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Nr. 369 Ministerrat, Wien, 17. Juli 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 19. 7.), Krauß 24. 7., Bach 22. 7., Schmerling 22. 7., Bruck, Thinnfeld 22. 7., Thun, Kulmer 24. 7., Degenfeld; abw. Stadion, Csorich.

MRZ. 2933 – KZ. 2374 –

Protokoll des am 17. Juli 1850 zu Wien abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses etc. Fürsten Schwarzenberg.

I. Ärarvorschußgesuch der Stadt Komorn

Das Gesuch der Stadt Komorn um einen Ärarialvorschuß von 200.000 f. wurde b.m. dem Finanzminister zur Begutachtung übergeben1.

II. Auszeichnung für mehrere Beamte des Kriegsministeriums

Gegen die von dem Kriegsminister Grafen Gyulai am Schlusse seiner Dienstleistung erstatteten Anträge auf Verleihung des Kompturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an den Unterstaatssekretär Schölhaimb, dann von Ritterkreuzen desselben Ordens an die Ministerialräte Hofmann, Brandl, Gaich und Centner, wie auch an die Ministerialsekretäre Storch und Aust, ergab sich keine Erinnerung2.

II ½. Ärarialforderung an Clemens Wenzel Lothar Fürst v. Metternich-Winneburg

Der Ministerpräsident übergab dem Finanzminister ein Gesuch des Fürsten Metternich um baldige Aufhebung oder Justifizierung der Pränotation eines Ärarialguthabens auf seinen Gütern in Böhmen zur tunlichen Berücksichtigung dieses billigen Ansinnens3.

III. Klassifizierung der Mitglieder des ungarischen revolutionären Landtages

Der Minister des Inneren referierte über das Ergebnis der Prüfung des vom FZM. Baron Haynau vorgelegten Operates über die Klassifizierung der Mitglieder des rebellischen ungarischen Landtages und der ungarischen Regierungskommissäre4.

Diese Individuen wurden in neun Verzeichnisse gereiht. Ein namentliches Verzeichnis der Deputierten, welche am 14. März 1849 für die Unabhängigkeitserklärung Ungarns gestimmt haben, konnte nicht verfaßt werden, weil die Beschlüsse in jener Sitzung nicht durch namentliche Abstimmung sondern durch Erhebung in Masse gefaßt wurden und auch kein Protokoll darüber vorhanden ist.

Das Verzeichnis I5 enthält 66 sehr schwer gravierte Individuen. 28 davon sind bereits abgeurteilt und durch FZM. Baron Haynau mittlerweilen begnadigt worden. Gegen die übrigen wäre das kriegsrechtliche Verfahren durchzuführen und würden die Urteile vor der Kundmachung Sr. Majestät zu unterziehen sein.

Das Verzeichnis II enthält minder gravierte Individuen, und das III. die zur sogenannten Friedenspartei gehörigen Ablegaten, welche, wenngleich sonst nicht ganz vorwurfsfrei, doch stets bemüht waren, den Staatsverband mit der österreichischen Monarchie aufrechtzuerhalten und vermittelnd zu wirken. Die Untersuchungen gegen die in II und III vorzeichneten Individuen, zusammen 209, wären sofort völlig aufzulassen. Im IV. Verzeichnisse erscheinen nur drei Individuen, welche ohne weitere kriegsrechtliche Untersuchung oder Strafe höchstens als Honvéd zu assentieren wären. Das Verzeichnis V enthält diejenigen Exablegaten etc., welche infolge der Komorner Kapitulation straflos zu bleiben haben. Im VI. Verzeichnisse sind diejenigen benannt, welche wegen ihrer hervorstechenden Tätigkeit außerhalb des Landtages zur kriegsrechtlichen Behandlung geeignet sind. Im VII. finden sich jene Deputierte, deren landtägliche Wirksamkeit bereits im Jahre 1848 völlig geschlossen wurde oder aber erst nach dem März 1849 begann. Die Untersuchung gegen dieselben ist bereits eingestellt. Die Individuen, welche im VIII. Verzeichnis aufgeführt sind, müssen erst klassifiziert werden, wenn über dieselben die näheren Erhebungen eingelangt sind. Im IX. Verzeichnisse befinden sich alle jene, gegen welche die Ediktalprozesse eingeleitet worden sind; für den dahin gehörigen Grafen Stephan Batthyány, der ernstliche Reue gezeigt und selbst einige Dienste geleistet hat, dürfte die Ah. Begnadigung erwirkt werden. Ebenso auch für den Exdeputierten Kubinyi, der den Beschluß vom 14. April mit Energie bekämpft hat und gleichwohl zu langjährigem Kerker verurteilt wurde.

Damit aber die in Rede stehenden Maßregeln sich nicht einseitig bloß auf die Exablegaten und Kommissäre beschränken und auch andere, bei weitem minder gefährliche und strafbare Individuen der Ah. Begnadigung teilhaftig werden können, dürften die Kriegsgerichte in Ungarn, Siebenbürgen und der Woiwodschaft überhaupt angewiesen werden, eine Klassifizierung der bei ihnen noch in Untersuchung stehenden vorzunehmen.|| S. 156 PDF ||

Nachdem sämtliche Minister sich mit den obenstehenden Anträgen einverstanden erklärt hatten, wurde beschlossen, sich deren Ah. Genehmigung mittels eines au. Vortrages des tg. Ministerrates zu erbitten6.

IV. Organisation der Polizei in Kroatien und Slawonien

Der Minister des Inneren erhielt die allseitige Beistimmung zu seinen au. Anträgen auf Organisation der Polizei in Kroatien und Slawonien7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 24. Juli 1850.