MRP-1-2-02-0-18500108-P-0249.xml

|

Nr. 249 Ministerrat, Wien, 8. Jänner 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 9. 1.), Krauß 14. 1., Bach 9. 1., Gyulai 25. 1., Schmerling 9. 1., Bruck, Thinnfeld 21. 1., Thun, Kulmer 21. 1.; abw. Stadion.

MRZ. 90 – KZ. 149 –

Protokoll der am 8. Jänner 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußeren und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Verhandlungen über die Flüchtlinge in der Türkei

Der Ministerpräsident teilte dem Ministerrate mit, daß man mit der Türkei in Ansehung der politischen Flüchtlinge nicht zum Abschlusse kommen könne1. Die alle acht Tage einlangende Post von Konstantinopel bringe nur Nachrichten von der Verzögerung über diesen Punkt. Die Russen seien mit ihrer Sache in der Türkei bereits fertig. Gegenüber von Österreich wollen sich die Türken nicht über das aussprechen, wozu sie sich früher bereit erklärt hatten, und scheinen nur freie Hand behalten zu wollen, die Flüchtlinge seinerzeit laufen zu lassen2. Dem heute beim Ministerpräsidenten gewesenen türkischen Internuntius Mussurus habe er gesagt, daß deshalb von einer Geschäftsunterbrechung mit der Türkei keine Rede sein müsse, nur möge sich Mussurus enthalten, jetzt zu dem Minister des Auswärtigen zu kommen3.

II. Fortgang des Grundentlastung in der Steiermark

Der Handelsminister Ritter v. Bruck eröffnete zur Kenntnisnahme, daß der Entlastungskommissär in Steiermark Ministerialrat Kalchberg seit einigen Tagen hier sei und erklärt habe, daß das Entlastungsgeschäft daselbst so weit gediehen sei, daß es genüge, wenn er sich nur zeitweise dahin begebe, um es zu überwachen, dann aber wieder zur hierortigen stabilen Dienstleistung zurückkehre4.

III. Verwendung des Majors Valentin v. Streffleur

Hierauf erwähnte derselbe Minister eines von Sr. Majestät mit Ah. Bezeichnung herabgelangten Gesuches des Majors Streffleur (war bisher Supernumerär bei Erzherzog Wilhelm) um eine Zivilanstellung5. Da derselbe in einer technischen Sphäre noch recht gut verwendet werden könnte, nicht aber mit Rücksicht auf seine Antezedentien als Nationalgardekommandant im exekutiven Dienste, so würde der Minister v. Bruck demselben die in seinem Ministerium offene Stelle aeines Ministerialsekretärsa zur Erhaltung des allgemeinen Bauarchivs, wenn der Ministerrat beistimmt, verleihen und hievon die Anzeige an Se. Majestät erstatten.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden6.

IV. Deutscher Postverein

Der Handelsminister Ritter v. Bruck beabsichtiget aus Anlaß einer, dem preußischen Minister von der Heydt in Absicht auf den Deutschen Postverein zu gebenden Antwort dem ganzen Deutschland gegenüber vorzuschlagen, daß jeder deutsche Staat das an Postgebühren ohne Zuschlag Eingenommene für sich behalte7. Hierdurch entfielen alle weitschichtigen Berechnungen, und Österreich würde dadurch einen liberalen Standpunkt in Deutschland einnehmen, was nicht verfehlen könnte, eine günstige Wirkung hervorzubringen, indem es eine große Erleichterung im Gefolge hätte. Österreich würde durch eine solche Maßregel jährlich 25–30.000 f. ersparen.

Mit diesem Anwurfe, womit Österreich zeigt, daß es geneigt ist, im liberalen Sinne den deutschen Regierungen entgegenzukommen, erklärte sich der Ministerrat einverstanden, und der Minister v. Bruck wird nun in diesem Sinne das Weitere verfügen8.

V. Pensionserhöhung für die Regierungsratswitwe Cäcilia Endlicher

Der Kultus- und Unterrichtsminister Graf Thun brachte hierauf das Ah. bezeichnete Gesuch der Titular-Regierungsratswitwe Endlicher um Erhöhung der ihr angewiesenen normalmäßigen Pension von 333 f. 20 Kreuzer auf den Betrag einer Regierungsratwitwe zum Vortrage. Sie lebte bisher in einer anständigen Stellung, ist aber gegenwärtig in Armut versunken.

