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Nr. 276 Ministerrat, Wien, 9. Hornung 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 10. 2.), Krauß 12. 2., Bach 12. 2., Gyulai 11. 2., Schmerling 11. 2., Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer 11. 2.; abw. Stadion.

MRZ. 611 – KZ. 498 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 9. Hornung 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Unterbringung Emanuel Rios

Der Ministerpräsident brachte den ihm vom Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät des Kaisers mitgeteilten Vortrag des Fondskassendirektors v. Scharff vom 28. Jänner 1850 wegen Unterbringung des aus Brasilien an den Ah. Hof gebrachten Negers Emanuel Rio mit der Anfrage zur Sprache, was mit diesem Menschen, der bisher nirgends gut getan hat und gegenwärtig sogar gefährlich zu werden droht, zu beginnen sei1.

Der Handelsminister machte die Andeutung, daß vielleicht mit einer Versetzung Rios unter einen seinem heimatlichen Klima entsprechenden Himmelsstrich geholfen werden könnte, und behielt sich vor, mit dem designierten Konsul von Chartum Müller wegen etwaiger Mitnahme dieses Negers dorthin Rücksprache zu pflegen2.

II. Bewilligung für Josef Bonaventura Załuski zur Reise nach Wien

Der Minister des Inneren referierte über die Bitte der Gattin des galizischen Gutsbesitzers Załuski um die Bewilligung, daß ihr Gatte zur Ordnung seiner Angelegenheiten auf einige Zeit nach Wien kommen dürfe, mit dem Antrage, es sich vorbehalten zu wollen, den geeigneten Zeitpunkt wahrzunehmen, wann diese Erlaubnis, jedenfalls nur auf kurze Frist, zu erteilen sein werde3.

III. Gerichts­verfassung für Kroatien

Der Justizminister brachte die Grundzüge der Gerichtsverfassung für Kroatien beziehungsweise diejenigen Punkte davon in Vortrag, über welche er sich mit dem Begehren der den diesfälligen Beratungen beigezogenen Vertrauensmänner des Landes nicht hat vereinigen können4. Diese sind:|| S. 111 PDF ||

1. Die Bestellung und Kompetenz der Bezirks-, dann der Landesgerichte in Zivilrechtssachen. Während nach dem für die Gerichtsverfassung angenommenen allgemeinen Grundsatze die Bezirks-(Einzeln-)gerichte für Streitsachen bis 500 fr., die Landes-(Kollegial-)gerichte aber für die größeren Rechtshändel zu bestellen sind, verlangen die kroatischen Vertrauensmänner, aus Mißtrauen gegen die Befähigung eines Einzelnrichters, die Bestellung von lauter Kollegialgerichten, und zwar nach zwei Klassen für Rechtshändel bis 1000 fr. und für solche über 1000 fr.

Der Justizminister und mit ihm der Minister Freiherr v. Kulmer sowie die übrigen Mitglieder des Ministerrates glaubten aber bei dem nach reiflicher Erwägung für die Gerichtsverfassung im allgemeinen festgesetzten Prinzipe beharren zu sollen, weil der Einwand gegen die Einzelnrichter nicht begründet ist, die Bestellung von lauter Kollegialgerichten zu kostspielig und selbst zum Nachteile für die Parteien wäre, die in unbedeutenden Rechtssachen bei dem entfernten Kollegialgerichte klagen müßten, weil endlich, die Avitizitätsprozesse etwa ausgenommen, die gewöhnlichen Prozesse selten verwickelter Natur sind und auch früher von Einzelnrichtern abgetan worden sind.

2. Die Organisierung der Friedensgerichte.

a) Selbe sollen in Rechtssachen bis 12 fr., wenn sich die Parteien ihnen unterwerfen, nach bloßem Verbalprozeß endgültig entscheiden.

Die kroatischen Vertrauensmänner verlangen dagegen die Aufnahme einer ordentlichen Verhandlung und die Gestattung der Appellation an das Bezirksgericht.

