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Nr. 367 Ministerrat, Wien, 13. Juli 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 14. 7.), Krauß 15. 7., Bach 14. 7., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 15. 7., Thun, Kulmer 15. 7., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai.

MRZ. 2858 – KZ. 2372 –

Protokoll der am 13. Juli 1850 abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix von Schwarzenberg.

I. Rechtfertigungsschreiben Julius Freiherr v. Haynaus

Der Ministerpräsident las einen Brief des FZM. Baron Haynau an den Ministerrat vom 9. d.M. und die Erwiderung vor, welche er an Baron Haynau als Antwort auf dieses Schreiben zu erlassen gedenket1.

Baron Haynau sagt darin, daß sein Gehorsam gegen die Befehle Sr. Majestät stets unbedingt gewesen, daß er sich gegen die Unterstellung des beabsichtigten Widerstandes gegen die Ah. Befehle verwahren müsse und daß ihn das Bewußtsein beglücke, die beschwornen Pflichten immer treu erfüllt zu haben. Die Erlässe vom 15. April und 16. Juni2 seien nicht Ausfluß des Ministerrates, sondern nur eines Ministers, des Ministers des Inneren, gewesen, und bei seiner Handlungsweise habe ihn jene des Ministerrates hinsichtlich des Bischofes Bémer und der ohne Beibehaltung des Charakters quittierten österreichischen Offiziere geleitet. Er bemerkte, daß die rücksichtslose Behandlung, die ihm widerfahren, die Armee auf das schmerzlichste berühre, und daß dieselbe eine für Thron, Regierung und Armee unheilvolle Maßregel sei u. dgl.

Der Ministerpräsident läßt in der Erwiderung den Verdiensten des Baron Haynau Gerechtigkeit widerfahren und bemerkt, daß die erwähnten Erlässe vom 15. April und 16. Juni hinsichtlich der ungarischen Deputierten nicht der Ausfluß eines Ministers, sondern des Ministerrates und Sr. Majestät waren, indem kein Minister es auf sich nehmen würde, in so wichtigen Sachen ohne Zustimmung des Ministerrates und ohne Genehmigung Sr. Majestät allein vorzugehen. Durch die Nichtbefolgung dieser Erlässe habe er sich allerdings eine Mißachtung der Ah. Befehle zuschulden kommen lassen, und es sei Pflicht der Minister, das Ansehen Sr. Majestät aufrechtzuerhalten. Ebenso sei die in dem Schreiben des Baron Haynau vom 7. d.M. erwähnte Begnadigung des|| S. 145 PDF || Bischofes Bémer und der quittierten Offiziere von Sr. Majestät dem Kaiser über den Antrag des Ministerrates aus genau erwogenen politischen Gründen erflossen. Der Ministerpräsident schloß die Erwiderung damit, es sei sehr zu beklagen, daß ein so verdienstvoller General wie Haynau auf eine solche Weise des Dienstes enthoben werden mußte3.

II. Auszeichnung für Jacob Strauss

trug der Ministerpräsident über Anempfehlung der österreichischen Gesandtschaft in Turin an, dem dortigen Handelsmanne J. Strauss, einem Österreicher, welcher im Jahre 1848 mehreren österreich­ischen Offizieren und Gefangenen in der Zitadelle zu Turin Hilfe leistete, ihnen Wäsche und Geld gab, ihre Briefe beförderte und sie mit Nachrichten versah, das silberne Verdienstkreuz mit der Krone von der Gnade Sr. Majestät zu erwirken, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte4.

III. Auszeichnung für Anton Helm

Ebenso hat der Ministerrat dem Antrage des Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Grafen Thun beigestimmt, Se. Majestät zu bitten, dem Erzpriester der Breslauer Diözese Anton Helm, welcher sich in der Cholerazeit durch seine aufopfernde Dienstleistung besonders ausgezeichnet hat, das goldene Verdienstkreuz mit der Krone huldreichst verleihen zu wollen5.

