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Nr. 287 Ministerrat, Wien, 23. Februar 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Schwarzenberg (BdE. fehlt); BdE. und anw. Krauß 28. 2., Bach 26. 2., Gyulai 26. 2., Schmerling 26. 2., Bruck, Thinnfeld 26. 2., Thun, Kulmer (bei I und III abw.) 26. 2.; abw. Stadion.

MRZ. 790 – KZ. 642 –

Protokoll der am 23. Februar 1850 zu Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses etc. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Heiratsbeschränkung gering besoldeter Beamten

Der Justizminister äußerte, er halte es für notwendig, daß für die Heiraten der gering besoldeten Beamten ähnliche Beschränkungen eingeführt werden, wie sie bezüglich der Diplomaten und der Offiziers bereits bestehen1. Die unbezwingbare Heiratslust der jungen Unterbeamten sei für den Staats­schatz sowie für die Disziplin im Dienste, endlich selbst für die Unbefangenheit der Richter nachteilig, und es werde, wenn der Staat nicht eingreift, ein wahres Beamtenproletariat von sehr gefährlicher Natur gestiftet.

Nachdem sich die Anwesenden darüber in verschiedenem Sinne ausgesprochen hatten, wurde beschlossen, diesen Gegenstand bei den Verhandlungen über die Dienstespragmatik in Erwägung zu ziehen2.

II. Vorsitz der Grundentlastungskommission in Böhmen

Der Ministerrat vereinigte sich mit dem au. Antrage des Ministers Dr. Bach wegen Ernennung des Kreispräsidenten Obentraut zum Vorsteher der Grundentlastungskommission in Böhmen an des verstorbenen Klezansky Stelle3.

Der Kriegsminister nahm an den Beratungen über I und II keinen Anteil.

III. Polizeidirektorsstelle in Triest

Nachdem sich aus einem soeben eingelangten Berichte des Statthalters Grafen Wimpffen in Triest ergibt, daß der dortige Polizeidirektor v. Schikh seiner Aufgabe nicht gewachsen ist und er sich selbst erlaubt hat, dem Statthalter mit Vorbedacht unvollständige Rapporte über die Ereignisse in den Karnevalstagen zu erstatten4, so wird der Minister des Inneren den v. Schikh quieszieren, sohin pensionieren und den|| S. 161 PDF || früheren Polizeidirektor in Venedig Baron Call, dem auch Baron Bruck das vorteilhafteste Zeugnis gibt, provisorisch an seine Stelle berufen.

Hiemit war man allseitig einverstanden5.

IV. Ergänzung des Stempelgesetzes bezüglich der Wechsel

Über Antrag des Finanzministers wurde, um den Umgehungen der Stempelpflicht zu begegnen, beschlossen, daß auch Wechselkopien, sobald selbe giriert werden und dergestalt die Stelle von Sekunda- oder Tertiawechselbriefen vertreten, skalamäßig zu stempeln seien, wonach der Tarif ergänzt werden wird6.

V. Ergänzung des Stempelgesetzes bezüglich der Wechsel

Der Ministerrat vereinigte sich ferner auch mit dem Antrage des Finanzministers auf die Hinausgabe einer Verordnung in bezug auf die Stempelpflicht nach dem neuen Gesetze und die Nachstempelung aller aus dem Auslande nach dem stempelpflichtigen Inlande bereits übertragenen Wechsel, welche erst nach dem 15. März 1850 zahlbar sind7.

VI. Eingabe der österreichischen Bischöfe

Hierauf wurde die Beratung über die Anträge des Kultusministers in bezug auf die Wünsche der österreichischen Bischöfe fortgesetzt8.

Die geistliche Gerichtsbarkeit betreffend schlägt Minister Graf Thun a) folgende Bestimmung vor: „Der Kirchengewalt steht es zu, unabhängig von den Staatsbehörden Kirchenstrafen, welche eine Rückwirkung auf bürgerliche Rechte nicht üben, zu verhängen, insbesondere Kirchenglieder, welche die ihnen als solchen obliegenden Verpflichtungen verletzen, ganz oder teilweise von dem Genusse der kirchlichen Wohltaten auszuschließen.“

