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Nr. 355 Ministerrat, Wien, 22. Juni 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 23. 6.), Krauß 27. 6., Bach 26. 6., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 24. 6., Thun, Kulmer 24. 6., Degenfeld (bei I–IV abw.); abw. Stadion, Gyulai.

MRZ. 2504 – KZ. 2059 –

Protokoll der am 22. Juni 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix von Schwarzenberg.

I. Auflösung der Präsidialkanzlei beim Generalgouvernement in Verona

Der Minister des Inneren Dr. Alexander Bach stellte dem Ministerrate die Notwendigkeit vor, wegen des Generalgouvernements in Verona in folgender Beziehung eine Verfügung zu treffen: Es habe sich nämlich daselbst für die Polizeigewalt eine Art Präsidialkanzlei neben der Zivilsektion herangebildet, welche sich gleichsam als eine Regierung benimmt, sich über die Statthaltereien stellt und im Namen des Generalgouverneurs und unter seiner Firma Entscheidungen erläßt1. Da dieser den ordnungsmäßigen Gang der Geschäfte beirrende Zustand nicht wohl geduldet und belassen werden kann, so wäre nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach diese Präsidialkanzlei ganz aufzuheben und ihr Geschäft mit der Zivilsektion, wohin es gehört, zu vereinigen und Graf Strassoldo provisorisch zu ermächtigen, das ganze umso mehr zu leiten, als ein Chef genügt, sowohl die Zivilsektion als diese Präsidialkanzlei gehörig zu besorgen.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden2.

II. Beschwerde der Stadt Venedig wegen Steuerzuschlag

Derselbe Minister besprach hierauf die Beschwerde der Stadt Venedig wegen der erfolgten Erhöhung des außerordentlichen Zuschusses zur direkten Steuer von zehn Centesimi auf den Betrag von 14 Centesimi.

Man glaubt, daß durch diesen Zuschlag die aufgehobene Tassa Marinovich wieder hereingebracht und die Kosten für die Unterkunft des Feldmarschalls und des Generalgouvernements dadurch gedeckt werden wollen. Der Minister bemerkt, daß es nicht ersichtlich sei, wodurch sich die Erhöhung des erwähnten Zuschlages als notwendig darstellen|| S. 97 PDF || würde. Derselbe beabsichtiget demnach, den Feldmarschall Grafen Radetzky zu einer näheren Nachweisung hierüber mit dem Beisatze einzuladen, daß, wenn in diesem Zuschlage auch die Tassa Marinovich enthalten sein sollte, diese sofort auszuscheiden wäre, weil Se. Majestät durch eine Ah. Entschließung diese Tassa einstellen zu lassen befohlen haben3.

Der Ministerrat fand diesem Vorhaben seine Zustimmung zu erteilen4.

III. Quartierherstellung für Ludwig Ritter v. Benedek und Carl Schlitter v. Niedernberg in Verona

Ferner erwähnte der Minister des Inneren eines von dem Feldmarschall Grafen Radetzky erhaltenen Berichtes, worin dargestellt wird, daß es notwendig war, das Lokale für die Unterkunft des Generalgouverneurs, der Generale Benedek und Schlitter und des Generalgouvernements zu mieten und herzustellen, was eine Auslage von 50.000 Lire verursacht habe, und dieser Betrag sei als Zuschlag auf die direkte Steuer umgelegt worden5.

