Einleitung - Retrodigitalisat (PDF)

Von Thomas Kletečka und Anatol Schmied-Kowarzik

Reformen - Retrodigitalisat (PDF)

Das bereits 1849 beschlossene und eingeleitete Reformwerk wurde im Jahre 1850 fortgesetzt. Nachdem schon eine Reihe von Landesverfassungen und Landtagswahlordnungen „cisleithanischer“ Kronländer vom Ministerrat angenommen und von höchster Stelle sanktioniert worden waren1, erhielten nach längeren Beratungen auch das Königreich Galizien und Lodomerien sowie das Herzogtum Bukowina entsprechende Statute. Nach den Vorstellungen Bachs, denen sich die Mehrheit des Ministerrates anschloß, sollte Galizien in drei Kurien geteilt werden, die einen Zentralausschuß zu wählen hätten; dieser Zentralausschuß hätte allfällige „Änderungen in der Verfassung des Kronlandes, die Besteuerung zu Landeszwecken, Kreditanstalten, Kolonisation Galiziens etc.“ zu besorgen gehabt. Die Einwände Thuns, insbesondere jener, daß dadurch die Einheit des Landes zerstört, aus Galizien faktisch drei Kronländer mit jeweils eigener Vertretung, Besteuerung, Landesgesetzgebung und Gebietseinteilung gemacht würden, fanden kein positives Echo. Die Einwände des Kaisers, die hauptsächlich auf die Schwächung der administrativen Kompetenz der Kurien und auf die Verringerung der Anzahl der Deputierten hinausliefen, wurden hingegen sehr wohl berücksichtigt2. Zugleich wurde auch die staatliche Verwaltungsorganisation diskutiert, wobei die Größe des Landes die Frage nach einer politischen Teilung aufwarf. Der Innenminister trat zunächst für die administrative und politische Teilung des Landes ein. Die regierungsfeindlichen Polen, so seine Argumentation, wünschten die Einheit des Landes, die regierungstreuen Ruthenen hingegen strebten nach dessen Teilung. Nach dem Motto divide et impera führte Bach weiter aus: Durch die politische Teilung würde das „kompakte Ganze“ des polnischen Elements in Österreich geschwächt, die Ruthenen hingegen gestärkt und so für die SaSache der Regierung noch mehr gewonnen werden. Überdies würde diese Maßnahme die Ruthenen resistenter gegen etwaige Sympathien für die Russen machen. Thun hatte auch hier prinzipielle|| S. 10 PDF || Bedenken. Zwar setzte er ebenfalls auf die nationale Karte, interpretierte die Zusammenhänge aber anders. Eine politische Teilung des Landes würde bedingen, daß beide Teile, der polnische und der ruthenische, „eher schlecht werden würden“. Bliebe das Land aber politisch eine Einheit, würde „die Eifersucht beider Nationalitäten“ die Arbeit der Regierung erheblich erleichtern. Assistiert wurde Thun von Krauß, der davor warnte, das polnische Element zu sehr zu verletzten, weil dadurch die politische Agitation zusätzlich Nahrung erhalten würde. Zudem sprächen gegen die Teilung auch finanzielle Über­legungen. Wurde zunächst die Meinung der beiden galizienerfahrenen Minister nicht berücksichtigt, überlegte sich Bach die ganze Sache noch einmal und plädierte bei der nächsten Beratung dieser Angelegenheit für die politische Einheit bei gleichzeitiger Aufteilung der Administration auf mehrere Teilgebiete. Die Absicht des Kaisers, aus Kostengründen die „Einführung eines Zwischenorgans zwischen den Bezirkshaupt­mannschaften und den Gemeinden“ – eine Forderung, auf der der in Verwaltungsfragen besonders bewanderte Krauß bestanden hatte – aufzugeben, konnte gerade noch neutralisiert werden3.

Die Statute für Galizien und für die Bukowina waren die letzten, die, am 29. September 1850, die kaiserliche Sanktion erhielten. Zwar hatte der § 71 der oktroyierten Märzverfassung von 1849 Ungarn ein revidiertes, d.h. der neuen Reichsverfassung angepaßtes Landesstatut versprochen, doch bis Ende 1851, dem definitiven Anbruch des Neoabsolutismus, hatte die Regierung ein solches Vorhaben nicht einmal in Erwägung gezogen. Dasselbe galt für Siebenbürgen, dem der § 74 der Reichsverfassung völlige Unabhängigkeit vom Königreich Ungarn und ein eigenes Landesstatut zugesichert hatte. Eine Landesverfassung für Dalmatien kam ohnehin nicht in Frage, da der § 73 der Reichsverfassung den Anschluß dieses Landes an das nun ebenfalls vom Königreich Ungarn völlig unabhängige Königreich Kroatien und Slawonien vorsah. Anders, wenngleich mit dem selben Resultat, gestaltete sich die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Gesamtreich und lombardisch-venezianischem Königreich. Die Reichsverfassung, hier der § 76, hatte diese Neuordnung und ein besonderes Statut in Aussicht gestellt. Tatsächlich war es zu Vorarbeiten über dieses Statut und auch zu Besprechungen im Königreich selbst gekommen, sodaß Bach am 27. April 1850 im Ministerrat den – schon relativ weit gediehenen – Stand der Dinge darlegen konnte4. Der Entwurf, den er seinen Kollegen nun vorlegte und in der Folge Vertrauensmännern des Königreiches mitteilen wollte, fand die Zustimmung der Regierung. Eineinhalb Monate später, am 8. Juni 1850, brachte der Innenminister das Landesstatut erneut im Ministerrat vor; jetzt wurden bereits Detailfragen besprochen, die Angelegenheit schien kurz vor ihrer Erledigung zu stehen5. Doch dann versandete sie und lag monatelang im Innen­ministerium. Am 21. August 1851 gab Ministerialrat Lasser das gesamte Aktenkonvolut ad acta6.

|| S. 11 PDF || Die beschlossenen und publizierten Landesverfassungen von 1849/50 traten zwar in Kraft, aber nicht in Wirksamkeit, mit Ausnahme des Statuts für Triest und des Grundgesetzes für die Militärgrenze. Sie wurden einfach nicht ausgeführt. Zehn Jahre später wurden sie allerdings als Vorlage für die tatsächlich in Wirksamkeit gesetzten cisleithanischen Landesverfassungen vom 26. Februar 1861 herangezogen7.

Die Landesverfassungen der Kronländer des Kaisertums Österreich von 1849/50

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In Erfüllung des § 6 des provisorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 8, der den Landeshaupt- und Kreisstädten und anderen „bedeutenden Städten“ eine eigene Verfassung versprochen hatte, erhielten nun Wien, Prag, Triest, Graz, Linz, Salzburg, Laibach, Klagenfurt, Innsbruck, Brünn, Lemberg, Bozen, Agram, Esseg, Olmütz, Troppau und Görz ihre eigenen Gemeindestatute9. Sie wurden, weil weder Reichsrat noch Landtage zum Beschluß der Gesetze vorhanden waren, oktroyiert und „provisorische Gemeindeordnungen“ genannt. Sie zeichneten sich alle durch einen hohen Wahlzensus aus.

