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Nr. 269 Ministerrat, Wien, 1. Februar 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 2. 2.), Krauß 4. 2., Bach 5. 2., Gyulai 4. 2., Schmerling 5. 2., Bruck, Thinnfeld 5. 2., Thun, Kulmer 5. 2.; abw. Stadion.

MRZ. 473 – KZ. 404 –

Protokoll der am 1. Februar 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg. Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte zwei Todesurteile mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe und Umwandlung derselben in eine angemessene Kerkerstrafe, und zwar

I. Todesurteil gegen Maria Balandzink

wider die Maria Balandzink aus Galizien wegen des Mordes ihres fünfjährigen Knaben. Die Inquisitin ist 37 Jahre alt, ledig, vermögenslos und wurde früher niemals gerichtlich abgestraft. Im April 1843 gebar sei einen Knaben, nach welcher Zeit sie nicht mehr als Magd in einem Dienste eintreten konnte. Im Winter 1847 litt sie besonders viel Not und Hunger und faßte den Entschluß, sich ihres Kindes zu entledigen, welchen Entschluß sie aber erst im April 1848 dadurch zur Ausführung brachte, daß sie dieses Kind in einem Teiche ertränkte. Die Leiche wurde gleich den anderen Tag entdeckt. Die Inquisitin gestand die Tat außergerichtlich und vor dem Lemberger Kriminalgerichte, wurde wegen dieses Mordes zur Todesstrafe verurteilt und dieses Urteil sowohl von dem galizischen Kriminalobergerichte als auch vom Obersten Gerichtshofe einhellig bestätigt. Beide Oberbehörden verbanden aber damit, in Rücksicht der für die Balandzink sprechenden Milderungsumstände (früherer tadelloser Lebenswandel, gänzlicher Mangel an Erziehung und Entwicklung des moralischen Gefühls, ihr sogleiches Bekenntnis der Schuld und ihre Notlage) den einhelligen Antrag, daß ihr die Todesstrafe aus Ah. Gnade nachgesehen werden möge, in welchem Falle die oberste Justizstelle ihre zeitliche Strafe mit zehnjährigem Kerker bemessen würde.

Der Justizminister und der Ministerrat erklärten sich mit diesem Antrage einverstanden, in welchem Sinne nun der au. Vortrag erstattet werden wird1.

II. Todesurteil gegen Nikolaus Weber

Das zweite Todesurteil betrifft einen sicheren Nikolaus Weber, von Krems in Niederösterreich gebürtig, 31 Jahre alt, ledig, gewesener Kutscher, wegen des Verbrechens des räuberischen Totschlags. Weber hat den ledigen Tuchscherergesellen Eduard Rose,|| S. 87 PDF || mit dem er in einem Wirtshause zusammenkam, bei der weiteren Reise in einen Graben geworfen und mit Messerstichen angeblich in der Absicht verwundet, um sich seines Passes und seiner Barschaft zu bemächtigen. Rose starb am 11. Tage an den Folgen der erhaltenen Wunden. Das Untersuchungsgericht (Grünbichl zu Kilb2) hat den Inquisiten zum Tode verurteilt, das niederösterreichische Appellations- und Kriminalobergericht hat dieses Urteil einhellig bestätigt und auf Umwandlung der Todesstrafe in 15jährigen Kerker und der Oberste Gerichtshof mit acht Stimmen gegen zwei auf Nachsicht der Todesstrafe und Umwandlung derselben in 20jährige schwere Kerkerstrafe angetragen.

Der Justizminister und mit ihm der Ministerrat erklärten sich mit diesem letzteren Antrage einverstanden, demgemäß nun der au. Vortrag an Se. Majestät erstattet werden wird3.

III. Ankauf des Wiener Kriminalgerichtshauses

Hierauf brachte der Justizminister den baldigen Ankauf des hiesigen Kriminalgerichtshauses in Anregung4. Das Gebäude ist von der betreffenden Kommission auf eine Million bewertet; es soll aber auch das daran befindliche Schützengebäude um 46.000 f. gleichzeitig angekauft werden, um seinerzeit das Kriminalgerichtshaus ausdehnen und Gefängnisse zubauen zu können. Ritter v. Schmerling meint, daß man sich herbeilassen werde, beide Objekte um den Betrag eine Million herzugeben und die 46.000 f. für das Schützengebäude dareingehen zu lassen; nur müßten die diesfälligen Verhandlungen beschleuniget werden, um sie noch bei dem Bestande des gegenwärtigen Gemeinderates zum Abschluß zu bringen.

