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Nr. 252 Ministerrat, Wien, 11. Jänner 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 12. 1.), Krauß 15. 1., Bach 15. 1., Gyulai 15. 1., Schmerling 14. 1., Bruck, Thinnfeld 14. 1., Thun, Kulmer 14. 1.; abw. Stadion.

MRZ. 158 – KZ. 143 –

Protokoll der am 11. Jänner 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix Schwarzenberg.

I. Forderungen der Rumänen

Der Ministerpräsident teilte dem Ministerrate mit, daß heute eine romänische Deputation bei ihm war, über verschiedene Gegenstände sprach, wie es scheint, bloß um nur Reden halten zu können, daß er sie angehört und dann mit dem entlassen habe, er werde ihr Anliegen dem Ministerrate vortragen1.

II. Telegraphenlinie zwischen Prag und Dresden

Ferner bemerkte der Ministerpräsident, daß ihm ein dringendes Schreiben von Sr. kaiserlichen Hoheit dem Herrn Erzherzog Albrecht zugekommen, worin der Wunsch ausgesprochen wird, es möchten auf der Route von Prag nach Dresden dort, wo der Telegraph noch nicht vollständig ist, nämlich zwischen Prag und Lobositz, die Drähte unverweilt gezogen werden.

Der Handelsminister Ritter v. Bruck übernahm es, diesfalls das Nötige zu verfügen2.

III. Verbot der Ausgabe des „Figyelmező“; Rückkehr der Druckereigesellen in Penzing zur Arbeit

Der Minister des Inneren brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß die in Pest erscheinende ungarische Zeitung „Figyelmező“ eingestellt wurde3 und daß die Druckergesellen in Penzing zu ihrer Arbeit zurückgekehrt sind4.

IV. Sardinische Kriegsentschädigung

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß erwähnte hierauf, daß Rothschild ihm die Proposition gemacht habe, auch die zweite Rate der sardinischen Kriegsentschädigung, nämlich die für den Monat Februar, unter gewissen Bedingung berichtigen zu wollen5. Der Finanzminister wünschte zu erfahren, ob Aussicht vorhanden sei, daß die|| S. 16 PDF || sardinische Regierung gehörig zahlen werde. In diesem Falle würde es nicht nötig sein, lästige Bedingungen einzugehen. Er ersuchte demnach den Minister des Äußern, dahin einzuwirken, daß die sardinische Regierung sich bestimmt ausspreche, wann sie die eine und die folgenden Raten zahlen werde, um sich hiernach richten und lästige Opfer ersparen zu können. Der Ministerpräsident äußerte, morgen darüber an die sardinische Regierung schreiben zu wollen, die Proposition Rothschilds möge daher einstweilen ajourniert werden6.

V. Strafprozeßordnung: Zeugenaussagen der Militärpersonen vor Gericht

In der im Ah. Beisein Sr. Majestät am 6. d.M. abgehaltenen Ministerratssitzung wurde in Absicht auf den § 160 der provisorischen Strafprozeßordnung Ah. genehmigt, daß Militärpersonen in der Regel ihre Zeugenaussagen nicht persönlich vor dem öffentlichen Gerichtshofe abzulegen haben und nur in wichtigen Fällen, nach vorläufiger Rücksprache des Generalprokurators mit dem Korpskommandanten oder dem militärischen Gerichtsherrn, deren ausnahmsweise Vorforderung zu gestatten sei. Die Individuen der Gendarmerie aber seien, wie jetzt die Militärpolizeiwache, zum persönlichen Erscheinen vor Gericht im allgemeinen verpflichtet7. Der Justizminister Ritter v. Schmerling erhielt den Auftrag, den hiernach abgeänderten Paragraphen im Entwurfe vorzulegen. Er hat den Entwurf dem Kriegsminister mitgeteilt. Nach diesem Entwurfe sind Militärpersonen, die zum aktiven Heere gehören, in der Regel zur mündlichen Verhandlung nicht vorzuladen, und das Zivilgericht hat sich mit der Vorlesung ihrer Zeugenaussage zu begnügen. In besonders wichtigen Fällen aber, wenn ihr persönliches Erscheinen von entscheidendem Einfluß für die Beschuldigung oder Entschuldigung des Angeklagten ist, hätte der Vorsitzende des Gerichtes über Anzeige des Staatsanwaltes oder des Verteidigers des Angeklagten sich an das Militärkommando wegen des Erscheinens solcher Militärzeugen zu wenden.