Die provisorischen Gemeindeordnungen von 1850

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Das Gemeindegesetz selbst wurde zum Teil ergänzt, zum Teil wurden von Bach eingebrachte Direktiven über die Bildung von Gemeinden, über die Bezirks- und Kreisgemeinden und über die Höhe des Wahlzensus beschlossen10. Beim Wahlzensus ging es vorrangig um die Frage, ob auch Häuslern ohne eigene Felder die Möglichkeit zur Teilnahme an den Gemeindewahlen geboten werden sollte. Während Bach seine Entscheidung, den Wahlzensus von 40 Kreuzern auf einen Gulden zu erhöhen und so die Wahlbeteiligung der ärmeren Bevölkerungsschicht zu vereiteln, mit dem Argument begründete, der höhere Wahlzensus werde dem „unbefelderten Häusler“ Anreiz zum Erwerb eigener Felder bieten, hielten seine Ministerkollegen eine Ausrede nicht für notwendig, indem sie formulierten, „daß an den Gemeindeangelegenheiten vorzüglich jene Anteil nehmen [sollten], welche zu den Lasten der Gemeinde beitragen“. Lediglich Thun, in einem seltenen Anfall von Basisdemokratie, fand, daß auch den Häuslern ohne Feld die Teilnahme an den Gemeindeangelegenheiten gewährt werden sollte. Er setzte sich nicht durch. Wesentlich größere Bedeutung hatte schließlich die Nichterledigung des provisorischen Gesetzes über die Bildung von Bezirks- und Kreisgemeinden. Dieser von Bach wiederholt überarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat genehmigt und dem Kaiser zur Sanktion vorgelegt – und blieb liegen. Die Ausbildung dieser zwei Ebenen der Selbstverwaltung gehörte jedoch zu den Kernstücken des kunstvollen Systems der Stadionschen Verwaltungsreform, die auf der Parallelität von staatlicher und Selbstverwaltung basierte. Der Wegfall, beziehungsweise das Nichtzustandekommen eines Teils|| S. 14 PDF || dieser Konstruktion hatte zwangsläufig das Übergewicht des anderen Teils – hier der staatlichen Administration – zur Folge. Das Schicksal des genannten Gesetzes war als ein deutliches Zeichen für den heraufziehenden Neoabsolutismus zu deuten.

Auch die Neuordnung und Modernisierung des Justizwesens wurde zügig vorangetrieben. Zur Realisierung der neuen Gerichtsorganisation entstanden in den einzelnen Kronländern Gericht­seinführungskommissionen, deren Aufgabe es war, die praktische Umsetzung im einzelnen zu bewerkstelligen11. Weiters wurde der Wirkungskreis der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen geregelt12 und eine neue Jurisdiktionsnorm eingeführt. Bei der Behandlung der Jurisdiktionsnorm tauchte die heikle Frage auf, „ob die Gemahlin des Herrn Erzherzogs Johann und sein Sohn wie die Mitglieder des kaiserlichen Hauses“ zu behandeln wären. In der weiteren Debatte über diese Materie intervenierte der Kaiser zugunsten einer größeren Kompetenz der Hofstellen und der Militärgerichtsbarkeit13. Auch ein neues, der Zeit entsprechendes Gesetz über die Gerichtsstellen, von Schmerling eingebracht und vom Ministerrat beraten, wurde vom Kaiser sanktioniert14. Schließlich ist auch die Staatsanwaltschaft, die ein integrierender Bestandteil der neuen Gerichtverfassung war, durch ein eigenes Gesetz ins Leben getreten. Dieser besonderen Justizverwaltungsbehörde waren zunächst weitreichende Aufgaben sowohl im straf- als auch im zivilrechtlichen Verfahren zugedacht; ihre Tätigkeit sollte sich, wie es im Gesetz hieß, „auf die administrative Leitung der Justiz und auf die Verbesserung und richtige Anwendung der Justizgesetze im allgemeinen“ beziehen. Erst mit dem Anbruch der neoabsolutistischen Ära wurde dieser Wirkungskreis auf strafrechtliche Aufgaben reduziert15. Durch die Einführung der neuen, reformierten Strafprozeßordnung wurde eine der wesentlichsten Forderungen der revolutionären Bewegung von 1848 erfüllt. Diese von Joseph von Würth ausgearbeitete Strafprozeßordnung leitete die Ära des modernen Strafverfahrens in der Habsburgermonarchie ein. Sie fußte auf der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, setzte einen unabhängigen Richter voraus, der nicht mehr auch die Anklage zu vertreten hatte – das besorgte nunmehr die Staatsanwaltschaft – und bezog das Volk in Form der Geschworenen in die Rechtsprechung mit ein. Das Prinzip der Mündlichkeit wurde lediglich bei der Zeugenaussage von Militärs – wiederum auf direkte Intervention des jungen Kaisers – durchbrochen. Personen des Militärstandes konnten ihre Aussage dem Gericht schriftlich übermitteln, und zwar um nicht der Gefahr „mancherlei Unbilden und Beleidigungen“ ausgesetzt zu werden, „wofür keine oder keine genügende Genugtuung verschafft werden kann“, aus Gründen des Standesehre also16. Um den Anforderungen des neu gestalteten Rechtswesens|| S. 15 PDF || zu entsprechen und um die Gerichte zu entlasten wurde dann das seit dem Ende des 18. Jahrhunderts marginalisierte Institut der Notare wieder belebt17. Erwähnenswert ist im Zuge der Justizreformen noch der Versuch, die Frage der Verhandlungs- bzw. Gerichtssprache zu regeln. Schmerling hatte bereits Anfang 1850 ein entsprechendes Gesetz ausgearbeitet, das eine weitgehende Gleichberechtigung der sogenannten landesüblichen Sprachen postulierte, d.h. die Wahl der Verhandlungssprache in den unteren Instanzen den beteiligten Parteien überließ, und auch den Gebrauch der inneren Dienstsprache recht großzügig auslegte. Doch die Mehrheit seiner Ministerkollegen entschied, diese Frage weder durch ein Gesetz, ja nicht einmal durch eine Verordnung zu lösen, sondern von Fall zu Fall durch Einzelbestimmungen zu entscheiden18.

Dasselbe Schicksal erfuhr der Versuch Thuns, allgemeine, für das Gesamtreich geltende Bestimmungen über die Vortragssprachen an den Universitäten zu erlassen. Sein diesbezüglicher Entwurf sah die Zulassung aller Reichssprachen an allen Universitäten vor, wobei die „minder entwickelten Sprachen“, wie er sich ausdrückte, gefördert werden sollten. Obwohl der Kultus- und Unterrichtsminister schon die, wenn auch nicht offizielle, Billigung des Kaisers eingeholt hatte, wurde sein Antrag – vor allem auf Druck Schwarzenbergs – zu Fall gebracht19. Bei der weiteren Umsetzung der von Thun im Vorjahr eingeleiteten Reformen im Unterrichtswesen gab es hingegen keine Schwierigkeiten; so konnten die Gesetze über den Privatunterricht und die Staatsprüfungen, das letztere nach längeren Diskussionen und unter aktiver „Mitarbeit“ des Monarchen, den Ministerrat passieren20. Schließlich wurde auch die Studienordnung für die Fakultätsstudien für 1851, die sich weitgehend an jener von 1850 orientierte und nur eine Änderung bei der Bemessung und Verwendung der Immatrikulationstaxen beinhaltete, vom Ministerrat gebilligt und vom Kaiser sanktioniert21.

