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Nr. 251 Ministerrat, Wien, 10. Jänner 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Schwarzenberg 12. 1.), Krauß 17. 1., Bach 14. 1., Gyulai 14. 1., Schmerling 14. 1., Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer 14. 1.; abw. Stadion.

MRZ. 144 – KZ. 145 –

Protokoll der am 10. Januar 1850 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerratssitzung.

I. Strafprozeßordnung

Am Anfange der Sitzung wurde die bereits am 5. und 6. l. M. in Ah. Gegenwart geführte Beratung über den Strafprozeßentwurf fortgesetzt1.

Minister Baron Krauß äußerte mit Beziehung auf die zu keinem Schlusse gediehene Diskussion über die Frage, ob die vom Staatsanwalt ergriffene Kassationsbeschwerde eine Nichtigkeitserklärung des Urteils zum Nachteil des Beklagten zur Folge haben solle, daß er für die bejahende Beantwortung dieser Frage und sonach für die Streichung des § 345/355 stimme, und zwar im Interesse der gerechten Handhabung des Gesetzes, da zu besorgen ist, daß besonders anfangs, wegen Mangel an der nötigen Gewandtheit bei den Richtern und an Vorbildung bei den Geschworenen, manche nicht gerechtfertigte Freisprechungen erfolgen werden.

Die Minister des Inneren und der Justiz erklärten sich dagegen für die Beibehaltung dieses Paragraphen, da diese Bestimmung in beinahe allen bestehenden ausländischen Gesetzgebungen über Geschwornen­gerichte enthalten ist und dadurch die Unantastbarkeit der Urteile – das Palladium des Juryinstituts – gewahrt wird. Kommen im Laufe der Verhandlungen Irregularitäten vor, so hat ja der Staatsanwalt ohnehin das Recht, deren Redressierung durch den Gerichtshof zu fordern, und kann auch höheren Orts rekurrieren, so daß ein wahres, dringendes Bedürfnis, dem Kassationsrekurse gegen das Urteil so bedenkliche Rechtswirkungen einzuräumen, nicht vorhanden erscheint. Endlich spricht auch die Humanität dafür, einen Menschen, der eben erst durch das Verdikt von der Last einer schweren Anklage befreit worden ist, nicht aufs neue wegen eines Formfehlers der gerichtlichen Prozedur zu unterziehen.

Übrigens sei die Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Staatsanwalt, wenn gleich für den konkreten Fall ohne Rechtswirkung, doch im Interesse der Rechtspflege überhaupt von Nutzen, da er zum Anlaß werden kann, eine Lücke im Gesetze auszufüllen, und auf jeden Fall die Gerichtshöfe auf den gerügten Vorgang aufmerksam gemacht werden. Zu diesem Zwecke und überhaupt zur Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens der verschiedenen Strafgerichte werde es sehr förderlich sein, wenn die Urteile des Kassationshofes in einer Sammlung herausgegeben werden, wie im § 365/374 festgesetzt wird.

Man beschloß sofort, den § 345/355 beizubehalten.

Über eine Ah. Andeutung, daß es zweckmäßig sein würde, den mutwilligen Kassationsbeschwerden durch eine höhere Strafsanktion zu begegnen, vereinigte man sich, im § 355/363 das Maximum der Geldstrafe mit 100 f. statt 50 f. zu bemessen.|| S. 14 PDF ||

Im § 390a/400 wird der Schußsatz der größeren Deutlichkeit wegen folgendermaßen zu lauten haben: „In den Fällen dieses Paragraphes etc.“, damit man dies nicht bloß auf den letzten Absatz 4 bezieht. In demselben Satze ist nach „zuerkannte Strafe“ einzuschalten „bei Ausmessung der Freiheitsstrafe“.

Es wurde beschlossen, im § 401d/415 eine Modifikation der Textierung in dem Sinne vorzunehmen, um zu verhindern, daß ein fremdes Gut dem Angeschuldigten zurückgestellt werde, die Unrechtmäßigkeit des Besitzes mag nun durch eigenes Geständnis oder in sonst einer rechtsgültigen Weise erwiesen sein.

Die §§ 368/377, 394/404, 396/406, 408/422, 423/437, 430/444, 438/452, 468/478, 483/493, 496/506 und 502/512 wurden infolge der von dem Justizminister gegebenen Aufklärungen unverändert gelassen2.

II. Zollbehandlung der außer Handel gesetzten Waren in Venedig

Der Handelsminister erinnerte, daß den Kaufleuten in der Stadt Venedig der freie Absatz ihrer Vorräte von außer Handel gesetzten Waren gegen Entrichtung des auf ein Drittel ermäßigten Eingangszolles, d.i. also 20 Perzent des Wertes, gestattet worden sei, um selbe vor den Verlusten zu schützen, die daraus entstehen müßten, wenn sie genötigt wären, diese Vorräte außer Landes zu schaffen oder à 60 Perzent zu verzollen3.

Der Feldmarschall Generalgouverneur hat nun dem Freiherrn v. Bruck ein neuerliches Gesuch der Venezianer Handelsleute übermittelt4, worin sie um weitere Moderierung, wo nicht um Nachsicht des ganzen Zolles bitten, da sie durch die Entrichtung eines 20%igen Zolles von den fraglichen, veralteten und somit entwerteten Waren ganz zugrunde gerichtet sein würden. Der Handelsminister glaubte seinerseits dieses vom Feldmarschall auf das wärmste unterstützte Gesuch nur bevorworten zu können, und auch der Finanzminister sprach sich dafür aus, daß die doppelte Erleichterung für die gedachten Kaufleute einzutreten hätte: 1. ihre Vorräte nur mit ein Sechstel des Zolles, d.i. 10 Perzentent des Werts, zu verzollen, und 2. eine billige aTaxation dera Werte vornehmen zu lassen.

Weiter zu gehen, verbiete nicht sowohl das finanzielle Interesse als vielmehr die vaterländische Industrie, mit welcher jene Waren nach Aufhebung des Venediger Freihafens und somit des Zollkordons gegen die Terra ferma in freie Konkurrenz treten.

Gegen diesen Antrag ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung5.

Ah. E. Ich haben den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 17. Jänner 1850.