörigen gleichmäßig zu allen Lasten des Staates beizutragen haben, es notwendig sei, das neue provisorische Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften, Amtshandlungen, Stempelabgaben etc. auch in Ungarn, Kroatien, Siebenbürgen etc. einzuführen10.

Bei den diesfälligen Vorverhandlungen sei er aufmerksam gemacht worden, daß in Ungarn eine Verlassenschaftsabhandlung für Adelige nicht bestehe, daher dort eine Übergabe in den Besitz nicht wie in den deutschen Provinzen erfolge, wo die Verlassenschaft|| S. 160 PDF || oder Erbschaft nicht eher eingeantwortet wird, bis man sich über die Berichtigung der Gebühren ausgewiesen hat11. Man habe angetragen, in Ungarn die Erbteile nicht zu erfolgen, wenn nicht voraus die Gebühren berichtiget wurden. Dieses fände der Finanzminister zu hart und würde diesfalls als zureichend erkennen, wenn die Gerichte über solche Erbteile keine gerichtlichen Akte vornehmen, keine Exekution erteilten u. dgl., so lange nicht nachgewiesen ist, daß die Steuer bezahlt wurde. Diese Bestimmung wäre in einem Paragraphe aufzunehmen.

Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern.

Hierauf hat der Finanzminister das diesfälligen Kundmachungspatent abgelesen, wornach das neue provisorische Gesetz in Ungarn etc. vom 1. Oktober d.J. angefangen in Wirksamkeit zu treten hätte, wogegen sich gleichfalls keine Erinnerung ergab12.

IX. Unterstützung für Debreczin

Hierauf brachte der Finanzminister das Einschreiten der Stadt Debreczin um eine Unterstützung zum Vortrage13. Die Stadtgemeinde stellt darin vor, daß die dortigen Waisenkassen durch die Kossuthnoten einen großen Schaden erlitten haben und einer schleunigen Unterstützung bedürfen. Bei der Beratung in seinem Ministerium hierüber, bemerkt Freiherr v. Krauß, seien alle gegen die Gewährung des Gesuches aus dem Grunde gewesen, weil Debreczin der vorzüglichste Sitz der Revolution war. Auf diesen letzteren Umstand glaubt jedoch der Finanzminister kein entscheidendes Gewicht legen und vorzüglich nur berücksichtigen zu sollen, daß gerade Debreczin und die Umgegend es war, welche den größten Verlust durch die Kossuthnoten erlitten haben. Baron Geringer und der Minister des Inneren tragen auf eine Unterstützung von 50.000 fr. an, mit welchem Antrage sich der Finanzminister vereiniget und bemerkt, daß diese 50.000 f. auf Abschlag der der Stadt Debreczin für abgenommene Prädien vom Staate schuldigen Summe von 500.000 fr. hinausgegeben werden dürften.

Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern14.

X. Bestreitung der Kosten des Strafverfahrens

Über den hier angeschlossenen Entwurf einer Verordnung über die Kosten des Strafverfahrens für jene Kronländer, in welchen die provisorische Strafprozeßordnung vom 17. Jänner 1850 in Wirksamkeit tritta,15 fand nur der Finanzminister Freiherr v. Krauß einige Bemerkungen zu machen, welche sich darauf beschränkten, daß die Diäten und Reisekosten der Gerichtspersonen bzur Untersuchung der Angelegenheitb, insofern sie|| S. 161 PDF || durch den Beschuldigten verursacht wurden, von diesem getragen und nicht ausgesprochen werden sollte, daß diese Kosten immer vom Staate getragen werden müssen; ferner, daß die ex officio Vertreter, wozu meistens jüngere Advokaten genommen werden, und [weil] diese gerne die ihnen dargebotene Gelegenheit benützen, um sich auszuzeichnen, wie bis jetzt dieser Verpflichtung ganz unentgeltlich zu entsprechen hätten.

Der Justizminister wird diese Andeutungen, gegen welche sich von keiner Seite eine Erinnerung ergab, benützen und darnach die erforderlichen Änderungen vornehmen16.

