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Nr. 225 Ministerrat, Wien, 11. Dezember 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 12. 12.), Krauß 13.12., Bach 14.12., Gyulai 13.12., Schmerling 13.12., Bruck, Thinnfeld 13.12., Thun, Kulmer 13.12.; abw. Stadion.

MRZ. 4588 – KZ. 3857 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrats gehalten zu Wien am 11. Dezember 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Vorschläge für die Gerichtspräsidentenstellen in mehreren Kronländern

Der Justizminister erstattete seine Anträge wegen Besetzung der Oberlandes- und der Landes­gerichtspräsidentenstellen in nachstehenden Kronländern.

Niederösterreich:

Oberlandesgericht, Präsident: Baron Sommaruga, derzeit Appellationsgerichtspräsident. Senatspräsi­dent: v. Verhovicz, derzeit Landrechtsvizepräsident. Landesgericht Wien, Präsident: v. Mitis, derzeit Ministerrat. Merkantilgerichtspräsident in Wien: Raule, derzeit Rat des Obersten Gerichtshofs. Vier Senatspräsidenten des Landesgerichts in Wien: Wittek v. Salzberg, Philipp, Weixelbaum, derzeit Appellationsgerichtsräte, Graf Breda, derzeit Landrat. Landesgerichtspräsident in Krems, St. Pölten und Wiener Neustadt: Tschernich, derzeit Zivilgerichtsrat, Weigl, derzeit Landrat, Baron Apfaltern, derzeit Appellationsgerichtsrat. Zur Pensionierung ist angetragen: Der Landrechtspräsident Baron Wagemann auf eigenes Ansuchen, zur anderweitigen Verwendung der Wiener Zivilgerichtspräses Kratky.

Österreich ob der Enns und Salzburg:

Oberlandesgericht in Linz: Landgraf Fürstenberg, derzeit Präsident in Salzburg. Landesgericht in Linz: Krauß, derzeit Appellationsgerichtsrat in Salzburg. Landesgericht in Salzburg: v. Scharschmid, derzeit Oberlandesgerichtsrat. Landesgericht in Steyr: Schulheim, derzeit Landrat. Landesgericht in Linz, Senatspräsident: Hauer, derzeit Landrat.

Böhmen:

Oberlandesgericht, Präsident: Graf Mittrowsky, derzeit Appellationsgerichtspräsident. Senatspräsident: Claudi, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Prag, Präsident: Fibinger, detto. Senats­präsident: Väter, detto, Pštross, derzeit Vizebürgermeister. Landesgericht in Budweis: Kutschera, derzeit Bürgermeister. Landesgericht in Tabor: Wladika, detto. Landesgericht in Kuttenberg: Wagner, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Hohenmauth: Goll, derzeit Bürgermeister. Landesgericht in Königgrätz: Kratky, detto. Landesgericht in Gitschin: Hoch, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Reichenberg: Schubert, derzeit Landrat. Landesgericht in Böhmisch Leipa: Mühlstein, derzeit Bürgermeister. Landesgericht in Brüx: Steyrer, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Eger: Wenisch, derzeit Landrat. Landesgericht in Pilsen: Jelinek, derzeit Bürgermeister. Landesgericht in Pisek: Strobach, derzeit Appellationsgerichtsrat. Zur Pensionierung: der Vizepräsident des böhmischen Landrechts Ritter v. Limbeck.|| S. 887 PDF ||

Mähren und Schlesien:

Oberlandesgericht, Präsident: Graf Wolkenstein, gewesener Landrechtspräsident in Brünn, wenn er diese Stelle annimmt, widrigens Roskoschny, derzeit Landrechtsvizepräsident. Senatspräsident: Hennig, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Brünn, Präsident: Baron Ubelli, detto. Senatspräsident: v. Woykowsky, detto. Landesgericht in Olmütz, Präsident: v. Fröhlich, detto. Landesgericht in Iglau, Präsident: Rothleitner, derzeit Bürgermeister. Landesgericht in Hradisch, Präsident: Neumann, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Znaim, Präsident: Streit, detto. Landesgericht in Neutitschein, Präsident: v. Fleschenberg, derzeit Landrat. Landesgericht in Troppau, Präsident: Steidl, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Teschen, Präsident: Lippka, derzeit Magistratsrat.

Steiermark:

Oberlandesgericht, Präsident: Baron Hennet, derzeit Landrechtspräsident. Landesgericht in Graz, Präsident: Baron Kulmer, derzeit Kollegialgerichtspräsident. Senatspräsident: Villefort, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Leoben, Präsident: Perisutti, derzeit Landrat. Landesgericht in Cilli, Präsident: Rack, derzeit Appellationsgerichtsrat.

