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Nr. 303 Ministerrat, Wien, 20. März 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 21. 3.), Krauß 23. 3., Bach 23. 3., Schmerling 23. 3., Bruck, Thun, Kulmer 23. 3., Degenfeld; anw. Thinnfeld; abw. Gyulai, Stadion.

MRZ. 1118 – KZ. 902 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 20. März 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Vortrag über Graf Edmund Zichys Gesuch

Der Justizminister las den infolge Ministerratsbeschlusses vom 8. d.M. ad VI. entworfenen Vortrag an Se. Majestät über das Gesuch des Grafen Edmund Zichy um gerichtliche Verfolgung der Mörder seines Bruders Eugen vor. Im wesentlichen ergab sich keine Erinnerung gegen den Inhalt des Vortrages; nur wünschte Baron Kulmer , daß im Resolutionsentwurfe der im Vortrage selbst vorkommende Umstand hervorgehoben werde, daß Graf Zichy ein Opfer seiner Treue und Ergebenheit gegen den Thron geworden sei. Graf Degenfeld beanständete aber das Motiv: „daß, weil Görgey (aus ganz anderen Ursachen) begnadigt worden, auch die übrigen Teilnehmer an Zichys Hinrichtung verschont bleiben müssen“, und ließ nur das Moment gelten, daß die Verurteilung und Hinrichtung Zichys vor dem 3. Oktober 1848, also zu einer Zeit stattfand, wo die ungrische Regierung der Form nach noch legal bestanden hatte1.

II. Protest des Primas von Ungarn gegen Beeinträchtigung der geistlichen Gerichtsbarkeit

Weiters referierte der Justizminister über einen vom Fürsten Primas von Ungern übergebenen Protest gegen diejenigen Bestimmungen des neu eingeführten Gerichtsverfahrens, wodurch die geistliche Jurisdiktion in Ehesachen etc. beeinträchtigt werde2.

Da jedoch eine Beeinträchtigung des eigentlichen kanonischen Einflusses auf die Gültigkeit der Ehen in der angefochtenen Vorschrift nicht liegt, sondern derselbe nur von den entschieden ad forum externum gehörigen Gegenständen ferngehalten werden will, so gedenkt der Justizminister, die Protestation des Primas ablehnend zu beantworten3.

III. Gemeindeverfassung für Triest

Der Minister des Inneren referierte über die im Einvernehmen mit dem Handelsminister und Vertrauensmännern der Stadt Triest entworfene Gemeindeverfassung für diese reichsunmittelbare Stadt.

Im wesentlichen wurde dabei die Gemeindeverfassung von Wien zur Grundlage genommen und nur diejenigen Abweichungen davon beliebt, welche durch das besondere Verhältnis Triests als reichsunmittelbare Handels- und Freihafenstadt geboten sind4. Hierunter gehört insbesondre eine Erweiterung der Bestimmungen über die Gemeindeangehörigkeit, welche überhaupt nach zehnjährigem, aber auch schon nach fünfjährigem Aufenthalt erworben wird, wenn das Individuum gewissen Erwerbskategorien angehört, welche im Entwurfe aufgezählt werden und wovon einige dort eigentümlich sind.

Das bisher in Triest nicht bestandene Bürgertum wurde, nach dem Wunsche der Vertrauensmänner, eingeführt, um damit einen festen Kern der einheimischen Bevölkerung, eine Art Patriziat, zu konstituieren.

Den Fremden mußten, mit Rücksicht auf die wesentlichsten Interessen der Stadt, Handel und Schiffahrt, einige Konzessionen gemacht werden: sie erhalten nach einer gewissen Aufenthaltszeit das aktive Wahlrecht; das passive ist natürlich von der Erwerbung der Reichsbürgerschaft abhängig.

Das wichtigste ist die Vertretung der Stadt, welche hier vermöge der reichsunmittelbaren Stellung der Stadt das legislative mit dem städtischen Elemente vereinigt. Die Wahl der Vertreter soll – nach den allgemeinen Grundsätzen – aus vier Wahlkörpern hervorgehen; den ersten hätten die großen Grundbesitzer, börsemäßigen Großhändler etc., welche 500 fr., oder wie man sich später entschied, 300 fr. jährlicher Steuer zahlen – etwa 150 bis 160 Individuen; den zweiten die über 100 fr. bis 300 fr. Steuer Zahlenden – 630 Individuen; den dritten die von 25 fr. bis 100 fr. Steuer Zahlenden – 1800 bis 2000 Individuen; den vierten alle bis 25 fr. Steuer Zahlenden – bei 2600 bis 3000 Individuen zu bildena .

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den sogenannten großen Rat wurde von 70 sukzessive bis 57 herabgesetzt und vom Minister noch eine weitre Herabsetzung um drei, also auf 54 beantragt und vom Ministerrate angenommen. Hiervon hätte die eigentliche Stadt 48, je 12 in jedem der vier Wahlkörper, die Landgemeinden sechs, nach der Zahl der Kompaniebezirke der Territorialmiliz je einen, zu wählen. Der kleine Rat besteht aus zehn Gliedern und fünf Ersatzmännern; der Podestà ist Präses des großen und kleinen Rats sowie des Magistrats. Das vortreffliche Institut der Territorialmiliz wird beibehalten, und dem Wirkungskreise der Gemeinderepräsentanz, mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse der Stadt und die schon durch den kaufmännischen Geist verbürgte kluge Gebarung mit dem Gemeindevermögen, ein weiterer Spielraum in Absicht auf Käufe, Pachtungen und Anleihen eingeräumt, endlich die Feststellung des städtischen Budgets – wie bisher – immer auf drei Jahre im voraus gestattet, was jedoch der Finanzminister nicht rätlich fand.|| S. 236 PDF ||

Der Ministerrat erklärte sich mit allen diesen Bestimmungen einverstanden, und der Minister des Inneren wird hiernach den Vortrag an Se. Majestät erstatten5.