Als besonders wichtig für die ökonomische Entwicklung der Habsburgermonarchie war die Einführung der Handelskammern im Gesamtstaat. Das Institut der Handelskammern hatte seit Anfang des 19. Jahrhunderts lediglich in Lombardo-Venetien bestanden. Der Ruf nach Errichtung dieser Kammern im übrigen Staatsgebiet wurde|| S. 16 PDF || durch die revolutionäre Bewegung des Jahres 1848 nur noch mehr unterstützt, sodaß bereits Ende des Revolutionsjahres ein ministerieller Erlaß über die Errichtung von Handelskammern veröffentlicht wurde22. Diese vom damaligen Handelsminister und früheren Präsidenten des niederösterreichischen Gewerbevereins Theodor Ritter v. Hornbostel erlassene, aber weder vom Ministerrat beratene noch vom Kaiser gebilligte Verordnung wurde von der neuen Regierung als nicht entsprechend verworfen, und Bruck ließ ein neues Gesetz ausarbeiten, das Ende Jänner 1850 zur Begutachtung ausgesandt wurde. Sowohl die von Hornbostel initiierte Verordnung als auch der neue Gesetzentwurf Brucks gingen von der Prämisse aus, daß den zu errichtenden Kammern eine Mittlerfunktion zwischen der Wirtschaft (der zunehmende Bedeutung im öffentlichen Leben zugemessen wurde) und der staatlichen Verwaltung – hier dem Handelsministerium – zukommen sollte. Hatte freilich Hornbostel den Kammern großzügig Autonomie und Mitspracherecht bei Gesetzentwürfen, die die Wirtschaft angingen, eingeräumt, war der Brucksche Entwurf bei weitem nicht so liberal. Das führte zu recht heftigen Reaktionen der Wiener Handelskammer, die als einzige auf Grund der von Hornbostel erlassenen Verordnung neu gegründet worden war. Nach einer öffentlich geführten Debatte sowohl über prinzipielle Fragen als auch über die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wurde das überarbeitete, aber dennoch weitgehend den Vorstellungen Brucks entsprechende Gesetz mit Ah. Entschließung vom 18. März 1850 angenommen23.

Die Länder der Stephanskrone - Retrodigitalisat (PDF)

Seit Beginn des Jahres 1850 spitzte sich der Konflikt zwischen der Regierung, hier besonders Innenminister Alexander Bach, und dem Oberkommandierenden in Ungarn Julius Freiherr v. Haynau ständig zu. Die Regierung wollte nun nach dem Sieg im August 1849 in Ungarn die notwendigen Verwaltungsreformen in die Wege leiten und hoffte durch Zeichen der Versöhnung die Ablehnung der Ungarn gegen eine Integration Ungarns in die Gesamtmonarchie überwinden zu können. So forderte Bach Haynau auf, zum einen die sogenannte Judenkontribution einzustellen, zum zweiten die zwangsweise Abstellung ehemaliger Honvéds zum k.k. Militär abzubrechen sowie drittens die Verfahren gegen politische Gegner, „Kompromittierte“, von den Kriegsgerichten an zivile Gerichte zu übertragen. Schließlich wollte die Regierung zwecks Vereinheitlichung der schon gefällten Strafen großzügige Begnadigungen vornehmen.

All diesen Forderungen Bachs stand Haynau scharf ablehnend gegenüber. Er ging dabei so weit, daß er die Schreiben Bachs nicht einmal beantwortete. Die Anweisungen des Ministers beruhten jedoch durchwegs auf Ah. Entschließungen Franz Josephs, sodaß|| S. 17 PDF || Haynau letztlich nicht Bach, sondern den Kaiser mißachtete24. So weitete sich der Konflikt zwischen Regierung und Haynau schnell zum Machtkampf um die Regierungskompetenz in Ungarn aus, den Haynau aber nicht gewinnen konnte.

Dennoch widersetzte er sich so lange wie möglich. Erst am 10. Juni 1850 teilte Haynau Schwarzenberg mit, 36 zwangsassentierte ehemalige Honvédoffiziere aus der k.k. Armee entlassen zu haben, die Franz Joseph schon am 12. März 1850 begnadigt hatte. In der Ministerratssitzung am 7. Mai 1850 beschloß die Regierung, die schon eingetriebenen Gelder der Judenkontribution einem jüdischen Schulfonds zu widmen, nachdem man die widerrechtlich eingetriebenen Zahlungen schlecht zurück­geben konnte. Noch am 17. Juni aber mußte der Ministerrat feststellen, daß Haynau die Einhebungen der Judenkontribution immer noch nicht beendet hatte.

Zum eigentlichen Bruch mit der Regierung ließ es Haynau jedoch in der Frage der Kriegsgerichte kommen. Bach hatte von Haynau Klassifikationslisten der Kriegsgerichte für alle noch in Untersuchung stehenden Personen verlangt, darunter auch Mitglieder des ehemaligen ungarischen Landtags. Nach mehrmaligen Reklamationen Bachs, Schwarzenbergs und schließlich des Kaisers selbst, sandte Haynau diese Listen am 28. Juni 1850 an Schwarzenberg. Kaum hatte dieser die Listen in Händen, wies er Haynau an, hier nicht der Ah. Entschließung vorzugreifen. Doch Haynau hatte einem Teil der untersuchten Personen bereits am 5. Juli ihre Todesurteile verkünden lassen, sie aber allesamt begnadigt, zum Großteil gänzlich, zum Teil durch Umwandlung der Todes- in eine Kerkerstrafe, ohne die Entscheidung der Regierung und des Kaisers abzuwarten. Schon einen Tag später, am 6. Juni, einigten sich die Minister im Beisein Franz Josephs darauf, Haynau nun endlich loszuwerden; noch am selben Tag wurde Haynau von Franz Joseph in den Ruhestand versetzt25. Als Nachfolger Haynaus rückte – provisorisch – Carl Graf Wallmoden-Grimborn nach. Damit hatte die Regierung den Machtkonflikt mit dem Oberkom­mandierenden in Ungarn, Haynau, zu ihren Gunsten gelöst und konnte sich nun ihren eigentlichen Aufgaben und den großen Verwaltungs- und Steuerreformen widmen.

1849 war die politische Verwaltung für die Zeit des Belagerungszustands geregelt worden . Dieser provisorische Verwaltungsorganismus legte die Kompetenzverteilung zwischen dem Militär und den Zivilbeamten fest. Während die vorläufige Verwaltung gänzlich in den Händen des Militärs lag, hatten die Zivilbeamten die spätere endgültige politische Verwaltung Ungarns vorzubereiten und dann organisatorisch durchzuführen. Im|| S. 18 PDF || Gegensatz zur politischen Verwaltung wurde die Finanz- und Justizadministration nicht vom Militär übernommen, sondern die bestehenden Einrichtungen bis zur Einführung der neuen Administration beibehalten. Nach der Entscheidung im Kompetenzkonflikt mit Haynau zu ihren Gunsten begann die Regierung, an die Durchführung der definitiven Verwaltungsorganisation zu schreiten. Fast gleichzeitig brachten Krauß, Bach und Schmerling die Organisationsentwürfe der politischen, der Justiz- und der Finanzverwaltung zur Diskussion .