IV. Gehaltsregulierung der Konsularbeamten

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck bemerkte, die Gehalte der Konsuln und der Konsularbeamten seien bisher immer nur von Fall zu Fall bestimmt worden, weshalb in dieser Partie des öffentlichen Dienstes keine Übereinstimmung, vielmehr eine große Verschiedenheit bestehe; auch seien die Gehalte und Funktionszulagen der Unterbeamten (Kanzler und Vizekanzler) zu gering und bedürfen einer Aufbesserung. Um nun in dieser Beziehung eine Harmonie zu erzielen und eine Aufbesserung der Bezüge dort, wo nötig, zu gewähren, erwirkte der Minister Freiherr v. Bruck die sofort erteilte Zustimmung des Ministerrates, folgende Regulierung der Genüsse mit den entsprechenden Diätenklassen für die Konsularangestellten bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen:

1. für Konsulareleven bei einem Konsulate 600 f. Gehalt, 400 f. Funktionszulage; 2. für Vizekanzler 800 f. Gehalt, 600 f. Funktionszulage; 3. für Konsulatskanzler 1000 f. Gehalt, 800 f. Funktionszulage; 4. für Generalkonsulatskanzler 1200 f. Gehalt, 1000 f. Funktionszulage; 5. für Konsulats- und General­konsulatsdolmetsche nach dem bisherigen Ausmaß; 6. für Kanzleidirektor 1500 f. Gehalt, 1500 f. Funktionszulage; 7. für Vizekonsul 1500 f. Gehalt, [Funktionszulage] nach dem bisherigen, den Ortsverhältnissen angepaßten Ausmaße; 8. für Konsul 2000 f. Gehalt, [Funktionszulage wie bei 7.]; 9. für Generalkonsul II. Klasse 2500 oder 3000 f. Gehalt,|| S. 146 PDF || [Funktionszulage wie bei 7.]; 10. Generalkonsul I. Klasse 4000 f. Gehalt, [Funktionszulage wie bei 7.].

Durch diese notwendige Gehaltsregulierung ergäbe sich gegen den früheren Stand eine Gesamtmehrausgabe von nur 13.782 f6.

V. Vier Todesurteile

Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte nachstehende Todesurteile: a) wegen Mordes gegen Paul Sárkány und Elisabeth Oláh; b) wegen Raubmordes gegen Peter Katona und Emerich Kosztán; c) wegen Brandlegung gegen Joseph Ernst und d) wegen Kindsmordes gegen Sara Fárkas – mit dem Antrage, diesen sämtlichen Individuen nach dem übereinstimmenden Einraten des Obersten Gerichtshofes die Nachsicht der Todesstrafe von der Ah. Gnade Sr. Majestät mit dem Beifügen zu erwirken, daß der Obersten Justizstelle zu überlassen wäre, dafür eine angemessene zeitliche Strafe für die Verbrecher zu bestimmen.

Gegen diesen Antrag ergab sich keine Erinnerung7.

VI. Gerichtsstand des Obersten Hofmarschallamtes für Gustav Prinz v. Wasa

Ferner bemerkte der Justizminister, bei der Ah. Genehmigung der Jurisdiktionsnorm sei zugleich bestimmt worden, welchen höchsten Personen der Ausnahmegerichtsstand des Obersthofmarschall­amtes zukommen solle8. Se. Majestät bewilligten diesfalls, daß der Gemahlin des Herrn Erzherzoges Johann, Gräfin v. Meran, und Höchstdessem Sohne, Grafen v. Meran, wie den Mitgliedern der Ah. Familie der Gerichtsstand des Obersthofmarschallamtes zukommen und daß der Prinz Gustav Wasa das Recht der Exterritorialität genießen solle9. Rücksichtlich dieses letzteren Punktes äußerte der Justizminister den Wunsch, den Ausdruck „Exterritorialität“ ganz umzugehen und dafür zu bestimmen, daß auch dem Prinzen Wasa der Gerichtsstand des kaiserlichen Hauses und der Ah. Familie zukomme, um nämlich für den Fall, wenn Gustav Wasa in seiner Militäreigenschaft Anlaß zu einer Untersuchung geben sollte, diesfalls hinsichtlich des Gerichtsstandes keinem Zweifel Raum zu lassen. Hiernach wäre die Ah. Entschließung allenfalls so zu textieren: Ich bewillige, daß der Gemahlin Meines Großoheims des Erzherzoges Johann, Gräfin v. Meran, und dessem Sohne, Grafen v. Meran, der Gerichtsstand des Obersthofmarschallamtes wie den Mitgliedern Meiner Familie zukomme und daß auch der Prinz Wasa dieses Gerichtsstandes teilhaftig werde.|| S. 147 PDF ||

