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Nr. 348 Ministerrat, Wien, 8. Juni 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 9. 6.), Krauß 10. 6., Bach 10. 6., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 10. 6., Thun, Kulmer 10. 6., Degenfeld (bei III–V abw.); abw. Stadion, Gyulai.

MRZ. 2284 – KZ. 1894 –

Protokoll der am 8. Juni 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Vorsichtsmaßregeln bezüglich der aus Brasilien kommenden Schiffe

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß in Brasilien das gelbe Fieber stark herrsche. Manche von dort kommende Schiffe, an deren Bord Leute gestorben sind, haben europäische Häfen besucht und wurden auch in Triest mit der nötigen Vorsicht zugelassen. Es hat sich auch nichts herausgestellt. Die italienischen Regierungen aber wollen alle möglichen Vorsichten angewendet wissen und im entgegengesetzten Falle selbst Kontumaz gegen Österreich aktivieren. Die Zentralseebehörde in Triest hat alles Mögliche getan, um die italienischen Regierungen zu befriedigen und sagen zu können, es sei alles geschehen. Zu tun ist übrigens in dieser Angelegenheit nichts1.

II. Personalzulage für Nicolaus Rabe

Der Antrag desselben Ministers, dem Sekretär der Generaldirektion für Kommunikationen Nicolaus Rabe eine Personalzulage von 200 f. von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken, womit der Finanzminister sich bereits einverstanden erklärte, erhielt die Zustimmung des Ministerrates2.a

III. Unterstützung für Joseph Gregor Woytarowicz

Der Kultusminister Graf v. Thun brachte hierauf die Absicht des Bischofes von Tarnow, Woytarowicz, seiner Diözese (wozu er aufgefordert wurde) zu resignieren und die Bewilligung einer Sustentation für denselben zur Sprache3.

Nach der Ansicht des Grafen Thun und des Landeschefs Grafen Gołuchowski wäre der Bischof Woytarowicz schonend zu behandeln, ihm hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltes freie Hand zu lassen, die neue Besetzung der Diözese bald einzuleiten und ihm ein Sustentationsbetrag von 6.000 f. jährlich (beiläufig die Hälfte seiner bisherigen Bistumseinkünfte) zu bewilligen.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden4.

IV. Grazer deutsch-katholische Gemeinde um Anerkennung als Religionsgesellschaft

Der Bitte der Gratzer deutsch-katholischen Gemeinde um Anerkennung derselben oder, wenn dieses nicht gewährt werden sollte, um Gestattung, daß sie in einem gemieteten Hause ihre Religionsübungen halten dürfen5, gedenkt der Kultusminister Graf Thun mit Beziehung auf den ersten Paragraphen der Grundrechte, welcher jedermann das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses gestattet, und [auf § 2, nachdem] die Berechtigung zur gemeinsamen öffentlichen Religionsübung eine anerkannte kirchliche Gesellschaft voraussetzen würde, was die Deutschkatholiken nicht sind, abweislich zu erledigen, wozu der Ministerrat seine volle Zustimmung gab6.

V. Konkursausschreibung für zwei siebenbürgische Stiftungsplätze im Theresianum

Die Stände Siebenbürgens haben, wie bereits in einem früheren Ministerratsprotokolle dargestellt worden ist, zwei Plätze im Theresianum aus dem Provinzialfonds (damals für Katholiken) gestiftet7, welche Plätze im Jahre 1848 mit dem Aufhören des Provinzialfonds eingegangen sind. Später wurde der Antrag gestellt, diese zwei Plätze aus politischen Rücksichten wieder aufleben zu machen und selbe aus dem Kameralärar zu dotieren, was auch die Ah. Genehmigung erhielt. Gegenwärtig handelt es sich um die Ausschreibung des Konkurses für diese zwei nun aktivierten Plätze, wobei auf die Konfession keine Rücksicht genommen werden soll.

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf v. Thun glaubt jedoch Anstand nehmen zu sollen, Nichtkatholiken in das Theresianum aufzunehmen, weil eine Erziehungsanstalt für Knaben einen konfessionellen Charakter haben müsse, die Aufnahme von Akatholiken der ganzen Erziehung einen indifferenten Charakter geben und die Hausordnung darunter leiden würde. Würde der Fall eintreten, daß einer der erwähnten Plätze einem Akatholiken zuteil würde, so wäre dieser als Externist mit einem Stipendium|| S. 67 PDF || zu beteilen. Dieser Ansicht stimmte nur der Minister Freiherr v. Kulmer bei, während die anderen Stimmführer die Meinung des Referenten Ministers des Inneren teilten, bei Vergebung der in Frage stehenden Plätze beziehungsweise der Aufnahme der betreffenden Zöglinge ins Theresianum auf die Konfession keine Rücksicht zu nehmen. Die dafür geltend gemachten Gründe waren, daß der Antrag des Ministers Grafen Thun gerade in Opposition mit dem wäre, warum man das Theresianum erhalten hat, nämlich, um darin Staatsdiener aus allen Teilen des Reiches zu bilden, was schon den konfessionellen Charakter ausschließe, daß in den militärischen Erziehungsinstituten auf die Konfession keine Rücksicht genommen werde und der Religionsunterricht der Akatholiken unbeschadet der Erziehung im Institute im allgemeinen von den Religionslehrern ihrer Konfession erteilt werden kann. Der Minister Freiherr v. Krauß glaubte nur beifügen zu sollen, daß sich darauf zu beschränken wäre, in der Konkursaus­schreibung die katholische Religion nicht als Bedingung aufzustellen, was bei der gegenwärtigen Verhältnissen und der Gleichberechtigung aller rezipierten Konfessionen nicht wohl anginge.