Der Minister Dr. Bach kann dieses Verfahren nicht billigen, weil kein Landeschef das Recht hat, eine im Präliminare nicht enthaltene Auflage zu verfügen, ohne früher die Bewilligung der Regierung eingeholt zu haben, weil der in der Rede stehenden Verfügung der Charakter der Dringlichkeit mangelt, und sie eine unpolitische, nicht zu rechtfertigende Maßregel ist, welche überdies auch den Feldmarschall kompromittiert. Da die Sache indessen bereits geschehen ist, so könne es sich jetzt nur noch um die Frage handeln, welcher Fonds diese Auslagen zu tragen habe. Nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach wären diese Auslagen, insoferne sie mit der Militärbequartierung zusammenhängen, aus dem Militärärar zu bestreiten. Insofern sie aber die Zivilverwaltung treffen, so war durchaus kein Grund vorhanden, sie auf die Steuer umzulegen, und es wäre lediglich ein Einschreiten an den Finanzminister um deren Bedeckung zu machen gewesen. Von der gedachten Maßregel hätte es demnach abzukommen, da keine Umlage auf die Steuer zulässig ist, von welcher das Ministerium keine Kenntnis hat. In diesem Sinne wird der Minister Dr. Bach an den FM. Grafen Radetzky schreiben und ihn auffordern, über die Art der Bedeckung der erwähnten Auslage eine Vorlage hierher zu machen, worüber dann mit dem Finanzminister Rücksprache gepflogen werden wird.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden6.

IV. Schadenersatz für einige Bewohner Königstettens

Als die Truppen in den Oktobertagen 1848 nach Wien beordert worden sind, kamen das Regiment Avalart-Ulanen und zwei Dragonerregimenter spät in der Nacht nach Königstetten. Diese Truppen haben sich daselbst grobe Exzesse zuschulden kommen lassen, haben sich feindlich benommen, vieles erbrochen und mancherlei Schaden|| S. 98 PDF || an Vieh, Kleidern, Gerätschaften etc. angerichtet. Früh wurde dieser Exzeß den Obersten gemeldet und kam auch zur Kenntnis des Feldmarschalls Fürsten v. Windischgrätz, welcher diesen Akt der Willkür streng zu untersuchen befahl. Der verursachte Schaden wurde anfangs auf 1.400 f. angegeben und später in dem Betrage von 1.100 f. CM. ermittelt. Die politischen Autoritäten und der Kriegsminister sind der Meinung, daß die Leute, welche auf diese Art zu Schaden gekommen sind, unzweifelhaft entschädiget werden müßten7.

Der Minister Dr. Bach bemerkte, daß nach einem Hofdekrete vom Jahre 1821 der Ersatz für Schaden, welcher durch derlei Exzesse verursacht worden ist, von den betreffenden Truppenkommandanten hereinzubringen ist8. De jure hätten also die Beschädigten den Schadenersatz von diesen anzusprechen und hereinzubringen. Nachdem jedoch der Kriegsminister dieses als eine sehr harte Maßregel erkennt, Fürst Windischgrätz aber erklärt hat, daß dieser Akt der Willkür durch Schadenersatz getilgt werden müsse, so gedenkt der Minister des Inneren, die Ah. Gnade Sr. Majestät dahin in Anspruch zu nehmen, daß der in der Rede stehende Schadenersatz vorläufig aus dem Fonds geleistet werde, welcher sich bei den Entschädigungsgeldern in Wien dadurch ergeben hat, daß die anfangs gegebenen Vorschüsse bei der wirklichen Zahlung der Entschädigungen abgezogen worden sind, und welcher Fonds noch circa 8.000 f. CM. beträgt.

Der Ministerrat fand diesem Antrage beizustimmen9.

An der Beratung über die vorstehenden vier Gegenstände hat der Stellvertreter des Kriegsministers FML. Graf v. Degenfeld keinen Anteil genommen.

V. Auszeichnung für Gasparo Del Majno und Antonio Busetto-Petich

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck erwirkte die Zustimmung des Ministerrates zu seinem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage, dem Ingenieur Del Majno und dem Bauunternehmer Petich, welche sich bei dem Baue der Eisenbahnbrücke über die Lagunen in Venedig besonders ausgezeichnet haben, afür den erstena das goldene Verdienstkreuz ohne Krone, bund für den zweiten das silberne Verdienstkreuz mit der Kroneb huldreichst verleihen zu wollen10.

