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Nr. 238 Ministerrat, Wien, 27. Dezember 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; anw. Schwarzenberg, Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 28. 12.), Krauß 31.12., Bach 31.12., Gyulai 31.12., Schmerling 31.12., Bruck, Thinnfeld 31.12., Thun, Kulmer 31.12.; abw. Stadion.

MRZ. 4891 – KZ. 4018 –

Protokoll der am 27. Dezember 1849 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerratssitzung.

I. Landtagsordnung für Oberösterreich

Seine Majestät der Kaiser geruhten einige Bestimmungen des nach den Beschlüssen des Ministerrates vom 12., 13. und 14. l.M. redigierten Entwurfes der Landtagsordnung für Österreich ob der Enns einer neuerlichen Beratung unterziehen zu lassen1, wobei folgende Modifikationen des Entwurfes beschlossen wurden:

§ 42 wurde die bestimmte Berufung auf das Gemeindegesetz vom 17. März 1848 2 gestrichen, nachdem noch ungewiß ist, ob überhaupt dieses Gesetz zumal in allen seinen Teilen faktisch in Wirksamkeit treten wird. Aus demselben Grunde wird auch in den übrigen Paragraphen der Landtags- sowie der Wahlordnung, wo sich auf das Gemeindegesetz berufen wird, die spezielle Bezeichnung dieses Gesetzes wegzulassen sein.

§ 52 wurde ebenfalls infolge einer Ah. Bemerkung beschlossen, die nicht ganz deutliche Bestimmung, daß das älteste Mitglied zu präsidieren habe, durch eine Einschaltung dahin genauer zu textieren, daß das an Jahren älteste Mitglied in den Landtagsausschußsitzungen zu präsidieren habe3.

II. Wahlordnung für Oberösterreich

In Beziehung auf die Bestimmungen der Wahlordnung für Österreich ob der Enns4 geruhten Se. Majestät zu bemerken, daß die in § 24 des modifizierten Entwurfs enthaltene Berufung auf den § 6a. und d. mit dem im Protokolle der Ministerratssitzung vom 21. l.M. erscheinenden Beschlusse, worin die § 6 und 8 bei den Bedingungen der passiven Wahlfähigkeit berufen werden, nicht übereinstimme.

Hierauf wurde von dem Minister des Inneren erwidert, daß der Beschluß des Ministerrates in jenem Protokolle nicht richtig verzeichnet worden sei, da der Ministerrat vielmehr sich dahin vereint hatte, die Bedingung der Ansässigkeit im Kronlande für die passive Wahlfähigkeit nicht festzusetzen, um den Kreis derjenigen, aus welchen die Mitglieder des Reichstags gewählt werden können, nicht allzu eng zu begrenzen.

Der Justizminister fügte noch bei, daß eben die in § 6d. festgesetzten Bedingungen dafür Bürgschaft gewähren, daß kein dem Kronlande Österreich ob der Enns ganz fremdes und bei den Landesinteressen nicht beteiligtes Individuum gewählt werde.

|| S. 940 PDF || Die Textierung des rektifizierten Entwurfes wurde daher unverändert beibehalten.

Zum § 13 wurde über Anregung Sr. Majestät beschlossen, ausdrücklich zu erwähnen, daß die Wähler­listen für die Wahlbezirke der Landgemeinden von jeder Gemeinde mit Benützung der Steuerämter zu verfassen seien, da diese Bestimmung, welche der Minister des Inneren erst in der Instruktion auszusprechen beabsichtigte, auch in der Wahlordnung am rechten Orte erscheint.

Infolge einer von Sr. Majestät gemachten Bemerkung, daß das im rektifizierten Entwurfe festgelegte Erfordernis einer relativen Mehrheit von einem Drittel der abgegebenen Stimmen für die Gültigkeit einer Wahl in Städten, Märkten und Landgemeinden mit dem im Protokolle vom 22. l.M. erscheinenden Beschlusse, daß ein Viertel dazu genüge, nicht übereinstimme, wurde vom Ministerrate erwidert, daß der gefaßte Beschluß in jenem Protokolle nicht richtig eingetragen worden sei5.

III. Organisierung der Finanzbehörden

Der Finanzminister entwickelte seine Ideen über die neue Organisierung der Finanzbehörden in den Kronländern6. Dieselben würden Finanzdirektionen heißen und den Statthaltern unterstellt werden, um dadurch den dienstnachteiligen Reibungen und Eifersüchteleien zwischen den politischen und Finanzbehörden ein Ende zu machen und die Einheit und Wirksamkeit der Regierungsmaßregeln zu befördern. Diese Finanzdirektionen würden nebst den dermaligen Geschäften der Kameralgefällen­verwaltung, nämlich die indirekten Steuern und Domänen, auch noch die direkten Steuern und das bisher bei den Gubernien besorgte Geschäft der Provinzialeinnahms- und Ausgabskassen zu leiten haben. Die unmittelbare Oberleitung der gesamten Geschäftsführung der Direktion zur Seite des Statthalters würde ein Finanzdirektor mit dem Charakter eines Ministerialrates besorgen, welchem dann noch einige Oberfinanzräte und Finanzräte (mit der gleichen dienstlichen Stellung wie die Statthalterei- und Kreisräte) beigegeben würden.