Der Kriegsminister Graf Gyulai bemerkte, daß seine Fassung dieses Paragraphes, welche vorgelesen wurde, bereits die Ah. Sanktion in thesi erhalten habe8 und dem Justizminister hinsichtlich der Textierung mitzuteilen sei. Das Wort aktive Dienstleistung sei nicht der Ah. Absicht Sr. Majestät entsprechend, weil dadurch die Pensionisten ausgeschlossen und zum Erscheinen vor der Zivilbehörde verpflichtet würden. Eine weitere Verschiedenheit zwischen diesen Entwürfen bestehe darin, daß nach jenem des Kriegsministers in jenen Fällen, wo die Aussagen (der Offiziere und Mannschaft) für den Anschuldigungs- oder Entschuldigungsbeweis notwendig sind, es dem Anwalte zustehen solle, dem Generalprokurator die Anzeige zu erstatten, welcher sich an den Militärgerichtsherrn wendet, und dieser dann beurteilt, ob die Zeugenaussage persönlich zu geschehen habe oder nicht. Dagegen erinnerte der Justizminister , daß der Angeklagte oder sein Vertreter sich an den Generalprokurator wegen eines allenfälligen notwendigen Militärzeugen nicht wenden könne, wohl aber an den ganz unparteiischen, nach beiden Seiten hin wirkenden Gerichtspräsidenten, daß durch den Gang im Wege|| S. 17 PDF || des Generalprokurators die Gerichtsverhandlung nur verzögert würde und daß es dem Militärgerichtsherrn (Kommandanten) gleichgiltig sein müsse, ob ihn der Generalprokurator oder der Staatsanwalt beziehungsweise der Gerichtsvorstand begrüßt.

Da man voraussetzen könne, daß Se. Majestät, wenn Allerhöchstdenselben diese Aufklärung gegeben werde, sich mit der in der letzten Beziehung so modifizierten Textierung dieses Paragraphes begnügen werden, so übernahm es der Justizminister, diese Aufklärung zu erstatten, wozu der Kriegsminister ihm seinen Entwurf dieses Paragraphes mitteilte9.

VI. Aufhebung der Todesstrafe für Fälschung öffentlicher Kreditspapiere

Ferner bemerkte der Justizminister, daß in der erwähnten Ministerratssitzung vom 6. d.M. unter anderen auch der Ah. genehmigte Beschluß gefaßt wurde, die Todesstrafe auf die Verfälschung öffentlicher Kreditpapiere aufzuheben, und da darüber ein Ah. Ausspruch zu erfolgen hätte, so wäre von dem Justizminister in diesem Sinne ein au. Vortrag zu erstatten10.

