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Nr. 364 Ministerrat, Wien, 8. Juli 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 9. 7.), Krauß 10. 7., Bach 10. 7. (bei I–III abw.), Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun (bei I–III abw.), Kulmer 9. 7., Degenfeld; abw. Gyulai, Stadion.

MRZ. 2783 – KZ. 2284 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 8. Julius 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten Schwarzenberg.

I. Todesurteile

Der Justizminister referierte über nachstehende Todesurteile a) wider Eva Vaczy wegen Kindesmordes, b) wider Stephan Krieg und Anton Kiegerl wegen Mordes mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, c) wider Sigmund Dilányi, auch Gylányi, wegen Mordes mit dem Antrage auf Vollstreckung, und Joseph Kuti, seinen Mitschuldigen, auf Begnadigung, endlich d) wider Marianna Mayka, auch Maykowa oder Majowa etc. wegen Mordes mit dem Antrage auf Begnadigung, wogegen nichts zu erinnern gefunden wurde1.

II. Ausfuhrverbot für Kalbsfelle

Der Stellvertreter des Kriegsministers machte die Anfrage, ob bei dem durch bedeutende Einkäufe für die preußische Armee bewirkten außerordentlichen Steigen der Preise der Kalbfelle nicht etwa die Erlassung des Verbotes der Ausfuhr dieses Artikels angezeigt sei2.

Der Handels- und der Finanzminister erklärten sich gegen ein solches Verbot, weil nicht jede vorübergehende Preissteigerung eines Artikels schon das Ausfuhrverbot begründet und in diesem Falle ein solches Verbot auch noch zu unbegründeten und aufregenden Vermutungen Anlaß geben würde, endlich im Interesse unserer eigenen Armee eine Maßregel hierwegen nicht erforderlich ist3.

III. Verdienstkreuz für Leopold Hierath

Graf Degenfeld erhielt die Zustimmung des Ministerrates zu dem vom Kriegsministerium einvernehmlich mit dem Ministerium des Inneren beschlossenen Antrage bei Sr. Majestät auf Verleihung des Goldenen Verdienstkreuzes für Leopold Hierath wegen seiner in Spitälern um das Wohl der Kranken, dann als Hauptmann der Nationalgarde um Aufrechthaltung der Ordnung erworbenen Verdienste4.a

IV. Aufstellung eigener Polizeiorgane in Semlin etc

In betreff der vom Ministerium des Inneren beabsichtigten Aufstellung eigener, unter dessen Leitung stehender Polizeiorgane in einigen Plätzen der Militärgrenze, als Semlin, Pantschowa und Mehadia, womit der Stellvertreter des Kriegsministers für seine Person mit Rücksicht auf die hieraus mit den Militärautoritäten zu besorgenden Konflikte sich nicht einverstanden erklären könnte, sicherte der Minister des Inneren die Mitteilung der näheren Details über die Modalitäten dieser neuen Einrichtung an das Kriegsministerium mit dem Bemerken zu, daß bei der Wichtigkeit der vorgenannten Plätze in Beziehung auf polizeiliche Überwachung eine Maßregel dieser Art unentbehrlich sei5.

[V.] [Bewaffnung der böhmischen Festungen]

b

VI. Gesetzentwurf über den Obersten Gerichts- und Kassationshof

Brachte der Justizminister den Entwurf des Gesetzes über die Organisation des Obersten Gerichts- und Kassationshofes in Wien in Vortragc .6

Gleich die ersten §§ 1 und 3 gaben zu Meinungsdifferenzen Anlaß.

Im Grundsatze, daß nur ein Kassationshof für die ganze Monarchie sein soll, war man einig. Was aber den Obersten Gerichtshof als Revisionsinstanz anbelangt, so haben sich die Stimmen geteilt, ob auch ein solcher nur in Wien zu bestehen oder ob auch der lombardisch-venezianische Senat desselben in Verona fortzudauern habe.

Für die erste Alternative, daß auch nur ein Revisionshof zu bestehen, also der lombardisch-venezianische Senat einzugehen habe, haben sich außer dem Justizminister noch die Minister der Landeskultur und des Kultus, dann der Stellvertreter des Kriegsministers aus[gesprochen], weil es sich darum handelt, das Prinzip der Einheit der Monarchie aufrechtzuerhalten und dies auch offen und ohne Rückhalt auszusprechen, dieses Prinzip aber wesentlich gefährdet ist, wenn den Italienern eine gesonderte Justizverwaltung zugestanden würde, die dann folgerecht andern Kronländern, namentlich Ungern, nicht verweigert werden könnte; weil es ferner von den bedenklichsten Folgen zu sein scheint,|| S. 135 PDF || den von der vorigen Verwaltung eingeschlagenen Weg der beinahe gänzlichen Isolierung des lombardisch-venezianischen Königreiches fortan einzuhalten und die Italiener niemals daran zu gewöhnen, den Schwerpunkt der Monarchie in Wien zu finden, ja sie vielmehr in ihrer Abneigung gegen das deutsche Element zu unterstützen; und weil überhaupt Konzessionen aus Nationalitätsrücksichten nur dann zu machen sind, wenn das Bedürfnis danach besteht, ein solches aber rücksichtlich der Handhabung der Gerechtigkeit in oberster Instanz für die Italiener umso weniger behauptet werden kann, als sie sowohl in bürgerlichen als peinlichen Rechtssachen denselben Gesetzen wie die deutschen Bewohner der Monarchie unterworfen sind.

