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Nr. 231 Ministerrat, Wien, 18. Dezember 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 19. 12.), Krauß 19.12., Bach 19.12., Gyulai 19.12., Schmerling 20.12., Bruck, Thinnfeld 19.12., Thun, Kulmer 19.12.; abw. Stadion.

MRZ. 4696 – KZ. 3925 –

Protokoll der am 18. Dezember 1849 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Insultierung eines k.k. Offiziers in Würzburg

Der Ministerpräsident erwähnte eines bedauerlichen Exzesses, welcher in Würzburg dadurch vorgefallen, daß zwei dortige Studenten einen k.k. Offizier auf der Straße angefallen, insultiert und durch Schläge mißhandelt haben1.

Nach darüber erhaltener Auskunft wurden zwar die beiden Studenten verhaftet und der eine zu vierwöchentlichem, der andere zu vierzehntägigem verschärften Arreste verurteilt, und beide dürften relegiert werden2. Ob aber durch diese Strafe bei der stattgehabten groben Mißhandlung die Strenge des Gesetzes erschöpft sei, darüber wurde der Justizminister angegangen, seine Ansichten zu eröffnen, welche er morgen vorbringen wird, und zu welchem Behufe ihm die Akten übergeben wurden3.

II. Bitte Joseph Sigmund Ebersbergs um Subvention seiner Zeitung „Der Zuschauer“

Über das von dem Ministerpräsidenten weiter vorgebrachte Gesuch des Sigmund Ebersberg um Subvention seiner Zeitung „Der österreichische Zuschauer“ wurde bei dem Umstande, daß nach der Bemerkung des Ministers des Inneren zwei ähnliche ohne Ah. Bezeichnung herabgelangte Gesuche des Ebersberg bereits abgewiesen worden sind und sein Blatt des angenommenen Tones wegen keine besondere Rücksicht verdient, beschlossen, diese Zeitung nicht zu subventionieren und es bei den früheren Abweisungen zu belassen4.

III. Delegation aus dem Neutraer Distrikte

Der Minister des Inneren machte bekannt, daß nach einer Mitteilung des Baron Geringer aus dem Distrikte Neutra und den umliegenden Komitaten eine zahlreiche|| S. 912 PDF || Deputation im Nationalkostüme unter der Anführung des Grafen Forgách sich nach Wien zu Sr. Majestät begeben wolle. Baron Geringer erklärte sich gegen die Zulassung dieser Deputation, und der Minister Dr. Bach wird in Übereinstimmung mit der diesfälligen Ansicht des Ministerrates denselben anweisen, diese Deputation mit guter Manier abzulehnen5.

IV. Ermordung eines Schiffsfähnrichs

Der Kriegsminister Graf Gyulai teilte die ihm zugekommene Nachricht mit, daß in Venedig der Schiffsfähnrich Griesner meuchlings erstochen, der Mörder aber gleich darauf von einem Soldaten niedergemacht wurde. Dieser soll beim Fallen ausgerufen haben:„Mi son un vero repubblicano!“

V. Haynausche Militärstiftung

Derselbe Minister eröffnete, daß der FZM. Baron Haynau gestern Sr. Majestät die Anzeige von der (bereits in dem Ministerratsprotokolle vom 15. d.M. besprochenen) Militärstiftung gemacht habe, welche Anzeige Se. Majestät dem Kriegsminister zukommen zu lassen geruhet haben6. Graf Gyulai bemerkte vorläufig, daß er aus den gegen die Widmung der vom Baron Haynau angeblich erübrigten Gelder zu einer zum Teil für die Honveds bestimmten Stiftung angeführten Gründen eine solche Stiftung nicht anerkennen könnea .7

VI. Behandlung fremder Kriegsschiffe in den österreichischen Häfen

Hierauf brachte der Kriegsminister das Reglement für die Behandlung fremder Kriegsschiffe in den k.k. Häfen zum Vortrage. Dieses Reglement, an welchem es in Österreich bisher gebrach, ist nach den in anderen Staaten für solche Fälle angenommenen Grundsätzen verfaßt und reiflich erwogen worden.

