MRP-1-2-02-0-18500122-P-0260.xml

|

Nr. 260 Ministerrat, Wien, 22. Jänner 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 23. 1.), Krauß 24. 1., Bach 25. 1., Gyulai 24. 1., Schmerling 24. 1., Bruck, Thinnfeld 24. 1., Thun, Kulmer 24. 1.; abw. Stadion.

MRZ. 318 – KZ. 241 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 22. Jänner 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

[I.] Entwurf der Gemeindeordnung der Stadt Wien

Gegenstand der Beratung war der Entwurf der Gemeindeordnung der Stadt Wien.

Derselbe ist vom Gemeinderate der Stadt in der in dem vorgelegten gedruckten Exemplar ersichtlichen Form angenommen worden1. Der Minister des Inneren hat ihn einer reiflichen Prüfung unterzogen und darin, unter Beirat von Gemeinderepräsentanten, die im Interesse der Regierung sowohl als mit Rücksicht auf die allgemeinen Bestimmungen des Gemeindegesetzes gebotenen Abänderungen und Verbesserungen (deren der Entwurf auch in stilistischer Hinsicht sehr bedürftig ist) selbst vorzunehmen oder hier in Antrag zu bringen umso weniger Anstand genommen, als ein Zurückleiten des Entwurfes zur abermaligen Beratung der vorgeschlagenen Änderungen durch den Gemeinderat das endliche Zustandekommen dieses wirklich dringenden Elaborates wieder auf einen ziemlich entfernten Zeitpunkt hinausgerückt haben würde.

Der Minister war insbesondere bemüht, den Wirkungskreis des Gemeinderats genau zu bestimmen und die Grenzen abzustecken, innerhalb welcher sich derselbe namentlich bei Ausübung der Lokalpolizei dem Staate gegenüber zu halten, sowie den Maßstab festzusetzen, nach welchem der Aufwand für die Polizeianstalten zwischen der Kommune und dem Staate zu verteilen sein wird. Es ist in dieser Beziehung dasjenige Perzentualverhältnis angenommen worden, welches sich nach dem Durchschnitte der in den Jahren 1845, 1846 und 1847 von der Gemeinde zu Polizeizwecken geleisteten Beiträge (beiläufig mit 33% des Ganzen) beziffert. Selbes hätte vorderhand bis zur definitiven Konstituierung der Polizeiorgane des Staats und der Kommune zu gelten, so wie überhaupt die ganze Gemeindeordnung nur provisorisch im Sinne des § 87 der Reichsverfassung erlassen werden kann2.

Schließlich glaubte der Minister noch die Frage in Anregung bringen zu sollen, ob nicht die Wahl des Bürgermeisters der Ah. Bestätigung vorbehalten werden sollte. Er würde sich für eine solche Bestätigung erklären, teils wegen der Wichtigkeit dieses Postens in|| S. 50 PDF || der Hauptstadt des Reiches, teils weil ähnliche Vorbehalte bei anderen Kommunen, namentlich von Prag, bezüglich ihres Vorstandes selbst angetragen worden sind. Hierauf wurde zur Beratung des Entwurfs im Detail geschritten.

§ 1 wurde in vier Paragraphen zerfällt. Im 1. werden die Grenzen des gesamten städtischen Gebietes deutlich bezeichnet; der 2. enthält die Bestimmung, daß dieser ganze Komplex eine Gemeinde bilde (das Beiwort „selbständige“ ward über Antrag des Finanzministers beseitigt, weil es dermal keine anderen Gemeinden mehr gibt), ferner wird die Einteilung der Stadt in die acht bereits durch die Gerichtsorganisation bestimmten Bezirke samt deren Grenzen ausgesprochen; im 3. wird dem Gemeinderate das Recht vorbehalten, Unterabteilungen der Bezirke, mit Vorbehalt der Bestätigung des Statthalters, vorzunehmen; im 4. endlich wird ausgesprochen, daß das Vermögen der Vorstadtgemeinden an die Gesamtheit übergeht, jenes besondrer Stiftungen aber unberührt bleibt.

§ 2 (neu 5) erhielt den Beisatz, daß nur österreichische Reichsbürger Gemeindeglieder sein können.

§ 3 (6) Da die Aufnahme in die Konskriptionslisten nicht allein entscheidend ist, so wurde die Modifikation dahin angenommen, daß als Gemeindeangehörige dermal jene anzusehen seien, welche die Gemeindeangehörigkeit nach den bestehenden Heimatsgesetzen erworben haben. Bei lit. bb) dieses Paragraphes wurde das Wort „ausdrücklich“ weggelassen, aus den zu § 5 angeführten Gründen.

