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Nr. 280 Ministerrat, Wien, 14. Februar 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 17. 2.), Krauß 18. 2., Bach 18. 2. (bei I–III nicht anw.), Gyulai 18. 2., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 18. 2., Thun, Kulmer 18. 2.; abw. Stadion.

MRZ. 674 – KZ. 502 –

Protokoll der am 14. Februar 1850 zu Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Porto für das Journal „La revue des deux mondes“

Der Handelsminister referierte, daß der österreichischen Regierung nach Abschlag ader Transitoportos und Geldverlustesa für das Journal „La revue des deux mondes“ nur 1 f. von jedem Exemplare an Porto rein erübrigen, so daß eine erhebliche Reduktion des Porto für diese Revue mit einem reellen Verluste für das Postgefälle verbunden sein würde1.

II. Hypothekarschuldenmoratorium in Kroatien

Der Justizminister berichtete, daß einige kroatische Vertrauensmänner den Wunsch ausgesprochen hätten, daß der terminus ad quem für die dem Moratorium unterliegenden Hypothekarschulden in Kroatien bis zum 5. Junius 1848 als dem Zeitpunkt des kroatischen Landtages ausgedehnt werde2. Ritter v. Schmerling könne sich mit diesem Antrage, wonach alle in Kroatien bis zu diesem Tage kontrahierten Tabularschulden den Vorteil des Moratoriums genießen würden, nicht einverstanden erklären, weil das ungarische Landtagsgesetz vom 11. April 1848, wonach dieser letztere Tag als der Abschlußtermin zu gelten hat, staatsrechtlich auch für Kroatien verbindlich ist und weil die Gläubiger, welche im Vertrauen auf dieses Gesetz während der Periode vom 11. April bis 5. Juni 1848 ihr Geld hergeliehen haben, durch die gewünschte Veränderung|| S. 130 PDF || des Termins auf eine ganz unbillige, ja widerrechtliche Weise vom Moratorium getroffen werden würden.

Minister Baron Kulmer und alle übrigen Anwesenden traten der Meinung des Justizministers bei.

III. Instanzenzug in Schiffahrtsstreitsachen

Aus Anlaß einer vom Minister Ritter v. Schmerling gestellten Anfrage wurde über Antrag des Ministers Baron Kulmer beschlossen, die Frage über den höheren Instanzenzug, dem die Streitsachen in Schiffahrtsangelegenheiten, welche beim Fiumaner Seekonsulate in erster Instanz verhandelt wurden, zu unterliegen hätten, in der Verordnung über die kroatische Justizorganisation unberührt zu lassen, um in diesem Augenblicke nicht ohne Not nationale Empfindlichkeiten zu verletzen3. Die Festsetzung eines obersten Seegerichts in Triest für das ganze österreichische Littorale wird dennoch seinerzeit als allgemeine Maßregel ohne Schwierigkeit durchgeführt und als sehr zweckmäßig anerkannt werden4.

An den Beratungen I bis III hat der Minister des Inneren keinen Anteil genommen.

IV. Rückkehr politischer österreichischer Flüchtlinge aus den levantinischen Häfen

Die von dem k.k. Generalkonsulate zu Konstantinopel verfügte Zurücksendung eines aus dem Banate gebürtigen, gänzlich mittellosen Mannes namens Kottur nach Triest auf Staatskosten veranlaßte den Minister des Handels die Frage aufzuwerfen, ob die vieljährige Übung, verarmte österreichische Untertanen, wenn sie es wünschen, aus den levantinischen Häfen mit österreichischen Schiffen auf Staatskosten nach Österreich zurückzusenden, auch unter den dermaligen Verhältnissen noch aufrecht­zuerhalten wäre5. Wenn nämlich einerseits die Menschlichkeit und die Würde des österreichischen Staates dafür sprechen, einem solchen Staatsbürger die Mittel zur Heimkehr zu gewähren, so sei andererseits zu besorgen, daß manche politische Flüchtlinge italienischer, ungarischer und polnischer Nation dergestalt in den Stand gesetzt würden, auf Ärarialkosten in das Kaiserreich zurückzukehren, wo ihr Wiedererscheinen sehr nachteilig wirken kann.