Der Ministerrat einigte sich in dem Beschlusse, der Witwe Endlicher nicht in Berücksichtigung der Verdienst ihres Gatten, welche er durch seine anstößige politische Rolle verdunkelt oder vielmehr verschwinden gemacht hatte9, sondern in Beachtung der Verdienste ihres verstorbenen Vaters, des Hofrates Adam Müller, eine Pension von nur 450 f., um nicht eine Regierungsrats-Witwenpension von 500 f. herauszustellen, bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen10.

VI. Pensionserhöhung für Professor Benedikt Wagner

Derselbe Minister besprach weiter das Ah. bezeichnete Gesuch des Professors der chirurgischen und medizinischen Klinik in Lemberg Dr. Wagner um Erhöhung seiner Pension. Er diente 37½ Jahre als Professor der Medizin ausgezeichnet und genoß in dieser Eigenschaft einen Gehalt von 800 f. Ferner diente derselbe seit 21 Jahren als Primarwundarzt im Krankenhause in Lemberg gegen ein Gehalt von 600 f. Normalmäßig gebührt demselben von dem ersten Gehalte die Hälfte (400 f.), von dem zweiten ein Drittel (200 f.), zusammen 600 f. Das hierüber vernommene Finanzministerium erachtete, daß dem Dr. Wagner von seinem Gehalte als Professor 2/3 (533 f. 20 Kreuzer) zu bewilligen wären, von der Stadt Lemberg hätte er dagegen, da man jetzt über städtische Fonds nicht wohl verfügen könne, 200 f. zu beziehen.

Der Minister Graf Thun erachtet, daß auch dieser zweite Pensionsbetrag auf 2/3 (400 f.) erhöht werden dürfte, wornach dieser Professor und Primarwundarzt zusammen eine Pension von 933 f. 20 Kreuzer genösse.

Der Ministerrat gab diesem bei Sr. Majestät zu unterstützenden Antrag seine Zustimmung, nur wäre, nach der Bemerkung des Finanzministers , noch vorläufig zu erheben, ob die Überweisung der anderen 2/3 nichtb auf den städtischen Krankenhausfond ohne Anstand geschehen könne, cindem dieser Fonds nicht ausschließend der Stadtgemeinde zu gehören scheintc, welche Erhebung Graf Thun vornehmen lassen wird11.

VII. Bankaktiendividende

Der Bankkommissär, Ministerialrat Radda, machte dem Finanzministerium die Anzeige, daß in der gestrigen Versammlung des Bankausschusses dieser, nachdem ihm der Beschluß des Ministerrates, die Dividende mit 35 f. zu bestimmen, eröffnet wurde, bei der Dividendenbemessung mit 40 f. beharren zu sollen glaubte und die Bitte an das Finanzministerium um die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung beschloß12.

Der Finanzminister las hierauf den Entwurf einer Erwiderung an den Bankgouverneur vor, worin gesagt wird, daß der Ministerrat von seinem Beschluße, die Dividende mit 35 f. zu bestimmen, nicht abgehen könne und worin zugleich der Bankdirektion am Schluße die Anerkennung ihrer bisherigen Leistungen mit dem Beisatze eröffnet wird, daß durch die erwähnte Bestimmung des Ministerrates keineswegs ein Tadel gegen die Bankdirektion ausgesprochen werden wollte, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte13.

VIII. Wahl der Bankdirektoren

Der Finanzminister erwähnte weiter, daß in der gestrigen Bankausschußsitzung die Wahl der Bankdirektoren vorgenommen wurde. Es wurden die zum Austritte bestimmten bisherigen Bankdirektoren Benvenuti, von Coith und Wertheimstein wieder gewählt. In die zwei erledigten Stellen wurden Königswarter mit 31 und Baron Stifft mit 20 Stimmen undd der Banquier Robert mit 19 Stimmen gewählt. Da Baron Stifft|| S. 6 PDF || die auf ihn gefallene Wahle abgelehnt hat, so erachtet der Finanzminister, daß der für diesen Fall gewählte Robert einzutreten hätte14.

Da der Ministerrat gegen diese auf tüchtige Männer gefallenen Wahlen nichts zu erinnern fand, so wird Freiherr v. Krauß den diesfälligen au. Vortrag um Ah. Genehmigung dieser Wahlen an Se. Majestät erstatten15.