Gegen diese Modifikation der Ah. Entschließung, in welchem Sinne der au. Vortrag an Se. Majestät zu richten wäre, wurde nichts zu erinnern gefunden10.

VII. Behandlung Georg Bártals v. Beleháza

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte hierauf die Se. Majestät vorzuschlagende Behandlung des Hofrates der gewesenen ungarischen Hofkanzlei v. Bártal zum Vortrage, welchem zur Last falle, daß er nach Auflösung des ungarischen Ministeriums und Berufung des FZM. Rétsey als ungrischen Minister noch immer hier im Namen des ungrischen Ministeriums fungiert, gegen die Verhaftung Vargas protestiert, internationale Einwirkung von seiner Seite prätendiert und überhaupt keine Loyalität an den Tag gelegt habe. Nach der Ansicht der Untersuchungskommission, bemerkte der Minister weiter, hat sich Bártal nicht gerechtfertiget, weshalb die Kommission auch nicht auf seine Belassung im Dienste, sondern auf seine einfache Entlassung, jedoch mit dem Beifügen angetragen hat, für denselben einen Gnadengehalt in der Ziffer seiner normalmäßigen Pension zu erwirken.

Die von dem Minister Dr. Bach zur Prüfung dieses Falles aufgestellt Kommission (unter dem Vorsitze des Sektionschefs Baron Buol mit Beiziehung zweier Räte der Obersten Justizstelle und anderer) habe mit Ausnahme einer Stimme, welche dem Antrage der Untersuchungskommission beitrat, auf die einfache Entlassung des Bártal angetragen. Sollte derselbe in der Folge die Gnade Sr. Majestät ansprechen, so werde dies der Gegenstand einer weiteren Verhandlung sein11.

Der Minister des Inneren vereinigte sich mit diesem letzteren Antrage, welchem auch der Ministerrat beistimmte, in welchem Sinne nun der au. Vortrag an Se. Majestät erstattet werden wird12.

VIII. Auszeichnungen für mehrere Leute aus der serbischen Woiwodschaft

Derselbe Minister machte nun auf dem Grunde der diesfälligen Vorschläge des Generals Mayerhofer den von dem Ministerrate geteilten Antrag, mehreren Individuen des geistlichen und weltlichen Standes der serbischen Woiwodschaft, welche sich in den letzten verhängnisvollen Zeiten durch besondere Treue und Anhänglichkeit an die österreichische Sache ausgezeichnet haben, dann einigen Ausländern wegen ihrer Verdienste um eben diese Sache Auszeichnungen von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken. Die Zahl, die Namen, die Charaktere und die Gattung der Auszeichnung, welche für diese Individuen in Antrag gebracht werden, sind aus dem beiliegenden Verzeichnissea näher zu entnehmen13.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß referierte hierauf über folgende Gegenstände, und zwar:

