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Nr. 354 Ministerrat, Wien, 21. Juni 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser (bei I und II), Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 23. 6.), Krauß 24. 6., Bach 26. 6., Gyulai 15. 7. [sic!] (ab III abw.), Schmerling, Bruck, Thinnfeld 24. 6., Thun, Kulmer 24. 6.; abw. Stadion.

MRZ. 2503 – KZ. 2058 –

Protokoll des am 21. Juni 1850 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerrates.

I. Innere Politik Neapels

Der Ministerpräsident las im Nachhange zur Beratung vom 17. l.M. den Entwurf einer an den mit einer Spezialmission von dem König beider Sizilien betrauten Conte Marsiglio über die konfidentielle Anfrage des Königs, welchen Gang er in Absicht auf die innere Politik einzuhalten habe1.

Der Finanzminister erklärte sich mit den im zweiten Teile dieser Note enthaltenen Ratschlägen wegen durchgreifender Verbesserung der Administration, Ausbildung der Munizipalverfassung und Bestellung von beratenden Consulte für die einzelnen Provinzen einverstanden, erklärte aber, daß er sich mit dem im ersten Teile des Entwurfs enthaltenen Rate d’écarter la Constitution und dessen Motivierung nicht vereinigen könne. Er habe nicht die Überzeugung, daß wirklich die immense Majorität des neapolitanischen Volkes die Abschaffung der bestehenden Konstitution wünsche, und wenngleich die Erfahrungen der zwei letzten Jahre bewiesen haben, daß die Neapolitaner für diese Konstitution nicht reif sind, so könne er doch der Argumentation des Entwurfes in ihrer ganzen Tragweite nicht beipflichten. Baron Krauß halte die österreichische Regierung nicht berufen, den Rat zu einer so entscheidenden Maßregel zu erteilen und dadurch eine Art von Solidarität für deren nicht abzusehende Folgen auf sich zu nehmen. Der Minister des Inneren trat dieser Meinung bei. Er stellte die Opportunität dieser Maßregel in Zweifel, welche, wenn sie als von Österreich angeraten erkannt wird, unseren Einfluß in Italien schwächen und, wenn dieselbe nicht mit großer Staatsklugheit von dem Könige durchgeführt wird, dem Lande und der Dynastie sehr unheilbringend werden kann. Die Minister des Äußern und des Handels erklärten mit Berufung auf ihre genaue Kenntnis der italienischen Zustände, daß die Durchführung der während des Jahres 1848 in den Staaten der Halbinsel ohne alle Rücksicht auf bestehende Verhältnisse promulgierten Konstitutionen unvermeidlich und in kürzester Zeit zum Ruin dieser Staaten führen müsse und man daher weder im Interesse unserer Nachbarn noch in unserem eigenen denselben den Rat erteilen könne, eine dortlands für dermal unmögliche Staatsform beizubehalten. Österreich müsse vielmehr offen aussprechen, was not tut. Mit diesem Rate sei übrigens keinerlei Verantwortung verbunden. Der|| S. 93 PDF || Justizminister war der Meinung, daß, wenn auch die dermalige neapolitanische Konstitution mit dem Bestande des Staates nicht vereinbarlich erscheine, dies doch nicht überhaupt von allen Repräsentativverfassungen behauptet werden könne, zumal jetzt die Stellung der neapolitanischen Regierung eine kräftige ist. Die Aufgabe in Neapel bestehe nach seinem Dafürhalten darin, eine Repräsentativverfassung ins Leben treten zu lassen, welche den dortigen politischen Verhältnissen, der Bildungsstufe und den Bedürfnissen der Einwohner entspricht und Bürgschaften für ihren Bestand gewährt. Dieses Ziel lasse sich mit Vermeidung extremer Maßregeln im Wege einer Revision der bestehenden Verfassung erreichen, und diese wäre daher dem Könige anzuempfehlen. Der Minister des Unterrichts äußerte, daß die Wahl zwischen der Existenz Neapels und der Aufrechthaltung seiner Konstitution nicht zweifelhaft sein könne und man keinen Anstand nehmen solle, dies offen auszusprechen. Doch scheine es ihm rätlich, die zu allgemein gehaltene Motivierung des Entwurfs einer neuen Fassung zu unterziehen. Der Minister der Landeskultur wies darauf hin, wie nötig es sei, bei Erteilung des angesuchten Rates möglichst vorsichtig zu Werke zu gehen. Habe doch der König von Neapel seine Anfrage gar nicht schriftlich, sondern nur mündlich durch einen Vertrauten gestellt. Die Meinung des Königs über das, was er zu tun hat, wird wahrscheinlich bereits feststehen und die Anfrage dürfte wohl nur deswegen geschehen, um an Österreich eine Stütze zu finden und sich bei gewissen Eventualitäten auf diesen Rat berufen zu können.

Schließlich vereinigte man sich dahin, das konfidentielle Memoire einer sorgfältigen Redaktion zu unterziehen und sich darauf zu beschränken, den Inhalt desselben durch FML. Martini dem König vorlesen zu lassen, ohne schriftliche Mitteilung2.

II. Vorschläge Preußens wegen Bildung einer deutschen provisorischen Exekutivbehörde

Der Ministerpräsident las eine offizielle Mitteilung und ein konfidentielles Schreiben des preußischen Gesandten Grafen Bernstorff bezüglich eines zwischen den beiderseitigen Regierungen zu treffenden Übereinkommens wegen Bildung einer provisorischen Exekutivbehörde für den deutschen Bund3.