IX. Tax- und Stempelgesetz

Hierauf wurde die gestern begonnene Beratung über den Entwurf des neuen Tax- und Stempelgesetzes fortgesetzt16.

Der Finanzminister bemerkte vor allem hinsichtlich des gestern vom Minister des Inneren ausgespochenen Wunsches, daß im Interesse der ärmeren Volksklassen die Befreiung von Entrichtung der Gebühren von Verlassenschaften im Reinbetrage von 25 f. auf wenigstens 50 f. ausgedehnt werde. Der vom Minister des Inneren hierbei im Auge gehabte Zweck könne vorzugsweise nur in Fällen eintreten, wo die Nachfolge ab intestato stattfindet. Tritt diese nicht ein, so müsse ohnehin eine Abhandlung gepflogen werden. Der Finanzminister machte ferner auf den Umstand aufmerksam, daß, wenn der reine Nachlaß gefordert werde, der beabsichtigte Zweck nicht erreicht werden dürfte, weil, um den reinen Nachlaß darzustellen, man den Aktiv- und Passivstand erheben müßte. Nach seiner Ansicht wäre sich an den Aktivstand allein zu halten und die vermeinte Erleichterung bis 50 f. auf Aszendenten und Deszendenten, dann auf die nächsten Verwandten, nämlich die Geschwister, zu beschränken. Auf eine weitere Ausdehnung dieser Erleichterung könnte er, ohne dem durch dieses Gesetz beabsichtigten finanziellen Erfolge zu nahe zu treten, nicht eingehen.

Hinsichtlich der Prozesse bemerkte derselbe, daß schon in dem Gesetze eine Erleichterung dadurch vorgesehen sei, daß, wenn der Wert des Streitgegenstandes 25 f. nicht übersteigt, feine geringeref Gebühr abgenommen werden solle. gDas äußerste, das in dieser Beziehung zugestanden werden könnte, wäre den Betrag auf 50 f. zu erhöheng . Gegen diese Ansichten des Finanzministers ergab sich nun keine Erinnerung mehr.

Bei der weiteren Besprechung über diesen Gesetzentwurf glaubte der Finanzminister nur jene Paragraphe berühren zu sollen, bei welchen abweichende Meinungen von dem vorliegenden älteren Entwurfe von Seite der Minister des Inneren und der Justiz geäußert wurden.

Bei § 1, Punkt 2, glaubte die Kommission den Satz einschalten zu sollen „Schenkungen in jenen Kronländern, wo mündliche Schenkungen ein Klagrecht begründen.“ Nach der Ansicht des Finanzministers wäre dieser Satz wegzulassen und es wäre sich an die|| S. 7 PDF || ursprüngliche Textierung dieses Punktes zu halten. Warum wären Schenkungen beweglicher Sachen, deren Übergabe nicht gleich erfolgt, zu begünstigen? Eine Schenkung ohne Übergabe wird, wie der Finanzminister weiter bemerkte, allerdings nicht vorkommen, wenn diese Bestimmung in dem Gesetze stehen bleibt, dürfte sich aber oft wiederholen, wenn diese Anordnung in dem Gesetze ausgelassen wird. Schließlich einigte man sich in folgender Textierung: „Schenkungen beweglicher Sachen, wenn darüber eine Urkunde ausgestellt ist, oder wenn keine ausgestellt wird und die Übergabe an den Geschenknehmer erst nach dem Tode des Geschenkgebers erfolgt.“

Zu § 1, [Punkt] 3, a) und b) bemerkte der Finanzminister gegen den diesfälligen Änderungsantrag der Kommission, daß die Ökonomie des Gesetzes erfordere, daß, wenn eine Behörde ein Zeugnis ausstellt, dasselbe wie das Zeugnis eines Privaten behandelt werde. Hierbei müsse aber das Kriterium festgehalten werden, daß ämtliche Zeugnisse von einer ämtlichen Verfügung oder, wenn man will, Erledigung genau unterschieden werden. Dieses habe man durch die Punkte a) und b) beabsichtiget, und hiernach dürfte es, auch mit der Zustimmung des Ministerrates, bei der ursprünglichen Textierung sein Bewenden haben.

Zu § 13, bei welchem die Kommission gleichfalls eine Änderung der Fassung vorgeschlagen hat, bemerkte der Finanzminister, daß ihm das hier aufgenommene Wörtchen „allein“ nicht klar sei und ausgelassen werden dürfte, wogegen sich keine Erinnerung ergab.

