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Nr. 319 Ministerrat, Wien, 12. April 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 13. 4.), Krauß 15. 4., Bach 15. 4., Schmerling 15. 4., Bruck, Thinnfeld 15. 4., Thun, Kulmer 15. 4., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai.

MRZ. 1451 – KZ. 1281 –

Protokoll der am 12. April 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Sardinische Kriegsentschädigung

Der Ministerpräsident teilte dem Ministerrate mit, daß die Piemonteser die nächste Kriegskostenrate pro 6 Millionen Lire, welche am 30. April fällig wird, abermals nicht zur gehörigen Zeit zahlen werden1, und übergab

II. Urbarialentschädigung in Niederösterreich

eine ihm heute vom Grafen Breuner überreichte Eingabe über die Modalitäten der Entschädigung für die aufgehobenen Urbarialschuldigkeiten in Niederösterreich dem Finanzminister zur weiteren Verfügung2.

III. Herabsetzung der Häusersteuer in Dalmatien

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte eine Milderung der gegenwärtigen Häusersteuer in Dalmatien auf dem Lande, deren jetziges Ausmaß bei vielen dortigen Häusern, welche für die Menschen kaum bewohnbar sind, zu lästig sei, in Antrag3.

Nach seiner Ansicht wäre die Häusersteuer dort mit drei Kategorien festzusetzen, nämlich von 10 Kreuzer für Häuser mit einem Wohnbestandteile, von 20 Kreuzer für zwei und von 30 Kreuzer für drei Wohnbestandteile, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte4.

IV. Differenzen bei Verwaltungsmaßnahmen in Siebenbürgen

Derselbe Minister hat hierauf mehrere ämtliche Vorgänge und Erlässe in Siebenbürgen besprochen, welche ebenso viele Eigenmächtigkeiten und Unregelmäßigkeiten darstellen.|| S. 295 PDF ||

So sei a) adie Verwendung einer Kriegssteuer daselbst verfügt wordena, ohne daß man hier in Centro etwas davon wußte, welche Verfügung doch nur von hier aus zu erlassen gewesen wäre5; b) habe man die dortige Buchhaltung aufgelöst und eine Rechnungsabteilung errichtet, welche die Kontributions­tabellen, die Relaxationen der Kontribution und dergleichen in Evidenz zu halten habe, Beamte der aufgelösten Buchhaltung diesem Rechnungsdepartement zugewiesen, Substitutionsgebühren für dieselben bewilligt und angewiesen, kurz, es werden Behörden aufgestellt und aufgehoben, Gehalte reguliert, Ausgaben verfügt, ohne daß die Finanzverwaltung davon das geringste weiß, da doch nach der dem Regierungsrate Weiss mitgegebenen Instruktion alle Systemaleinrichtungen vorgelegt werden sollen und zu Geldanweisungen, wie sie verfügt werden, niemals eine Ermächtigung gegeben worden ist6. c) Bemerkte der Finanzminister weiter, habe Graf Béldi die Anfrage gestellt, ob das siebenbürgische Thesaurariat in Pensionsangelegenheiten denselben Wirkungskreis wie die Kameralgefällenverwaltung habe, und es sei ihm von Seite des Finanzministeriums erwidert worden, daß jetzt, wo die Organisierung des Landes im allgemeinen im Zuge ist, an dem Wirkungskreise des Thesaurariats nichts geändert werden solle7. Der Zivil- und Militärgouverneur Freiherr v. Wohlgemuth habe aber im Widerspruche damit an das Thesaurariat die Weisung erlassen, daß demselben ein gleicher Wirkungskreis wie den Kameralgefällenverwaltungen zustehe. Bei diesen sich so widersprechenden Verfügungen frägt sich nun Graf Béldi an, was er zu tun habe8. Nach der Ansicht des Finanzministers kann die Sache, wenn man Ordnung im Geschäfte erhalten will, nicht so bleiben. Der Gouverneur könne zwar in dringenden Angelegenheiten Verfügungen treffen, allein Pensionsangelegenheiten tragen nicht den Charakter dieser Dringlichkeit an sich. Das Thesaurariat, dessen Umgestaltung Graf Béldi als notwendig darstelle, könne ohne einen Vorschlag zu haben nicht reguliert werden.