Übrigens ist der Justizminister darum nicht der Meinung, daß schon itzt mit der Auflösung des Senats in Verona beziehungsweise dessen Einverleibung in den Obersten Gerichtshof in Wien vorgegangen werde, vielmehr glaubt er, hiermit füglich so lange zuwarten zu können, bis das neue Gerichtsverfahren im lombardisch-venezianischen Königreiche wird eingeführt worden sein. Aber den Grundsatz der Zentralisierung der Rechtspflege in einem einzigen Gerichtshofe in letzter Instanz schon gegenwärtig auszusprechen, hält er für umso notwendiger, als nur dadurch das konsequente Vorgehen des Ministeriums auf dem eingeschlagenen Wege zur Gründung einer Staatseinheit betätigt [sic!] und den davon abweichenden Bestrebungen sowohl der italienischen als anderer Nationalitäten von vornehinein begegnet werden kann; als es endlich, wie der Kultusminister hinzusetzte, auch in Beziehung auf die künftige legislative Vertretung der Monarchie die Aufgabe des Ministeriums ist, die zur Kräftigung der Einheit nötigen Einrichtungen als etwas nicht erst zu Erörterndes, sondern als Gegebenes hinzustellen.

Dagegen war der Minister des Inneren und mit ihm die Minister Baron Kulmer, Baron Bruck und Baron Krauß, obwohl an dem Grundsatze der Einheit der Monarchie ebenso wie die anderen Stimmführer festhaltend, der Ansicht, daß es weder notwendig noch rätlich sei, sich schon gegenwärtig über die Aufhebung des Veroneser Senats auszusprechen. Es scheinet ihnen nicht, daß durch die Belassung eines besonderen obersten Revisionshofes in einem Lande die Einheit der Monarchie gefährdet werde, nachdem diesem Gerichtshofe dasjenige, was ihm einen wesentlichen Einfluß auf die Regierungsgewalt gewähret, die administrative Justiz nämlich und das Disziplinare, abgenommen, das Kassationswesen dem einzigen Hofe in Wien übertragen und ersterem nur dasjenige gelassen wird, was mehr oder weniger schon den Oberlandsgerichten eingeräumt ist. Ob die italienischen Rechtshändel in letzter Instanz zu Wien oder zu Verona entschieden werden, dürfte gleichgültig sein; wichtiger ist die Frage, ob es ratsam sei, dem Lande gegen seinen Willen eine gewohnte und wert gewordene Institution zu entziehen.

Die Bewohner des lombardisch-venezianischen Königreiches bilden eine durch Sprache, Sitten und Kultur von jenem der übrigen Teile der Monarchie wesentlich verschiedene kompakte Masse von fünf Millionen; in allen übrigen nicht deutschen Kronländern ist mehr oder weniger deutsche Kultur verbreitet, dort nicht. Sie betrachten sich als zu dem großen italienischen Volksstamm gehörig und werden sich hiervon nicht abbringen lassen. Die Aufgabe der Regierung möge es also sein, sich ihrer Nationalgefühle zu bedienen, um auch jenseits der Alpen als Großmacht, und zwar als italienische Großmacht, aufzutreten. Solches beruhet aber wesentlich in der Neigung, in dem Vertrauen der Regierten zu der Regierung; ist die Gesinnung der ersteren der Regierung ungünstig, so ist dieselbe schwach und kann sich nur durch außerordentliche Maßregeln halten.|| S. 136 PDF || Warum also die Gemüter aufregen gegen die Regierung durch den vorzeitigen Ausspruch über das Aufhören einer von der Bevölkerung wert gehaltenen Einrichtung, deren Fortbestand durch einige Zeit noch von dem Justizminister selbst zugegeben wird?

Auch ist ja noch nicht einmal die Frage über die künftige Art der Gerichtsverfassung im lombardisch-venezianischen Königreiche ausgemacht; man überlasse daher die Entscheidung über den Fortbestand des Senats einem späteren Zeitpunkte und erspare der Regierung die Verlegenheit, für eine Maßregel einzustehen, deren Aufrechthaltung einer legislativen Versammlung gegenüber vielleicht nicht ausführbar ist.

Nach dem Antrage dieser Stimmführer würde also entweder § 3 des Entwurfes ganz wegzubleiben haben oder dahin zu modifizieren sein, daß der vorläufige Fortbestand des Veroneser Senats als Bestandteil des Obersten Gerichtshofes in Wien ausgesprochen werde. Die weitere Beratung des Entwurfes wurde der nächsten Sitzung vorbehalten7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 12. Juli 1850.