MRP-1-2-02-0-18500430-P-0333.xml

|

Nr. 333 Ministerrat, Wien, 30. April 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 1. 5.), Krauß 3. 5., Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer 3. 5., Degenfeld; abw. Bach, Stadion.

MRZ. 1771 – KZ. 1405 –

Protokoll der am 30. April 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Staatsbelohnung für Alfred Fürst v. Windischgrätz, Julius Freiherr v. Haynau und Joseph Freiherr v. Jellačić de Bužim

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß eröffnete im Nachhange zu der gestrigen Besprechung1 wegen Bewilligung einer Dotation für den FZM. Freiherrn v. Haynau, daß Se. Majestät der Kaiser, bei Allerhöchstwelchem er soeben mit dem Ministerpräsidenten war, in seine Idee eingegangen sind, dem Freiherrn v. Haynau die verdiente Staatsbelohnung mittelst einer Rente, nicht aber mittelst Gütern, zukommen zu machen. Der Finanzminister meinte demnach, daß dem Baron Haynau eine Rente von 25–30.000 f. zu bewilligen wäre, welche sich auf ihn und seine Deszendenten im ersten Grade zu erstrecken hätte, ähnlich der Rente, wie sie für die zwei Kinder und die zwei Enkel des Feldmarschalls Grafen v. Radetzky bewilliget worden ist2. Die Form einer Rente schien dem Baron Krauß am vorteilhaftesten und zweckmäßigsten, weil die Rente einmal aufhört und weil, wenn einmal wieder die Staatsgüter veräußert werden und Baron Haynau wünschen sollte, lieber ein Gut zu erwerben, die Rente als Kapital in den Kaufschilling eingerechnet werden könnte. Ferner habe die Rente den Charakter einer Belohnung, welche demjenigen zuteil wird, der sie verdient hat, und könnte sonach vor dem künftigen Reichstage leichter vertreten werden.

Bei der hierauf länger erörterten Frage, ob die Dauer der Belohnung für Haynau beschränkt werden soll oder nicht, d.i. ob sie sich nur auf ihn und seine Kinder zu beschränken oder für immerwährende Zeiten fortzudauern habe, welches letztere der Natur einer Dotation mehr entspräche, einigte man sich dahin, die Belohnung fortdauern zu lassen und die Dotationsfrage nicht für Baron Haynau allein, sondern im Zusammenhange mit der Dotation für die anderen hochverdienten österreichischen Heerführer, Fürsten Windischgrätz und Freiherrn v. Jellačić, zu behandeln und gleichzeitig zu erledigen, und der diesfällige Beschluß des Ministerrates war, daß jedem der drei genannten Heerführer, Baron Haynau, Fürst Windischgrätz und Freiherr v. Jellačić, eine Summe von 400.000 f. in 41½% Staatsschuldver­schreibungen auszufolgen wäre, welches Kapital eine immerwährende Rente von 18.000 f. sichert. Gefällt es einem oder|| S. 346 PDF || dem andern der genannten Heerführer, das Kapital früher oder später zu realisieren, so steht es ihnen vollkommen frei, wo dann das Reale die Donation darstellen würde.

In diesem Sinne wird nun der Finanzminister den a.u. Vortrag an Se. Majestät erstatten3.

II. Erwerbung der Eisenbahn von Krakau nach Schlesien

Derselbe Minister besprach hierauf die Einlösung bzw. Ankauf der neun Meilen langen Privateisenbahn von Krakau nach Schlesien4.

Diese Eisenbahn befindet sich in einem sehr guten Zustande und erscheint als eine für unser Eisenbahnsystem sehr wünschenswerte Erwerbung. Es ist mit dem Bevollmächtigten dieser Eisenbahn­gesellschaft das Übereinkommen getroffen worden, für die Bahn das zu geben, was sie gekostet hat, und zu diesem Ende die Aktien im Nominalbetrage in 60 Jahren zu verlosen und in den ersten 40 Jahren eine Rente von 4% und in den letzten 20 Jahren von 3½% zu zahlen5. Der Ertrag dieser Bahn hat zwar in der letzteren Zeit abgenommen und im vorigen Jahr nur 21/2% betragen, dürfte aber schon heuer besser sein und in der Folge noch viel mehr steigen, wenn eine Bahn nach Galizien gehen wird. Ein Vorteil bei diesem Geschäfte ist auch der, daß sich die Aktien meistens in den Händen der Krakauer, Schlesier und Berliner befinden, die Zinsen in Breslau gezahlt, sie daher auf den hiesigen Kurs der Aktien nicht nachteilig einwirken werden.

Der Ministerrat erteilte der Erwerbung dieser Eisenbahn seine Zustimmung, und der Minister des Handels Freiherr v. Bruck wird nun die Ah. Genehmigung Sr. Majestät zum Abschlusse dieses Geschäftes erbitten6.