Der Minister des Inneren wird nun nach dem durch die Stimmenmehrheit gefaßten Ratsbeschlusse in dieser Angelegenheit das Weitere verfügen8.

VI. Rückkehr- und Auswanderungsbewilligung für zwei politisch belastete Polen

Derselbe Minister erbat sich die Ermächtigung, einem polnischen Verwiesenen die Erlaubnis zur Rückkehr in sein Vaterland und einem anderen politisch motivierten Polen die Bewilligung zur Auswanderung nebst einer kleinen Unterstützung erteilen zu dürfen, welche Ermächtigung von dem Ministerrate sofort erteilt wurde9.

VII. Entwurf des Statuto costituzionale del Regno Lombardo Veneto

Schließlich hat der Minister des Inneren Dr. Bach den Entwurf des Statuto Costituzionale del Regno Lombardo-Veneto und der Legge elettorale per le elezioni alle Diete del Regno Lombardo-Veneto in der Absicht zum Vortrage gebracht, um über die wesentlichen Punkte die Meinung des Ministerrates zu vernehmen und auf diesem Grunde dann das Statuto etc. mit den Vertrauensmännern weiter besprechen und die Beratungen darüber zum Abschluß und den Gegenstand selbst zur Vorlage bringen zu können10.

Über diese, hier angeschlossenen Entwürfeb ergaben sich nur wenige Bemerkungen, und zwar:

Über das Statuto Costituzionale:

Die über den Unterricht handelnden Paragraphen 13, 14 und 15 wären nach gänzlicher Ausscheidung des Paragraphes 14 zweckmäßiger in einen Paragraph zusammenzunehmen.

§ 18 wäre im Anfange statt der Worte „in caso di guerra o sommossa“ folgende zu setzen „Per gravi motivi di pubblica sicurezza le disposizioni degli art. usw.“

§ 23, um nicht gebunden zu sein, über jede gesetzliche Verfügung die Landtage (Diete) des lombardisch-venezianischen Königreiches zu vernehmen oder kein Gesetz früher zu geben, bevor man sie gehört hat, was jedenfalls eine Hemmung wäre, und [weil es] oft|| S. 68 PDF || auch notwendig wird, gesetzliche Verfügungen rasch zu erlassen, wurde für zweckmäßig erkannt, statt des Ausdruckes „le diete sono chiamate a dare il proprio voto consultivo usw.“ folgenden zu setzen „possono le diete essere chiamate a dare il proprio voto consultivo usw.“ Ferner wären aus diesem Paragraphe die Worte „sull’esercizio del commercio, delle professioni liberali, delle arti e de’ mestieri“ wegzulassen, da nach der Reichsverfassung diese Sachen dem Reichstage vorbehalten sind.

Der § 22 wäre dem § 23 nachzusetzen.

§ 24 wurde bemerkt, daß der Monte Lombardo-Veneto (welcher aus dem Monte Napoleone entstand und an dem auch Modena, Parma und andere Anteil hatten) und die Austragung des Verhältnisses, wie sich der Monte zu der österreichischen Staatsschuld verhalte, vor den Reichstag gehöre. Es wäre sonach das, was Landeskredit ist, in den § 20 aufzunehmen, der Monte Lombardo-Veneto selbst aber dem Reichstage vorzubehalten. Der Minister Dr. Bach wird eine neue Fassung dieses Paragraphes vornehmen und selbe dem Finanzminister mitteilen.

Der § 27 wurde mit Rücksicht auf den dieselbe Bestimmung enthaltenden Paragraph 23 gestrichen.

§ 53, „l’iniziativa spetta all’Imperatore e Re ed ad ognuna delle due camere“, hier wäre statt der weiteren Worte zu setzen „nei casi dei §§ 20e 21“.

§ 58 wäre der Anfang in folgender Art zu modifizieren „ogni tornata delle Camere non dura che sei settimane“, um die allenfällige Meinung zu beseitigen, daß die Kammern sechs Wochen beisammen bleiben müßten, wenn sie auch nichts zu tun hätten.

§ 61. Am Schlusse dieses Paragraphes, welcher lautet „e di cui la metà sarà presa dal seno dell’una o dell’altra Camera“ wäre sich nicht auf die Wahl aus einer oder der anderen Kammer zu beschränken, weil der Fall eintreten könnte, daß eine Kammer gerade aufgelöst ist, sondern die Wahl wäre ohne diese Beschränkung nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.

§ 62 ist nach den Worten „dell’amministrativo contenzioso“ noch hinzuzusetzen „e degli affari communali“. Der nachfolgende Satz wäre mit Rücksicht auf das zu § 24 Gesagte zu modifizieren.

In § 66 wären nach den Worten „il Luogotenente“ noch folgende hinzuzufügen „o il suo commissario speciale usw.“

Über die Legge elettorale:

Zu § 19 lit. d wurde als zweckmäßig erkannt, die annua imposta diretta ordinaria regia von 60 Lire Austriache für die Wähler überall gleich, ohne die unter d) erwähnten Abstufungen, anzunehmen, und daß § 35 unter die Bedingungen der Wählbarkeit zur Deputiertenkammer auch die L’elegibilità per la congregazione provinciale aufgenommen werde11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 12. Juni 1850.