Am 8. September 1850 resolvierte Franz Joseph die „Bestimmungen über die vom Ministerrat am 19. August 1850 vorgelegte Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche Ungarn“. Damit war allerdings die Militäradministration noch nicht zu Ende, denn solange der Ausnahmezustand in Ungarn bestand, lag die Verwaltung in den Händen der Armee. Doch bedeutete die Entscheidung über die nun nicht mehr provisorische Organisation der Zivilverwaltung den Wunsch nach einem Ende des Ausnahmezustandes. Während sich im „Povisorischen Verwaltungs­organismus“ von 1849 die Zivil- der militärischen Verwaltungseinteilung angeglichen hatte, verhielt es sich nun umgekehrt. Jetzt wurde die Einteilung der Militärverwaltung entsprechend den Änderungen der politischen Verwaltung neu geregelt. Im November, nach der definitiven Besetzung der Distriktvorstände, drängte dann Bach zusätzlich darauf, auch eine Kompetenzverschiebung zugunsten der Ziviladministration durchzuführen. Obwohl somit Ende 1850 der Übergang von der Militär- zur Ziviladministration in vollem Gange zu sein schien26, brach diese Entwicklung 1851 abrupt ab. Denn außer den Distriktsspitzen fanden sich nur sehr wenige geeignete Zivilbeamte aus Ungarn selbst. Die Hoffnung der Minister, daß sich die Ungarn mit der Zeit an die komplette Eingliederung Ungarns in die Österreichische Monarchie gewöhnen würden, erwies sich als Fehleinschätzung27.

Nach der Errichtung von drei Gendarmerieregimentern in Ungarn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe Anfang 185028 wurde mit kaiserlicher Entschließung vom 6. August 1850 die Ofener und Pester Stadthauptmannschaft gebildet, die später in Polizeidirektion umbenannt wurde. Erst mit Entschließung vom 6. Dezember 1850 folgte die Organisation der anderen Polizeidirektionen in den ungarischen Distriktshauptstädten sowie in Debreczin29.

Anders als bei der politischen Verwaltung blieb die Justiz- und Finanzadministration unter der Kontrolle ihrer Ministerien. Die vorhandenen Organisationsstrukturen waren übergangsweise übernommen worden, bis neue, den Strukturen der anderen Länder der Monarchie entsprechende eingerichtet wurden.

|| S. 19 PDF || Die Justizverwaltung war durch die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit im § 4 des Gesetzartikels IX/1848 der sogenannten Aprilgesetze grundlegend erneuert worden. Sie wurde nach der Besetzung Ungarns durch die kaiserlichen Truppen auf Vortrag Schmerlings vom 29. September 1849, resolviert mit Ah. Entschließung Franz Josephs vom 3. November 1849, beibehalten. Die einzige Änderung war die Auflösung der Septemviraltafel als letzter richterlicher Instanz und statt dessen die Errichtung eines ungarischen Senats am Obersten Gerichtshof in Wien30.

Zwar gab es neben der Ziviljustiz durch den Ausnahmezustand auch eine Militärjustiz, jedoch waren die Kompetenzbereiche beider Gerichtsbarkeiten genau abgegrenzt. Die Militärgerichtsbarkeit bezog sich auf Verfahren wegen Hochverrat, Aufruhr, Gefährdung der öffentlichen Ruhe usw., während die Zivilgerichte für die gewöhnlichen Zivil- und Strafprozesse zuständig waren. Mit der Neueinteilung der politischen Administration Mitte 1850 waren analoge Änderungen bei den Gerichtsbezirken notwendig, sodaß mit geringen Abweichungen die politische und die Justizadministration dieselbe Komitats- und Distriktseinteilung haben sollten31. Ein Vortrag Schmerlings vom 28. Juni 1850 über die neue Justizorganisation wurde zwar resolviert, sie trat aber nicht in Kraft, und spätere Vorträge Schmerlings und seines Nachfolgers Karl Ritter v. Krauß mit Änderungsvorschlägen erhielten keine Ah. Entschließung mehr.

Genauso wie im Bereich der Justiz wurde die vorhergehende Finanzverwaltung Ungarns zunächst übernommen32. Fast zeitgleich mit den Organisationsreformen der politischen und Justizbehörden brachte auch Philipp Freiherr v. Krauß die neue Finanzadministration mit Vortrag vom 1. Juli 1850 in Vorschlag. Franz Joseph resolvierte ihn am 8. September 1850 33. Noch im Jahr 1850 trat die neue Finanzverwaltung in Kraft.

Parallel zu Ungarn wurden diese Reformen auch in Kroatien, Siebenbürgen, der Woiwodschaft Serbien und dem Temescher Banat sowie in der Militärgrenze durchgeführt.

In Kroatien wurde mit kaiserlichem Patent vom 7. April 1850 zunächst der Landtag von 1848 geschlossen, und es wurden die von diesem verabschiedeten Gesetzartikel nur insoweit sanktioniert, wie sie mit der oktroyierten Reichverfassung vom 4. März 1849 vereinbar waren. Territorial wurde eine Vereinigung Kroatiens mit der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat wie auch mit der Militärgrenze ausgeschlossen, die Vereinigung mit Dalmatien offengelassen34. Noch am selben Tag wurde in einem weiteren Patent die neue politische Verwaltung Kroatiens festgelegt, sie wurde aber erst nach der Besetzung der Banal- und Komitatsposten in der Verordnung Bachs vom 12. Juni 1850 publiziert35.|| S. 20 PDF || Mit der Erlassung der Gemeindeordnungen für Agram und Esseg ging man in der Landesorganisation Kroatiens 1850 auch einen Schritt weiter, als in den anderen zur Stephanskrone gehörenden Kronländern36. Mit Ah. Entschließung vom 27. Juli 1850 wurde schließlich die Polizei von Agram und Esseg organisiert37.

Am 7. Mai 1850 wurde das „Grundgesetz für die kroatisch-slawonische und banatisch-serbische Militärgrenze“ erlassen38. In ihr wurde die Sonderstellung der Militärgrenze im allgemeinen bekräftigt, wobei § 70 noch offen ließ, welche Ministerien in der Militärgrenze zuständig sein sollten. Dies wurde erst im Erlaß des Kriegsministers vom 28. Juni 1851 geklärt, der die Gesamtzuständigkeit des Kriegsministeriums in allen Bereichen der Verwaltung bestimmte39. Größere Probleme bereitete die Errichtung von Gendarmerie und Polizei in der Militärgrenze. Das Kriegsministerium sah in der Polizei, und Banus Jellačić in der Gendarmerie einen Eingriff in die Sonderstellung der Militärgrenze. Am 11. Juli 1850 resolvierte schließlich Franz Joseph Bachs Vortrag vom 2. Juli, mit dem sich der Wirkungskreis der Gendarmerie nun auch auf die Militärgrenze erstreckte40. Im Gegensatz zu den von Kroaten und Serben bewohnten Militärgrenzabschnitten wurde die siebenbürgische Militärgrenze wegen der Illoyalität der Székler Anfang des Jahres 1851 aufgelöst41.

In der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat kam es erst 1851 zur Reorganisation der politischen Verwaltung42.

