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Nr. 264 Ministerrat, Wien, 26. Jänner 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 27. 1.), Krauß 29. 1., Bach 29. 1., Gyulai 29. 1., Schmerling 28. 1., Bruck, Thinnfeld 28. 1., Thun, Kulmer 28. 1.; abw. Stadion.

MRZ. 377 – KZ. 245 –

Protokoll der am 26. Jänner 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Errichtung einer Zentralseebehörde in Triest

Nachdem Se. Majestät, um dem Dienstzweige der Seeschiffahrt in seinem ganzen Umfange die wünschenswerte Gleichförmigkeit der Behandlung zu geben, die Errichtung einer Zentralseebehörde mit dem Amtssitze in Triest in thesi nach dem Antrage des Handelsministers Freiherrn v. Bruck bereits Ah. zu genehmigen geruhet haben1, brachte heute dieser Minister die dieser Behörde zu gebende bzw. bei Sr. Majestät in Antrag zu bringende Organisation, ihren Wirkungskreis und ihren Personal- und Besoldungsstand in Vortrag2.

Hiernach ist der Statthalter in Triest a in der Regela zugleich Präsident der Zentralseebehörde. Ferner soll dabei ein Vizepräsident mit dem Range und Gehalte eines Ministerialrates, drei Räte, drei Konzipisten, zwei Oberinspektoren, ein Sekretär, ein Vizesekretär und zwei Amtsdiener bestehen. Die Auslagen für diese Behörde würden zusammen 22.100 fr. betragen, und da die Kosten der Statthalterei nur 23.400 fr. in Anspruch nehmen, so stellt sich 45.500 fr. gegen das Erfordernis der früheren Landesstelle in Triest an Gehalten, Tafel- und Quartiergeldern per 78.742 fr. eine Minderauslage von 33.242 fr. heraus.

Für die von der Ah. Ernennung Sr. Majestät abhängenden Dienstposten wird der Minister Freiherr v. Bruck die Vorschläge nachtragen. Für die mit dem Range und Gehalte eines Ministerialrates verbundene Vizepräsidentenstelle bei der Zentralseebehörde brachte Freiherr v. Bruck schon heute den Chef des Handlungshauses Reyer und Schlick, Regensdorf, einen in dieser Sphäre ausgezeichneten Mann, in Anregung.

Der Ministerrat erklärte sich mit den vorstehenden Anträgen einverstanden.|| S. 64 PDF ||

An der Beratung über diesen Gegenstand hat der zu Sr. Majestät abberufene Minister des Inneren Dr. Bach keinen Anteil genommen, bdessen Zustimmung übrigens dem au. Vortrage beiliegtb .3

II. Unterhaltszahlung für Bischof Joseph Rudnyánszky

Aus Anlaß des Ansuchens des Bischofs von Neusohl Joseph Rudnyánszky4 um einen Sustentations­betrag, dessen Ausmaß so wie auch die Bestimmung des Ortes, wo er untergebracht werden wolle, er dem Ah. Ermessen Sr. Majestät anheimstellt und nur bemerkt, daß es seinem Wunsche angemessen wäre, wenn er die letzten Tage in dem Stifte Klosterneuburg verleben könnte, trug der Minister des Inneren an, ihm so wie dem Bischofe Lonovics eine Sustentation von 4000 fr. aus den Interkalarproventen zu bewilligen, welcher Antrag sich der Zustimmung des Ministerrates erfreute5.

Bei dieser Gelegenheit bemerkte der Minister des Inneren, daß sich die Notwendigkeit immer mehr herausstelle, die ungarischen Bistümer überhaupt einer Regulierung zu unterziehen, wenn der Staat nicht in den Fall kommen soll, den dortigen Religionsfonds zu dotieren6.

III. Tax- und Stempelgesetz

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß las hierauf den im Namen des Ministerrates zu erstattenden au. Vortrag über das neue Tax- und Stempelgesetz sowie den Entwurf des diesfälligen Kundmachungs­patentes vor7.

Nach dem Kundmachungspatente treten vom Tage der Wirksamkeit des neuen Gesetzes das frühere Tax- und Stempelgesetz vom 25. Jänner 1840, alle darauf Bezug habenden Gesetze und Verordnungen und das Stempelgesetz für Krakau vom Jahre 1833 außer Anwendung.