Der Finanzminister meint demnach, und der Ministerrat stimmte ihm bei, daß dem Baron Wohlgemuth die entschiedene Weisung zu erteilen wäre, seinen Wirkungskreis genau einzuhalten, mit dem Beifügen, daß ohne Erstattung eines Vorschlages das siebenbürgische Thesaurariat nicht geregelt werden könne und daß er zu Geldanweisungen keine Ermächtigung besitze9.

Der Kriegsministerstellvertreter bemerkte bei diesem Anlasse, daß bereits seit vier Monaten wegen Reglung der Verhältnisse der Székler ein Auftrag an Baron Wohlgemuth ergangen und zweimal betrieben worden sei, ohne bis heute hierüber eine Antwort zu erhalten10, und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche|| S. 296 PDF || Bauten Freiherr v. Bruck fand gleichfalls zu erwähnen, daß auch in den sein Ressort betreffenden Bauangelegenheiten ähnliche Willkürlichkeiten in Siebenbürgen vorkommen11.

V. Nachträgliche Bestimmungen zum neuen Tax- und Stempelgesetze

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte weiter mehrere nachträgliche Bestimmungen zu dem neuen Tax- und Stempelgesetze in Antrag12.

Diese sind: 1) Bei Besitzveränderungen ist in diesem Gesetze eine Gebühr von 3½% vorgeschrieben. Aus Tirol haben mehrere Sachverständige vorgestellt, daß diese Gebühr für ihr Land zu drückend sei. Dort gebe es viele walzende, bd.i. mit keinem Hause untrennbar verbundene, sondern ganz frei verkäuflicheb Gründe, welche oft nur eine sehr kurze [Zeit] in einem Besitze bleiben und wieder weiterverkauft werden. Die Zahlung von 3½% bei jedesmaliger Besitzveränderung der walzenden Gründe sei daher zu lästig. Der Finanzminister erkennt dieses an und meint, daß eine Abhilfe dadurch möglich wäre, wenn man den Zeitraum angemessen berücksichtigte, der seit der letzten Besitzveränderung eines walzenden Grundes verstrichen ist. Ist der Zeitraum länger, so wäre eine größere Gebühr, ist der Zeitraum kürzer, eine kleinere Gebühr zu fordern. Nach seiner Ansicht bestünde die Abhilfe darin, wenn von der letzten Besitzveränderung eines walzenden Grundes, welche übrigens in den öffentlichen Büchern mit dem Tage des Kontraktes eingetragen sein müßte, zwei Jahre verstrichen sind, so wäre 1% zu entrichten, und dann wäre von zwei zu zwei Jahren mit ½% zu steigen, was in 10 Jahren 3½%, also die volle Gebühr ausmacht. Unter zwei Jahren wäre kein Prozent abzunehmen.

Diese nachträgliche Bestimmung, mit der sich der Ministerrat einverstanden erklärte, wäre für alle Provinzen, wo ähnliche Gründe bestehen, als Norm vorzuschreiben.

2) Bestimme das Tax- und Stempelgesetz, daß 2% von Körperschaften alle zehn Jahre zu entrichten sind, welche liegende Gründe besitzen. Diese Gebühr wäre zur Erleichterung der Verpflichteten nach der Ansicht des Finanzministers in der Art abzuteilen, daß die Körperschaften in jedem Jahre nur ⅕% der Gebühr zu entrichten haben, was in 10 Jahren wieder 2% ausmacht. Dieses ⅕% wäre mit der Grundsteuer zu zahlen und es wäre damit der Vorteil verbunden, daß die Verpflichteten jährlich nur einen mäßigen Betrag zu entrichten haben und daß dieser Betrag eben darum regelmäßiger einflösse.