Die Neugestaltung der Justizverwaltung erfolgte in Kroatien durch die kaiserliche Entschließung vom 24. Mai 1850. Die Grundzüge der Justizorganisation in Siebenbürgen wurden mit der kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1850 erlassen, 1851 folgte dann auch hier die Gerichtseinteilung, genauso wie in der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat43.

Die Errichtung einer neuen Finanzverwaltung wurde in Kroatien mit Erlaß des Finanzministeriums vom 24. Mai 1850 kundgemacht44. In Siebenbürgen kam es besonders in der Frage der Finanz­verwaltungsreform zu einigen Differenzen zwischen dem Ministerium|| S. 21 PDF || und dem Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen Ludwig Freiherr v. Wohlgemuth, da Wohlgemuth, statt sich auf Vorschläge zur Reorganisation zu beschränken, diese gleich umsetzen wollte, wenn auch nur provisorisch45. Dennoch wurde auch hier noch im Jahr 1850 die Errichtung der neuen Finanz­administration bekannt gegeben, jedoch erst mit Erlaß des Finanzministeriums vom 29. Juni 1851 in Wirksamkeit gesetzt46. In der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat wurde die Finanzorganisation mit Erlaß des Finanzministeriums vom 18. September 1850 festgelegt und trat mit Erlaß vom 22. November 1850 beginnend mit 1. Dezember 1850 in Kraft47.

Die Neustrukturierung der Finanzbehörden diente nicht nur dazu, die Struktur der Finanz­verwaltung, sondern das archaische Steuersystem der Länder der Stephanskrone selbst dem der anderen Gebiete der Habsburgermonarchie anzugleichen48. Das von der ungarischen Regierung 1848 erneuerte System wurde von der österreichischen Regierung nach der Eroberung Ungarns und Siebenbürgens zunächst übernommen. Dies betraf besonders die Frage der Besteuerung des Adels. Bis 1848 hatte der Adel Steuerfreiheit genossen, sie wurde durch die ungarische Regierung aufgehoben49. Daran änderte sich selbstverständlich auch nach der Eroberung nichts, die direkten Steuern wurden von den kaiserlichen Behörden ohne weitere Verordnung auch vom Adel eingehoben.

Trotz dieser Reformen der ungarischen Regierung wollte das österreichische Kabinett in allen zur Stephanskrone gehörenden Ländern das Steuersystem der anderen Länder einführen, nicht zuletzt, um ohne Benachteiligung des einen oder des anderen Länderkomplexes die Zwischenzollinie zwischen den Ländern der Stephanskrone und den anderen Gebieten aufheben zu können. Die unterschiedlichen Steuersysteme waren ja Ursache der Zwischenzollinie gewesen50. Mit 1. Oktober 1850 wurde die Zollgrenze zwischen diesen beiden Wirtschaftsgebieten der Monarchie aufgehoben. Allerdings nahm man Bier, Branntwein sowie Tabak von der Zollbefreiung zunächst aus, da Bier und Branntwein in den zur Stephanskrone gehörenden Ländern nicht der sogenannten Verzehrungssteuer unterlagen und es kein Staatsmonopol für Tabak gab wie in den anderen Ländern der Habsburgermonarchie. Parallel zur Aufhebung der Zwischenzollgrenze begann Krauß daher auch, das Steuersystem umzugestalten. Von besonderem Interesse waren bei den direkten Steuern das Grundsteuerprovisorium und die Einkommensteuer und bei den indirekten Steuern die Verzehrungssteuer sowie die Stempel- und Taxgebühren.

Um die Aufhebung der Zwischenzollinie auf die bisher ausgenommenen Güter auszudehnen, wurde in den Ländern der Stephanskrone die Verzehrungssteuer eingeführt, wobei der Beginn der Einhebung für die Güter Branntwein und Bier der 1. Jänner|| S. 22 PDF || 1851, für Wein und Fleisch (nur in Orten mit mehr als 2000 Einwohnern) der 1. März 1851 sein sollte51. Auch die Ausdehnung des staatlichen Tabakmonopols auf die Länder der Stephanskrone wurde vorbereitet52.

Zwecks Einführung einer Grundsteuer war 1849 als erster Schritt in Ungarn und Kroatien die sogenannte Dikalkonskription, d.h. die bis 1847 eingehobene Kriegs- und Domestikalsteuer, in Siebenbürgen das Kontributialsystem reaktiviert worden53. Das Patent vom 4. März 1850 ordnete die Einführung des Grundsteuerprovisoriums in allen Ländern der Stephanskrone an, das bis zur Erstellung eines sogenannten „stabilen Katasters“ eingehoben werden sollte. Es handelte sich somit um die Ausweitung der Dikalkonskription auf die bis 1847 nicht besteuerten Grundbesitzer. Mit Erlaß des Finanzministers vom 22. März 1850 wurde eine Generaldirektion zur Erstellung eines Grundsteuerkatasters in Ungarn errichtet, die eine definitive Grundsteuer erarbeiten sollte54. Rückwirkend für das ganze Verwaltungsjahr 1850 führte das kaiserliche Patent vom 25. April 1850 schließlich eine Einkommensteuer in Ungarn sowie in der serbischen Woiwodschaft und im Temescher Banat ein, die sich jedoch nur auf das noch nicht besteuerte Einkommen bezog55.

Schließlich ging es um die Einführung der Tax- und Stempelgebühren. Schon wegen der Einführung der Grundbücher, die die Basis einer zukünftigen Grundsteuer seien sollten, war eine Regelung der Verwaltungsabgaben notwendig, und diese wurde mit 1. November 1850 eingeführt56.

Mit der Sanktionierung des Gesetzartikels IX durch Ferdinand am 11. April 1848 waren in Ungarn die Urbariallasten aufgehoben worden. Die österreichische Regierung konnte und wollte die Bestimmungen des Gesetzartikels nicht rückgängig machen, einerseits um die ungarische Bevölkerung nicht zusätzlich gegen sich aufzubringen, andererseits weil diese Lasten auch in den anderen Teilen der Monarchie abgeschafft worden waren57. Außer Diskussion stand auch, daß eine Entschädigung für den Verlust der Urbarialleistungen geleistet werden sollte. Zur Diskussion stand nur, wie, in welcher Höhe und an|| S. 23 PDF || wen. Da die genaue Ermittlung der Zahlungen an die Grundherren längere Zeit in Anspruch nehmen würde, wollte man ihnen schon vorher einen Vorschuß auszahlen. Mit Krauß‘ Erlaß vom 8. April 1850 wurde dann geregelt, daß dieser Vorschuß in Ungarn in Form einer jährlichen Rente von 15 fl. pro Ansässigem an alle nicht politisch kompromittierten Empfangsberechtigten gezahlt werden sollte58. Die endgültige Regelung der Urbarialentschädigung in Ungarn erfolgte mit Patent vom 2. März 1853 59.

Wie für Ungarn wurde auch für Kroatien beschlossen, einen Vorschuß auf die zu-künftige Urbarialentschädigung zu leisten60; zu einer endgültigen Regelung kam es erst 1853. Schließlich veröffentlichte die Regierung die Bedingungen für Ansprüche auf Entschädigungsvorschüsse für Siebenbürgen61. In der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat wurde die Urbarialfrage erst 1853 geklärt62.