Dagegen findet der Justizminister nach reiflicher Erwägung dieser Sache zu bemerken, daß an den Hauptgrundsätzen des Strafgesetzes in seinen vorzüglichen Bestimmungen so nebenbei nichts geändert und eine Lebensfrage dieses Gesetzes nicht durch eine Novelle entschieden werden dürfte. Die Frage, ob die Todesstrafe bestehen soll oder nicht, erfordere die reiflichste Erwägung und könne nicht so einzeln und abgerissen abgetan werden. Würde die Todesstrafe auf die Verfälschung öffentlicher Kreditpapiere aufgehoben (welche allerdings seit Dezennien nie mehr vollzogen wird), warum sollte sie nicht auf Brandlegung, räuberischen Anfall und Hochverrat (wo die Todesstrafe auch nur selten zum Vollzuge kommt), nicht auch aufgehoben werden. Die Novellen sollen nur die gewöhnlichsten Übelstände beseitigen. Ob man jetzt, in dem Jahre 1850, diesen Ausspruch machen soll, stehe umsomehr zu bezweifeln, als sich der Erfahrung nach dermal solche Verfälschungen vermehren. Gegen den für die Aufhebung der gedachten Todesstrafe hauptsächlich geltend gemachten Grund, daß die Geschwornen nicht auf die Todesstrafe erkennen würden, bemerkte der Justizminister, der Ankläger müsse die Strafe formulieren und könne und werde den Geschwornen in solchen Fällen andeuten, daß auf solche Verbrechen Se. Majestät längst schon keine Todesstrafe erkennen, sondern jederzeit Gnade eintreten lassen.

Man einigte sich durch Stimmenmehrheit in dem Beschlusse, diese wichtige Frage nicht mit den Abänderungen über das Strafgesetz in schweren Polizeiübertretungen zu vermengen, sondern abgesondert seinerzeit in Verhandlung zu nehmen, was der Justizminister|| S. 18 PDF || zur Ah. Kenntnis zu bringen und sich die Ah. Bewilligung hierzu zu erbitten hätte.

Der Minister Dr. Bach beharrte aus den in dem Protokolle v. 6. d.M. geltend gemachten Gründen bei seiner dort ausgesprochenen Meinung11.

VII. Förderung der Landwirtschaft

Der Minister für Landeskultur und Bergwesen Ritter v. Thinnfeld bemerkte schließlich, Se. Majestät hätten seinen Vortrag wegen Bewilligung einer Subvention für die Ackerbaugesellschaft in Lemberg mit dem Ah. Auftrage hinabgelangen zu lassen geruhet, diesen Gegenstand im Ministerrate vorzubringen, und benützte diesen Anlaß, einen für sein Ministerium wichtigen Antrag zur Sprache zu bringen12.

Nachdem Se. Majestät ein Ministerium für die Landeskultur etc. zu bestellen geruhet haben, so sei es unerläßlich, demselben auch die nötigen Mittel zu gewähren, seine Tätigkeit zu äußern und für die Hebung der Landwirtschaft zu wirken. Diese Einwirkung könne auf doppelte Art geschehen, durch Hinwegräumung der Hindernisse und positiv durch Beispiel und Belehrung. Ob der Staat durch Beispiel auf die Hebung der Landwirtschaft einwirken könne und solle sei zweifelhaft; dagegen unterliege es aber keinem Zweifel, daß er durch Belehrung, durch Verbreitung nützlicher Kenntnisse in der Landwirtschaft zu wirken berufen sei.

