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Nr. 360 Ministerrat, Wien, 3. Julius 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 4. 7.), Krauß 5. 7., Bach 5. 7., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 5. 7., Thun, Kulmer 5. 7., Degenfeld; abw. Gyulai, Stadion.

MRZ. 2707 – KZ. 2280 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 3. Julius 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Todesurteile gegen Simon Zachhuber und Franz Ott

Der Justizminister referierte über die Todesurteile a) wider Simon Zachhuber wegen Meuchelmordes und b) wider Franz Ott wegen Mordes mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, wogegen nichts zu erinnern gefunden wurde1;

II. Ankauf des Wiener Kriminalgerichtsgebäudes

über die im Ministerrate vom 5. Juni 1850 sub VII, dann vom 1. Juli sub XIII vorläufig besprochene Einlösung des städtischen Kriminalgerichtsgebäudes in Wien für das Ärar mit dem Antrage, das Anerbieten der Stadt, es um 933.000 f., gleich die Baukosten, also mit Verzicht auf den Wert der area per 240.000 f., des Schützenhauses per 42.000 f. und der innern Einrichtung per 22.000 f. zu überlassen, als mit Billigkeit berechnet, umso mehr anzunehmen, als der Kommissionsbefund den Wert des Hauses mit 940.000 f. angeschlagen hat. Ebenso wäre das weitere Begehren der Stadt zu gewähren, daß die Zurückgabe der der Kommune zu Jurisdiktionszwecken von den Kaisern Josef II. und Franz I. überlassenen Ärargebäude (Schranne und Polizeihaus) an das Ärar einer abgesonderten Verhandlung vorbehalten werde.

In ersterer Beziehung, wegen Zugestehung von 933.000 f. statt der angebotenen 800.000 f. (nach dem von Sprenger ermittelten Schätzwerte des dermaligen Baustandes), erklärte sich der Finanzminister abei dem Abgange neuer Beweggründe nicht in der Lage, auf eine Erhöhung des ursprünglich von ihm beantragten Kaufschillings einzugehen; aucha vermöchte er keinen haltbaren Grund aufzufinden, warum die Zurückgabe der zu – dem Gerichtshause analogen – Zwecken gewidmeten, unwidersprechlich dem Ärar gehörigen zwei Häuser einer abgesonderten Verhandlung unterzogen werden sollte; er hielte vielmehr die beiden Unterhandlungen für so enge verbunden, daß er sich zur Vereinfachung des Geschäftes in Forderung und Gegenforderung die Ermächtigung des Ministerrates erbat, die Gemeinde zur sogleichen Abgabe ihrer Propositionen bezüglich der zwei Häuser der Frage aufzufordern und sodann mit ihr|| S. 120 PDF || bim Zusammenhange mit der Schlichtung dieser Gegenforderungb über den Kaufpreis für das Kriminalgerichtshaus übereinzukommen2.

III. Pensionszulage und Ratstitel für Anton Freiherr v. Portner

Der Minister für Handel und öffentliche Bauten übergab seinen Vortrag vom 1. d.M. wegen Belassung des ganzen Gehalts von 800 f. und Verleihung des k.k. Ratstitels an den nach 56-jähriger – zwar unterbrochener – Dienstleistung in den Ruhestand tretenden dirigierenden Ingenieur in Fiume, Anton Freiherrn v. Portner, welchem Antrage beigestimmt wurde3.

IV. Entwurf des Strafgesetzes über Vergehen und Übertretungen

Der Justizminister referierte über den beiliegenden Entwurf einer neuen Ausgabe des II. Teils des Strafgesetzes von den Vergehen und Übertretungenc .4

Dabei ergaben sich folgende Bemerkungen:

Die §§ 24 und 25 wünschte der Minister des Inneren beseitigt, oder – nach dem Erachten des Finanzministers näher dahin präzisiert, daß nur aus besonders wichtigen öffentlichen Rücksichten eine Umwandlung der Arrest- in Geldstrafe oder Hausarrest stattfinden dürfe, nahm jedoch seinen Antrag wieder zurück, nachdem der Justizminister bemerkt hatte, daß es sich nicht um eine Revision, sondern nur um eine neue Zusammenstellung der noch in Kraft bestehenden Bestimmungen des Strafgesetz­buches handelt, übrigens auch eine diesfällige nähere Bestimmung für die Fälle des § 24 und [des §] 25 darum nicht notwendig erscheint, weil es die Sache des Staatsanwalts sein wird, dort, wo keine besondern Rücksichten eintreten, auf der Strenge des Gesetzes zu bestehen.

Die §§ 38–50 handeln von den geheimen Gesellschaften; sie sollen hier wegbleiben, weil man voraussetzte, daß in dieser Beziehung das Assoziationsgesetz vom 17. März 1849 5 vollkommen maßgebend sei. Allein, dies ist – nach der Bemerkung des Ministers des Inneren – nicht der Fall, denn es sind darin die Fälle, wo jemand Mitglied einer auswärtigen geheimen Gesellschaft ist, mit solcher korrespondiert oder Mitglieder für sie wirbt etc., nicht vorgesehen, so daß es bei der Wichtigkeit für die öffentliche Sicherheit, derlei Handlungen zu bestrafen, notwendig erscheint, die hierwegen im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen auch hier wieder aufzunehmen, was der Justizminister zu tun sich vorbehielt.

Im § 51 wünschte der Minister des Inneren, daß die Widersetzlichkeit gegen Zivilfinanzmilitärwache und Gendarmen jener gegen die Privatwaldhüter vorgesetzt und für|| S. 121 PDF || den Ausdruck „obrigkeitlicher Befehl“ ein anderer Terminus gewählt werde, um darunter auch die Gemeindeautorität begreifen zu können.