3) Spreche das neue Tax- und Stempelgesetz aus, daß die Abgabe für die Besitzveränderung auf dem Grunde hafte. Von der Sparkasse in Prag sei nun der Zweifel angeregt worden, ob die nun eingeführten 3½% den bereits vorgemerkten Hypothekargläubigern vorzugeben, d.i. ob sie das Vorrecht der Steuern zu genießen haben und ob dieses Vorrecht auch dann und für welche Zeit gelte, wenn die Abgabe nicht gleich eingehoben wurde, sondern durch Stehenlassen bei zwei Besitzveränderungen schon den Betrag von 7% erreiche. Das erste Bedenken, bemerkte der Finanzminister, behebe sich dadurch, daß das Gesetz nicht zurückwirkt, daher die gegenwärtig vorgeschriebenen 3½% den|| S. 297 PDF || bereits vorgemerkten Gläubigern nicht nachteilig sein können. In Absicht auf den zweiten Umstand sei ein Korrektiv in der Zeit notwendig, damit das Vorrecht des Staates die vorgemerkten Gläubiger nicht beeinträchtige. Hier bemerkte der Minister Dr. Bach , daß es zur Sicherheit des Ärars und zur Aufrechthaltung des Prinzips der Öffentlichkeit der Hypotheken angemessen scheine, dort, wo die Zahlung nicht gleich geleistet wird, die Eintragung des Rückstandes in die öffentlichen Bücher zu veranlassen und zu bestimmen, daß die Priorität des Staates nur für eine gewisse Zeit zu gelten habe, nach deren Verstreichung sie erlösche.

Der Ministerrat einigte sich auch mit Zustimmung des Finanzministers, welcher anfänglich dafür hielt, daß das Vorrecht des Staates für sechs Jahre zu gelten hätte, und wenn die Veränderungsgebühr durch mehr als sechs Jahre im Rückstande bliebe, dieses Vorrecht dann verlorenginge, mit Rücksicht auf die bei den übrigen Steuern geltende Prioritätsdauer von drei Jahren, dahin, daß cdie Veränderungsgebühr, sofern solche nicht während des zur Zahlung vorgezeichneten Zeitraumes berichtigt wird, in dem Grundbuche vorgemerkt werde und binnen drei Jahren die in dem Gesetze vorgeschriebene Priorität vor allen Gläubigern, nach Ablauf von drei Jahren aber die Priorität nach dem Zeitpunkte, in welchem die Vormerkung geschah, zu genießen haben sollc .

4) Bestimme das neue Tax- und Stempelgesetz auch eine Gebühr von ½% für die Eintragung des Erbrechts in die öffentlichen Bücher. Hinsichtlich dieser Gebühr wäre nach der Analogie eine ähnliched Abstufung, wie sie eben erwähnt wurde, zu bewilligen, wogegen sich keine Erinnerung ergab13.

VI. Nachricht der „Tassa Marinović“

Hinsichtlich der sogenannten „Tassa Marinović“ bemerkte der Minister des Inneren Dr. Bach , die eingeleiteten Erhebungen hätten herausgestellt, daß der Mord des Marinović in eine Zeit falle, wo österreichische Truppen noch Herrn Venedigs und General Martini noch im Besitze des Arsenals war. Hiernach entfalle das Prinzip zur Forderung und Zahlung dieser Straf-Tassa14. Der Minister bemerkte weiter, daß man nicht ermächtiget sei, diese Tassa aufzulegene, weil es in der mit Venedig geschlossenen Konvention heiße, in Berücksichtigung fder vom neuen Governo provinciale angeordneten und beibehaltenen Auflage von 25 Centesimi zur direkten Steuerf würden der Stadt keine weiteren Lasten auferlegt. Nachdem jedoch der Ministerrat das Verbot der späteren multe ausgesprochen hat, so wäre nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach|| S. 298 PDF || dem Feldmarschall Grafen Radetzky zu schreiben, daß der Ministerrat es nicht wünschenswert finde, die Multa Marinović aufrechtzuerhalten, daß sie der Feldmarschall in Gnaden der Stadt erlassen möge und daß für die Familie Marinović in einer anderen Art zu sorgen wäre.

Da der Ministerrat sich hiermit einverstanden erklärte, so wird der Minister Dr. Bach in diesem Sinne die Sache Sr. Majestät vorlegen15.

VII. Trienter Justizsenat

In den Grundzügen der Organisierung der Justizbehörde für Tirol und Vorarlberg wurde, wie der Justizminister Ritter v. Schmerling bemerkte, die Stadt Trient als Sitz eines Senates angenommen16.