Neben einer Beruhigung der politischen Situation und der Reformtätigkeit mußte für die Regierung auch von Interesse sein, in Ungarn die Akzeptanz der oktroyierten Verfassung, d.h. die vollständige Integration Ungarns in Österreich, zu fördern. Ein erster Schritt dazu, so hoffte man in Wien, konnte es sein, liberale Ungarn für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der geplanten Reformen zu gewinnen. Mitte April 1850 versuchte Schmerling für die Kommission zur Aufhebung der sogenannten Avitizität, der Unveräußerlichkeit adligen Grundbesitzes in Ungarn, Franz Deák zu gewinnen. Doch Deák lehnte das Angebot ab. Auch in der Folge hielten sich die Liberalen Ungarns von der Beteiligung an der Ausarbeitung von Verwaltungsreformen und an der Verwaltung selbst fern63. Ihre Kritik war, daß die Aufhebung der Aprilverfassung nicht rechtens sei und sie daher de jure weiter bestehe. Eine andere und daher gesetzwidrige Verfassung aber, und deren Verwaltung, erkannten sie nicht an.

So gelang es zwar der Regierung in der ersten Hälfte 1850, den Machtkampf mit dem Militär um den Einfluß auf die politische Verwaltung Ungarns zu gewinnen und darauf aufbauend die Verwaltungsreform einzuleiten. Doch eine Zustimmung zu dieser Verwaltung durch die wichtigsten politischen Kräfte in Ungarn erhielt sie nicht. So blieb diese Verwaltung hier, ungeachtet ihrer unbestrittenen positiven Effekte für Ungarn, ein ungeliebter Fremdkörper.

Der Wunsch der Regierung nach Vereinheitlichung und Modernisierung der Verwaltung aller Teile der Monarchie führte zu einer Vielzahl an Reformen, die, entsprechend der politischen Situation, zu unterschiedlichen Zeiten Kronland für Kronland in Kraft gesetzt wurden. Besonders einschneidend waren diese Reformen in den Ländern der Stephanskrone, und der Übergang von den provisorischen Verwaltungsorganisationen zu den definitiven dauerte hier am längsten. Insgesamt zeigt sich, daß zwar versucht wurde,|| S. 24 PDF || die verschiedenen Administrationszweige in einem Kronland zeitgleich ins Leben treten zu lassen, daß jedoch die Finanzreformen – Verwaltung wie Steuern – im Zweifelsfall auch vor den anderen durchgezogen wurden. Während in den anderen Kronländern die Grundsteine der neuen Verwaltung schon gelegt waren, befanden sich die Länder der Stephanskrone 1850 noch am Anfang ihrer grundlegenden Umgestaltung.

Die Deutsche Frage: Deutscher Bund kontra Deutsche Union - Retrodigitalisat (PDF)

Im April 1850 standen sich Österreich und Preußen in ihrem Kampf um die Vorherrschaft in Deutschland in einer Pattsituation gegenüber. Preußen versuchte die Deutsche Union zu beleben und schien mit den Wahlen zum Erfurter Parlament Ende Januar 1850 seinem Ziel sehr nahe gerückt zu sein. Doch mit der Weigerung Bayerns und Württembergs beizutreten, mit dem Austritt Hannovers sowie mit der Nichtbeteiligung Sachsens Ende 1849 hatte die Union einen schweren Imageschaden erlitten. Österreich hingegen hielt sich vor April 1850 eher im Hintergrund, förderte aber Aktivitäten der Mittelstaaten, der Deutschen Union entgegenzuwirken. Unter aktiver Beteiligung des österreichischen Gesandten am bayrischen Hof legten die Königreiche Bayern, Sachsen, Württemberg und Hannover am 27. Februar 1850 das sogenannte Vierkönigsbündnis den anderen Staaten des Deutschen Bundes als Basis für eine Neugestaltung Deutschlands vor. Österreich trat am 13. März 1850 diesem Bündnis bei; Preußen lehnte es hingegen ab. Da nun aber Ende April 1850 das sogenannte Interim auslief, also die Regelung der provisorischen Zentralverwaltung Deutschlands, begannen Österreich und Preußen im April direkte Verhandlungen über eine Neugestaltung Deutschlands, die sofort unüberbrückbare Gegensätze offenbarten. Preußen wollte die bisherige preußisch-österreichische Parität in den Zentralstellen aufrechterhalten, während Österreich bemüht war, sich mit Hilfe der Mittelstaaten ein Übergewicht zu verschaffen. Zusätzlich verlangte Österreich von Preußen die Auflösung der Deutschen Union, was Preußen nicht zugestehen wollte.

Eine Einigung war nicht in Sicht. Daher schritt Österreich daran, den seit 1848 ruhenden Deutschen Bund zu reaktivieren. Mit der Zirkularnote an alle Staaten des Deutschen Bundes vom 26. April 1850 berief Österreich als Präsidialmacht die Bundesversammlung nach Frankfurt am Main. Zum Vorsitzenden, d.h. zum Vertreter Österreichs, wurde der Gesandte am bayrischen Hof, Friedrich Graf v. Thun und Hohenstein, ernannt. Damit strebte Schwarzenberg jedoch nicht eine Reaktivierung des alten Deutschen Bundes an, sondern die Bundesversammlung sollte über eine Neugestaltung Deutschlands beraten.

Auch Preußen wurde aktiv und berief den Fürstentag der Deutschen Union nach Berlin, um über die Zukunft der Union zu beraten. Am 10. Mai faßte der Fürstentag den Entschluß, die Deutsche Union zwar nicht sofort aufzulösen, wohl aber das Inkrafttreten der kurz zuvor angenommenen Unionsverfassung bis 15. Juli zu suspendieren, um dann erneut auf einem weiteren Fürstentag über die Zukunft der Deutschen Union zu entscheiden64. Mit Kurhessen zog sich nun, nach Hannover und Sachsen, ein dritter Staat|| S. 25 PDF || aus der Deutschen Union zurück, Hessen-Darmstadt, Schaumburg-Lippe und Mecklenburg-Strelitz folgten bald darauf. Außer Baden und Mecklenburg-Schwerin waren daher nur mehr Kleinststaaten in der Union vertreten. Der Mitte Juni 1850 erneut zusammengetretene Fürstentag schuf dann provisorisch ein Fürstenkollegium, das am 12. Juni seine Arbeit aufnahm und die Verfassung der Union am 16. Juli 1850 für weitere drei Monate aussetzte. Im Oktober schließlich wurde die Verfassung auf unbestimmte Zeit suspendiert.

Genauso wie die Deutsche Union kämpfte die Bundesversammlung in Frankfurt mit Legitimationsproblemen. In der Eröffnungssitzung am 10. Mai 1850 waren nur neun der 36 deutschen Staaten anwesend, später folgten vier weitere65. Preußen und die Unionsstaaten sprachen hingegen Österreich das Recht ab, zur Bundesversammlung einzuladen. Der Deutsche Bund habe sich mit Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848 durch die Übertragung der Rechte des engeren Bundesrates auf den Reichsverweser aufgelöst und existiere nicht mehr, so die preußische Auffassung. Später erklärte Preußen, sich grundsätzlich an der Bundesversammlung beteiligen zu wollen, falls es auch für alle Unionsstaaten sprechen könne. Doch dies wurde österreichischerseits abgelehnt, und so blieben die Unionsstaaten der Bundesversammlung fern66.