Die preußischerseits vorgeschlagenen Grundlagen dieser Übereinkunft sind folgende: 1. Österreich und Preußen allein bilden diese Exekutivbehörde; 2. beide Mächte nehmen daran mit voller Rechtsgleichheit Anteil; 3. die Leitung wird alternierend ausgeübt; 4. Österreich und Preußen machen gemeinsam den darauf abzielenden Vorschlag den sämtlichen Bundesregierungen; 5. dieses Interim bleibt bis zur definitiven Bildung einer Exekutivgewalt gültig. Zur Umgehung der Frage über das Präsidium wären diese Vorschläge in Frankfurt in formlosen, vertraulichen Sitzungen zu beraten.

Nach längerer Erwägung wurde, um endlich die verwickelten deutschen Angelegenheiten in einen geregelteren Zustand zu bringen und den weiteren Fortschritten der Union|| S. 94 PDF || zu steuern, über Vorschlag des Ministerpräsidenten beschlossen, daß man auf diese Vorschläge Preußens unter der ausdrücklichen Voraussetzung einzugehen hätte, a) daß die deutschen Regierungen die ihnen gemeinsam zu machende Proposition über die Exekutivbehörde genehmigen; b) daß die Aufgabe der Exekutivbehörde im Vollzuge der Beschlüsse der 65 (das alte Plenum bildenden) Bundesstimmen zu bestehen habe; c) daß die weiteren Schritte zur Bildung der Union aufzuhören hätten. Die Erfüllung dieser Bedingungen müsse von Preußen förmlich zugesichert werden.

Fürst Schwarzenberg las die Entwürfe der an Graf Bernstorff zu richtenden zwei Erwiderungen, womit man allseitig einverstanden war4.

Nachdem Se. Majestät der Kaiser die Sitzung aufzuheben geruht hatten, versammelten sich die Minister – mit Ausnahme des Kriegsministers – zu einer Beratung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten.

III. Verdienstkreuz für Johann Heytmanek

Der Minister des Inneren erwirkte die Zustimmung seiner Kollegen zu dem au. Antrage auf Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone an den k.k. Förster in der Bukowina Heytmanek und einfache Verdienstkreuze für mehrere dortige Ortsrichter wegen der in den Jahren 1848 und 1849 geleisteten Dienste5.

IV. Todesurteil gegen Johann Moreschi

Der Ministerrat vereinigte sich mit dem Antrage des Justizministers auf Nachsicht der Todesstrafe für den Mörder Johann Moreschi6.

V. Organisation des Reichsgerichtes

Der Justizminister besprach die Notwendigkeit, zu einer provisorischen Organisation des Reichsgerichtsa zu schreiten, weil es dermal an einem verfassungsmäßigen Gerichtshofe zur Aburteilung der Hochverrats-, Verschwörungs- und Attentatsprozesse fehlt7.

In bezug auf die Zusammensetzung des Reichsgerichts gäbe es zwei Modalitäten: a) Konzentrierung aller solcher Prozesse vor einem einzigen, in Wien, aus 15 Mitgliedern der obersten Justizstelle zu bildenden Gerichtshofe. Bei manchen Vorteilen hätte diese Einrichtung den wesentlichen Nachteil, daß selbst bei Prozessen von geringem Belang die Inquisiten sowohl als alle, oft sehr zahlreichen Zeugen aus den fernsten Kronländern nach Wien berufen werden müßten, was mit großen Auslagen für den Staat und Beschwerden für die Zeugen verbunden wäre. b) Zusammensetzung von Senaten des Reichsgerichts in den verschiedenen Kronländern aus Räten der Oberlandesgerichte,|| S. 95 PDF || wobei der ebenerwähnte Übelstand vermieden und zugleich der Vorteil erreicht wäre, daß es leichter würde, vollkommen sprachkundige Richter für diejenigen Prozesse zu finden, wo der Inquisit oder die Zeugen nicht deutsch sprechen.

Der Ministerrat einigte sich am Schluß der Beratung, mit dem Vorschlage des Freiherrn v. Krauß, den Obersten Gerichtshof als Reichsgericht zu bestimmen, demselben jedoch die Befugnis einzuräumen, in einzelnen Fällen auf Oberlandesgerichte zu delegieren. Durch diese Modalität würde die Einheit des Reichsgerichts im Sinne der Reichsverfassung erzielt und die Möglichkeit dargeboten, nach Befund der Umstände einen Attentats- oder Hochverratsprozeß auch in dem betreffenden Kronlande durch ein volles Vertrauen und höheres Ansehen genießendes Gericht aburteilen zu lassen. Der Justizminister wird auf Grundlage dieses Beschlusses den Entwurf des Gesetzes ausarbeiten lassen und selbes seinerzeit im Ministerrate vortragen8.

VI. Gouverneursposten in Venedig

Der Minister des Inneren besprach die Notwendigkeit, für den Gouverneursposten in Venedig vorzudenken9, und bezeichnete den Kreisregierungspräsidenten Ritter v. Toggenburg als hiefür vorzüglich geeignet, womit sich auch die übrigen Minister einverstanden erklärten10.

VII. Verwendung des Restes des für das erste ungarische Gendarmerieregiment gebildeten Fonds

Schließlich erhielt der Minister des Inneren die allseitige Zustimmung zu seinem Antrage, daß der Rest des für das erste ungarische Gendarmerieregiment durch freiwillige Beiträge gebildeten Fonds pro 16.000 f. dazu gewidmet werde, daß aus den Interessen desselben verdiente Gendarmen der ungarischen Regimenter mit Belohnungen beteilt würden11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 28. Juni 1850.