MRP-1-2-01-0-18491210-P-0224.xml

|

Nr. 224 Ministerrat, Wien, 10. Dezember 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Ransonnet; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Schmerling, Gyulai, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 12. 12.), Krauß 13.12., Bach 14.12., Schmerling 13.12., Gyulai 13.12., Bruck, Thinnfeld 11.12., Thun, Kulmer 12.12.; abw. Stadion.

MRZ. 4587 – KZ. 3856 –

Protokoll der Sitzung am 10. Dezember 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und Hauses Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Lucchesische Anleihe

Der Justizminister erstattete infolge Ratsbeschlusses vom 30. November 1849 das dem gegenwärtigen Protokolle in Abschrift beigeschlossene Rechtsgutachten über die vertragsmäßigen Ansprüche der österreichischen Regierung gegenüber dem jetzt regierenden Herzog von Parma auf Vergütung der von Österreich an das Haus Rothschild für Rechnung des Lucchesichen Anlehens pro 80.000 fr. geleisteten Zahlungen1.

Nach diesem Gutachten ist das Recht Österreichs, diese Vergütung aus den Revenuen der Herzogtümer Parma, Piacenza und Guastalla nach der Thronentsagung des Herzogs Carl II. zu fordern, sehr zweifelhaft. Da sein Regierungsnachfolger nicht verbunden ist, Privatverpflichtungen des Vorfahrers zu erfüllen, der jetzt regierende Herzog aber weder dem Vertrage vom 4. August 1836 mit dem Hause Rothschild, noch jenem vom 4. November 1836 mit der k.k. Regierung beigetreten ist, und manche Bedenken bestehen, den letzteren Vertrag als einen Staatsvertrag anzusehen. Der Justizminister folgerte hieraus, daß die Ratifikation der durch den Minister von Bruck verabredeten Konvention vom 1. Julius 1849 für Österreich vorteilhaft erschiene, indem darin das diesseitige Privatguthaben zu einer parmesanischen Staatsschuld erhoben wird, welche wohl besser fundiert sein dürfte als die bisherige Hypothek auf die nicht sehr hoch zu verwertenden lucchesischen Allodialgüter.

Der Finanzminister entgegnete hierauf, daß er den Vertrag vom 4. November 1836 als einen auch für den jetzt regierenden Herzog verbindlichen Vertrag betrachten zu können glaube, zumal der Herzog Carl III. in der Verordnung vom 27. Julius 1849, womit die Inskription der österreichischen Ansprüche in das große Buch der parmesanischen Schuld angeordnet wurde, ausdrücklich sagt: „Abbiamo assunto l’obbligo etc.“ und er sich als durch jenen Vertrag gebunden erklärt. Hierüber gab der Handelsminister bezüglich der Genesis dieser herzoglichen Verordnung die Aufklärung, daß der Herzog Carl III. die staatsrechtliche Anerkennung der Schuld seines Vaters bloß deswegen dort ausgesprochen habe, um gemäß der soeben verabredeten Konvention vom 1. Julius 1849 die Inskription in das große Buch effektuieren zu können. Werde die|| S. 883 PDF || Konvention nicht realisiert, so behebe sich die mehrbesprochene Verordnung mit allen daran geknüpften rechtlichen Folgerungen.

Der Finanzminister äußerte, unter diesen Umständen komme alles darauf an, die Sicherheit, welche die Inskription als Staatsschuld gewährt, gegenüber der aufzugebenden Hypothek auf die lucchesischen Allode abzuwägen, und mit Hinblick auf die ihm in dieser Angelegenheit obliegende ministerielle Verantwortung müßte er daher verlangen, daß vorläufig über den Stand der parmesanischen Staatsfinanzen verläßliche Aufklärungen geliefert würden.

Hiemit waren sämtliche Minister einverstanden, und es wurde beschlossen, daß, im Falle diese Nach­weisungen volle Beruhigung gewähren, bei Sr. Majestät auf die Aufhebung der bei den lucchesischen Gütern bestehenden Hypothek einzuraten sein werde2.

II. Wiedereinführung der Schlachtviehgrenzzölle in Galizien

Über Antrag des Finanzministers wurde beschlossen, die Zollfreiheit für das aus Rußland und Polen nach Galizien eingeführte Schlachtvieh jetzt bei den geänderten Umständen wieder aufzuheben3.

III. Zusammensetzung der Urlisten für Geschworenengerichte

Der Justizminister brachte im Nachhange zu der bereits beratenen Strafprozeßordnung4 in Anregung, daß es (mit Hinblick auf eine in dem veröffentlichten a.u. Vortrag bezüglich der Geschworen­enlistenbildung für Preßprozesse enthaltenen Andeutung) schwer zu umgehen sein werde, die Zusammensetzung der Urlisten der Geschworenen den Obmännern der Bezirksgemeindeausschüsse und den Vertrauensmännern der Landgerichtssprengel unter der Leitung der Kreispräsidenten zu entziehen und selbe ausschließend dem Kreispräsidenten zu übertragen5. Andererseits erschiene es freilich für eine dem Zweck der Strafrechtspflege entsprechende Zusammensetzung der Geschworenenlisten am meisten förderlich, wenn dieselbe dem Kreispräsidenten überlassen wird.