Zusammengerufen wurde die Bundesversammlung von Österreich mit dem Ziel, über eine definitive Regelung einer deutschen Zentralgewalt zu beraten. Die Verhandlungen schritten sehr schleppend voran, besonders da Thun nur ungenaue Instruktionen von Schwarzenberg bekam. Schwarzenberg wollte nämlich die Bundesversammlung als Druckmittel auf Preußen benutzen, in der Frage der Zusammensetzung der Bundeszentralgewalt den österreichischen Wünschen nachzugeben und außerdem die Deutsche Union aufzulösen. So liefen die Anfang April 1850 begonnenen Verhandlungen zwischen Österreich und Preußen parallel zu den Verhandlungen in der deutschen Bundesversammlung, und die deutschen Mittelstaaten hatten den berechtigten Eindruck, Österreich stehe nicht hinter ihnen und wolle sich eigentlich nur mit Preußen einigen, um ihnen dann das Ergebnis zu präsentieren. Die österreichisch-preußischen Verhandlungen – geführt vom preußischen Außenminister Alexander v. Schleinitz und dem österreichischen Gesandten am Berliner Hof Anton Freiherrn Prokesch v. Osten sowie von Schwarzenberg und dem preußischen Gesandten am Wiener Hof Albrecht Graf v. Bernstorff – traten jedoch auf der Stelle. Preußen wollte auf eine Parität pro-preußischer und pro-österreichischer Vertreter im Zentralorgan nicht verzichten und die Deutsche Union in irgendeiner Form erhalten, Österreich hingegen eine Majorität der eigenen Vertreter und derjenigen der Mittelstaaten sicherstellen sowie die Auflösung der Deutschen Union erzwingen. Der Höhepunkt dieser Verhandlungen war Anfang Juli 1850 erreicht. Mit dem Scheitern am 8. Juli forderte Schwarzenberg Thun auf, nun den engeren Bundesrat zu konstituieren, doch hoffte er immer noch auf eine|| S. 26 PDF || Einigung mit Preußen. Daher trat der (Rumpf-) Bundesrat erst am 2. September 1850 zusammen.

Im Laufe des Septembers 1850 spitzten sich die Differenzen zwischen Preußen mit der Union einerseits sowie Österreich und dem Deutschen Bund andererseits drastisch zu. Eine Annäherung zwischen Preußen und Österreich war in keiner Weise erzielt worden, die Deutsche Union existierte noch und der Deutsche Bund war noch nicht zu vollem Leben erweckt worden. In diese politisch äußerst labile Situation platzte der sogenannte kurhessische Verfassungskonflikt.

Anders als in allen anderen Staaten Deutschlands war in Kurhessen die 1848/49 reformierte Verfassung noch in Kraft. Anfang des Jahres 1850 entließ zwar Kurfürst Friedrich Wilhelm die liberale Regierung Bernhard Eberhards und ersetzte sie durch die konservative Regierung Hans Hassenpflugs, doch die 1848/49er Verfassung blieb weiter bestehen. Im Juni und erneut im September 1850 löste Hassenpflug die Landesversammlung auf, da diese dem Budget nicht zustimmen wollte; es blieb jedoch ein Ausschuß bestehen, der aber nur geringe Rechte besaß. Anfang September 1850 verlangte Hassenpflug vom Ausschuß die Genehmigung für seinen Budgetentwurf. Darauf teilte der Ausschuß Hassenpflug mit, daß er nicht die verfassungsmäßige Kompetenz habe, Budgets zu bewilligen. Über das Budget müsse die Landesversammlung entscheiden. Dies interpretierte Hassenpflug als Budgetverweigerung und schrieb mit der „Verordnung die Forterhebung der Steuern betreffend“ am 4. September 1850 die Steuern ohne Parlamentsbewilligung aus67. Was folgte, war eine Art Aufstand der Verwaltung gegen Regierung und Kurfürst. Zunächst weigerte sich die Finanzverwaltung, die Steuerhebung zu exekutieren, bis das Kasseler Oberappellationsgericht die Verfassungsmäßigkeit bestätigt hätte. Darauf wurde am 7. September der Kriegszustand ausgerufen. Der Armee­oberkommandierende hielt auch dies für verfassungswidrig und reichte seinen Abschied ein. Noch am selben Tag verlegten Kurfürst und Regierung ihren Sitz von Kassel nach Wilhelmsbad nahe Frankfurt. Am 12. September folgte der Spruch des Oberappellationsgerichts, der die Steuererhebung für verfassungswidrig erklärte. Der gesamte Staats- und Militärapparat versagte dem Kurfürsten seine Gefolgschaft.

Nun wandte sich Kurfürst Friedrich Wilhelm an den Deutschen Bundesrat mit der Bitte um Bundesintervention, die ihm auch mit Bundesbeschluß vom 21. September 1850 gewährt wurde. Der Aufforderung des Bundesrates, vor einer Bundesexekution alle eigenen Mittel auszuschöpfen, kam der Kurfürst schnell durch Verschärfung des Kriegszustandes nach, doch verweigerte das kurhessische Militär nun endgültig seine Gefolgschaft. Vor die Wahl gestellt, entweder den Befehlen des Monarchen zu gehorchen oder den Abschied zu nehmen, reichten 233 der 296 kurhessischen Offiziere ihre Rücktrittsgesuche ein68. Nun konnte nur mehr eine Bundesexekution Kurhessen für Friedrich Wilhelm und die Regierung Hassenpflug zurückgewinnen. Diese Bundesexekution brachte Österreich und Preußen an den Rand eines Krieges.

|| S. 27 PDF || Preußen war nicht gewillt, die Annahme des Hilfsgesuchs des Kurfürsten durch den Bund zu akzeptieren, da Preußen so den Deutschen Bund als Ordnungsmacht akzeptiert und damit faktisch seine Deutsche Union endgültig aufgegeben hätte. Nach preußischer Auffassung war Kurhessen immer noch Teil der Deutschen Union, und dessen Verfassungsproblem hätte nach preußischer Auffassung vom Schiedsgericht der Union gelöst werden müssen. Des weiteren lagen in Kurhessen vitale Interessen Preußens, liefen doch durch den Kurstaat mehrere Verbindungsstraßen zwischen den geographisch getrennten Gebieten des preußischen Hauptgebietes und seinen Rheinprovinzen. In einem Schreiben an Bernstorff warnte der preußische Ministerpräsident Friedrich Wilhelm Graf v. Brandenburg vor einem Eingreifen des Deutschen Bundes. In den österreichischen Ministerrats­sitzungen vom 26. und 27. September 1850 wurde die Reaktion auf das preußische Schreiben beraten und in der Antwort vom 27. September 1850 der preußische Einspruch gegen eine Bundesexekution scharf abgelehnt. Während die Antwort auf das preußische Schreiben das erste Mal im Ministerrat verhandelt wurde, vollzog sich in Preußen ein entscheidender Wandel: der bisherige Außenminister Schleinitz wurde entlassen und mit Josef Maria v. Radowitz der Hauptbefürworter der Deutschen Union in dieses Amt berufen, ein sicheres Zeichen dafür, daß es in der preußischen Regierung ein Zerwürfnis gegeben hatte, und genauso ein Zeichen dafür, daß sich die Befürworter der Deutschen Union durchgesetzt hatten.