IV. Ausfuhr von Schießbedarf nach Montenegro und Herzegowina

Das von demselben Minister vorgetragene Einschreiten des Wladika von Montenegro, dann des Wesirs in der Herzegowina um Wiedergestattung des seit einiger Zeit verbotenen Bezuges von Schießpulver, überhaupt Munition aus Dalmatien, ward über Antrag des Ministers abzulehnen einstimmig beschlossen, weil die Verhältnisse in den dortigen Bezirken durchaus die Beruhigung nicht gewähren, daß die auf diesem Wege bezogene Kriegsmunition nicht gegen uns selbst oder zur Unterstützung der noch immer nicht vollkommen beruhigten Županer etc. werde gebraucht werden6.

V. Aufruf Johann Graf Radetzkys v. Raetz betreffend die italienischen Flüchtlinge

Der Minister des Inneren bemerkte: Es sei infolge einer diplomatischen Verhandlung mit der sardinischen Regierung in betreff der lombardischen Flüchtlinge dem Feldmarschall Grafen Radetzky die Weisung gegeben worden, gegen diejenigen derselben, welche den mit Proklam vom 12. August 1849 zum Ansuchen um die Auswanderungsbewilligung gesetzten Termin haben verstreichen lassen, nach Vorschrift des Auswanderungspatents von 1832 mit der Sequestration ihres zurückgelassenen Vermögens vorzugehen7. Der Feldmarschall antwortete darauf am 5. März 1850, daß er diese Maßregel bezüglich derjenigen, die als ausgewandert zu betrachten seien, in Anwendung bringe, daß er jedoch einige Modifikationen zugunsten derjenigen für nötig halte, welche nachweisen, daß sie den am 12. August 1849 gesetzten Termin nicht einhalten konnten, und daß auch denjenigen (mit Ausnahme der Beamten und Offiziere), welche um straffreie Rückkehr in ihr Vaterland ansuchen, der Weg nicht verschlossen werde, wenn sie für ihre gutes Verhalten Kaution leisten.

Diesem Schreiben sollte der Entwurf der hierwegen zu erlassenden Verlautbarung zur Einholung der Ah. Genehmigung derselben beigeschlossen sein. Er lag aber nicht bei, und auf die hierwegen an Graf Radetzky gemachte Rückfrage erfolgte unterm 11. d. [M.] die Antwort, daß das gedachte Proklam durch einen Verstoß zurückgeblieben, mittlerweile aber von ihm bereits unterm 8. an die Gouverneurs von Mailand und Venedig zur Verlautbarung abgesandt und auch schon in einer der Provinzialzeitungen abgedruckt worden sei8.|| S. 237 PDF ||

Es fragt sich nun, ob und in[wie]weit dieser der höheren Genehmigung entbehrenden Verfügung die letztre nachträglich zu erteilen sei. Vorerst fällt auf, daß sie bloß aus der Militärsektion hervorgegangen zu sein scheint, was dem Handelsminister wiederholt zu der Bemerkung Anlaß gab, daß auf die Entfernung des diese Abteilung leitenden Obersten Schlitter, welcher einen bedenklichen Einfluß auf alle, auch die politisch administrativen Geschäfte des Generalgouvernements nimmt, alles Ernstes angetragen werden müsse. Weiters besorgt der Minister aus der vom Feldmarschall angeordneten Einleitung der Sequestration vor der nach Vorschrift des Gesetzes vom Fiskalamte gegen den vorausgesetzten unbefugten Auswandrer erhobenen gerichtlichen Klage, daß man der Maßregel den Charakter einer Spoliation beilegen und zur Handhabung derselben die Kommissionen wieder werde ins Leben treten sehen, welche infolge der kürzlich eingestellten „multe“ außer Wirksamkeit getreten sind9, und daß man höchstwahrscheinlich auch die Verhandlungen mit den gegen Kaution um straffreie Rückkehr ins Vaterland Ansuchenden auszubeuten wissen werde.

Der Minister des Inneren teilte indessen diese Besorgnis nicht. Die wiederholten Proklamationen vom 30. Dezember 1848 10 und 12. August 1849, worin die Verhängung der Folgen der Auswanderung bereits angedroht sind, dürften bei dem ersten, bereits im Gesetz angeordneten Akte der Sequestration die förmliche Einbringung der Klage des Fiskalamtes entbehrlich machen, besonders wenn für die weiteren Schritte im gerichtlichen Wege die Einleitung verfügt wird, was dann natürlich die berührten Kommissionen ausschließt. In der Sache selbst aber scheint dem Minister des Inneren – abgesehen von der Form des Vorgangs – nichts Bedenkliches zu liegen, indem eine abermalige Verlängerung des Termins für jene, welche den ersten erweislich nicht benützen konnten, sowie die Eröffnung der Aussicht auf Rückkehr in die Heimat für jene, die speziell darum bitten und Kaution leisten, immerhin als Akte der Gnade, welche jedoch selbst auszusprechen dem Marschall nicht zustand, der höheren Genehmigung empfohlen zu werden verdienen. Der Minister behielt sich vor, die dem Marschall hierwegen zu gebende Erwiderung in einer der nächsten Sitzungen in Vortrag zu bringen11.

Am 21. März 1850. Schwarzenberg. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 26. März 1850.