MRP-1-2-03-0-18500525-P-0342.xml

|

Nr. 342 Ministerrat, Wien, 25. Mai 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg (BdE fehlt); BdE. und anw. Krauß 28. 5., Bach 28. 5. (bei I und II abw.), Schmerling 31. 5., Bruck, Thinnfeld 28. 5., Thun, Kulmer 28. 5., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai.

MRZ. 2081 – KZ. 1613 –

Protokoll der am 25. Mai 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Pensionierung Joseph Neumanns

Der Antrag des Ministers des Kultus und öffentlichen Unterrichtes Grafen Leo Thun , den Professor ader Gerichtsordnunga Joseph Neumann an der Theresianischen Akademie, welcher 24 Jahre als Professor verdienstlich diente und sich als Reichstagsdeputierter loyal benommen hat, bnachdem an dem Theresianum kein abgesondertes juridisches Studium fortbestehen soll, die Professur seines Gegenstandes aber an der Universität nicht erledigt istb, Sr. Majestät zur Pensionierung mit der Hälfte seines Gehaltes und für die Ag. Verleihung des kaiserlichen Ratstitels zu empfehlen, erhielt die volle Zustimmung des Ministerrates, wornach der Minister Graf Thun den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wird1.

II. Landwirtschaftliches Institut in Altenburg

Der Minister der Landeskultur etc. Ritter v. Thinnfeld brachte hierauf die Übernahme des landwirtschaftlichen Institutes in Altenburg und die Bestellung des Oberregierungsrates Pabst zu Hohenheim im Württembergischen als Direktor dieses Institutes in allgemeinen Umrissen in Anregung2.

Er bemerkte, daß etwa 50 Joch Äcker zu landwirtschaftlichen Versuchen in Pacht zu nehmen wären und daß der Herr Erzherzog die Besichtigung der Ökonomie auf der Herrschaft in allen Teilen gestatte. Die Wirtschaft in Altenburg werde sehr gut betrieben, und es sei da sehr viel zu sehen. Der Feldbau, der Wiesenbau, die Viehzucht und die Waldkultur in Altenburg seien im besten Zustande; es bestehen daselbst eine Fabrik für Ackerbauwerkzeuge und die landwirtschaftlichen Gewerbe der Branntwein­brennerei und der Bierbrauerei. Die von Pabst gestellten Bedingungen seien nicht übertrieben. Er verlange einen Gehalt von 3.000 fr. und für die Direktion eine Funktionszulage von 1.000 fr., die Taxfreiheit und die gewöhnliche Begünstigung in Ansehung der Pensionsfähigkeit, als ob er nämlich schon seit zehn Jahren diente.|| S. 35 PDF ||

Der Ministerrat erklärte sich im Prinzipe mit der Übernahme des gedachten Institutes einverstanden. Das nähere Detail wird der Minister Ritter v. Thinnfeld mit dem Finanzminister noch näher besprechen3,c .

III. Konfiskation der Güter des Ladislaus Freiherr Bémer v. Bezdéd und Kiss-Báka

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß bemerkte, daß Se. Majestät den von ihm im Einverständnisse mit dem Minister des Inneren erstatteten au. Vortrag, wornach es, da dem Großwardeiner Bischofe Ladislaus Bémer die kriegsrechtlich zuerkannte Strafe in Ah. Gnaden erlassen wurde4, auch von der Konfiskation seiner Güter als Folge dieser nachgesehenen Strafe abzukommen hätte, mit einer Bemerkung hinsichtlich der angetragenen Herausgabe der Güter zurückzugeben geruhet haben5.

Nach der Ansicht des Finanzministers kann von der Herausgabe der Bémerschen Güter, welche aus einem doppelten Titel eingezogen werden konnten, a) aus Strafe nach den ungarischen Gesetzen auf Hochverrat und b) als Entschädigung für den ungeheueren, dem Staat durch die Rebellion verursachten Aufwand, füglich abgegangen werden, weil Se. Majestät dem Bischofe Bémer die Strafe, nicht aber die Entschädigung nachgesehen haben. Der Minister des Inneren erklärte sich einverstanden, daß die Konfiskation der erwähnten Güter aus dem zweiten Titel aufrechtzuerhalten sei. Ursprünglich dieser Meinung, habe er sich für die mildere Ansicht auch aus dem Grunde ausgesprochen, weil die Güter des Bémer weit über ihren Wert verschuldet sind und deshalb aus ihnen keine Entschädigung herauszubringen sein dürfte.

Hiernach wird die auf den erwähnten au. Vortrag angetragene Ah. Entschließung ungefähr dahin abzuändern sein, daß aus der dem Bémer erlassenen Strafe nicht zu folgern sei, daß auch die Konfiskation seiner Güter aufgelassen würde6.

