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Nr. 329 Ministerrat, Wien, 25. April 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Schwarzenberg 27. 4.), Krauß 30. 4., Bach (BdE. fehlt), Bruck, Thinnfeld 29. 4., Thun, Kulmer 29. 4., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai, Schmerling.

MRZ. 1691 – KZ. 1402 –

Protokoll der am 25. April 1850 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerratssitzung.

[I.] Bildung eines neuen deutschen Zentralorgans

Gegenstand der heutigen Beratung waren die Maßregeln, die dermal bei dem am 1. Mai eintretenden Ende des Mandats der Zentralkommission in Frankfurt zu ergreifen wären1.

Der Ministerpräsident stellte in einem längeren Vortrage die Notwendigkeit dar, daß von Seite Österreichs ein entscheidender Schritt geschehe, zu dem doppelten Zwecke, 1. eine provisorische Exekutivgewalt sobald als möglich für Deutschland zu konstituieren, und 2. die Verfassung des Deutschen Bundes einer definitiven Festsetzung zuzuführen. Ein großer Teil von Deutschland erwartet mit Ungeduld, daß Österreich die Initiative ergreife und dadurch dem ohnmächtigen Versuche, ein Kleindeutschland auf Unkosten des Bundes zu stiften, ein Ziel setze2. Der Ministerpräsident zeigte, daß es den obwaltenden Verhältnissen am meisten entsprechen würde, wenn Österreich mit Berufung auf die alte, noch immer zu Recht bestehende Bundesgesetzgebung das Plenum der deutschen Bundesver­sammlung ohne allen Verzug nach Frankfurt einberufen und dabei den obenangedeuteten doppelten Zweck bezeichnen würde. Kein deutscher Staat kann sich ohne Bundesbruch der Aufforderung zur Beschickung dieser Plenarversammlung entziehen, und so wie ihre Kompetenz zur Ordnung der fraglichen Angelegenheiten in Deutschland selbst nicht mit Grund bestritten werden kann, so ist auch nicht zu bezweifeln, daß dieselbe von den europäischen Großmächten anerkannt werden wird, weil sie auf den Traktaten von 1815 fußet. Selbst Preußen erkennt die Bundespflicht noch als bestehend, ja es wäre selbst der Einberufung eines deutschen Kongresses nicht abgeneigt, worin es einer Majorität versichert wäre, diese dürfe es nun freilich in dem Plenum nicht finden.

Der Antrag des Ministerpräsidenten wurde von dem Ministerrate einer reifen Erwägung vom Gesichtspunkte des deutschen Staatsrechts und von jenem der Politik unterzogen. Es wurde einstimmig anerkannt, daß sich Österreich bei dieser Maßregel, die es als Präsidialhof des Bundes ergreift, ganz auf dem durch die Bundesakte geschaffenen Rechtsboden befinde, und daß dieselbe auch den einzigen Ausweg darbiete, um aus den gegenwärtigen Wirren auf eine Weise herauszutreten, welche der Ruhe und Einheit Deutschlands, zugleich aber auch der Würde und Macht Österreichs förderlich sei. FML. v. Degenfeld , mit dem sich auch die übrigen Stimmen vereinigten, glaubte nur die Notwendigkeit andeuten zu sollen, daß die Ausschreibung der Plenarversammlung in einer Weise geschehe, welche geeignet wäre, die öffentliche Meinung in Deutschland darüber zu beruhigen, daß man nicht die alte, allgemein diskreditierte deutsche Bundesversammlung mit|| S. 330 PDF || ihren anerkannten Gebrechen und ihrer sprichwörtlich gewordenen Schwerfälligkeit wieder ins Leben rufen wolle, zumal man preußischerseits nicht ermangeln werde, der kaiserlichen Regierung diese Absicht anzudichten. Der Handelsminister äußerte unter vielseitiger Zustimmung, es scheine ihm nötig, in der Ausschreibung wenigstens historisch auf das Gesetz vom 12. Julius 1848, wodurch die Bundeszentralgewalt geschaffen wurde, hinzuweisen. Dieses Gesetz sei das einzige, welches die deutsche Reichsversammlung zustande gebracht hat, es wurde von allen deutschen Regierungen förmlich anerkannt, man könne davon nicht ganz Umgang nehmen und es dürfte einen ungünstigen Eindruck machen, wenn Österreich es jetzt als gar nie bestanden ignorieren wollte. Die Zentralgewalt (der Reichsverweser) habe die exekutive Gewalt von dem engeren Bundesrate staatsrechtlich überkommen, vom Reichsverweser sei diese Gewalt an die Interimsbundeskommission übergegangen, und die letztere werde selbe nunmehr der zu schaffenden provisorischen Zentralkommission übertragen. Somit bilde das Gesetz vom 12. Juli ein wesentliches Glied in dem deutschen Staatsrechte3.

Der Ministerpräsident las nunmehr die Entwürfe a) der Zirkularnote an die sämtlichen deutschen Regierungena und b) der Einbegleitung dieser Note an die preußische Regierung4.

Der Ministerrat war mit dem Inhalte dieser Entwürfe im wesentlichen völlig einverstanden, und es wurde nur der Wunsch ausgesprochen, daß eine in der Note b) enthaltene Stelle, worin sich Österreich gegen die Absicht verwahrt, als wolle es die alte Bundesversammlung wieder einführen, auch in die Zirkularnote aufgenommen werde, da es nur vorteilhaft wirken könne, wenn diese Erklärung ganz Deutschland gegenüber ausgesprochen wird. Was das Gesetz vom 12. Julius 1848 betrifft, behielt sich der Ministerpräsident vor, dasselbe gehörigen Orts in angemessener Weise zu erwähnen.

Se. Majestät der Kaiser geruhten sofort den Ministerpräsidenten zu ermächtigen, die besprochenen Noten nach vorgenommener definitiver Redaktion zu erlassen5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 2. Mai 1850.