MRP-1-2-02-0-18500129-P-0266.xml

|

Nr. 266 Ministerrat, Wien, 29. Jänner 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 30. 1.), Krauß 30. 1., Bach 30. 1., Gyulai 30. 1., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 30. 1., Thun, Kulmer 30. 1.; abw. Stadion.

MRZ. 423 – KZ. 402 –

Protokoll der am 29. Jänner 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Beschwerde über Verletzung des Briefgeheimnisses

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte eine Anzeige des Regierungskommissärs in Krakau Geheimrat Ettmayer zur Kenntnis des Ministerrates, laut welcher der erstere sich darüber beschwert, daß das Briefgeheimnis auf eine auffallende Weise verletzt und daß selbst an ihn gerichtete Briefe eröffnet werden. Derselbe findet sich durch das ihm entzogene Vertrauen gekränkt, wenn die Regierung eine solche Verfügung zu seiner Überwachung getroffen haben sollte. Sollte dies aber der Fall nicht gewesen sein, so läge es nach seiner Ansicht im öffentlichen Interesse, gegen jene, die das Briefgeheimnis verletzt haben, eine strenge Untersuchung einzuleiten.

Da dem Minister Dr. Bach von einer solchen ämtlichen gegen Ettmayer getroffenen Verfügung nichts bekannt ist, so will er dem letzteren zu seiner Beruhigung darüber schreiben und ihm überlassen, eine diesfällige Untersuchung einzuleiten, wogegen sich von keiner Seite eine Erinnerung ergab1.

II. Gemeindeordnung für Wien

Hierauf wurde die Beratung über den Entwurf der Gemeindeordnung der Stadt Wien und zwar vom § 27 bis zum § 38 fortgesetzt2.

Der Minister Dr. Bach bemerkte zu dem § 27, daß bei den Beratungen des Gemeinderates über diesen Paragraph eine große Minorität desselben sich gegen das Prinzip der Wahlkörper und für einen höheren Zensus zur Ausübung des Wahlrechtes (20 fr.) erklärte, während die Majorität das Prinzip der Wahlkörper verfochten und durchgesetzt hat.

Der Minister des Inneren und der Ministerrat erklärten sich für die Annahme des von der Majorität vorgeschlagenen Prinzips der Wahlkörper. Es wurde bemerkt, daß in Wien 9000 Personen über 20 f. Steuer zahlen, während die Höchstbesteuerten nur eine Zahl von 2800 ausmachen. Würde man von dem Prinzipe der Wahlkörper abgehen, so würden die Höchstbesteuerten und mit ihnen der konservative größere Besitz in bedeutender Minorität bleiben. Die Höchstbesteuerten befinden sich in der inneren Stadt und in einigen Vorstädten verteilt. Für dieselben hat die Majorität des Gemeinderates eine bestimmte, von den Bezirken unabhängige, sinnreiche Wahl ausgedacht. Hiernach sollen die Höchstbesteuerten der ganzen Stadt ausgemittelt werden (z.B. 2800), und wenn von ihnen z.B. die Hälfte, 1400, in der inneren Stadt wohnen, so wählen diese von dem|| S. 76 PDF || Gesamtdrittel der Gemeinderäte (40) die Hälfte, nämlich 20, und so geht es weiter bis zur vollständigen Wahl des Gesamtdrittels.

Die anderen zwei Wahlkörper wählen nach Bezirken, unabhängig von der Zahl der Wähler.

Durch diese Modalitäten wird den Höchstbesteuerten ein Drittel der Wahl gesichert, und die innere Stadt wird nicht, was bei einem Zensus von 20 fr. der Fall wäre, in den Hintergrund gedrängt und den Vorstädten nicht ein Übergewicht eingeräumt.

Um bei dem dritten Wahlkörper die große Zahl der Wähler zu beschränken, wurde für angemessen erkannt, die Steuerquote auf wenigstens 10 fr. festzusetzen und dieses schon in dem § 23 dieser Gemeindeordnung ersichtlich zu machen.

Für diese Modalitäten wurde sich gegenwärtig um so mehr erklärt, als daran, wenn in der Folge Abänderungen sich als notwendig darstellen sollten, die Landesgesetzgebung, in deren Bereich dieser Gegenstand gehört, immerhin noch Modifikationen vornehmen kann.