Zu § 18 trug die Kommission an, den Schlußsatz hinsichtlich der schätzbaren und nicht schätzbaren Gegenstände als einen Pleonasmus wegzulassen, wobei der Finanzminister nur erinnerte, daß die früheren Bestimmungen dieses Paragraphes nur negativ, der Schlußsatz aber positiv sei, daher wohl auch ohne Nachteil für das Ganze beibehalten werden könnte.

In der im Eingange des § 28 von der Kommission angetragenen Änderung soll statt des Wortes „kann“ das Wort „soll“ stehen.

Im § 35 schien es hart, jede Prolongation als ein neues Geschäft dem für das Geschäft selbst bestimmten Stempel zu unterwerfen, und es wurde sich über die Motive des Finanzministers darin geeiniget, daß, wo nur der Zahlungstermin oder der Zahlungsort geändert wird, kein Gradualstempel einzutreten habe.

Zu § 39b) machte die Kommission den Antrag, daß daraus die Worte „welche nicht gegenseitig zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes ausmachen“ auszulassen wären, während der Finanzminister sich für die Beibehaltung dieses Satzes erklärte, der die Sache klar darstelle und ganz unverfänglich sei. Der Ministerrat stimmte hierin dem Finanzminister bei.

Eine ähnliche Bewandtnis habe es auch mit dem § 40, wobei sich gleichfalls für die Beibehaltung der ursprünglichen Textierung ausgesprochen wurde.

Dagegen soll es bei § 47 bei der von der Kommission angetragenen Änderung sein Verbleiben haben, obschon der Finanzminister bemerkte, daß das dieser Änderung zum Grunde liegende Bedenken der Verzögerung der Sache dadurch beseitigt werden könnte, daß durch eine Instruktion vorgesehen werden könnte, die Sache nicht über drei Tage beim Amte liegen zu lassen.

Zu § 53 trug die Kommission an, das hier vorkommende Perzent von 10 auf 25 zu erhöhen. Dieses scheint dem Finanzminister zu hoch, und er erachtet, worin ihm der Ministerrat|| S. 8 PDF || beistimmte, daß dieses Perzent (wie es in Frankreich besteht) mit 12½ zu bestimmen wäre.

Der Kriegsminister Graf Gyulai fand schließlich mit Beziehung auf den Tarif dieses Gesetzes, Post 75, hinsichtlich der persönlichen Befreiung von der Stempelgebühr zu bemerken, daß nach dem Punkte f) die dem aktiven Militärstande und Militärkörper vom Obersten abwärts, diesen mitbegriffen, angehörigen Personen diese persönliche Befreiung rücksichtlich aller Eingaben und ämtlichen Ausfertigungen, welche in den gerichtlichen Verhandlungen über ihre der Gerichtsbarkeit der Auditoriate bei den Garden, Korps und Regimentern zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten vorkommen, zwar genießen, daß aber die Obersten ihre Gerichtsbarkeit nicht bei den Korps und Regimentern, sondern bei den Generalkommanden haben, daher diese Befreiung für sie illusorisch erscheint, hdaher die Obersten hier wegzulassen wärenh .

Ferner bemerkte dieser Minister zur Tarifpost 75bb), daß es rücksichtlich der Empfangsbestätigung über die Genüsse des Militärs vom Staate bei den diesfälligen Bestimmungen vom Jahre 1840 zu verbleiben hätte, indem gegenwärtig nicht der Zeitpunkt sei, idie Generäle ungünstiger als im Jahre 1840 zu behandeln, indem sie bei ihren Quittungen schon den Abzug des Invaliden-Mundportionskreuzers zu tragen haben, und dieselben würdeni sonach einer doppelten Besteuerung unterworfen sein.

Dagegen wurde von dem Finanzminister erinnert, daß jdie Generäle diese geringe Abgabe tragen können, indem das Zivile nebst dieser Abgabe noch die Einkommensteuer tragen müsse, wovon das aktive Militär frei seij .

Der Ministerrat erklärt sich diesfalls mit dem Finanzminister auch in der Rücksicht einverstanden, um dem höheren Militär in dieser Beziehung keine Sonderstellung zu geben17.

Wien den 9. Jänner 1850. Schwarzenberg. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien den 20. Jänner 1850.