Bayern und Hannover wurden mit der Bundesexekution beauftragt, wobei Hannover dies nur unter österreichischem Kommando machen wollte; obwohl aber Österreich seinen FZM. Prinz Emil zu Hessen bestimmt hatte69, beteiligte sich Hannover doch nicht an der Exekution, um Preußen nicht allzusehr zu verärgern. Ende September bereiteten sich sowohl Bayern als auch Preußen auf einen Einmarsch in Kurhessen vor. Deutscher Bund und Preußen standen kurz vor einem Krieg.

Neben Kurhessen gab es noch einen zweiten Konfliktbereich in Deutschland, die seit 1848 schwelende Krise um Schleswig-Holstein und Lauenburg70. Preußen, das die schleswig-holsteinische Statthalterschaft gegen Dänemark zunächst unterstützte, wurde durch russischen Druck zum Frieden von Berlin vom 2. Juli 1850 gezwungen, mit dem Preußen die Herrschaft des dänischen Königs über Schleswig, Holstein und Lauenburg anerkannte. Die holsteinische Statthalterei kämpfte jedoch alleine weiter. Eine erneute Schwächung erfuhr die Statthalterei durch das am 4. Juli 1850 von Rußland, Frankreich und Großbritannien unterzeichnete erste Londoner Protokoll, das die dänische Herrschaft über Schleswig, Holstein und Lauenburg international bekräftigte. Durch die auf dem österreichischen Ministerrat vom 11. Juli 1850 erteilte kaiserliche Ermächtigung trat Österreich dem Protokoll am 23. August 1850 bei, nachdem am 2. August einige Änderungen im Ursprungsprotokoll jetzt die eindeutige Zugehörigkeit Holsteins und Lauenburgs zum Deutschen Bund festhielten. Somit war die Lage Ende August sehr verworren. Österreich hatte mit anderen Großmächten den Status quo Dänemarks garantiert.|| S. 28 PDF || Preußen, das seit 1848 im Namen des Deutschen Bundes mit der eingesetzten Statthalterei gegen Dänemark Krieg führte, mußte im Juli 1850 auf russischen Druck Frieden schließen, trat aber zunächst dem ersten Londoner Protokoll nicht bei. Hingegen kämpfte die Statthalterei weiter gegen Dänemark. Nach der Eröffnung des Deutschen (Rumpf-) Bundestages stellte der dänische Vertreter für Holstein am 2. September 1850 die Bitte um eine Bundesexekution gegen die vom Deutschen Bund 1848 selbst errichtete Statthalterei. Nach längerem Zögern wurde dieser Bitte mit Bundesbeschluß vom 25. Oktober 1850 entsprochen und ein Bundeskommissar für Holstein eingesetzt71.

Auch außerhalb Deutschlands war Preußen isoliert, denn besonders Rußland sah mit Mißfallen, daß Preußen mit der Deutschen Union, mit seinem Engagement für die schleswig-holsteinische Statthalterei und seiner Stellungnahme gegen den kurhessischen Kurfürsten letztlich liberale Ideen förderte und liberale Kräfte unterstützte. Gerade Zar Nikolaus I. hatte sich aber im Sinne der Heiligen Allianz dem Kampf für das monarchische Prinzip verschrieben und stellte sich ganz hinter Österreich. Noch war der Höhepunkt in den Auseinandersetzungen in der kurhessischen und holsteinischen Frage nicht erreicht. Aber neben Österreich standen nahezu alle deutschen Mittelstaaten gegen Preußen und auch außerhalb Deutschlands konnte es nicht auf Unterstützung rechnen.

Im Laufe des Jahres 1850 wurde die politische Erstarkung Österreichs sichtbar. Während sich zu Beginn des Jahres Österreich in der deutschen Frage streng zurückhalten mußte und bestenfalls hinter den Kulissen die deutschen Mittelstaaten zu Aktivitäten anregte, trat es im Laufe des Jahres immer aktiver in Erscheinung. Genau die entgegengesetzte Entwicklung setzte in Preußen ein. Zu Beginn des Jahres erzielte Preußen einen politischen Erfolg, indem an die Realisierung der Deutschen Union geschritten wurde. Doch der Schwenk der deutschen Mittelstaaten von Preußen zu Österreich, nachdem dieses – anfangs nur sehr vorsichtig – seine Bereitschaft bekundet hatte, in die deutsche Frage einzugreifen, und die ersten Gegenentwürfe zur Deutschen Union nahmen letztlich dem preußischen kleindeutschen Konzept die Existenzgrundlage. Immer mehr in die Defensive gedrängt, war das Unionsprojekt, statt kurz vor der Realisierung zu stehen, schnell nur mehr ein Schatten seiner selbst, ein Provisorium. Dies verstärkte sich noch nach dem Zusammentritt der Deutschen Bundesversammlung am 10. Mai 1850. Zwar war auch die Bundesversammlung zunächst kein machtvolles politisches Instrument, aber seine Funktion sollte ursprünglich lediglich sein, Preußen in der Frage der deutschen Zentralgewalt nachgiebiger zu machen. Obwohl es zu keiner Einigung mit Schwarzenberg kam, konnte sich Preußen immer weniger gegen Österreich behaupten.

Zum Kommentar - Retrodigitalisat (PDF)

Der größte Teil der für den wissenschaftlichen Kommentar verwendeten Archivalien des vorliegenden Bandes fand sich – wie bei allen bisherigen Bänden der Edition – unter den Beständen des Haus-, Hof- und Staatsarchivs; hauptsächlich handelte es sich um die|| S. 29 PDF || Bestände der Kabinettskanzlei, gefolgt von den Current- und Separatbilletenprotokollen. Für Fragen der Außenpolitik wurden hier die Akten des Politischen Archivs und der Administrativen Registratur eingesehen. In Fragen des inneren Politik wurden die Akten des Informationsbüros (A-Akten) herangezogen. Schließlich kamen noch die Bestände des Obersthofmeisteramtes in Betracht.

Im Allgemeinen Verwaltungsarchiv wurden die Bestände der Ministerien des Inneren, der Justiz, des Handels und des Kultus und Unterrichtes, weiters der Nachlaß Bach und das Verkehrsarchiv für den Kommentar herangezogen. Am störenden Umstand, der schon beim letzten Band zu beklagen war, daß nämlich das Finanzarchivs, hier Finanzministerium, Präsidialreihe, Lücken aufzuweist, hat sich nichts geändert. Neben der Allgemeinen Reihe des Finanzministeriums wurden auch die Bestände des hier lagernden Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen eingesehen. Die Akten der Präsidial- und Allgemeinen Reihe des Kriegsministeriums, der Militärkanzlei Seiner Majestät und des Nachlasses Haynau, allesamt Bestandteil des Kriegsarchivs, stellten weiteres Quellenmaterial für die Kommen­tierung bei.

Zur Vervollständigung des Kommentars, insoweit er Fragen der ungarischen und italienischen Kronländer betraf, wurden die Bestände des Magyar Hadtörténete Levéltár (Ungarisches Kriegsarchiv, Budapest) und des Archivo di Stato, Luogotenenza in Venedig eingesehen.

Für die Schreibung von Personen- und Ortsnamen gilt, was darüber an anderer Stelle bereits gesagt wurde72.