Diesen und den bei dem § 23 bereits früher vorgekommenen Beschlüssen gemäß hat der Minister des Inneren den Text dieses Paragraphes modifiziert, in dessen erstem Absatze statt „fünfzig“ „vierzig“ zu setzen ist, weil die Gesamtzahl der Gemeinderäte nur aus 120 bestehen soll.

Der 5. Absatz: „Gemeindebürgern, welche keine direkte Steuer entrichten, steht es frei, ihr Wahlrecht im zweiten oder dritten Wahlkörper auszuüben“, hat nun ganz wegzubleiben, und in den folgenden Absätzen wurde nach den Beschlüssen zu § 23 am gehörigen Orte auch der Einkommensteuer erwähnt. Ferner erhält dieser Paragraph den der Landesverfassung angemessenen Beisatz: Dem Vater werden die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin entrichteten direkten Steuerbeträge zugerechnet, solange das dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugnis der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat.

Zu § 28 wurde die Bestimmung angenommen, daß die darin vorkommenden Fristen vom Tage der ersten Kundmachung in der Wiener Zeitung zu gelten haben.

Im § 30 werden im zweiten Absatze nach den Worten „für jeden Wahlbezirk“ die Worte „und rücksichtlich für jede Wahlkammer (wird usw.)“ eingeschaltet und am Schlusse der Beisatz aufgenommen, daß die der Kommission beigegebenen Glieder sich der Stimmgebung zu enthalten und daß der Statthalter diesen Kommissionen einen lf. Kommissär beizugeben habe.

Zu § 31 im ersten Absatze wurde der Beisatz beliebt: „Nur wenn jemand im öffentlichen Dienste von Wien abwesend ist, kann er sich durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmgebung vertreten lassen.“

Ein weiterer Beisatz zum dritten Absatze soll bestimmen, daß, wenn jemand seinen Stimmzettel abgegeben hat, er berechtigt sei zu bleiben, um für den Fall einer Nachwahl weiter wählen zu können.

Der letzte Absatz dieses Paragraphes erhält eine andere Textierung, welche bestimmt, wann zur engeren Wahl zu schreiten ist, daß bei Stimmengleichheit das Los über den zu Wählenden entscheidet, und daß eine nähere Instruktion hierüber das Weitere bestimmen wird.

Im § 32 wird die Bestimmung aufgenommen, daß im Falle einer Doppelwahl (z.B. unter den Höchstbesteuerten und in einem anderen Wahlkörper) der so Gewählte das|| S. 77 PDF || Recht zu optieren, d.i., binnen einer bestimmten Frist zu erklären habe, ob und in welchem Wahlkörper er die Wahl annehme, wo dann für den betreffenden Bezirk eine neue Wahl vorzunehmen ist.

Im § 33 sind in der fünften Zeile nach dem Worte „wird“ die Worte beizusetzen „aus den Wahlkörpern, aus welchen die Ausscheidung geschehen.“ Ferner ist im dritten Absatze statt der Zahl 24 die Zahl 16 zu setzen, und am Schlusse der Beisatz hinzuzufügen: „Die zum Austritte Bestimmten bleiben so lange in ihrem Amte, bis sie durch neue Wahlen ersetzt sind.“

§ 34 hat die am Anfange stehende Bestimmung, daß zur Vornahme der Wahl des Bürgermeisters wenigstens zwei Drittel der sämtlichen Gemeinderatsglieder anwesend sein sollen, wegzubleiben, und ist dafür folgende anzunehmen: „Derjenige ist als gewählt anzusehen, welcher die Majorität der gesamten Wähler für sich hat.“ Ferner ist hier beizusetzen, daß die Wahl des Bürgermeisters eine bestimmte Zeit früher anzuzeigen und jedes Mitglied des Gemeinderates (zur Ausübung dieses ihres wichtigsten Rechts) dazu einzuladen ist. Die bei der Wahl nicht Erscheinenden werden als dem Wahlakte beistimmend betrachtet.

§ 35. Der zweite Absatz dieses Paragraphes setzt fest: „Sollte der Austritt des Bürgermeisters vor Ablauf der gesetzlichen Zeit erfolgen, so gilt die deshalb vorzunehmende Wahl jedenfalls nur bis zum regelmäßigen Erneuerungstermine. Diese Bestimmung könnte die Folge haben, daß jemand auch nur auf ein halbes Jahr oder auf noch kürzere Zeit zum Bürgermeister gewählt wird, in welchem Falle die Annahme dieser Stelle zweifelhaft bliebe. Es wurde daher beschlossen, diesen Absatz dahin zu ändern, daß die Wahl des Bürgermeisters jedesmal auf drei Jahre zu gelten hat. Auch ist in diesen Paragraph aufzunehmen, daß der neu gewählte Bürgermeister im versammelten Gemeinderate den Diensteid in die Hände des Statthalters abzulegen hat.