§ 4 (7) unterliegt einigen Stilverbesserungen und erhält den Zusatz zu Absatz III, „daß die Rechte der im Findelhause gebornen Kinder bezüglich der Gemeindemitgliedschaft durch ein besonderes Gesetz werden bestimmt werden“.

§ 5a (8) wird nach 1. (Aufnahme durch ausdrücklichen Gemeindebeschluß) auch eine stillschweigende durch Duldung eines Individuums ohne oder mit erloschenem Heimatschein zugelassen, wenn dasselbe durch vier Jahre unangefochten in der Stadt sich aufgehalten hat und wenigstens zweimal in die Konskriptionsliste aufgenommen worden ist. Diese vier Jahre hätten nach dem auch vom Minister des Inneren angenommenen Antrage des Finanzministers bei mit Heimatscheinen versehenen Individuen vom Tage des Erlöschens des Heimatscheins an zu laufen.

Zweck der ganzen Bestimmung ist, einerseits solchen Leuten die Möglichkeit einer Heimat und des Rechts auf Versorgung zu gründen, andererseits der Gemeinde das Recht zu wahren, sich solcher Leute durch gehörige Aufmerksamkeit zu entledigen.

Mit dieser Bestimmung entfällt auch der Schlußabsatz des § 5 von selbst.

§ 6 (9) wird wesentlich präziser gefaßt: „Jeder österreichische Reichsbürger hat das Recht, die Aufnahme in den Gemeindeverband zu verlangen, wenn er 1. nicht unter der väterlichen Gewalt etc. wie b), 2. wenigstens drei Jahre (statt zehn wie ad c) mit gültigem Heimatschein da wohnt, nachdem einer ohne oder mit erloschenen Scheine nach vier bis sechs Jahren stillschweigend das Recht erwirbt, 3. unbescholtenen Rufs ist, 4. den notwendigen Unterhalt nachweist, und 5. – wurde vom Minister des Inneren beantragt – die Hälfte der Bürgertax entrichtet, welche Bestimmung aber, um die Aufnahme nicht durch solche Taxen zu erschweren, wieder zurückgenommen worden ist. Endlich|| S. 51 PDF || wurde am Schlusse des Paragraphes der Vorbehalt des Rekurses an den Statthalter in dem Verweigerungsfalle vorbehalten.

§ 7 (10) erhält einen notwendigen Zusatz in betreff der Kinder, wenn die Zuständigkeit der verstorbenen Eltern nicht zu ermitteln war.

§ 8 (11) im II. Absatze wird bezüglich der Eigenschaften zur Ausübung des aktiven Wahlrechts auf § 23 gewiesen.

§ 9 (12) entfällt der Schluß im zweiten Absatz: „wenn die letztre nicht durch den Tod des Ehemanns erfolgt“.

§ 10 (13) unverändert.

§ 11 (14) lit. c (Verlust des Bürgerrechts) „wenn er wegen eines Verbrechens überhaupt etc.“ werden die nachfolgenden Sätze dahin modifiziert, daß die Verurteilung wegen einer schweren Polizeiübertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit oder die Verurteilung wegen was immer einer Übertretung zu einer wenigstens sechsmonatlichen Freiheitsstrafe diesen Verlust nach sich ziehen soll.

§ 12 (15) unverändert.

§ 13 (16) bleibt „genaue“ weg.

§ 14, 15 (17, 18) unverändert.

§ 16 (19) bleiben die Rechte b) an der Bürgerwehr und c) an dem Geschwornengerichte teilzunehmen mit Rücksicht auf die hierwegen bestehenden Anordnungen hinweg.

§ 17 (20) wurde ad a) statt „rechtsgültig“ der Ausdruck „innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises“ beliebt.

§ 18 hat mit Rücksicht auf das ad § 16b) und c) Bemerkte ganz zu entfallen.

§ 19 (21) unverändert.

§ 20 (22) ward statt „haben teilzunehmen“ gesetzt „nehmen teil“, und zum zweiten Absatze ward den Ausgewiesenen der Rekurs an den Statthalter vorbehalten.

Wegen vorgerückter Stunde wurde hier die Beratung für heute aufgehoben3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 26 Jänner 1850.