III. Bezüge des Konsulatsdolmetsch Alexander Kiparissi in Galatz

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß der k.k. Konsul in Galatz, Huber, bereits seit dem Monate Juli 1849 eingeschritten sei, den dortigen Dolmetsch Alexander Kiparissi in seinem Schicksale sicher zu stellen, und daß der k.k. Agent in der Moldau, v. Eisenbach, und die österreichischen Kaufleute in Galatz diese Angelegenheit warm unterstützen7. Dieser genannte Dolmetsch bezieht jetzt 500 f. aus dem Kanzleipauschale, ist ein sehr braver und verdienstvoller Mann und seine Familie leistet bereits|| S. 347 PDF || seit zwei Menschenaltern dem dortigen Konsulate ersprießliche Dienste. Es wird angetragen, ihm diese 500 f. als Gehalt und überdies 300 f. als Personalzulage zu bewilligen, wornach seine Bezüge sich auf 800 f. belaufen würden und er künftig Beamter mit 500 f. Gehalt nebst einer Personalzulage von 300 f. wäre.

Der Handelsminister Freiherr v. Bruck fand diesen Antrag zu unterstützen, und der Ministerrat stimmte ihm bei, wornach der erstere nun den entsprechenden Vortrag an Se. Majestät erstatten wird8.

IV. Behandlung des ehemaligen Vizekonsuls in Ferrara Paul Bertuzzi

Ferner bemerkte der Handelsminister Freiherr v. Bruck, daß der kaiserliche Militärkommandant zu Ferrara GM. Rohn und der Feldmarschall Graf Radetzky es nicht angemessen fänden, daß der gewesene Vizekonsul in Ferrara Bertuzzi, welcher bei den dort ausgebrochenen Unruhen vertrieben wurde, auf diesen Posten wieder geschickt werde9.

Der Handelsminister teilt diese Ansicht mit dem Beisatze, daß Bertuzzi einen ihm mit Ah. Entschließung vom 24. Juni 1837 bewilligten Unterhaltsbeitrag von 600 f. genieße, welcher ihm auch ferner verbleiben würde und womit er sich vollkommen zufriedengestellt finden könnte.

Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern10.

V. Besetzung des Vizekonsulpostens in Ferrara

Für den hiernach zu besetzenden Posten in Ferrara schlägt der Handelsminister Freiherr v. Bruck den Legationssekretär in Genua Anton Ritter v. Martignoni vor. Er würde Legationssekretär bleiben, seinen Gehalt behalten und die Konsulargebühren in Ferrara (welche ungefähr 1.000 f. betragen und steigen dürften, wenn die freie Poschiffahrt nächstens eintreten wird) beziehen, afür welche ihm der Ertrag mit f. 1000 zuzusichern wärea .

Da der Ministerrat mit diesem Antrage sich einverstanden erklärte, so wird der Minister Freiherr v. Bruck in dieser Richtung den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten11.

VI. Einführung des Institutes der Notare

Der Justizminister Ritter v. Schmerling besprach hierauf die Notwendigkeit der Einführung eines Institutes, das in den alten Kronländern bisher nicht bestanden hat, auch in diesen Ländern, nämlich des Institutes der Notare12.

Die Notare sollen als Organe bei vielen Rechtsgeschäften der Parteien verwendet werden und auch eine Menge von Gerichtsfunktionen, die bisher den Gerichten zustanden, ausüben. Die Notwendigkeit der Einführung dieses Institutes ergebe sich aus der Betrachtung, daß die Patrimonialgerichte und Magistrate, bei welchen die Parteien viele Verträge|| S. 348 PDF || schlossen, Testamente hinterlegten etc., nun aufhören13, die Tätigkeit der neuen Gerichte14 den ihnen zugewiesenen vielen Geschäften gewidmet bleiben muß, sie daher keine Zeit haben werden, sich mit Privatgeschäften zu befassen, daß, würde nicht ein Auskunftsmittel gefunden, die Parteien Beute der Winkelschreiber würden und daß die Anzahl der Gerichte gegen früher beschränkt und der Umfang der Jurisdiktion derselben viel ausgebreiteter sein wird. Ferner spreche für die Einführung des Institutes der Notare auch die politische Rücksicht, daß vielen tüchtigen Leuten, herrschaftlichen Beamten etc., welche wegen ihres Alters nicht als Richter angestellt werden konnten, einiges Vermögen haben, Ökonomie besitzen, eine Susbsistenz dadurch verschafft werden kann. Der Minister bemerkte weiter, daß die Notariatsordnung in allgemeinen Umrissen bereits ausgearbeitet sei, daß er es aber für notwendig halte, bevor das Gesetz über das Notariatswesen zur Beratung komme, die Grundzüge desselben von dem Ministerrate und beziehungsweise von Sr. Majestät genehmiget zu wissen, um sodann nach diesen Prinzipien die Notariatsordnung definitiv feststellen und den zur Besetzung der Notarstellen erforderlichen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden Konkurs ausschreiben zu können.