Hier wurde weiter die Frage erörtert, ob die Wahl des Bürgermeisters der Bestätigung Sr. Majestät vorgelegt werden solle oder nicht. Es sprechen Gründe für und dagegen. Der Bürgermeisters ist Vorstand des Magistrates und des Gemeinderates, in welcher Beziehung es bedenklich schiene, ihn der Bestätigung zu unterziehen; auch könnte die Bestätigung nicht füglich verweigert werden, es sei denn, man wollte den Gemeinderat auflösen und einen andern wählen lassen. Wird er dagegen von Sr. Majestät bestätigt, so gewinnt er dadurch eine angesehenere Stellung, wird dadurch auf die Seite der Regierung gezogen und dadurch geneigter gemacht, in ihrem Geiste vorzugehen.

Nach Abwägung der für und dagegen sprechenden Gründe hat sich der Ministerrat nach dem Antrage des Minister des Inneren für die Ah. Bestätigung der Wahl der Bürgermeisters, wodurch sich auch der Gemeinderat geehrt finden dürfte, ausgesprochen. Es wurde hierbei noch bemerkt, daß eine solche Bestätigung zugleich als Mittel angesehen werden könne, die Wahl vorsichtig vorzunehmen und sie nur auf gute, der Regierung angenehme Personen fallen zu lassen. Übrigens wäre hier nichts von dem Falle zu erwähnen, was zu geschehen hätte, wenn die Wahl die Ah. Bestätigung nicht erhalten sollte.

Diesem Beschlusse zufolge wird demnach diesem Paragraph beizusetzen sein: „Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung Sr. Majestät des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung des neu gewählten Bürgermeisters tritt der vorige Bürgermeister ab.“|| S. 78 PDF ||

Dem § 37 wurde eine modifizierte Textierung gegeben, welche der Minister des Inneren vorgelesen und womit sich der Ministerrat einverstanden erklärt hat.

Hier wurde ferner besprochen, ob hier nicht ausdrücklich ausgesprochen werden soll, daß die Regierung das Recht habe, den Gemeinderat aufzulösen. Hierüber komme in der ganzen Gemeindeordnung nichts vor. Der Fall der Auflösung des Gemeinderates wäre nur dann angedeutet, wenn sich derselbe beim übertragenen Wirkungskreise Mißbräuche zuschulden kommen ließe, oder wenn er sich als politischer Klub konstituierte. Das Recht zur Auflösung des Gemeinderates in solchen Fällen hätte die Regierung, ob es in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnt wird oder nicht.

Der Beschluß über diesen Punkt wurde ajourniert, bis über den Wirkungskreis des Gemeinderates die Beratung vorgenommen werden wird3.

III. Sardinische Kriegsentschädigung

Mit Beziehung auf die vor einiger Zeit im Ministerrate besprochene Proposition des Bankierhauses Rothschild, die sardinischen Kriegsentschädigungsraten gegen eine gewisse Provision mittelst Wechseln auf Paris zahlen zu wollen, worüber aber beschlossen wurde, noch zuzuwarten, bis die sardinische Regierung ihre Erklärung hinsichtlich der Zahlung der fälligen Raten abgegeben haben würde4, bemerkte der Finanzminister Freiherr v. Krauß , daß Baron Rothschild diese Proposition wieder erneuert, gegenwärtig aber bessere Bedingungen gestellt habe, indem er sich jetzt statt mit ½ mit Provision bis zu dem Zeitpunkte, wo die sardinische Regierung zahlen soll, und nach diesem Zeitpunkte mit ¼% begnügt.

Der Finanzminister meint, daß jetzt in diese Proposition einzugehen wäre, die sich nicht als ungünstig darstelle. Kommt die sardinische Regierung und zahlt mit Ende Februar die schuldige Rate, so ist dem Rothschild eine Provision von ½, nach dem Monate Februar aber nur eine Provision von ¼% zu entrichten.

Gegen das Eingehen in diese Proposition ergab sich keine Erinnerung5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. Feber 1850.