Nach längerer Beratung entschied sich der Ministerrat dafür, daß die k.k. Konsuln selbst den erwiesenermaßen kompromittierten österreichischen Flüchtlingen über ihr Ansuchen die Heimkehr zu vermitteln hätten, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß sie sich bei ihrem Eintreffen in Österreich der gerichtlichen Untersuchung zu|| S. 131 PDF || unterziehen haben werden. Der bezügliche österreichische Schiffskapitän wird dabei verpflichtet, den Rückkehrenden der kompetenten Gerichtsbehörde in jenem k.k. Hafen auszuliefern, wo er einlaufen wird. Damit die k.k. Konsuln in der Levante die ihnen diesfalls obliegenden Amtshandlungen vornehmen können, wird man ihnen die vorhandenen namentlichen Verzeichnisse der ungarischen, polnischen und italienischen Flüchtlinge mitteilen. Übrigens ist vorauszusehen, daß die Besorgnis über den Ausgang der gerichtlichen Untersuchung die gefährlichsten Individuen abhalten wird, diesen Weg der Heimkehr einzuschlagen6.

V. Sendung eines österreichischen Kriegsschiffes in die amerikanischen Gewässer

Der Handelsminister referierte, daß es für das Interesse der österreichischen Flagge in Amerika sehr wünschenswert wäre, wenn jetzt wieder einmal nach langer Unterbrechung ein österreichisches Kriegsschiff in die dortigen Gewässer gesendet würde. Die Triester Börsedeputation habe sich mit Wärme dafür ausgesprochen, und der Vizeadmiral Dahlerup [habe] vorgeschlagen, eine k.k. Korvette zu diesem Zwecke auszurüsten, was bloß einen Mehraufwand von 15.000 f. auf ein Jahr verursachen würde. Der Triester Handelsstand würde auf eigene Kosten auch einige erfahrene Männer mitsenden, um diese Expedition zu Explorationen im Interesse von Handel und Schiffahrt zu benützen7.

VI. Geschütz für den Konsul in Chartum

Der Minister Freiherr v. Bruck eröffnete ferner, daß der neuernannte Konsul für Chartum, Freiherr v. Müller, gebeten habe, man wolle ihm eine Batterie dreipfündiger Kanonen anvertrauen, um durch dieselben sein Konsularetablissement inmitten eines halbwilden Volkes und die zu machenden kommer­ziellen Expeditionen nach dem Inneren von Afrika zu schützen8.

Vom Standpunkte des Handelsministeriums müsse diese Bitte unterstützt werden.

Nachdem der Kriegsminister sich mit den Anträgen zu V und VI einverstanden erklärt hatte, pflichtete auch der Ministerrat denselben bei9.

VII. Todesurteil gegen das Ehepaar Birnstorfer

Der Justizminister erwirkte die Zustimmung des Ministerrates zu seinem Antrage auf Ah. Nachsicht der Todesstrafe für die Binstorferschen Eheleute, welche der Verfälschung von Kreditspapieren schuldig erkannt worden sind10.

VIII. Verzugszinsen der sardinischen Kriegsentschädigung

Schließlich vereinigte man sich über die vom Finanzminister gestellte Frage zu der Ansicht, daß bei eintretenden Verzögerungen in den von der sardinischen Regierung zu leistenden Zahlungen die Ver­zugsinteressen gemäß der Bestimmungen des Traktates nur von den Raten des Entschädigungskapitals, nicht aber von den Zinsen desselben in Anspruch genommen werden können11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. [Unterschrift des Kaisers fehlt, jedoch laut Protokollbuch resolviert] Wien, den 19. Februar 1850.