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Nr. 250 Ministerrat, Wien, 9. Jänner 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 10. 1.), Krauß 14. 1., Bach 11. 1., Schmerling 10. 1., Bruck, Thinnfeld 11. 1., Thun, Kulmer 11. 1.; abw. Stadion, Gyulai (BdE. 11. 1.)

MRZ. 113 – KZ. 150 –

Protokoll der am 9. Jänner 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Dotation für die deutsche Reichskassa

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte zunächst die von dem Ministerpräsidenten an denselben geleitete Eingabe des Freiherrn v. Kübeck zur Sprache, worin dieser vorstellt, daß die provisorische Reichsgewalt leere Kassen gefunden habe, Geld brauche, und daß ihr 300.000 fr. zur Verfügung gestellt werden mögen, von welchem Betrage jedoch die Matrikularbeiträge Österreichs abgezogen werden könnten. Preußen stelle einen gleichen Betrag zur Disposition1. Die Matrikularbeiträge betreffen, wie Freiherr v. Krauß bemerkte, solche Dinge, gegen die wir uns immer erklärt haben, nämlich Beiträge zur deutschen Flotte, da wir eine eigene haben, und Beiträge für die Militärbewegungen zur Unterdrückung des Aufstandes in Deutschland, da wir einen ähnlichen Aufstand in Prag und Wien mit bedeutenden Kosten zu bewältigen hatten. Der Finanzminister wird übrigens die verlangten 300.000 fr. durch das Haus Rothschild der provisorischen Zentralgewalt zur Verfügung stellen lassen2.

II. Bankaktiendividende

Hierauf erwähnte der Finanzminister des von dem Bankgouverneur geäußerten Wunsches, in die Erwiderung von gestern noch einige beschwichtigendea Worte aufzunehmen, wozu der Entwurf vorgelegt wurde3.

Der Ministerrat hat es für angemessen erkannt, diesem Wunsche zu willfahren, jedoch mit Weglassung des Satzes, worin ausgesprochen werden soll, daß der Antrag, eine Dividende von 40 fr. per Aktie zu bestimmen, an sich wohl begründet war, weil eine solche Aufnahme im Widerspruche mit dem Ministerratsbeschlusse, die Dividende mit 35 fr. festzusetzen, stünde4.

III. Tax- und Stempelgesetz

Bei der Fortsetzung der Beratung über den Entwurf des neuen Tax- und Stempelgesetzes5 bemerkte der Finanzminister hinsichtlich der sogleichen Berichtigung6 der Veränderungsgebühren, daß für die von dem Justizminister zu § 60 vorgeschlagene Zusammenziehung der Taxzahlung für den Vertrag und für die grundbücherliche Eintragung wichtige Gründe sprechen. Durch eine solche gleichzeitige Berichtigung der Taxe wird das Geschäft der Einhebung erleichtert, und der Zustand der öffentlichen Bücher wird nicht von der Abgabe oder der Aufschiebung der Zahlung derselben abhängig gemacht. Eine solche gleichzeitige Zahlung sei eine wesentliche Verbesserung, für welche sich auch der Ministerrat einstimmig erklärte.

Zu § 63 hat die Kommission angetragen, den Satz einzuschalten: „Eine Rückerstattung der bezahlten Gebühren findet nicht statt.“ Der Finanzminister sieht nicht ein, warum eine Rückerstattung bei einer Nullität des Urteils nicht stattfinden sollte. Die Gebühr ist nur vom Urteile zu nehmen, und wenn kein Urteil besteht, kann auch keine Gebühr gefordert werden. Dieser Ansicht fand der Ministerrat beizustimmen, wornach es bei der ursprünglichen Textierung dieses Paragraphes verbleibt.

§ 73 (88) einigte sich der Ministerrat nach längerer Besprechung über die in diesem Paragraphen aufgestellten Grundsätze darin, den Eingang dieses Paragraphes in folgender Art zu textieren: „Folgende Personen haften für die Erfüllung der Obliegenheiten, welche das Gesetz ihnen zum Behufe der Bemessung und Einbringung der Abgaben auferlegt, und für die aus der Nichterfüllung entspringenden Folgen“. Der Punkt 6 dieses Paragraphes, dessen Anordnung weiter reicht, als es nach dem Obigen beabsichtiget wird, wäre dagegen bvon der Bestimmung über die Haftung der Advokaten zu scheidenb .

Hierauf besprach der Finanzminister noch einige Bestimmungen, welche der dortige Referent zu diesem Gesetze vorgeschlagen hat. Diese sind:

a) zu Tarifpost 117. cAuf Zeugnissen, welche zu einem bestimmten Gebrauche, z.B. bei Rekrutierungen ausgestellt werden und für diesen Gebrauch stempelfrei behandelt werden, wäre immer beizusetzen, zu welchem Gebrauche dieselben ausgestellt werden.c Dagegen ergab sich keine Erinnerung.

b) Die Wechsel haben einen geringeren Stempel als andere Urkunden. Wenn Wechsel pränotiert oder intabuliert werden sollen, wären sie als Schuldscheine zu behandeln, und es wäre der auf diese fehlende Stempelbetragd, d.i. die Differenz zwischen dem Wechsel- und Urkundenstempel nachträglich zu berichtigen.