IX. Italienische Anleihe

über das italienische Anlehen zur Einlösung der Tresorscheine etc.14

bMinisterialrat Schwind und Graf Radetzky zeigen anb, es hätten 15 Provinzen und Städte die Erklärung abgegeben, das Anlehen solidarisch zu übernehmen und das nötige Geld aufzubringen, wenn die Bedingungen dieselben wie bei dem freiwilligen Anlehen bleiben und das Papiergeld außer Kurs gesetzt wird. Für die richtige Einzahlung des Anlehens soll der Censo der lombardisch-venezianischen Provinzen haften; auch baten sie, daß ihnen eine Frist von sechs Wochen zur Einzahlung der ersten Rate gewährt werde. Drei Tage nach dieser Erklärungc, seien die im Rückstande gebliebenen Deputierten der Stadt und Provinz Mailand erschienen und hätten abgeraten, in die Solidarität mit den sämtlichen Provinzen einzugehen, und dafür gestimmt, die Repartition den Provinzen zu überlassen, wie sie denn für das Mailändische bereits geschehen sei15.

Nach der Ansicht des Finanzministers wäre der Antrag der Provinzen und Städte mit der Erklärung, daß man mit der ausgesprochenen Haftung des Censo nur den Sinn verbinden könne, daß, wenn das Anlehen nicht gehörig eingezahlt wird, man das Fehlende durch Zuschläge zu der Grundsteuer hereinzubringen berechtiget sei, anzunehmen und die angesuchte Fristerstreckung von sechs Wochen zur Einzahlung der ersten Rate (vom Tage des Ansuchens bis 15. August) zu bewilligen und hievon dem Zivil- und Militärgouverneur Feldmarschall Grafen Radetzky die Mitteilung machen.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden16.

X. Organisierung der Finanzbehörden im lombardisch-venezianischen Königreiche

Über die Organisierung der Finanzverwaltung im lombardisch-venezianischen Königreiche.

Nach einem Beschlusse vom vorigen Jahre, bemerkte der Finanzminister, soll nur eine Finanzbehörde im lombardisch-venezianischen Königreiche mit dem Sitze in Verona bestehen17. Früher bestanden zwei Kameralmagistrate (in Mailand und Venedig), welche durch die vorige Regierung und durch die eingetretenen Zeitverhältnisse aufgelöst wurden. Gegenwärtig besteht nur eine Finanzlandesbehörde für das lombardisch-venezianische Königreich in Verona. Es frägt sich nun, ob künftig nur diese eine oder wieder zwei Behörden, wie früher, bestehen sollen. Die Vorteile nur einer Behörde wären: größere Übereinstimmung in der Amtshandlung und leichtere und bessere Verwendung der Kräfte; dagegen lehre aber auf der anderen Seite die Erfahrung, daß Verona nicht der Ort einer solchen Behörde sei und daß die Mittelpunkte des Verkehres sich in Mailand und Venedig befinden. Was den Kostenpunkt anbelangt, so würden sich die Auslagen bei nur einer Behörde in Verona gegenüber von zwei Behörden in Mailand und Venedig nur um ein weniges geringer stellen|| S. 149 PDF || .

Nach der Ansicht des Finanzministers wäre dem Einraten des Grafen Montecuccoli Folge zu geben und es wären hiernach zwei Finanzlandesbehörden im lombardisch-venezianischen Königreiche zu errichten. Hiefür spreche auch der Umstand, daß diese doppelte Behörde mit der politischen Organisierung besser übereinstimmen daß mit diesen Behörden die direkten Steuern verbunden werden sollen und daß die zwei Statthalter, wenn sie auch nicht Chefs dieser Behörden sind, doch auf dieselben und auf die direkten Steuern Einfluß zu nehmen haben.

Der Typus dieser Behörden wäre jenem der Finanzlandesbehörden in den anderen Provinzen, z.B. in Kroatien, analog18; jede derselben hätte einen Chef und fünf oder sechs Räte etc. Diese Behörden hätten den Namen „Prefettura di finanza“ zu erhalten, wornach die Oberfinanzräte und Finanzräte „Consiglieri di prefettura“ und „Consiglieri di finanza“ heißen könnten.

Der Ministerrat erklärte sich mit dem Antrage des Finanzministers einverstanden, für das lombardisch-venezianische Königreich zwei Finanzlandesbehörden zu errichten, wofür der Minister des Inneren , abgesehen von den Dienstesrücksichten insbesondere politische Gründe geltend machte, welche dafür sprechen, daß jeder Hauptteil des lombardisch-venezianischen Königreiches seine eigene Finanzlandesbehörde habe19.