Der Minister des Handels und der öffentlichen Bauten Freiherr v. Bruck bemerkte, die diesfälligen Akten morgen an das Finanzministerium leiten zu wollen5.

IV. Stipendien für Seidenkulturunterricht

In Steiermark besteht ein Seidenbauverein, der eine Seidenspinnerei (Filanda) errichtet hat und zum Behufe der Aufnahme der Seidenzucht daselbst bereits viele Maulbeerbäume verteilt hat. Dieser Verein fände es, wie der Minister der Landeskultur bemerkt, wünschenswert, wenn junge Leute Unterricht in der Seidenkultur erhielten, wäre bereit, diesen Unterricht zu erteilen, nur wären auf etwa 15 Stipendien für zehn Jahre jährlich 500 f. zu bewilligen.

Der Minister Ritter v. Thinnfeld unterstützt diesen Antrag mit der Beschränkung, daß die Bewilligung der erwähnten 500 f. nur für die Zeit von drei Jahren zu geschehen|| S. 88 PDF || hätte, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte. Der Minister wird sich nun hierzu die Ah. Bewilligung Sr. Majestät erbitten6.

V. Wiederanstellung von wegen Hochverrates in Untersuchung gestandenen und dann amnestierten Geistlichen in Galizien

Aus Anlaß, daß in Galizien ein in die Hochverratsuntersuchung vom Jahre 1846 verflochterner, verurteilter, im Jahre 1848 aber amnestierter Priester, ein früherer Feldkaplan, auf einer Herrschaft des Fürsten Czartoryski als Pfarrer angestellt wurde, fand sich der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf Thun veranlaßt zu bemerken, daß anach dem Antrage des gewesenen Hofkommissärs Grafen Stadion in Folge der Revolution vom Jahre 1846 die Präsentation für geistliche Pfründen dahin beschränkt wurdea, daß die Patrone nur unter den drei vom Bischofe Vorgeschlagenen wählen dürfen und daß die amnestierten Geistlichen nicht anzustellen seien. Im März 1848 haben aber Se. Majestät eine allgemeine Amnestie mit dem Beisatze zu erlassen geruhet, daß alle Folgen der Verurteilung aufgehoben sein sollen; nur in Ansehung des geistlichen Standes wurde die Wiederanstellung von der Zustimmung des Ordinariates abhängig gemacht7. Graf Gołuchowski meint, Se. Majestät möchten diese Konzession der Art beschränken, daß kein wegen des Hochverrates in Untersuchung gestandener und sodann amnestierter Geistlicher in Galizien ohne Zustimmung des Statthalters wieder angestellt werden dürfe.

Der Minister Graf Thun gedenket diesen Antrag bei Sr. Majestät zu unterstützen, wogegen sich keine Erinnerung ergab8.

VI. Anstellung des Carl Gustav Jakob Jacobi

Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf Thun brachte hierauf die Berufung des Dr. Jacobi, wirklichen Mitgliedes der Berliner königlichen Akademie der Wissenschaften, als ordentlichen Professor der Mathematik an die Wiener Universität zur Sprache9.

Die Bedingungen, unter welchen Jacobi diese Stelle annehmen würde, sind: a) Charakter und Rang eines ordentlichen Professors der Wiener Universität mit einem Gehalte von 4000 f. und 150 f. Quartiergeldbeitrag, b) Befreiung von der sonst gesetzlichen 33% Diensttaxe für diese Anstellung, c) Anweisung eines Übersiedlungspauschals von 800 f. Konventionsmünze, d) die Zugutrechnung einer 20jährigen Dienstzeit bei seinem Eintritte in den österreichischen Staatsdienst und e) soll seiner Frau und Familie im Falle seines Ablebens in dieser Anstellung mindestens diejenige Pensionsbehandlung zuteil werden, auf welche nach den österreichischen Pensionsvorschriften die Familie eines wirklichen Regierungsrates Anspruch hat.|| S. 89 PDF ||

Der Finanzminister , mit welchem diesfalls Rücksprache gepflogen wurde, erklärte sich mit diesen Bedingungen im wesentlichen einverstanden, nur meinte derselbe, daß hinsichtlich der Pensionierung des Jacobi bei seinem Eintritte in die österreichische Dienstleistung die Zugutrechnung einer zehnjährigen Dienstzeit genügen dürfte, da bei der Annahme von 20 Jahren derselbe schon nach fünf Dienstjahren den Anspruch auf die Hälfte seines Gehaltes, d.i. auf 2000 f. hätte, was ihm überschwenglich zu sein scheine. Nachdem jedoch der Unterrichtsminister bemerkte, daß der zuletzt erwähnte Fall der Pensionierung bei Jacobi nicht wohl zu besorgen sei und daß zwischen ihm und dem Jacobi hinsichtlich dieser Bedingungen gleichsam ein Vertrag bestehe, so fand der Finanzminister nichts weiter zu erinnern.

