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Nr. 240 Ministerrat, Wien, 29. Dezember 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai(bei III. nicht anwesend), Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 30. 12.), Krauß 1. 1. 1850, Bach 1. 1. 1850, Gyulai 31.12., Schmerling 31.12., Bruck, Thinnfeld 31.12., Thun, Kulmer 31.12.; abw. Stadion.

MRZ. 4893 – KZ. 13 (1850) –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 29. Dezember 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Gesuch des Prager Gewerbevereins um Absatz der Lose

Ein Gesuch des Präsidenten des böhmischen Gewerbevereines um Verwendung des Ministeriums im diplomatischen Wege um Erwirkung der Bewilligung des kaiserlich russischen Hofes zum Verkaufe von Losen der zum Besten der Prager Handwerkervorschußkasse bewilligten Geldlotterie in Rußland übergab der Ministerpräsident dem Finanzminister behufs der Veranlassung einer näheren Erhebung des Sachverhalts mit der vorläufigen Bemerkung, daß die Bitte um Verwendung im diplomatischen Wege in dieser Angelegenheit sich zur Willfahrung nicht eigne1.

II. Absendung eines Marineoffiziers zum deutschen Interim

Nachdem von Seite der kaiserlich österreichischen Kommissäre beim deutschen Interim2 um Beigebung eines k.k. Marineoffiziers zur Wahrung unserer Interessen bei der deutschen Reichsmarine eingeschritten und vom FML. v. Schönhals ausdrücklich der Graf Károlyi als für diesen Posten geeignet bezeichnet worden ist, so wurde über Antrag des Ministerpräsidenten beschlossen, diesem Ansinnen zu entsprechen und dem Kriegsminister zu überlassen, wegen Zuweisung des genannten zur Interimskom­mission Vortrag an Se. Majestät zu erstatten3.

III. Ah. Genehmigung der Landesordnungen

Der Minister des Inneren , im Begriffe zur Vorlesung seines Entwurfes eines Vortrags an Se. Majestät wegen Ah. Genehmigung der bisher im Ministerrate vorgetragenen Landesordnungen zu schreiten4, fühlte sich verpflichtet, die Aufmerksamkeit des Ministerrats nochmals auf den Unterschied zu lenken, welcher zwischen den Bestimmungen der früheren Entwürfe der Landesordnungen und jenen der gegenwärtig angenommenen in betreff der Zusammensetzung der Höchstbesteuerten und des zugrundegelegten|| S. 950 PDF || Zensus obwaltet. Während nämlich dort der Steuerbetrag, welcher auf die Höchstbesteuerten entfällt, ein Drittel der gesamten direkten Steuer des Wahlbezirks erreichen und die mindeste Zahl der Wähler 25 auf einen Abgeordneten in einem Bezirke betragen muß, was zur Folge hat, daß bei der Ausmittlung auf die in der Zahlung zunächst stehenden solange herabzugehen ist, bis mindestens diese Anzahl von wirklichen Wählern erreicht ist, soll nach dem § 11 (Reichsverfassung § 42) des nun angenommenen Entwurfes analog der Bestimmungen der Reichsverfassung der Zensus der Höchstbesteuerten mit 500 fr. jährlich direkter Steuer festgesetzt und das Verhältnis der Anzahl derselben zur Bevölkerung des Kronlandes wie eins zu 6.000 angenommen werden. Da diese neuen Bestimmungen die Wahlen auf einen viel engeren Kreis einschränken, so werden sie auch mannigfältigen Angriffen von Seite der Verfechter der herrschenden Ideen ausgesetzt sein. Sie lassen sich aber durch die Betrachtung rechtfertigen, daß, nachdem das Oberhaus im Reichstage aus der Wahl der Landtage hervorzugehen hat, es nur als konsequent erscheint, den Wahlkörper der Höchstbesteuerten im Landtage auf dieselbe Basis wie das Oberhaus selbst zu stellen und hiermit die durch das vorwaltende höhere politische Element bedingte organische Verbindung der Landtage mit dem Oberhause zu erhalten.

Der Ministerrat (mit Ausnahme des Kriegsministers, welcher an dieser Deliberation nicht teilgenommen hatte) äußerte seine volle Zustimmung zu den in dieser Beziehung vom Minister des Inneren weiter ausgeführten Ansíchten, und der letztere erklärte sofort sich bereit, die volle Verantwortlichkeit für die besprochenen Bestimmungen zu übernehmen und selbe zu vertreten.

Der hierauf vorgelesene Entwurf des Vortrags selbst, welcher die Schilderung dessen, was das Ministerium im Laufe des Jahres zur Entwicklung der Reichsverfassung getan, die Aufführung der Hindernisse, welche den weiteren Bestrebungen in dieser Hinsicht entgegenstanden, und die Bitte an Se. Majestät um Ah. Sanktionierung der vorgelegten Landesordnungen und der diesfälligen Patente enthält, ward gleichfalls einstimmig angenommen, nachdem der Minister des Inneren die Berücksichtigung der Andeutungen zugesichert hatte, die vom Ministerpräsidenten über präzisere Fassung einiger Stellen, dann vom Handelsminister über die Erwähnung der zur Förderung des materiellen Wohles des Reichs getroffenen Verfügungen gemacht worden waren5.

IV. Druck eines Manuskripts Otto Hübners über den österreichischen Staatsbankrott

Der Finanzminister teilte mit, daß der Gouverneur von Wien sich bei ihm angefragt habe, ob er ein eben unter der Presse befindliches Manuskript Hübners über den angeblich bevorstehenden Staatsbankrott Österreichs unterdrücken soll. Der Finanzminister bemerkte, es sei nicht zu besorgen, daß jemand das Bevorstehen eines Staatsbankrotts zu beweisen imstande sei. Er würde daher glauben, daß der Druck dieser Schrift nicht zu hindern sei, zumal eine Präventivzensur nicht stattfindet6.

V. Unentgeltliche Stemplung der mit der Post kommenden fremden Zeitungen

Da vermöge der neuesten Bestimmungen über den Debit der ausländischen Zeitungen, welche mit der Post versandt werden, eine Stempelabgabe nicht mehr eingehoben|| S. 951 PDF || werden darf7, es aber doch wünschenswert ist, daß solche, um sie von in anderen Wegen eingebrachten, namentlich von eingeschwärzten ausländischen Blättern sogleich unterscheiden zu können, bezeichnet werden, nahm der Ministerrat mit Zustimmung des Handelsministers den Antrag des Finanzministers an, die mit der Post einlangenden ausländischen Zeitungen einer unentgeltlichen Nachstempelung rücksichtlich Bezeichnung mit dem bisherigen Kontrollestempel zu unterziehen.

VI. Vollzugsvorschrift für das Einkommensteuergesetz

Die vom Finanzminister vorgetragene Vorschrift über den Vollzug der Bestimmungen des Einkom­menssteuerpatents vom 29. Oktober 1849 8 erhielt die Zustimmung des Ministerrats. Eine Bemerkung des Ministers v. Thinnfeld , daß der Ertrag industrieller Unternehmungen nicht nach der baren Abfuhr, sondern nach der Bilanz zu fatieren und versteuern sei, wird der Finanzminister, [da] ohnehin in der Absicht des Gesetzes gelegen, durch deutlichere Bezeichnung gehörigen Orts berücksichtigen9.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 2. Jänner 1850.