IV. Uniform der Finanzwachbeamten

Gegen den Antrag des Finanzministers, daß die Beamten der Finanzwache (Kommissäre und Oberkommissäre) Uniformen, wie andere Staatsbeamte7, mit der Abweichung, welche sich aus der Natur des Dienstes ergibt, zu tragen berechtiget sein sollen, ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung. Hiernach soll der Schnitt ihrer Uniformen, ihre Farbe und Hut wie bei den anderen Beamten beschaffen sein. Die Aufschläge sollen nicht von Samt, sondern von Tuch sein, weil sie immerfort im Dienste sind. Sie tragen|| S. 36 PDF || silbernes Porte-épée, einen Säbel wie bisher und werden durch Rosen auf dem Kragen, welche jedoch nicht von der dbei den Beamten üblichen Form wärend, unterschieden8.

V. Entwurf der Jurisdiktionsnorm

Der Justizminister Ritter v. Schmerling besprach hierauf einige wesentliche Punkte des Entwurfes einer Jurisdiktionsnorm9 für diejenigen Kronländer des österreichischen Kaiserstaates, in welchem die nach den Grundzügen der neuen Gerichtsverfassung vom 14. Juni 1849 bestellten Gerichte in Wirksamkeit zu treten haben, und zwar zunächst den III. Absatz des diesfälligen Kundmachungs­patentes, welcher von dem Umfange der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes handelt.

Gegenwärtig, bemerkte der Minister, war die Gerichtsbarkeit dieses Amtes eine persönliche und eine gewissermaßen reale. Die erstere erstreckte sich auf die Mitglieder des Ah. Hauses und die Exterritorialen, zu welchen letzteren auch die Gemahlin des Herrn Erzherzogs Johann, sein Sohn, der pensionierte k.k. FML. Prinz Wasa (samt Dienerschaft), die Dienerschaft der Erzherzogin Beatrix, des Herzogs von Modena, die Fürsten Galitzin und Rasumoffsky etc. gehörten10. Diese Ausnahmen ferner zu gestatten gehe nicht wohl an, und Se. Majestät werden Ah. entscheiden, ob die Gemahlin des Herrn Erzherzogs Johann und sein Sohn wie die Mitglieder des kaiserlichen Hauses, und ob Prinz Wasa samt Familie, jedoch nicht dessen Dienerschaft, als exterritoial zu behandeln sein werden. Das Obersthofmarschallamt und der Ministerpräsident meinten, daß das hergebrachte Jurisdiktionsrecht des besagten Amtes in Ansehung der erwähnten Personen anerkannt werden sollte und daß die allenfälligen Verhandlungen im Delegationswege abgetan werden könnten.

Bei der zweiten, nämlich der Realgerichtsbarkeit, werden in dem neuen Gesetze wesentlichere Änderungen angetragen. Bisher mußten alle Amtsakte im Umfange der kaiserlichen Burg oder eines Hofgebäudes von dem Obersthofmarschallamte vorgenommen werden. Wenn z.B. eine Klage gegen eine Hofdame bei dem Landrechte eingebracht wurde, so durfte sie nicht unmittelbar, sondern nur durch das Obersthofmarschallamt zugestellt werden und dergleichen. Gegenwärtig haben sich die Sachen anders gestaltet. Es bestehen durchaus lf. Behörden, kaiserliche Beamte und Richter; jetzt wird das Ansehen des Ah. Hofes durch das Einschreiten solcher Beamten (was bei den früheren Patrimonialbeamten allenfalls angenommen werden konnte) nicht beeinträchtigt, im Gegenteil dürfte darin eine Demütigung der lf. Beamten erkannt werden, wenn sie von den Amtshandlungen in den k.k. Hofgebäuden ausgeschlossen würden. Der frühere exzeptionelle Zustand sei überall (z.B. bei dem Adel und der Geistlichkeit) aufgehoben worden11 und dürfte auch in Ansehung des Obersthof­marschallamtes aufhören. Nach der|| S. 37 PDF || Ansicht des Ministers Ritter v. Schmerling dürfte es sonach bei den Bestimmungen des III. Absatzes verbleiben und als genügend angesehen werden, daß das Obersthofmarschallamt von den vorzunehmenden Amtshandlungen in die Kenntnis gesetzt und zur Beigebung eines Abgeordneten eingeladen werde. Der Finanzminister Freiherr v. Krauß bemerkte zu diesem Absatze, daß, da sich die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes nur auf Zivil-, nicht aber auch auf eStrafsachene und andere Angelegenheiten erstrecke, dieses in dem ersten Satze dieses Absatzes ersichtlich zu machen wäre, welcher hiernach zu lauten hätte: „Das Obersthofmarschallamt wird zum Behufe der Ausübung seiner herkömmlichen Zivilgerichtsbarkeit über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses und über die Personen, welchen das Recht der Exterritorialität in Zivilangelegenheiten zusteht, aufrechterhalten. Bei dieser Textierung würde es dann nicht schwer sein, dem Prinzen Wasa unbeschadet seiner Eigenschaft als k.k. FML. etc. die so beschränkte Exterritorialität zu gestatten.