Graf Thun wird sonach diesen Antrag mit Zustimmung des Ministerrates der Ah. Genehmigung Sr. Majestät unterziehen10.

VII. Belohnung für Franz Nessel

Hierauf erwirkte der Minister des Kultus und Unterrichtes die Zustimmung des Ministerrates, dem Zahnarzte Nessel11 in Prag, der bereits seit 21 Jahren Dozent an der dortigen Universität ist, eine jährliche Remuneration von 400 f. zu bewilligen. Solche Remunerationen scheinen notwendig, um übermäßige Systemisierungen von Lehrkanzeln zu beseitigen, verdienstvollen Privatdozenten eine Anerkennung zu gewähren und es ihnen möglich zu machen, sich für ordentliche Lehrkanzeln auszubilden. Anderwärts seien schon solche für die Person bleibende jährliche Remunerationen (Quasigehalte) bewilliget worden.

Der Finanzminister würde es in Aufrechthaltung des Prinzips vorziehen, dem Dozenten Nessel jährlich eine angemessene Remuneration zu bewilligen12.

VIII. Auszeichnung für Gottfried v. Giuliani

Der Handelsminister Freiherr v. Bruck machte hierauf auf den hiesigen Oberpostverwalter Giuliani, der bereits 36 Jahre mit Auszeichnung dient, aus Italien auf den hiesigen wichtigen Posten versetzt wurde und schon während seines kurzen hiesigen Wirkens die Postanstalt bedeutend verbessert hat, aufmerksam. Da Giuliani, um dem hiesigen Posten nicht entzogen zu werden, bei den Beförderungen in Italien nicht berücksichtigt werden konnte, wodurch er sich zurückgesetzt fühlt, so glaubte der Minister Freiherr v. Bruck, daß, um den Giuliani aufzurichten, auf eine Ag. Auszeichnung desselben (mit dem Orden der eisernen Krone dritter Klasse) anzutragen wäre.

Nach dem Beschlusse des Ministerrate bwurde der Antrag genehmigt, aber es sei dieser Gegenstand bis zu dem Zeitpunkte, wo der Franz-Joseph-Orden in Wirksamkeit tritt, zu vertagenb .13

IX. Auszeichnung für Joseph Maria v. Lutterotti

Dasselbe hat auch in Ansehung des Lutterotti in Triest (für welchen nach der Bemerkung des Kriegsministers Grafen v. Gyulai nebst anderen schon früher auf eine Auszeichnung angetragen wurde, der sie aber bis jetzt nicht erhielt, obwohl andere mit ihm gleichzeitig Genannte schon ausgezeichnet worden sind, wie z.B. Toppo14) zu geschehen15.

X. Kriegskontribution der ungarischen Juden

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte hierauf abermals die Strafkontribution der ungarischen Juden zur Sprache16. Er bemerkte, daß ein Komitee zu dem Ende aufgestellt wurde, um die Verteilung der Strafgelder vorzunehmen, daß aber bis jetzt nicht bekannt sei, was dieses Komitee getan hat. Bei diesem Komitee sollte es sich herausstellen, wenn eine oder die andere Judengemeinde, ohne daß ihr ein Verschulden zur Last fällt, zur Beitragsleistung beigezogen worden wäre, in welchem Falle das Komitee Ausnahmen in Antrag zu bringen berechtiget ist. Die Einbringung der Strafkontribution sei übrigens bis 1. März d.J. sistiert17.

Der Minister Dr. Bach wird, wozu die Zustimmung des Ministerrates erfolgte, dem Baron Geringer schreiben, damit dieser von dem Komitee die Äußerung abfordere, was in dieser Angelegenheit mittlerweile geschehen und ob es sich herausstelle, daß eine oder die andere Judengemeinde nicht schuldig sei. Die Maßregel selbst bleibt indessen in statu quo18.