Dieser Senat soll ein integrierender Teil des Oberlandesgerichtes zu Innsbruck sein. Nun handelt es sich darum, das Verhältnis dieses Senates zu regeln, welche Reglung wohl von Seite des Justizministers allein geschehen könnte, welche er aber dennoch hier zur Sprache zu bringen glaube, weil hierbei auch politische Rücksichten eintreten. Die italienische Partei wünscht nämlich diesen Senat möglichst selbständig, während die deutsche Partei ihn soviel möglich abhängig haben möchte, um der Trennung der beiden Landesteile zu begegnen. Der Minister bemerkte, daß Se. Majestät im Jahre 1816 ein ähnliches Verhältnis, nämlich jenes des Senates zu Verona zu regeln geruhet haben, welche Dispositionen im gegenwärtigen Falle bei Trient zur Richtschnur genommen worden sind. Der leitende Gedanke bei der gegenwärtigen Reglung ist, daß die Gerichtspflege bei dem Senate in Trient unabhängig sein und er in dieser Beziehung nur dem Obersten Gerichtshofe in Wien unterstehen soll. Was dagegen das Disziplinare und die Personalsachen anbelangt, soll dieser Senat ein integrierender Teil des Oberlandesgerichtes in Innsbruck sein und durch seinen Präsidenten und seinen Generalprokurator mit dem Präsidenten und Generalprokurator in Innsbruck kommunizieren. Um den Charakter des Senats aufrechtzuerhalten, sollen beide Teile Verfügungen an alle Behörden im Lande zu erlassen berechtigt sein, wodurch es recht anschaulich gemacht wird, daß sie zwei Teile eines ganzen sind, das zusammen einen Konkretalstatus bildet.

Der Ministerrat erklärte sich hiermit ganz einverstanden17.

VIII. Aktivierung der neuen Gerichtsbehörden

Weiter gab der Justizminister Nachricht über den gegenwärtigen Stand der Organisierung der neuen Gerichte18.

Hiernach treten die Oberlandesgerichte in Wien, Linz, Graz, Triest, Prag, Brünn, Klagenfurt, Innsbruck und der Oberlandesgerichtssenat in Trient mit dem 1. Mai und die neuen lf. Gerichte in den Kronländern Österreich unter der Enns, Österreich ob der Enns und Salzburg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Steiermark, Kärnten und Krain, Görz, Istrien und Triest, Tirol und Vorarlberg mit dem 1. Juli d.J. in Wirksamkeit. Bis dahin werden die Instruktionen und die neuen gesetzlichen Vorschriften über das|| S. 299 PDF || Grundbuchs-, das Notariatswesen, die Staatsanwaltschaften etc., an welchen fleißig gearbeitet wird und die ihrer Vollendung nahe sind, fertig sein, und alle diese Gesetze werden anfangs Juni d.J. im Reichsgesetzblatte erscheinen können19. Am 1. Juli d.J. müssen alle Staatsanwälte auf ihrem Posten sein.

Der Justizminister bringt dieses durch Vortrag zur Kenntnis Sr. Majestät20.

IX. Veräußerung von Militärpferden

Der Stellvertreter des Kriegsministers FML. Graf v. Degenfeld brachte schließlich zur Kenntnis insbesondere des Finanzministers, daß sich nach den vorgekommenen Reduzierungen, übrigens mit vollständiger Sicherstellung der Bespannungen der Batterien, ein Überschuß von 1.500 Pferden ergebe, welche sich in verschiedenen Provinzen befinden und denen man sich nun entäußern könnte. Diese Pferde wären zu veräußern und den Grundbesitzern die Begünstigung zu gewähren, daß sie sich vor dem Anfange der Lizitation die für sie brauchbaren Pferde aussuchen können, welche ihnen um billige festgesetzte Preise und mit Bewilligung von Ratenzahlungen zu überlassen wären21. Durch die Hintangabe von 1.500 Pferden entsteht auch die Möglichkeit, 800 Mann zu beurlauben, was eine monatliche Ersparung von beiläufig 20.000 f. ausmachen würde22.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 16. April 1850.