Kärnten und Krain:

Oberlandesgericht, Präsident: Baron Buffa, derzeit Landrechtspräsident. Landesgericht Klagenfurt, Präsident: Stöckl, derzeit Appellationsgerichtsrat. Senatspräsident: v. Bitterl, detto. Landesgericht in Laibach, Präsident: v. Petenegg, derzeit Landrechtspräsident. Landesgericht in Neustadl, Präsident: v. Scheucherstuel, derzeit Landrat. Zur Pensionierung: Der Appellationsgerichtspräsident Baron Unterrichter und der Vizepräsident Raicich, für welchen, da er 74 Jahre alt ist, aber erst 34 Jahre dient und zahlreiche Famille hat, der Justizminister die Ah. Gnade auf Bewilligung einer günstigeren als der normalmäßigen Behandlung in Anspruch nehmen wird, welche demselben nach der Bemerkung des Finanzministers mit einer um einen Grad höheren Pension, also statt mit der Hälfte mit zwei Drittel des Gehalts zuteil werden dürfte.

Triest, Görz und Istrien:

Oberlandesgericht in Triest, Präsident: v. Burlo, derzeit Appellationsgerichtspräsident. Landesgericht in Triest, Präsident: Zoppig, derzeit Merkantilgerichtspräsident. Senatspräsident: Aussez, derzeit Appellationsgerichtsrat.

Merkantilgericht in Triest, Präsident: Resti-Ferrari, detto. Landesgericht in Görz, Präsident: v. Riccabona, derzeit Gerichtspräsident. Landesgericht in Rovigno, Präsident: Zima, derzeit Appellationsgerichtsrat. Zur Pensionierung: Landrechtspräsident in Sterigno Weilenbek.

Tirol und Vorarlberg:

Oberlandesgericht in Innsbruck, Präsident: v. Jenull, derzeit Appellationsgerichtspräsident. Oberlandesgericht in Trient, Senatspräsident: v. Salvotti, derzeit Appellationsgerichtsvizepräsident. Landesgericht in Innsbruck: v. Gummer, derzeit Kollegialgerichtspräsident. Landesgericht in Bozen: v. Hofer, detto. Landesgericht in Trient: v. Lutterotti, derzeit Kollegialgerichtsrat. Landesgericht in Rovereto: Venturi, derzeit Appellationsgerichtsrat. Landesgericht in Feldkirch: Ratz, derzeit Landrichter.Zur Pensionierung: Graf Alberti, Stadt- und Landrechtspräsident in Innsbruck. Zur Berufung zum Innsbrucker Oberlandesgericht der Präsident in Bozen Graf Hendl.

Der Ministerrat, mit allen diesen Vorschlägen bis auf jenen für die Landesgerichtspräsidentenstelle in Pisek einverstanden, glaubte sich gegen die Besetzung der letzteren mit|| S. 888 PDF || dem Appellations­gerichtsrate Strohbach darum erklären zu müssen, weil dieser vom letzten Reichstage her bekannte Parteimann in einer selbständigeren und hevorragenden Stellung als Gerichtspräsident in Pisek sich versucht fühlen dürfte, dort eine Rolle zu spielen, während in Prag sein Wirken leichter überwacht und neutralisiert werden könnte, dann weil es überhaupt nicht angemessen erscheint, daß ihm die Regierung, die ihn einst gehoben, auch jetzt noch eine Berücksichtigung habe zuteil werden lassen. Strohbach wäre also in seiner Eigenschaft in Prag zu belassen, und der Justizminister wird für die Piseker Gerichtspräsidentenstelle ein anderes Individuum in Vorschlag bringen, sonach den Vortrag über diese Besetzungen Sr. Majestät unterlegen1.

II. Wünsche des Banus über die Erledigung der kroatisch-slawonischen Landtagsbeschlüsse und der politischen Organisierung des Landes

Der Minister des Inneren referierte über die vom Banus von Kroatien gewünschten Modifikationen in den Bestimmungen der Vorträge vom 30. November und 4. Dezember l.J.Z. 4407 und 4408 über die Erledigung der Anträge und Beschlüsse des kroatisch-slawonischen Landtags von 1848, dann über die Organisierung der politischen Verwaltung des kroatisch-slawonischen Kronlandes und des hienach zu erlassenden Patentes2. Diese Modifikationen sind, daß der erste Banalrat den Titel „Vizeban“ erhalte, das Vöröczer von nun an „Essegger“ Komitat heiße und dem Banalsekretär ein Gehalt statt von 1.200 von 1.500 fr., den Komitatsräten endlich auch die höheren Gehaltsstufen von 1.800 und 2.000 fr. zugestanden werden.