Mit der Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz erklärte sich der Ministerrat einverstanden, zu deren Begründung geltend gemacht wurde, daß es sich hier nicht bloß um kaufmännische, sondern vorzüglich um solche Wechsel handle, die ein jeder auszustellen berechtiget ist, und die häufig ausgestellt werden, um den größeren Stempel zu|| S. 11 PDF || umgehen. Solche Wechsel kommen meistens erst im Momente der Krisis zur Pränotierung, und die Erfahrung zeige, daß darunter die wenigsten eigentliche Handelswechsel sind. Eine Unterscheidung zwischen kommerziellen Wechseln und anderen sei nicht ausführbar, weshalb es sehr zweckmäßig erscheine, den hier erwähnten Stempel nachträglich zahlen zu lassen.

c) Zu § 50 wurde bemerkt, in Frankreich bestehe eine wichtige Bestimmung rücksichtlich der Schätzung von unbeweglichen Sachen zum Behufe der Taxbemessung. Wenn z.B. der angegebene Kaufpreis unter dem landesüblichen Preise befunden wird, so hat das Amt das Recht, die Schätzung selbst nach längerer Zeit und nach Berichtigung der Gebühr zu fordern. Es wurde nun die Frage gestellt, ob diese an sich zweckmäßige Bestimmung auch bei uns Geltung erhalten solle. Der Finanzminister meinte, und der Ministerrat teilte diese Ansicht, daß man für jetzt diese Anordnung bei uns nicht aufnehme, weil in unseren Gesetzen auf den Kataster hingewiesen wird, wir also darin einen Anhaltspunkt zu der Werterhebung habe, und bei den Gebäuden die Hauszinssteuer einen solchen Anhaltspunkt gewährt.

d) Zu § 82 wäre die wichtige (im französischen Gesetze bestehende) Anordnung auch in unser Gesetz aufzunehmen, daß nachträglich ausgestellte Reverse, um die Gebühr zu umgehen, null und nichtig sein sollen. Gegen diese Aufnahme ergab sich keine Erinnerung.

e) Ferner wurde die Frage gestellt, nach was in Fällen, wo ein unbestimmtes Pfandrecht verschrieben wird, die Gebühr bemessen werden soll, z.B. zur Sicherstellung der Lieferung der Medikamente für eine Anstalt und auf längere Zeit verpfändet ein Apotheker sein Haus. Der Finanzminister meinte, daß der reine Wert des ePfandes nach Abzug der Schuldene zum Anhaltspunkte für die Bemessung des Stempels dienen sollte, wogegen sich gleichfalls keine Erinnerung ergab.

Der Handelsminister Ritter v. Bruck fand zu den Tarifposten 43 lit. h) und 79c) cc) zu bemerken, daß ihm die hier angesetzten Stempelbeträge von 30 Kreuzer und 15 Kreuzer für jeden Bogen zu hoch und für die ärmeren Volksklassen zu drückend erscheinen, wogegen der Finanzminister erinnerte, daß diese Stempelbeträge schon in dem jetzigen Tax- und Stempelgesetze bestehen und aus diesem in das neue übertragen wurden.

Zur Tarifpost 101 A. a) bemerkte der Minister Ritter v. Bruck , daß in Ansehung der im Auslande ausgestellten und ins gebührenpflichtige Inland übertragenen und nicht später als zwölf Monate nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel zwischen die Worte „Ausstellung“ und „zahlbar“ die Worte „im Inlande“ zu setzen wären, weil Wechsel, die aus dem Auslande kommen und im Auslande zahlbar sind, bei uns keiner Abgabe unterliegen sollen.

Dieselbe Bemerkung ergab sich diesem Minister auch bei Tarifpost 113, Anmerkung 1, indem fremde Sekunda- und Tertiawechsel, von denen man im Inlande Gebrauch macht, allerdings gestempelt sein müssen, allein, vom Auslande kommende und dahin wieder gehende solche Wechsel hier von der Abgabe frei sein sollen.|| S. 12 PDF ||

Der Finanzminister behielt sich vor, diese Bemerkungen mit den ausländischen Wechselgesetzen zu kombinieren und diese Andeutungen des Ministers v. Bruckf zu berücksichtigen.

Der Minister Ritter v. Thinnfeld würde es bezüglich der dem Gesetze angehängten Tarife 1 und 2 (denn der dritte entfällt) wünschenswert finden, statt dieser Tarife den alten, nun schon jedermann bekannten Tarif mit seinen Abstufungen zu behalten. Der Ertrag des Gefälls dürfte sich dadurch nicht vermindern, weil die alten und die neuen Abstufungen, gegeneinander gehalten, im ganzen keine wesentliche Verschiedenheit darstellen.

Dagegen bemerkte der Finanzminister , daß man bei den neuen Tarifen einen höheren als den gegenwärtigen Ertrag im Auge hatte, welcher sich auch realisieren dürfte, aber verschwinden würde, wenn man zu den alten Tarifen zurückkehrte7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, 20. 1. 1850.