Mit dem vom Kriegsminister vorgelesenen Entwurfe dieses Reglements erklärte sich der Ministerrat einverstanden, mit der Bemerkung ad § 2, daß bei Triest und Venedig der Fall einer relache forcée (wo nämlich fremde Kriegsschiffe durch Sturm und Wind gezwungen ihre Zuflucht suchen müßten) gar nicht vorhanden sei, da beide, Triest und Venedig, sich am Ende des Golfes befinden. Dieses wäre aber ausdrücklich in dem Reglement zu vermerken.

Mit dieser Modifikation wird Graf Gyulai das Reglement zur Genehmigung Sr. Majestät vorlegen, und wenn es diese erhalten haben wird, dasselbe dem Seegubernium in Triest zur Publikation zukommen machen.

VII. Todesurteil gegen Franz Bauben

Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte ein von der Obersten Justizstelle gefälltes Todesurteil wegen Mordes über einen jungen ledigen Burschen namens Franz Bauben, welcher mit einer Weibsperson wegen einer Schuld in Streit geriet und derselben in der Aufregung mit einem Instrumente, dessen er sich nicht zu|| S. 913 PDF || erinnern vorgab und das nachher als ein Bügeleisen erkannt wurde, durch einen Schlag auf den Kopf den Schädel zertrümmerte. Die Person blieb nicht gleich tot, worauf er ihr mit einem Messer noch einige Stiche beibrachte. Sie lebte noch acht Tage. Die Messerstiche wurden nicht als tödlich, wohl aber die Wunde am Kopf als solche erkannt. Er leugnete, die Absicht gehabt zu haben zu töten. Über diese Tat wurden in allen drei Instanzen abweichende Meinungen geäußert, und dieselbe von einigen Stimmen als Totschlag, von anderen als Mord anerkannt.

Der Justizminister erklärte sich mit den mehreren Stimmen des Obersten Gerichtshofes für die Nachsicht der Todesstrafe und Umwandlung derselben in eine zwanzigjährige Kerkerstrafe, womit sich der Ministerrat umso mehr einverstanden erklärte, als hier die Tat nicht prämeditiert war und von mehreren Stimmen nur als Totschlag angesehen wurde.

VIII. Organisierung des Kultusdepartements bei der böhmischen Statthalterei

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Thun bemerkte, daß der Statthalter von Böhmen Baron Mecséry, nachdem die Organisierung der politischen Behörden daselbst erfolgt ist, nun auch für die Nebenzweige der administrativen Verwaltung, und zwar für das Departement des Kultus, seinen Vorschlag erstattet habe. Baron Mecséry legt ein Verzeichnis der Geschäfte dieses Departements vor und äußert sich, welche Geschäfte bei der Statthalterei zu bleiben und welche an die Kreisbehörden zu übergehen hätten8.

Für das Departement des Kultus bei der Statthalterei wäre ein Vorsteher (der frühere Gubernialrat in geistlichen Angelegenheiten) mit 2.000 fr. Gehalt, ein Konzipist mit 800 fr. und vier Konzeptsadjunkten, zwei mit 400 fr. und zwei mit 300 fr. Gehalt, anzustellen9.

Der Minister Graf Thun wird diese Angelegenheit, damit sie mit dem übrigen politischen Organismus in Übereinstimmung gebracht werde, mit seiner Meinung an den Minister des Inneren leiten. Die Weisung wegen der Geschäfte, welche bei der Statthalterei zu bleiben hätten und welche den Kreisbehörden zuzuweisen wären, dürfte an sämtliche Statthalter erlassen werden10.

IX. Verwaltung der politischen Fonds in Ungarn

In Absicht auf die Verwaltung der politischen Fonde (des Studien- und Religionsfonds) in Ungarn, deren Hauptkasse sich in Pest befindet, und behufs der Einleitung, daß diese politischen Fonde nach Wien übertragen werden, wird der Minister Graf Thun mit Zustimmung des Ministerrates einen Vorschlag von Baron Geringer im Einvernehmen|| S. 914 PDF || mit dem Vorsteher der Kameralverwaltung in Ungarn Grafen Almásy abfordern11.

Die serbischen politischen Fonde werden in die Verwaltung des GM. v. Mayerhofer übertragen werden. Über die kroatischen politischen Fonde befindet sich eine Verhandlung im Zuge12.