Hinsichtlich des sehr wichtigen Absatzes IV. des Patentes bemerkte der Justizminister , daß er die von dem Kriegsministersstellvertreter FML. Grafen v. Degenfeld angetragene Änderung vornehmen werde, um ersichtlich zu machen, daß die Strafjurisdiktion der Militärbehörden füber unbestimmt Beurlaubtef nicht ausgeschlossen sei. Die Strafgerichtsbarkeit wollen nämlich die Militärbehörden in ihrer Gewalt behalten, sonst würden sie keine unbestimmten Urlaube (bis zur Einberufung), sondern nur bestimmte (bis zur Exerzierzeit) erteilen können. Hiernach würde dieser Absatz verbessert so lauten: „Die Militärgerichte werden mit der Beschränkung aufrecht erhalten, daß unter ihrer Gerichtsbarkeit in Zukunft nur folgende Personen stehen: In Streitsachen 1) alle zum Dienststande des Heeres oder der Kriegsmarine gehörigen Personen usw.“

Zu IX., wo unter andern von dem Aufhören des Privilegiums des Fiskus gesprochen wird, bemerkte der Finanzminister , daß dieses Privilegium für die Zukunft mit Recht aufhöre und dagegen nichts zu erinnern sei. Für den Übergang und die Vergangenheit sei es aber notwendig, eine Vorsehung dahin zu treffen, daß die im Zuge befindlichen Verhandlungen bei derjenigen Behörde zu erledigen seien, welche als Nachfolger des Landrechtes bestehen wird, indem es für die Finanzverwaltung wichtig sei, Prozesse nicht bei so vielen Gerichten zu führen, und daß bei allen anderen Verhandlungen, welche sich auf mit dem Ärar geschlossene Kontrakte gründen und wobei jeder Paktierende wußte, welche Rechte dem Fiskus bezüglich des Forums zustehen, die Vorrechte des Fiskus aufrecht erhalten werden. Für die Zukunft könne sich das Ärar dadurch schützen, daß es sich in dem Kontrakte einen bestimmten Gerichtsstand ausbedingt. Der Minister des Inneren meinte, daß, wenn in dem Kontrakte nicht ausdrücklich ein Gerichtsstand ausbedungen wurde, in den darüber entstehenden gerichtlichen Verhandlungen die allgemeinen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm in Anwendung zu kommen hätten.

Weiter wurde die Frage erörtert, ob durch den Absatz IX. auch die Privilegien der Gesellschaften aufgehoben werden. Da die Bestimmung eines eigenen Gerichtsstandes|| S. 38 PDF || für die Gesellschaften kein eigentliches Privilegium ist, sondern wegen des Vorteils des Publikums geschah und damit gleiche Entscheidungen in derselben Sache erfolgen, so wurde sich rücksichtlich dieser Gesellschaften und ihres aktiven und passiven Klagerechtes eine Zusammenstellung vorbehalten, um dann aussprechen zu können, ob diesen Gesellschaften nicht bestimmte Gerichte zugewiesen wären12.

VI. Organisierung Galiziens

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte endlich die bereits in dem Ministerratsprotokolle vom 4. d.M.13 besprochene Organisierung Galiziens in politischer und administrativer Beziehung mit der Bemerkung zur Sprache, daß er nach reiflicher Erwägung der in dem gedachten Protokolle angeführten Gründe zu der Ansicht gelangt sei, daß es zweckmäßiger wäre, Galizien, statt es in zwei Gouvernements mit zwei Landtagen zu teilen, in drei Kreise unter einem Statthalter, einen westlichen, einen östlichen und einen Mittelkreis abzuteilen, deren Sitze Krakau, Lemberg und Przemyśl wären. Aus den drei Kurien der Kreisregierungen, denen ein umfassender Wirkungskreis einzuräumen wäre, würde dann ein Ausschuß für das Zentrale und für die Verhandlung der allgemeinen Landes­angelegenheiten zu wählen sein. Was die Verwaltung selbst betrifft, so wäre für den übertragenen Wirkungskreis zwischen den Bezirkshauptmannschaften und den Gemeinden eine bestimmte Anzahl von Bestellten aufzustellen, deren Ernennung von dem Bezirkshauptmanne zu erfolgen hätte und deren Kosten zur Hälfte von den Bezirken und zur anderen Hälfte von dem Ärar zu tragen wären. Hiernach würde das Kronland Galizien nur eine Landesvertretung haben, und die schroffe Gegeneinanderstellung der Nationalelemente, welche bei der Einteilung des Landes in zwei Gouvernements mit zwei Vertretungen offenbar wäre, würde dadurch beseitigt werden.

Der Minister Ritter v. Schmerling hätte, wie bei der früheren Beratung, einen Wert darauf gelegt, daß das ganze Land in zwei Teile, zwei Gouvernements mit besondern Statthaltern, eingeteilt werde. Ein einziger Statthalter für das ganze große Land wird nach seiner Ansicht die Geschäfte nicht bewältigen können und zu den wünschenswerten Bereisungen des Landes keine Zeit erübrigen. Graf Thun beharrte ebenfalls bei seiner im Protokolle vom 4. d.M. ausgesprochenen Meinung.

Da die Mehrzahl der Stimmführer dem Antrag des Ministers des Inneren beipflichteten, so wird derselbe auf der nun vorgeschlagenen Basis die weitere Ausarbeitung der diesfälligen Organisierung vornehmen lassen14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 1. Juni 1850.