XI. Grundentlastung in Niederösterreich

Schließlich referierte der Minister des Inneren über die Ausführung der Entlastung in Niederösterreich.

Diese Angelegenheit wurde mit den Vertretern der Berechtigten und der Verpflichteten besprochen und sodann mit den Ministern der Finanzen und der Justiz verhandelt. Diese Maßregel ist auf das Gesetz vom 4. März 1849 basiert, und die materiellen Bestimmungen sowohl als die Durchführung sollen den in den anderen Provinzen bereits angenommenen Grundsätzen entsprechen19. In jedem Bezirke soll eine Entlastungskommission|| S. 91 PDF || aufgestellt werden, und zur Verminderung der Kosten soll das Personale der Bezirkshauptmannschaften und der Bezirksgerichte dabei benützt werden.

Der Minister besprach hierauf die Differenzpunkte, welche sich bei dieser Verhandlung herausgestellt haben.

Der erste betraf die Wertermittlung bei der Naturalarbeit (Robot) (§ 11 des Patentes vom 4. März 1849). In dieser Beziehung wurde bei dem Umstande, daß sich der Wert der Zwangsarbeit zu der freien Arbeit in Niederösterreich geringer als anderwärts darstellt, der Antrag gestellt, daß in Niederösterreich der Wert der Robot mit der Hälfte des Wertes der freien Arbeit nach der Katastralbestimmung angenommen werden solle.

Das Finanzministerium und die Berechtigten haben sich nach längerer Beratung in der erwähnten Maßregel geeiniget, und der Minister Dr. Bach findet sie billig, gerecht und schonend zugleich.

Der zweite Differenzpunkt betraf die Frage, wie die Entschädigung für Laudemien auszumitteln sei20. Nach dem § 14 des Patents vom 4. März 1849 soll, nach Abzug der Lasten, der 30jährige Durchschnitt der Veränderungsgebühren zur Basis der Entschädigung angenommen werden. Die Berechtigten stellten vor, daß der 30jährige Durchschnitt schwer zu ermitteln und daß insbesondere die Ausmittlung der Lasten großen Schwierigkeiten unterworfen sei. Sie meinten, daß das Patent dort aufrecht zu erhalten sei, wo die Nachweisung geliefert werden könne, wo dies aber nicht der Fall sei, sollen die Lasten mit einem Drittel als Pauschale in Abzug gebracht werden.

Der Finanzminister erklärte sich dagegen, weil durch eine solche Pauschalierung der Staat zum Nachteile käme, indem die Parteien dort, wo sie fänden, daß nach dem 30jährigen Durchschnitt sie unter dem Drittel bleiben, sich dieses zahlen ließen; auch spreche das Patent gegen eine solche Annahme, und der evidente Nachteil bei jenen Herrschaften, die bloß Grundbuch haben und die sich gewiß nur das Drittel abziehen ließen.

Der Minister Dr. Bach meint, daß das Patent vom 4. März 1849 beziehungsweise der 30jährige Durchschnitt aufrecht zu erhalten wäre. Fände die Landeskommission eine Abweichung unerläßlich, so hätte sie ihre Vorschläge dem Ministerium behufs der Erlassung eines Regulativs zu erstatten.

Der dritte Differenzpunkt betraf die Bemessung der Vorschüsse, in Ansehung welcher angetragen wurde, sie mit der doppelten im Jahre 1847 entrichteten Urbarial- und Zehentsteuer anzunehmen. Der Minister Dr. Bach meint einverständlich mit dem Finanzministerium, daß so wie für die anderen Provinzen eineinhalb dieser Steuer festzusetzen wäre21.

Schließlich brachte Dr. Bach noch eine für alle Provinzen zu erlassende Bestimmung in Antrag. Nach dem Patente vom 4. März 1849 unterliegen nämlich alle Giebigkeiten für|| S. 92 PDF || Schulen, Kirchen und Pfarren der zwangsweisen Ablösung22. Diesfalls sollte nach seiner Ansicht die zwangsweise Ablösung nur dort eintreten, wo sie von den Besitzberechtigten oder von den Verpflichteten begehrt wird, nicht aber von Amts wegen verfügt werden.

Der Ministerrat erklärte sich in allen Punkten mit den Anträgen des Ministers Dr. Bach einverstanden23.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. Februar 1850.