X. Amtshandlung des Obersthofmarschallamts aus Anlaß des Ablebens des Erzherzogs Ferdinand Karl Viktor d’Este

Der Ministerpräsident brachte hierauf die Anfrage des Obersthofmarschallamtes zur Sprache, ob es zur Errichtung der Sperre und Führung der Abhandlung nach dem unlängst verstorbenen Herrn Erzherzoge Ferdinand von Österreich-Este befugt sei13.

Nach der Ansicht des Ministerrates ist zur Beantwortung dieser Frage der § 35 des k.k. Familienstatutes maßgebend, welcher die Bestimmung enthält, daß jene Glieder des Erzhauses, welche zu einem mit einer Souveränität begabten Zweige gehören, der Jurisdiktion des betreffenden Familienoberhauptes unterstehen, woferne sie nicht bleibend in Österreich domizilieren14. Da bei dem verstorbenen Erzherzoge Ferdinand von Este durch seinen Eintritt in den österreichischen Militärdienst angenommen werden müsse, daß er seinen bleibenden Aufenthalt in Österreich genommen habe, so folge daraus, daß das Obersthofmarschallamt zur Sperre und Abhandlung nach demselben berechtigt sei. Der Finanzminister Freiherr v. Krauß glaubte nur bemerken zu müssen, daß in diesem wichtigen Falle das Herkommen und die Übung vorläufig noch zurate gezogen werden und auch erwogen werden sollte, ob der Eintritt in den österreichischen Militärdienst als bleibender Aufenthalt in Österreich betrachtet werden könne15.

XI. Anstellung Heinrich Laubes als Dramaturgen beim Hofburgtheater

Der Finanzminister Freiherr von Krauß besprach hierauf die Anstellung eines Dramaturgen bei dem k.k. Burgtheater und Ernennung des Schriftstellers Laube aus Leipzi|| S. 915 PDF || g zu diesem Posten16. Er bemerkte, daß im v.J. (1848) eine Ah. Entschließung erflossen ist, welche die Anstellung des Laube als artistischen Direktor bei dem genannten Theater provisorisch auf fünf Jahre mit den Bezügen von 4.000 fr. ausspricht und das Oberstkämmereramt ermächtigt, ihm die Zusicherung zu geben, daß während dieses Provisoriums die definitive Reglung dieses Engagements auch wegen der Pensionsfähigkeit desselben erfolgen werde. Laube frägt sich nun an, ob es bei der vorjährigen Ah. Entschließung (welche ihm übrigens noch nicht intimiert wurde) sein Bewenden habe und bemerkt, daß er die provisorische Anstellung auf drei Jahre, bwelche ihm infolge Ah. Entschließung vom 9. Dezember 1849 angeboten wurdeb,17 nicht annehmen könnte und wünschen müßte, seine Anstellung gesichert zu sehen18.

Der Ministerrat einigte sich über diesen Gegenstand darin, daß Laube nach der erwähnten Ah. Entschließung als artistischer Direktor bei dem Burgtheater angestellt und ihm als solchen wie dem Direktor Holbein 2.600 fr. Gehalt, 1.000 fr. Personalzulage und 400 fr. Quartiergeld, zusammen 4.000 fr., mit dem Beisatze angewiesen werde, daß, wenn er fünf Jahre seinen Dienst entsprechend versieht und nach dieser Zeit physisch untauglich werden sollte, seinen Dienst fortzuführen, er in Ansehung der Pensionsfähigkeit so angesehen werden würde, als ob er schon zehn Jahre diente19.

XII. Geldanweisung für Erzherzog Johann

Schließlich bemerkte noch der Finanzminister Freiherr v. Krauß, daß er ein Schreiben von Sr. kaiserlichen Hoheit dem Herrn Erzherzog Johann erhalten habe, worin höchstderselbe seine baldige Zurückkunft anzeigt und um eine Geldanweisung von 5.000 fr. ansucht20.

Zur Anweisung dieser 5.000 fr. wird sich der Finanzminister, worin ihm der Ministerrat beistimmte, die Ah. Bewilligung Sr. Majestät erbitten21.

Ah.E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 20. Dezember 1849.