Da jedoch unter den Kronländern des Kaiserreiches einige von so geringem Umfange sind, daß es für den Dienst nachteilig sein würde, dort eigene Finanzdirektionen zu trennen, so wären diese Kronländer in Absicht auf die Finanzgeschäfte so wie bisher dem Sprengel einer größeren benachbarten Finanzbehörde zuzuweisen und den Statthaltern dieser kleineren Kronländer nur die Geschäfte der direkten Steuer zu übertragen, zu deren entsprechenden Führung die Statthalter als Chefs der politischen Verwaltung, dann wegen ihrer Beziehungen zum Landtag ganz in der Lage sind.

Indem Baron Krauß diese Grundzüge der finanziellen Organisation auseinandersetzte, bemerkte er, daß dieselbe nur ein Provisorium bilden dürfte, da sich in der Folge für die Leitung der finanziellen Angelegenheiten bei den Kreisregierungen manche zweckmäßige Einrichtung wird treffen lassen.

|| S. 941 PDF || Gegen diese vorläufig zur Ah. Kenntnis gebrachten Anträge ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung7.

IV. Lokomotivebeschaffung für die Eisenbahn über den Semmering

Der Minister der öffentlichen Bauten besprach die getroffenen Einleitungen, um den Semmering mittels einer durch Lokomotive zu befahrenden Eisenbahn zu übersteigen8. Nachdem diese Bahn bereits binnen drei Jahren fahrbar werden wird, muß rechtzeitig für die Beischaffung eigens konstruierter Lokomotiven gesorgt werden, welche nicht bloß die Passagierstrains, sondern auch die ungeheuren Lastentrains bergauf und bergab mit der nötigen Schnelligkeit und völlig sicher, zu befördern imstande sind. Um der Erfindungsgabe der Mechaniker einen wirksamen Sporn für die Vervollkommnung der Lokomotive in der angedeuteten, bis jetzt weniger berücksichtigten Richtung zu verleihen, hält es Minister Ritter v. Bruck für das zweckmäßigste, Prämien für diejenigen a fünf Lokomotiven auszuschreiben, welche die in einem eigenen Programm festzusetzenden Bedingungen auf die vollkommenste Weise erfüllen. Der erste Preis wäre 100.000 fr. und die folgenden drei würden bis auf 30.000 fr. herabgehen. Der Staat erhielte dafür die Lokomotiven selbst und das Recht, im Inlande nach diesem System andere Lokomotiven auf eigene Rechnung bauen zu lassen.

Gegen diesen Antrag wurde von keiner Seite etwas erinnert9.

V. Bestrafung der Verleitung von Soldaten zum Treuebruche

In bezug auf den Antrag des Justizministers wegen Erlassung einer Verordnung über die Bestrafung der Verleitung von Soldaten zum Treubruch oder zur Auflehnung gegen ihre Vorgesetzten10 geruhten Se. Majestät der Kaiser zu eröffnen, daß Allerhöchstdieselben es bedenklich fänden, wenn bloß die Verleitung von Soldaten zum Ungehorsam gegen Dienstbefehle ihrer Vorgesetzten als Verbrechen bezeichnet würde. Diese Beschränkung gebe einen weiteren Spielraum zu sophistischen Auslegungen, welche von der Umsturzpartei zur Untergrabung des militärischen Gehorsams nur zu gut würden benützt werden. Die Grenzlinie zwischen einem Dienstbefehl und einem einfachen Befehl sei schwer zu ziehen, oft könne ein dem Anschein nach einfacher Auftrag in dienstlicher Beziehung sehr wichtig werden, und es sei daher dringend notwendig, alle Befehle der Vorgesetzten an ihre militärischen Untergebenen durch eine angemessene Strafsanktion gegen deren Vereitlung durch Umtriebe von Zivilisten zu schützen.

Der Justizminister erinnerte, der Zweck bei der Wahl des Ausdrucks „Dienstbefehl“ sei nur der gewesen, dem Zivilrichter, der mit der kriegsrechtlichen Terminologie nicht|| S. 942 PDF || vertraut ist, eine Andeutung zu geben, damit er den Begriff der Verleitung zur Auflehnung gegen Vorgesetzte nicht allzuweit ausdehne.

Da jedoch eine im Gesetze enthaltene Distinktion zwischen Dienstbefehl und Befehl zu gefährlichen Folgerungen führen würde, und ein Zivilist überhaupt nicht berufen ist, zu entscheiden, ob der einem Soldaten von seinen Vorgesetzten erteilte Befahl ein Dienstbefehl ist oder nicht, so wurde beschlossen, daß in die zu erlassende Verordnung statt Dienstbefehl zu setzen sei „Befehl“11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 3. Jänner 1850.