Das neue Gesetz hat, statt mit 1. April 1850, wie der Finanzminister meinte, auch mit seiner Zustimmung erst mit dem 1. Mai 1850 in Wirksamkeit zu treten, weil zu den Übersetzungen in viele Sprachen ein größerer Zeitraum erforderlich ist und weil es auch notwendig erscheint, den Staatsbürgern einige Zeit zu gönnen, um sich mit dem Inhalte|| S. 65 PDF || des Gesetzes früher bekannt zu machen. Nur wurde es in diesem Falle für notwendig erkannt, für die Wirksamkeit des Gesetzes in Ansehung der Registergebühren eine kürzere Frist, nämlich den 1. März, festzusetzen und dieses durch eine besondere Kundmachung bekannt zu geben, indem sonst viele Parteien den längeren Termin zum Nachteile des Gefälls benützen könnten, um Vermögensübertragungen und andere Eintragungen in die Grundbücher in der Zwischenzeit bewerkstelligen zu lassen.

Das neue Tax- und Stempelgesetz kann jetzt nicht allgemein in allen Kronländern des österreichischen Kaiserstaates, sondern nur in jenen Ländern eingeführt werden, wo das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch seine Giltigkeit hat und wo ein Tax- und Stempelgesetz schon bestand, indem das neue Gesetz auf dem früheren Tax- und Stempelgesetze beruhet und die Nomenklatur desselben aus dem bürgerlichen Gesetzbuche entlehnt ist. Nach der Ah. Genehmigung dieses Gesetzes werden aber Verhandlungen gepflogen und Sr. Majestät vorgelegt werden, wie dieses Gesetz auch in den anderen Provinzen eingeführt werden könnte.

Hierauf hat der Finanzminister die bei einigen Paragraphen (18, 44 etc.) nach den früheren Beschlüssen des Ministerrates vorgenommenen Textänderungen und Verbesserungen vorgelesen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte.

Zu § 50 bemerkte derselbe, daß in dem französischen Taxgesetze die wichtige Bestimmung bestehe, wenn der Wert der Sache in einem Kontrakte auffallend gering angegeben erscheint, die Behörde das Recht habe, die Schätzung zu verlangen. Diese Bestimmung in unser neues Gesetz aufzunehmen, habe er früher nicht vorgeschlagen und sei auch gegenwärtig nicht dafür. Wir besitzen jetzt in dem Kataster das Mittel, die verdächtig und zu gering erscheinenden Angaben in den Kontrakten auch ohne eine Schätzung unschädlich zu machen und dieselben zu ergänzen, wenn man nämlich bei der Grund- und Hauszinssteuer das hundertfache dieser Steuer zum Maßstabe nimmt und davon die festgesetzten 31/2% abnimmt. Da diese Steuern nur in 16% besteht, so erscheint der hundertfache Betrag (welcher eigentlich mit dem 120fachen angenommen werden sollte) als sehr billig.

Der Ministerrat erkannte diesen Antrag als die mäßigste Art der Kontrolle und erklärte sich damit einverstanden.

Gerichtliche Schätzungen hätten nur insofern zu gelten, als sie nicht älter als sechs Jahre sind.

Den § 71, welcher die Personen aufzählt, die für die Entrichtung der Stempelgebühr und für den vorschriftsmäßigen Gebrauch des Stempels haften, trug der Finanzminister an, der größeren Deutlichkeit wegen in drei Paragraphe aufzulösen, deren einer diese Personen näher bestimmt; der zweite die Bestimmung enthält, daß die Advokaten und Notare und die öffentlichen Agenten bei den unter ihrem Einflusse oder ihrer Mitwirkung errichteten oder ausgefertigten Urkunden dann haften, wenn sie nicht darauf sehen, daß binnen acht Tagen die Gebühr entrichtet werde oder sie die durch den § 44 angeordnete Anzeige zu erstatten unterlassen; und der dritte die Anordnung trifft, daß die öffentlichen Beamten und Richter für das unter ihrer Mitwirkung abgeschlossene Geschäft insofern haften und für die nachteiligen Folgen verantwortlich sind, als sie es an der nötigen Aufmerksamkeit hierbei haben gebrechen lassen.

Schließlich bemerkte noch der Finanzminister Freiherr v. Krauß, daß er nach Einsicht der fremden Gesetzgebungen über die Stempelpflichtigkeit der Wechsel, die von dem || S. 66 PDF || Handelsminister Freiherrn v. Bruck in dem Protokolle vom 9. Jänner d.J., MRZ. 113/1850, diesfalls zu den Tarifsposten 101 A. a) und 113, Anmerkung 1, gemachten Bemerkungen berücksichtiget und in den betreffenden Gesetzesstellen die entsprechenden Änderungen vorgenommen habe, wogegen sich gleichfalls keine Erinnerung ergab8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 2. Februar 1850.