Allein, da der Friedensrichter, meistens der Dorfrichter, in der Regel gar nicht der Mann ist, der zur Aufnahme einer gerichtlichen Verhandlung geeignet wäre, und durch Gestattung der Appellation gegen dessen Erkenntnis eine vierte Gerichtsinstanz, und zwar gerade für die geringfügigsten Sachen geschaffen würde, so stimmte der Ministerrat dem Antrag des Justizministers auf Ablehnung dieses Begehrens bei.

b) Verlangen die Vertrauensmänner, daß jedesmal vor Einleitung eines Prozesses zwischen den Parteien ein Vergleich beim Friedensrichter versucht werden müsse, und nur nach dessen Erfolglosigkeit, worüber das Zeugnis auszustellen ist, erst zum Streitverfahren geschritten werden dürfe.

Überzeugt von der Erfolglosigkeit einer solchen Anordnung, welche nur dann wirksam ist, wenn die Parteien überhaupt zum Vergleich geneigt sind, würde der Justizminister die imperative Verweisung der Parteien vor den Friedensrichter in allen Rechtshändeln nicht für nötig halten.

Allein, die Mehrheit des Ministerrates vereinigte sich mit der Ansicht des Ministers Baron Kulmer , welcher diese Anordnung den Gewohnheiten und Bedürfnissen der Bevölkerung angemessen und sowohl zur Erleichterung der sonst mit Rechtshändeln aller Art überhäuften Bezirksgerichte als auch zum Schutze der Parteien selbst gegen Vexationen von ihren Gegnern notwendig findet.

Hiernach wird also der Justizminister die jenem Begehren entsprechende Bestimmung aufnehmen.|| S. 112 PDF ||

Wird die Aufstellung eines eigenen Merkantil- und Wechselgerichts in Agram verlangt, weil ein solches in Pest besteht. Da außer Wien, Triest und Pest nirgends ein abgesondertes Handelsgericht besteht und dem kommerziellen Bedürfnisse Kroatiens durch Bestellung eines Merkantilsenates bei jedem Landesgerichte hinlänglich entsprochen sein dürfte, so vereinigte man sich mit der Ansicht des Justizministers, dem obgedachten Begehren keine Folge zu geben.

Bezüglich der Anzahl der im Lande zu bestellenden Landesgerichte, worüber die Verhandlung noch im Zuge ist, äußerte Baron Kulmer den Wunsch, daß selbe so groß als möglich bestimmt und eher in der Zusammensetzung der einzelnen das Personal verkleinert werden möge.

4. Dem Wunsche des Banus, die im Texte vorkommenden Berufungen auf die 1848er Landtagsartikel5 zu beseitigen, wird der Justizminister dadurch entsprechen, daß er statt der bloßen Hinweisung den einschlägigen Text des Artikels aufführen läßt.

Endlich 5. äußerte der Minister Baron Kulmer die Besorgnis, daß bei der gegenwärtigen Stellung des Parteien in Kroatien, wo die eine fast ausschließlich im Besitze der politischen und Justizämter ist, die Bestimmung des Gesetzes, wornach gegen zwei gleichlautende Urteile der untern Instanzen keine weitere Berufung mehr stattfindet, die Justizpflege im Lande zur Parteisache zu machen droht, wenn nicht durch eine außerhalb des Landes befindliche Gerichtsinstanz dem Unterdrückten Schutz gewähret wird.

Ohne von der Regel abzugehen, daß gegen konformes [Urteil] eine Berufung nicht mehr stattfindet, glaubte der Justizminister in der, auch im österreichischen Gerichtsverfahren zugelassenen, außerordentlichen Revision das Mittel gefunden zu haben, jener Besorgnis zu begegnen, womit sich sofort auch Baron Kulmer und die übrigen Glieder des Ministerrates einverstanden erklärten6.

IV. Strafgesetzbuch für Ungarn

Bei der Notwendigkeit der provisorischen Hinausgabe eines Strafgesetzes für Ungern hat sich der Justizminister einvernehmlich mit ungrischen Justizministermännern für die einstweilige Anwendung des in den übrigen k.k. Staaten geltenden Strafgesetzes von 1803 samt den durch die Novellen bewirkten Modifikationen in demselben entschieden und die Zusammenstellung desselben nach dem Stande, in welchem es faktisch gilt, in Angriff nehmen lassen7.