Es wurde hierüber beschlossen, daß die Geschworenenlisten durch den Kreispräsidenten mit Zuziehung der gedachten Ob- und Vertrauensmänner zusammenzusetzen seien, wodurch zugleich im Geiste des obgedachten a.u. Vortrags gehandelt und dem Kreispräsidenten|| S. 884 PDF || nach Vernehmung der Ob- und Vertrauensmänner die Finalentscheidung vorbehalten wird6.

IV. Journalskautionen während des Ausnahmszustands

Gegenstand einer längeren Beratung war die bereits in der Ministerratssitzung vom 19. Mai 1849 Artikel 3 negativ entschiedene Frage, ob den Journalisten in Wien während der Dauer des Belagerungs­zustandes der Erlag der gesetzlich vorgeschriebenen Kautionen aufzulegen sei7.

Der Justizminister erinnerte, die Bestimmung der Journalskautionen sei nicht bloß die Sicherstellung der Strafe für die von staatswegen durch den Staatsanwalt zu verfolgenden Preßvergehen, sondern auch jener Geldstrafen und Entschädigungsbeträge, welche über Klage von Privaten wegen Preßmißbrauchs zuerkannt werden. Könne nun die Regierung bar dem Schutze, welchen ihr die Handhabung des Ausnahmszustands gewährt, auf die Kautionen, sofern sie ex causa publica gefordert werden, verzichten, so sei dies nicht auch bei den Preßprozessen unter Privaten der Fall. Einem nicht verkautionierten Journalisten gegenüber werde sich der Verletzte oft außerstande sehen, die gerichtlich zuerkannte Entschädigung einzubringen. Nun sei aber die Regierung dem Privaten schuldig, ihm den durch das Preßgesetz gewährten Schutz, der im Kautionserlage besteht, nicht zu entziehen. Übrigens verkenne Ritter von Schmerling nicht, daß es vom politischen Standpunkte aus wünschenswert sei, die Kautionseinhebung während des Ausnahmszustands in Wien noch ferner ruhen zu lassen, so wie er auch nicht zweifle, daß die in Privatprozessen auferlegten Strafen und Ersätze von den Wiener Journalisten auch ohne Kaution werden eingebracht werden können. Allein vom juridischen Standpunkte aus müsse auf den Kautionserlag gedrungen werden. Der Minister Graf Thun teilte diese Ansicht und glaubte, daß in allen Fällen, wo während des Belagerungszustandes gegen ein Wiener Journal eine Privatpreßklage erhoben wird, sogleich der Erlag der vollständigen Kaution zu fordern sei.

Die übrigen Stimmen glaubten, daß von den Redakteurs der Wiener Blätter während der Dauer des Ausnahmszustands im allgemeinen keine Kaution zu fordern, sondern nur der Staatsanwalt anzuweisen sei, bei vorkommenden Privatklagen von Fall zu Fall den zeitweisen Erlag der für die angeschuldigte Übertretung gesetzlich vorgeschriebenen Straf- oder Ersatzmaximen zu fordern. Die Wiener Journalisten würden durch diese im Geiste des Preßgesetzes gelegene Verfügung relativ nur wenig belästigt werden, nachdem das Maximum der Strafen über Preßvergehen ex causa privata nur 1.000 fr., die Kaution eines großen Journals aber 10.000 fr. beträgt8.

V. Eintreibung der Schullehrergebühren

Der Unterrichtsminister besprach die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß den Schullehrern die ihnen gebührenden Bezüge nötigenfalls in politischem Wege eingetrieben werden, und, wo es unvermeidlich wird, selbst mit Militärassistenz.

Es wurde verabredet, über diesen Gegenstand, der mit dem Einbringen der Rückstände an pfarrlichen Einkünften zusammenhängt, eine Verhandlung mit dem Minister des Inneren anzuknüpfen9.

VI. Gehaltserhöhung für Gymnasiallehrer

Hierauf wurde der Antrag des Unterrichtsministers wegen systemmäßiger Erhöhung der Gehalte für Gymnasiallehrer, Katecheten und Direktoren in Beratung gezogen, wobei sich der Finanzminister gegen diesen, einen Mehraufwand von 41.000 fr. jährlich begründenden Antrag als bleibende und allgemeine Maßregel erklärte.

Es kam jedoch zu keinem Beschlusse10.

VII. Todesurteilmilderung

Schließlich referierte der Justizminister den Kriminalfall mit dem der Mitschuld am Mord überwiesenen agalizischen Knechta Stephan Pukalik.

Sämtliche Stimmen vereinigten sich zum au. Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe11.

Ah.E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 16. Dezember 1849.