Der Minister Baron Krauß erklärte, daß er azwar die Unabhängigkeit der Kirche zu wahren wünsche, aber doch die gegenwärtigen höchst schwierigen und noch keineswegs vollständig gesicherten Zustände nicht für geeignet halte,a dem Klerus schon jetzt das Recht zur Verhängung von Kirchenstrafen unabhängig von den Behörden zuzuerkennen. Dies dürfte vielmehr den Gegenstand des Konkordats mit Rom bilden. Die obige Beschränkung auf jene Kirchenstrafen, welche keine Rückwirkung auf bürgerliche Rechte üben, lasse noch immer den Bischöfen die Freiheit, bKirchenstrafen zu verhängen, die viele sehr bedenkliche äußere Wirkungen für den Bestraften nach sich ziehenb . Die Exkommunikation ist eine furchtbare Waffe, die nur zu oft zu ganz anderen als|| S. 162 PDF || kirchlichen Zwecken mißbraucht worden ist. Wer kann wissen, ob man sich nicht cder Kirchenstrafenc zu politischen Parteizwecken bedienen wird, wenn sie einmal ganz in den Händen des Episkopats liegen? Es ist bekannt, wie sehr manche galizische Bischöfe die dermalige beschränktere Kirchengewalt zur Förderung des revolutionären Treibens und zur Unterdrückung der gutgesinnten Kleriker und Laien mißbraucht haben. Was läßt sich von diesen Bischöfen sowie von manchen anderen ungarischen und italienischen Kirchenfürsten erst erwarten, wenn ihre Macht so sehr erweitert sein wird, zumal die Regierung nur wenig Mittel hat, ihnen entgegenzutreten. Minister Baron Bruck vereinigte sich vollkommen mit diesem Antrage.

Der Minister Ritter v. Thinnfeld fände es ebenfalls sehr bedenklich, der Kirchengewalt das ihr durch Se. Majestät Kaiser Josef II. entzogene Recht zur Verhängung von Kirchenstrafen wieder einzuräumen. Die Geschichte sei voll von den Mißbräuchen, welche Papst und Bischöfe mit der Exkommunikation getrieben. Wolle man die ärgerlichen Szenen von damals nach 70jähriger Unterbrechung wieder hervorrufen? Ein solches Zugeständnis werde unbezweifelt in den weitesten Kreisen einen schlimmen Eindruck hervorbringen, der Kirche, der wahren Religiosität aber vielleicht noch mehr schaden als nützen. Ritter v. Thinnfeld würde jedenfalls glauben, daß ein so wichtiger Schritt nicht gemacht werden sollte, ohne eher die Statthalter der Provinzen zu vernehmen, um den Eindruck im vorhinein beurteilen zu können. Der Kriegsminister vereinigte sich mit der Meinung des Ministers v. Thinnfeld.

Der Minister des Kultus äußerte in bezug auf den vom Finanzminister Baron Krauß gemachten Vorschlag, diesen Gegenstand im Vertragswege mit dem Heiligen Stuhle zu normieren, er betrachte die freie Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit nicht als eine Konzession gegen Rom, sondern als eine notwendige Folge der Befreiung der katholischen Kirche. Man könne doch in Österreich die Rechte des katholischen Klerus in geistlichen Sachen nicht enger begrenzen als jene des protestantischen. Der Zustand des Verfalles, in welchem sich jetzt die Geistlichkeit befindet, sei offenbar ein bedauerlicher, und es könne demselben nur durch Herstellung der geistlichen Gerichtsbarkeit wirksam gesteuert werden. Dieser Vorteil sei durch eine vorübergehende Aufregung im Publikum nicht zu teuer erkauft. Übrigens gebe der gute Geist, von dem das Episkopat durchaus beseelt ist, dafür Bürgschaft, daß die geistliche Gerichtsbarkeit über die Laien nicht in einem finsteren unduldsamen Geiste, sondern mit Mäßigung und Klugheit werde geübt werden. Daß einzelne Mißgriffe vorkommen werden, ist vorauszusehen, läßt sich aber nicht hindern und wird nur die seltene Ausnahme bilden.

Mit dem Antrage des Ministers Grafen Thun vereinigten sich die Minister des Inneren, der Justiz, Baron Kulmer und der Ministerpräsident, somit die mehreren Stimmen.

Nach dem Antrage des Kultusministers wäre bezüglich der geistlichen Gerichtsbarkeit weiter folgendes zu verordnen: „Über die kirchlichen Feierlichkeiten des Begräbnisses hat nur die geistliche Behörde zu verfügen. Die Beerdigung ohne kirchliche Feierlichkeit kann von der weltlichen Behörde angeordnet und verfügt werden.“

Die übrigen Stimmführer vereinigten sich jedoch zu dem Beschlusse, daß eine solche ausdrückliche Bestimmung nicht zu erlassen wäre, indem dieselbe zum Teil eine stillschweigende Konsequenz|| S. 163 PDF || aus dem ersten Absatz in bezug auf die Kirchenstrafen ist, und der Staat sich aus politischen und polizeilichen Rücksichten andererseits doch nicht des positiven Einflusses auf die Beerdigungen begeben könne; so wie auch erst jüngst verordnet worden ist, daß die Selbstmörder in Zukunft von dem Begräbnisse im Kirchhofe nicht mehr auszuschließen seien9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 28. Februar 1850.