Beim Kapitel über den Hochverrat hat sich der Zweifel ergeben, ob dasselbe bloß nach dem Texte und den für das Strafgesetzbuch erlassenen Novellen zusammenzustellen oder nach denjenigen Straf- und Begriffsbestimmungen zu reformieren sei, welche bereits im Preßgesetze stattgefunden haben.

Der Justizminister würde sich dieser letzteren Ansicht hinneigen, allein, der Ministerrat erklärte sich für diese erstere Alternative, weil, wie der Minister des Inneren bemerkte, jene Modifikationen im Preßgesetze auf andern Rücksichten beruhen, eine Umarbeitung eines einzelnen Hauptstücks, und zwar gerade jenes über den Hochverrat,|| S. 113 PDF || unter den jetzigen Verhältnissen nicht nur höchst schwierig, sondern auch mißlich sein würde, auch nicht dringend ist, zumal bezüglich Ungerns, wo man sich nicht beschweren kann, wenn das Gesetz so eingeführt wird, wie es anderwärts besteht und wo nach der Bemerkung des Finanzministers eine weitere Milderung des gegenüber den alten ungrischen Strafgesetzen wider den Hochverrat ohnehin minder strengen österreichischen Strafgesetzes von den bedenklichsten Folgen sein könnte8.

V. Behandlung überzähliger Kommunalbeamten

Der Justizminister machte auf die Notwendigkeit aufmerksam, über das Schicksal und die Behandlung der durch die neue Organisierung der politischen und Justizbehörden entbehrlich werdenden Kommunalbeamten zu entscheiden9, und kündigte unter allgemeiner Zustimmung die Absicht an, hierwegen eine Kommission aus Abgeordneten der einschlägigen Ministerien des Inneren und der Finanzen zur Ausarbeitung von Vorschlägen hierüber zusammenzusetzen und die gedachten Ministerien zur Mitwirkung hiebei schriftlich einzuladen10.

VI. Fortbestand der Kammerprokuraturen

Der Finanzminister brachte endlich die Frage über den Fortbestand der Kammerprokuraturen zur Sprache11.

Der Minister des Inneren fände von seinem Standpunkte aus kein Bedenken gegen deren Aufhebung, nachdem ihre Agenden als öffentliche Ankläger und Wächter des Gesetzes, dann als Untertansvertreter, durch Bestellung der Staatsanwälte12 und Aufhebung des Untertänigkeits­bandes13 aufgehört haben, jene als Rechtskonsulenten der Behörden und zur Führung der Ärarialprozesse aber durch Anstellung eigener solcher Konsultatoren bei den Ministerien sowie durch Übertragung der Prozeßführung an von Fall zu Fall aufzunehmende Advokaten ersetzt werden können. Der Finanzminister dagegen hielt es weder für so ausgemacht, daß eigene Vertreter für das einst untertänige Landvolk, wenigstens in den slawischen Ländern, schon jetzt entbehrt werden können, noch glaubte er, daß einzelne Rechtskonsulenten imstande sein werden, bei Rechtsgutachten die Erfahrungen eines Kollegiums von in allen Zweigen der Verwaltung bewanderten Männern zu ersetzen. Er würde sehr bedauern, wenn mit dem Aufhören der Kammerprokuraturen diese anerkannt treffliche Pflanzschule tüchtiger Staatsmänner|| S. 114 PDF || für immer geschlossen werden sollte. Niemals aber könnte er, wenigstens von seinem Standpunkte aus, die Übertragung der Führung der Prozesse für das Ärar an andere als vom Ärar abhängige Anwälte gutheißen, weil auswärtige Advokaten nicht nur kostspieliger sein, sondern auch in den Fall kommen dürften, die aus den ihnen zur Prozeßführung mitgeteilten Akten geschöpften Daten, die sie heute für das Ärar geltend machen, später mit eben solchem Erfolge gegen dasselbe zu benützen. In dieser letzteren Hinsicht erklärte sich auch der Kultusminister , obwohl er sich gleich dem Handelsminister einen eigenen Rechtskonsulenten erbeten hat, für den Fortbestand der Kammerprokuratur, welche ihm auch bezüglich des Stiftungswesens nötig erschien, wenn nicht etwa eine eigne Stiftungsbehörde kreiert werden sollte.

Zu einem Beschlusse kam es nicht14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 13. Februar 1850.