Heute werden demnach nur die Hauptprinzipien besprochen. Die Wirksamkeit der Notare soll doppelter Art sein und sich a) auf die Geschäfte für Parteien und b) auf gewisse Akte der gerichtlichen Jurisdiktion erstrecken. In ersterer Beziehung erscheine es notwendig, nebst anderen freien Geschäften gewisse Gattungen von Rechtsgeschäften für die Parteien vor den Notaren in der Art abschließen zu lassen, daß der Abschluß des Geschäftes vor einem Notar zu dessen Giltigkeit notwendig sei. Die an der Tagesordnung stehenden Scheinverträge über mancherlei Geschäfte, z.B. die Vermögensabtretung der Ehegatten vor dem Ausbruche eines Konkurses und dergleichen, machen das Bedürfnis evident, einen gewissen Beweis über die wahre Errichtung eines solchen Vertrages zu erlangen, was dadurch erzielt wird, wenn solche Verträge vor einem Notar geschlossen werden müssen. Solche Geschäfte wären Verträge über das Heiratsgut, Gesellschaftsverträge, Ehepakte, Verträge von Blinden und Taubstummen, endlich Wechselproteste. In Absicht auf die sehr wichtige Frage, ob die vor den Notaren geschlossenen Urkunden in die öffentlichen Bücher eingetragen werden sollen, wird angetragen, daß jene Urkunden, welche unbedingt in die öffentlichen Bücher eingetragen werden sollen, obligatorisch bei sonstiger Ungiltigkeit vor einem Notar errichtet sein müssen. Die Ernennung der Notare soll dem Justizminister vorbehalten sein, und ferner als Prinzip gelten, daß am Sitze oder im Umfange eines jeden Bezirksgerichtes ein Notar aufgestellt werde, welcher die Gebühren für seine Geschäfte nach einem bestimmten Tarife bezieht. Die Eigenschaften eines Notars wären im allgemeinen folgende: Er muß österreichischer Staatsbürger, großjährig und unbescholtenen Lebenswandels sein, die Sprachen des Bezirkes seiner Anstellung sprechen und gute Notariatsprüfung bestanden haben15. Diese letzteren Prüfungen können|| S. 349 PDF || freilich erst dann reguliert werden, wenn über die Staatsprüfungen entschieden sein wird16, bis dahin werden aber die Notarstellen nur solchen Individuen verliehen werden, welche die Advokaten- oder Agentenprüfung abgelegt oder das Richteramt bereits ausgeübt haben. Die von den Notaren zu leistende Kaution soll für die Hauptstadt in 8.000 f., für die Provinzialhauptstädte in 4.000 f., für die Städte, wo Bezirksgerichte ihren Sitz haben, in 2.000 f. und für das flache Land in 1.000 f. bestehen. Der Wirkungskreis der Notare in gerichtlichen Akten hätte sich auf mehrere Geschäfte zu erstrecken, welche bisher dem Richter obgelegen sind, wie Sperren, Inventuren, Feilbietungen und dergleichen. Diese Akte wären schon im Interesse der Population in die Hände der Notare zu legen, weil sie der Bevölkerung viel billiger zu stehen kommen werden als wenn sie der vielleicht von ferne kommende Richter mit Aufrechnung der Diäten vornehmen würde. Übrigens sind die Notare wie die Advokaten im Disziplinarwege absetzbar und keine Beamte im eigentlichen Sinne des Wortes.

Der Ministerrat erklärte sich mit den obigen Prinzipien einverstanden, wornach nun der Justizminister den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wird17.

VII. Verfahren gegen Übertreter der Pestgesetze

Schließlich brachte der Justizminister noch folgenden Gegenstand zum Vortrage: Im Jahre 1805 seien strenge Pestgesetze, und das mit Recht, erlassen worden, worin für die Übertreter derselben nach Umständen die standrechtliche Behandlung und eine Kerkerstrafe von 20 bis zu fünf Jahren angedroht wird18. Da in der neueren Zeit in den benachbarten Staaten bessere Sanitätsanstalten eingeführt worden sind, die Kontumaz bei uns bis auf wenige Tage reduziert wurde und auf den Grenzen gegen die Türkei beinahe unbeschränkter Verkehr stattfindet, so meinten die Behörden in Dalmatien und in der Bukowina, daß eine Milderung dieser Vorschriften an der Zeit wäre. Es komme häufig vor, daß die Übertreter dieser Vorschriften gefänglich eingezogen und selbst in den rücksichtswürdigsten Fällen zu fünf Jahren verurteilt werden, wo dann nur das Appelationsgericht die Strafe mildern kann, und es sei faktisch, daß dann nur eine Strafe von wenigen Tagen auferlegt wird, während die Verhaftung und der Untersuchungsprozeß viel länger dauert. Das dalmatinische Appelationsgericht hat daher gebeten, daß in rücksichtswürdigen Fällen, wie es im Jahre 1848 für andere Fälle von Verbrechen gestattet wurde19, die Untersuchung auf freiem Fuße stattfinden und die geringere Strafe von dem Untersuchungsgericht selbst in Vollzug gesetzt werden dürfe, ohne die Sache den höheren Behörden vorlegen zu müssen.

Da hierdurch an dem Wesen und der Strenge des Gesetzes nichts geändert wird, so erachtet der Justizminister und einverständlich mit ihm der Ministerrat, daß dem|| S. 350 PDF || gedachten Ansuchen zu willfahren und hierzu sich die Ah. Ermächtigung Sr. Majestät zu erbitten wäre20.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 30. April 1850.