VI. Patententwurf bezüglich des Exekutionsvollzuges

Der Justizminister Ritter v. Schmerling brachte hierauf den Entwurf eines 15 Paragraphen enthaltenden Patentes (Gesetzes) zum Vortrage, welches zur Ausführung der in dem Gesetze vom 18. Juni 1850 über die Jurisdiktionsnorm11 in Beziehung auf die Exekution (§ 71 und folgende) aufgestellten Grundsätze vorläufig für jene|| S. 99 PDF || Kronländer erlassen werden soll, in welchen die neue Gerichtsverfassung eingeführt ist und für welche die oberwähnte Jurisdiktionsnorm ihre Giltigkeit hat. Einige der wesentlicheren Bestimmungen des vorgeschlagenen Gesetzes sind, daß die Exekution über ein richterliches Erkenntnis (Urteil) oder über einen gerichtlichen Vergleich nur dann in Vollzug gesetzt werden kann, wenn denselben die Vollstreckungsklausel beigefügt worden ist, deren Beisetzung jenem Gerichte zusteht, welches das Erkenntnis in erster Instanz erlassen hat, oder bei welchem der Vergleich geschlossen worden ist. Enthält ein Erkenntnis mehrere Punkte, so kann in Ansehung jener, welche in Rechtskraft erwachsen sind, die Vollstreckungsklausel erteilt werden. Dasselbe gilt von einem Vergleiche, welcher mehrere Bestimmungen enthält, für jene derselben, deren Exekution bereits begehrt werden kann. Ist die Vollstreckbarkeit eines Erkenntnisses oder Vergleiches von einer Bedingung, z.B. Eidesleistung, abhängig gemacht, so ist die Erfüllung dieser Bedingung in der Vollstreckungsklausel anzudeuten, z.B. jemand hat 4.000 f. zu fordern, von denen 2.000 f. liquid sind und unbedingt zugesprochen wurden, 1.000 f. bedingt, wenn der Schätzungseid geleistet wird, und 1.000 f., wenn der Zeugenbeweis zugunsten des Gläubigers ausfällt. Die Beisetzung der Vollstreckungsklausel und ihr Wortlaut sind immer auch auf dem Konzepte anzumerken. Ein Duplikat der Vollstreckungsklausel kann nur nach Vernehmung des Gegenteiles deshalb erfolgt werden, damit dieser angebe, ob und welche Exekutionsschritte allenfalls bereits geschehen sind. Urteile und Vergleiche, mit solchen Klauseln versehen, sind in der ganzen Monarchie vollstreckbar. Die Bewilligung zur Vollstreckung an einem unbeweglichen Gute steht jenem Richter zu, in dessen öffentlichem Buche das unbewegliche Gut eingetragen ist. Die Vollstreckungsklausel ist auch auf die von den Strafgerichten und von den Verwaltungsbehörden erlassenen Erkenntnisse anwendbar usw.

Der Ministerrat fand gegen die Bestimmungen des angetragenen Gesetzes nichts zu erinnern12.

VII. Franz-Joseph-Ordensverleihungen

Die Zusammenstellung der Individuen des Zivil- und geistlichen Standes, welche von dem Minister des Inneren in dieser Sitzung zur Ah. Erteilung von Auszeichnungen angetragen worden und mit Zustimmung des Ministerrates Sr. Majestät zur huldreichsten Gewährung dieser Gnade zu empfehlen sind, liegt hier beic . dDer Minister des Kultus und Unterrichtes war der Meinung, daß Maler Gauermann seiner Richtung nach nicht bedeutend genug sei, um mit einem Verdienstkreuze ausgezeichnet zu werdend Der Minister des Kultus und Unterrichtes war der Meinung, daß Maler Gauermann seiner Richtung nach nicht bedeutend genug sei, um mit einem Verdienstkreuze ausgezeichnet zu werden.13

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 28. Juni 1850.