Gegen die Gewährung dieser Begehren ergebe sich kein Anstand.

Weiters verlangt er, daß speziell ausgesprochen werde, daß bezüglich des für die Militärgrenze zu erlassenden Statuts unter Erhaltung der Territorialintegrität bei Regelung der verfassungsmäßigen Vertretung der Militärgrenze der Fortbestand ihrer militärischen Einrichtung berücksichtigt werde. Obwohl die Organisierung der Militärgrenze im allgemeinen wird vorgenommen werden müssen, so dürfte doch auch schon itzt kein Anstand obwalten, über dieses Begehren im Prinzip auszusprechen, daß die Einrichtung der kroatisch-slawonischen Militärgrenze unter Aufrechthaltung der Territorial­integrität und die Regelung ihrer Vertretung im Sinne der Reichsverfassung und des Ah. Handschreibens vom 31. März 1849 werde vorgekommen werden.

Was das fernere Begehren des Bans um Aufrechthaltung der Banalautorität und deren Verbürgung in dem Patente anbelangt, so unterliegt selbe, insofern es sich um Militär-|| S. 889 PDF || und Gegenstände der inneren politischen Verwaltung handelt, keinem Anstande. Daß aber von derselben, welche auf die unbedingte Vermittlung aller Staatsgeschäfte zwischen dem Ministerium und den Landesbehörden abzielt, in Justiz-, Finanz-, Handels-, Post-, Eisenbahn-, und Bergwerkssachen keine Rede sein könne, liegt in der Natur der Sache und selbst in der bisherigen Einrichtung, wornach in derlei Angelegenheiten die Zentralstellen auch bisher mit ihren untern Organen unmittelbar verkehrt haben. Wohl können, wie der Finanzminister bemerkte, zeitweilig und auf Widerruf Einrichtungen getroffen werden, welche auch in Staatsgeschäften dieser Art dem Ban eine Kenntnisnahme oder Vermittlung der Verfügungen zwischen den Ministerien und deren unteren Organen einräumen, aber unbedingt und für immer könnte dieselbe nicht zugestanden [werden]. Nur dürfte, nach Minister Baron Kulmers Bemerkung, die Antwort auf dieses Begehren des Bans in einer beruhigenderen Form etwa in der Art zu stellen sein, daß die hergebrachte Banalautorität innerhalb der Grenzen der Reichsverfassung werde aufrechterhalten [werden]. aBaron Kulmer bemerkte, daß unter der Aufrechterhaltung der Banalautorität vielleicht jener bisher gesetzliche Bestand gemeint sei, kraft welchem dem Banus seine Würde als Banus ohne seiner Zustimmung nicht entzogen werden konnte.a

Über das weitere Petitum wegen des Anschlusses von Dalmatien wäre sich lediglich auf § 73 der Reichsverfassung zu beziehen3.

In das Begehren um Bonifikation der freiwilligen Steuer von 254.000 fr. beziehungsweise um Abrechnung derselben von der kurrenten Steuerschuldigkeit wäre, obwohl Baron Kulmer, bGraf Gyulai undb Graf Gyulai und Graf Thun dasselbe in Erwägung der Verdienste der kroatischen Nation um die Monarchie für berücksichtigungswert hielten, nach dem Erachten des Finanzministers nicht einzugehen, weil der Landtag selbst nicht darum gebeten hat.

In Ansehung der Forderung endlich, daß die nationale Geschäftssprache (kroatisch) nicht nur im Lande, sondern auch in der Korrespondenz an die und von den Zentralstellen verbürgt werde, erkannte man einstimmig, daß darauf in dieser Ausdehnung nicht eingegangen, sondern sich lediglich nur auf dasjenige beschränkt werden könne, was diesfalls der § 5 der Reichsverfassung zugesteht, daß also die Landessprache nur im Innern des Landes und in Landesangelegenheiten als Geschäftssprache gelten könne. Über die präzise Fassung der hierauf zu erteilenden Antwort behielt sich der Minister des Inneren seinen Antrag vor, da man sich heute hierüber nicht vereinigen konnte4.

Ah.E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 16. Dezember 1849.