Der Minister bemerkte weiter, daß in Preußen zur Hebung der Landwirtschaft Ackerbaubehörden bestehen. Für solche würde er sich nicht erklären, sondern es besser finden, durch die Landwirtschaftsgesellschaften und durch Hebung ihrer Tätigkeit auf die Hebung der Landwirtschaft selbst zu wirken, eine Wechselwirkung zwischen ihnen und dem Ministerium zu erhalten und durch sie einen wohltätigen Einfluß auf die übrige Bevölkerung zu nehmen. Soll aber das Ministerium die Ackerbaugesellschaften als seine Organe ansehen und als solche benützen, so müsse es auch in der Lage sein, für dieselben etwas zu tun. Wenn bloße Aufträge erteilt und Forderungen gestellt werden, ohne für diese Gesellschaften etwas zu tun, so müssen dieselben bald erlahmen. Von vorzüglicher Wirkung für die Hebung der Landwirtschaft wären, nach der weiteren Bemerkung des Ministers, die Ackerbauschulen, und es wäre sehr zu wünschen, daß die Landwirtschaftsgesellschaften solche Schulen in allen Kronländern errichten; sie seien auch dazu bereit, aber es fehlen ihnen die nötigen Mittel dazu. Es sei auch nicht notwendig, große Lehranstalten dieser Art zu errichten. In Niederösterreich, wo die Landwirtschaftsgesellschaft Mittel besitzt, seien auf Privathöfen solche Schulen im Gange, wo 8–10 Zöglinge Stipendien erhalten und in der Landwirtschaft unterrichtet werden13. In anderen Ländern sollte ein Gleiches geschehen, aber den Gesellschaften fehlen die Mittel dazu, und das Ministerium|| S. 19 PDF || sollte in der Lage sein, solche Stipendien zu erteilen14. Man könnte allerdings sagen, daß solche Gegenstände dem Landtage zukommen, allein die Landtage bestehen dermal noch nicht, und das Ministerium sollte zur Erreichung des obigen Zweckes keine Zeit unbenützt vorüber gehen lassen. Aus diesen Gründen stellte der Minister Ritter v. Thinnfeld das Ansuchen, ihm eine gewisse Summe (die er mit 50 000 f. bezeichnete) zur Verfügung zu stellen, innerhalb welcher er unter seiner Verantwortung von Zeit zu Zeit temporäre, keineswegs bleibende Auslagen zur Erreichung des ihm vorgesetzten Zweckes bestreiten könnte, ohne jedesmal sich die Bewilligung hierzu erbitten zu müssen.

Der Finanzminister Frh. v. Krauß teilte nicht die Ansicht, die Stellung der Landwirtschafts­gesellschaften sei von der Art, daß sie vom Staate auf eine Unterstützung zu rechnen hätten. Sie sind vom Nutzen, wenn sie aus den Grundbesitzerna selbst hervorgehen, sowie sie aber die Natur einer Behörde annehmen, so unternehmen sie Dinge, die nicht zum Zwecke führen, wie es die Erfahrung bereits herausgestellt habe. Daß eine bestimmte Summe in thesi für landwirtschaftliche Zwecke im voraus ausgesprochen werde, könnte der Finanzminister nicht zugeben, er sei aber nicht dagegen, wenn Beträge zu bestimmten Zwecken für einzelne Provinzen in Anspruch genommen werden, wo dann von Fall zu Fall über ihre Zulässigkeit abgesprochen werden kann. Auch meinte der Finanzminister, daß es eigentlich und vorzüglich den Landtagen zukomme, für die Interessen der Landeskultur Sorge zu tragen. Wenn Landwirtschaftsgesellschaften etwas unternehmen wollten, wozu größere Mittel erforderlich wären, so könnten ihnen Vorschüsse vom Staate gewährt werden.

Mit Ausnahme des Justizministers , welcher sich für die Bewilligung einer bestimmten Summe an den Minister der Landeskultur aussprach, um daraus Prämien, Stipendien zu erteilen und Anstalten zu unterstützen, wofür er verantwortlich sei, erachteten die übrigen Stimmführer im wesentlichen mit dem Finanzminister einverstanden, daß eine Bewilligung per Pausch und Bogen nicht statthaben könne und daß der Minister der Landeskultur im allgemeinen anzugeben hätte, welche Zwecke er bedacht zu sehen wünsche und welche Summen dazu erforderlich seien, worauf dann zur Beurteilung kommen werde, welcher Betrag ihm zu bewilligen wäre.

Der Handelsminister Ritter von Bruck fügte noch insbesondere bei, daß er bdie Notwendigkeit vollkommen anerkenne, dem Minister zur Beförderung des Ackerbaues einige Geldmittel aus dem Staatsschatze zur Verfügung zu stellen, welche nicht immer von Fall zu Fall begehrt werden könnten, daß er aberb für die Unterstützung der Landwirtschaftsgesellschaften speziell um so weniger stimmen könnte, als er die Absicht hat, nächstens den Antrag zu stellen, daß der Staat die Handelskammern gleichfalls nicht zu unterstützen habe.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 17. Jänner 1850.