Diese Modifikationen werden vorgenommen werden; desgleichen § 71 der vom Minister des Inneren beantragte Zusatz in betreff der Aufreizung „zur Vereitlung öffentlicher Maßregeln“.

Zu § 72 wünschte der Minister des Inneren, daß wenigstens jede tätliche Beleidigung eines der § 51 genannten Personen als Vergehen, also vor dem Bezirkskollegialgerichte behandelt werde. Auf die Bemerkung der Minister Freiherrn v. Bruck und v. Thinnfeld , daß in Ansehung der gegen Eisenbahn­angestellte vorkommenden derlei häufigen Exzesse die offenbar raschere Abtuung derselben durch das nächste Bezirksgericht vorzuziehen sein dürfte, modifizierte der Minister seinen Antrag dahin, daß tätliche Beleidigungen gegen Personen des § 51 mit Ausnahme der Eisenbahnbeamten etc. als Vergehen, tätliche Beleidigungen dieser letztern aber sowie wörtliche Beleidigungen überhaupt als Übertretungen bestraft werden sollen. Der Finanzminister hätte es konsequent gefunden, auch wörtliche Beleidigungen als Vergehen zu behandeln, weil der Begriff von Vergehen eine Rechtsverletzung umfaßt, während jener der Übertretung nur eine Handlung gegen Vorkehrungen zur Sicherheit etc. begreift.

§ 80 hätte der Minister des Inneren – als unpraktisch – beseitigt gewünscht, die Stimmenmehrheit ging jedoch darauf nicht ein.

In § 88 wurde das unbefugten Tragen der Staatsbeamtenuniform etc. nach dem Antrage des Ministers des Inneren aufzunehmen beschlossen.

§ 163 kam die Aufhebung des Verlustes der Kapitulationszeit eines zum Militär abgegebenen Selbstverstümmlers zur Sprache. Sie erscheint umso mehr geboten, als selbst der Deserteur nicht damit bestraft wird.

Der Stellvertreter des Kriegsministers glaubte zwar die Aufrechthaltung dieser Strafe beantragen zu sollen, weil sonst die jetzt schon häufigen derlei Fälle sich noch vermehren würden, allein, der Ministerrat erkannte, daß eine Bestimmung über die Kapitulationszeit keinenfalls in dieses Strafgesetz gehöre, daher auch hier nicht aufzunehmen sei; für den Fall ihrer Notwendigkeit sei sie im Rekrutierungsgesetze zu berücksichtigen.

Zu § 224 wurde über Antrag des Ministers des Inneren und des Kriegsministerstellvertreters die Aufnahme des Verbots des Kaufs von Militärmonturs- und Rüstungssorten beliebt.

In den § 229, welcher eines der schwersten Vergehen enthält, wurde vom Minister des Inneren die Zulassung des höchsten Strafausmaßes bis zu sechs Monate Arrest, dann die Einbeziehung der (Fabriks-)Arbeiter und Dienstleute in diese Strafbestimmung beantragt, wogegen nichts zu erinnern befunden wurde.

Zu § 241 I wünschte der Minister des Inneren die Erhöhung der Strafe auf Arrest bis zu einem Monat.

Außerdem wird der Minister des Inneren noch einige Modifikationen von geringerem Belange dem Justizminister mitteilen und hiernach die definitive Redaktion des Entwurfes kommissionaliter besorgen lassen6.

V. Kroatische Staatsbeamtenuniform

Bei der vorgewiesenen Zeichnung der Uniformen für die kroatischen Staatsbeamten (Kalpak, Schnürrock, Säbel) ward die dem Rock zu gebende Farbe besprochen7.

Der Minister des Inneren, Ritter v. Thinnfeld und Baron Kulmer erklärten sich – zur vollkommenen Unterscheidung von den Ungern – für die braune Farbe, weil, wenn schon eine Abweichung von der allgemeinen Norm zugestanden wird, dieselbe auch vollkommen unterscheidend sein möge; die übrigen, also mehreren Stimmen aber waren für grün, wie es für sämtliche Staatsbeamtenuniformen vorgeschrieben ist, weil, wenn ja schon aus Rücksicht für die Nationalvorurteile eine Abweichung von der allgemeinen Norm zugestanden wird, dieselbe so beschränkt als möglich eintreten möge.

dDer Handelsminister sprach sich gegen jede Unterscheidung aus, da es sich um die Uniformen der Staats- also Reichsbeamten handelt. Wie häufig werden die Angestellten bei den Posten, Eisenbahnen, Bauten usw. aus einem Kronlande in das andere versetzt, und eine Unterscheidung in ihrer Uniform nach Nationalität erscheint daher in vieler Beziehung sehr unpassend. Wenn die gegenwärtige Uniform für Ungarn, Kroatien etc. nicht paßt, so werden sich wohl Änderungen finden lassen, die für alle Beamten passend Der Handelsminister sprach sich gegen jede Unterscheidung aus, da es sich um die Uniformen der Staats- also Reichsbeamten handelt. Wie häufig werden die Angestellten bei den Posten, Eisenbahnen, Bauten usw. aus einem Kronlande in das andere versetzt, und eine Unterscheidung in ihrer Uniform nach Nationalität erscheint daher in vieler Beziehung sehr unpassend. Wenn die gegenwärtige Uniform für Ungarn, Kroatien etc. nicht paßt, so werden sich wohl Änderungen finden lassen, die für alle Beamten passen.8

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 7. Juli 1850.