XI. Organisation des Obersten Gerichts- und Kassationshofes

Schließlich brachte der Justizminister die schon wiederholt (in den Ministerratssitzungen vom 13. Oktober 1849, dann 8. und 10. Juli 1850) besprochene Organisation des Obersten Gerichts- und Kassationshofes in Wien abermals zum Vortrage17. Er bemerkte, daß er sich bereit erklärt habe, den § 3 aus dem betreffenden Gesetzentwurfe wegzulassen, wenn in dem diesfalls zu erstattenden au. Vortrage (welchen er nun vorgelesen hat) der Grundsatz ausgesprochen wird, daß nur ein Oberster Gerichts- und Kassationshof mit dem Sitze in Wien für die ganze Monarchie zu bestehen habe, woraus sich die Übertragung des Veroneser Senates nach Wien dann von selbst ergäbe und schon aus der Textierung des ersten Paragraphes des gedachten Gesetzentwurfes folgen würde.

In der Ministerratssitzung vom 13. Oktober 1849 sei bereits prinzipiell beschlossen worden, daß nur ein Gerichts- und Kassationshof in Wien für die ganze Monarchie bestehen soll, und auf dem Grunde dieses Beschlusses sei der erwähnte Gesetzentwurf ausgearbeitet worden. Der Veroneser Senat soll übrigens nicht augenblicklich nach Wien versetzt werden, sondern bis die administrativen Verfügungen es gestatten und die Reorganisation der Gerichtsbehörden im lombardisch-venezianischen Königreiche vollendet sein wird.

Der Justizminister erklärte, aus den schon früher entwickelten Gründen bei dieser Ansicht verharren zu müssen, daß nämlich Sr. Majestät die Genehmigung des Grundsatzes in Antrag gebracht werde, daß nur ein Oberster Gerichts- und Kassationshof mit dem Sitze in Wien für die ganze Monarchie gegründet werde. Wenn Se. Majestät diesem Grundsatze die Ah. Genehmigung zu erteilen geruhen, würde der Justizminister sich es zur Pflicht machen, diese Übertragung, welche in der nächsten Zukunft infolge des Umstandes, daß dem Veroneser Senate noch sehr viele administrative Funktionen zugewiesen sind, zu manchen Störungen des Justizdienstes Anlaß geben könnte, zuerst durch Übernahme der administrativen Funktionen des Senates auf das Justizministerium vorzubereiten und sobald es das Fortschreiten der Reorganisation aller Gerichtsbehörden im lombardisch-venezianischen Königreiche gestattet, vollkommen durchzuführen.

Mit dieser Ansicht des Justizministers vereinigten sich die Minister Ritter v. Thinnfeld und Graf Thun . Nach ihrer Ansicht soll es entweder in dem Gesetze|| S. 162 PDF || oder in dem diesfälligen au. Vortrage ausgesprochen werden, daß nur ein Oberster Gerichtshof in der Monarchie bestehen soll; wird aber die Einheit des Obersten Gerichtshofs ausgesprochen, so kann nicht zugleich noch ein anderer Oberster Gerichtshof irgendwo Platz greifen.

Die übrigen Stimmführer beharrten dagegen bei ihrer früheren Meinung mit der Bemerkung, daß der in dem beabsichtigten Vortrage zur Genehmigung angetragene Grundsatz mit dieser ihrer Meinung nicht übereinstimme, welche dahin ging, daß mit Festhaltung der Einheit des Obersten Gerichts- und Kassationshofes über den Zeitpunkt nichts bestimmt und die Frage offengehalten werde, ob und wann der Veroneser Senat nach Wien gezogen werde. Sollte dessen Bestand in politischer Rücksicht, etwa wegen nationalen Bestrebungen, zu Unzukömmlichkeiten Anlaß geben, so könnte dessen Übersetzung nach Wien immer verfügt werden und würde dann, wenn dieser Fall einträte, einen größeren Eindruck hervorbringen, als wenn diese Versetzung jetzt stattfände.

Es wurde demnach nach der Stimmenmehrheit der Beschluß gefaßt, au. in Antrag zu bringen, daß der Veroneser Senat, welcher einen Bestandteil des Obersten Gerichtshofes zu bilden hat, aus überwiegenden politischen Rücksichten vorläufig dort wie bisher zu belassen sei18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 24. Juli 1850.