XI. Pensionsbewilligung für Beamtenwitwen mit eigenem Vermögen

Hierauf besprach der Finanzminister eine schon wiederholt verhandelte Frage, nämlich ob die Vorschrift, daß Witwen und Waisen der Beamten nur dann eine Pension erhalten, wenn sie kein Vermögen besitzen, ferner bestehen oder aufgehoben werden soll.

Der Finanzminister bemerkt, die allgemeine Hofkammer habe bereits unterm 29. Juni 1843 Sr. Majestät die Unzukömmlichkeiten dieser Vorschrift, die damit verbunden Demoralisierung, Verheimlichung des Vermögens etc. vorgestellt und auf die Aufhebung derselben angetragen20. Diese Frage sei in dden Jahren 1843d auch in dem Staatsrate verhandelt worden, eine Ah. Entschließung sei jedoch darüber nicht erflossen21.

Aus Anlaß der neu eingeführten Einkommenssteuer habe der hiesige Steueradministrator die Anzeige erstattet, daß der genauen Vermögensfatierung der Beamten eben jene Vorschrift vorzüglich im Wege stehen dürfte, indem sie dadurch die ohnehin geringen Pensionen ihrer Witwen und Waisen gefährdet glauben22.

Diese Unzukömmlichkeit, meint der Finanzminister, könnte auf eine doppelte Weise beseitiget werden, a) durch die ausdrückliche Erklärung, daß die Fassionen der Beamten bei der Pensionierung ihrer Witwen und Waisen durchaus nicht werden berücksichtiget werden, oder b) durch die Aufhebung der gedachten Vorschrift selbst. Da jedoch die Zusicherung ad a) nicht wohl erteilt werden kann, so bleibe nur die Alternative ad b) übrig, die gedachte Vorschrift|| S. 150 PDF || ganz aufzuheben. Für die Aufhebung derselben sprechen auch die Rücksichten, daß die Pensionen etwas Verdientes sind, daß der Staat eben wegen der sicheren Versorgung der Witwen und Waisen der Beamten die letzteren nur geringer besolden darf und daß, während früher das Vermögen der Beamten und ihrer Witwen mit Ausnahme des liegenden unbesteuert blieb, jetzt davon die Einkommensteuer entrichtet werden muß.

Der Finanzminister fand es daher rätlich und zulässig, die Aufhebung der gedachten Vorschrift bei Sr. Majestät zu bevorworten, womit sich der Ministerrat gleichfalls einverstanden erklärte23.

Wegen der Militärpensionen wird der Finanzminister noch näher untersuchen, ob der oberwähnte Grundsatz auch bei dem Militär gelte oder nicht und hiernach das Weitere vorkehren24.

XII. Wareneinfuhr aus Ungarn

Se. Majestät haben zu gestatten geruhet, daß schon vor dem 1. Oktober d.J. einige Artikel in dem Zwischenverkehre mit Ungarn steuerfrei sein sollen25.

Nach gepflogener Rücksprache mit den Unterbehörden und dem eHandelse ministerium bringt nun der Finanzminister 67 Artikel, welche er vorgelesen hat, in Antrag, deren Freigebung schon jetzt erfolgen soll. Es sind z.B. Alaun, Asche, Bäume und Sträucher, Besen, Birnenstöcke, Borsten und Abfälle von Borsten, Bruch- und Bausteine, Eisenstein, Eisenerz, Vitriol, Wachs, Quecksilber usw. Größtenteils sind es Artikel, deren Zölle niedrig sind und deren Steuerfreiheit doch einen sehr guten Eindruck machen wird.

Der Ministerrat fand dagegen umso weniger etwas zu erinnern, als der Ausfall für die Finanzen dadurch nur gering, die Erleichterung für das Volk aber bedeutend und auf die Stimmung gut wirkend sein würde26.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 17. Juli 1850.